ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR65.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 65/17 Verkündet am: 17. April 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 528 a) Zur Bestimmung des Umfangs des Rü ckforderungsanspruchs des Sche n- kers wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des B e- schenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu zi e- hen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen he r- auszugeben. b) Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grun d- stück des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht z ugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegf all der dinglichen Belastung erhöht hat. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Be ck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand: Der klagende Landkreis begehrt aus übergeleitetem Recht den Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin. Die Eltern der Beklagten übertrugen dieser 1995 das Eigentum an einem Hausgrundstück in B . . Dabei wurde das Ei gentum mit einem unentgelt - lichen lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern belastet. 2003 ve r- zichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung des Rechts im Grundbuch. Die Beklagte vermietete die Wohnung fortan gegen eine mona tliche Kaltmiete von 340 1 2 - 3 - Nachdem sie pflegebedürftig geworden war, lebte die Mutter seit August 2012 in einer Alten - und Pflegeeinrichtung. Die zuvor von ihr bewohnte Wohnung stand zunächst leer; die Bekla gte vermietete sie ab September 2013 gegen e i- ne monatliche Kaltmiete von 360 August 2012 bis zum Tod der Mutter am 30. März 2015 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 22.248,37 Der Kläger, der einen Rückforderungsanspru ch der Mutter der Beklagten auf sich übergeleitet hat, hat die Beklagte in entsprechender Höhe auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in Höhe der ihr entstandenen auße r- gerichtlichen Rechtsverteidigungskosten Widerklage erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Ber u- fung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 5.700 und im Übrigen die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zur Höhe des Rückforderungsanspruchs zugelassenen Rev i- sion, der die Beklagte entgegent ritt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung soweit für das Rev i- sionsverfahren von Bedeutung wie folgt begründet: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht ein A n- spruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Werts der durch die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts erlangten Bereicherung zu. Die unentgeltliche Aufgabe des Wohnungsrechts sei eine Schenkung gew e- sen ; die Aufgabe der dinglichen Belastung des Grundstücks habe zu einem Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt. Da die Mutter der Beklagten seit dem 10. August 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt zu 3 4 5 - 4 - bestreiten, habe sie die Schenkung zurückfordern können, soweit sie deren Wert für ihren regelmäßigen Unterhalt bedurfte. Der auf den Kläger übergeleit e- te Anspruch richte sich mithin auf wiederkehrende Leistungen der Beklagten, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft sei. Der H öhe nach gehe der Wertersatzanspruch aber nicht über die von der Beklagten in den Monaten von September 2013 bis zum Tod ihrer Mutter e r- wirtschafteten Mietüberschüsse in Höhe von insgesamt 5.700 ß- geblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts des zurückzugebenden G e- schenks sei der Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs, mithin der Zeitpunkt der Bedürftigkeit der Schenkerin. Der Anspruch sei nicht nach dem durch den Wegfall des Wohnungsrechts erhöhten Verkehrswert des Grun d- stücks zu b emessen. Der Wert der Löschung eines Wohnungsrechts dürfe nicht losgelöst von der tatsächlichen Verwertung und Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer bemessen werden. Das Wohnungsrecht sei ebenso w e- nig wie seine Löschung ein verkehrsfähiges Gut. Maßg eblich müsse daher sein, welchen Betrag der Schenker nach objektiven Kriterien als angemessene Ve r- gütung für die Aufgabe des Wohnungsrechts hätte verlangen können. Ein Wo h- nungsrecht mindere den Grundstückswert von vornherein nicht endgültig; mit dem Tode d es Schenkers falle dem Beschenkten ohnehin eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts zu. Der Beschenkte erhalt e durch die Aufgabe des Wohnungsrechts lediglich die Möglichkeit, einen erhöhten Verkehrswert zu realisieren. Nehme er diese Möglichkeit nicht wa h r, zumindest nicht vor dem Tod der zuvor Wohnungsrechtberechtigten, sei es nicht gerechtfertigt, ihn gleichwohl so zu stellen, als hätte er diesen Wert realisiert. § 528 Abs. 1 BGB erlaube nur die Abschöpfung einer Bereicherung, soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren habe. Deshalb dürften die Herausgab e- pflicht des Bereicherten und eine daraus folgende Zahlungsverpflichtung nicht zu einer Verminderung von dessen Vermögen über den wirklichen Betrag der Bereicherung hinaus führen. B ereichert sei der Grundstückseigentümer ledi g- lich, soweit er tatsächlich Nutzungen ziehe. Dieser Wert sei im Streitfall in Höhe 6 - 5 - der eingenommenen Mietzinszahlungen abzüglich einer für Reparaturen und die vorherige Renovierung zu veranschlagenden Kostendeck ung zu bemessen, wobei die Kostendeckung als ein Anteil an der monatlichen Mietzinshöhe g e- schätzt werden könne. Der sich daraus ergebende Mietüberschuss sei im Strei t fall bei einem Mietzins von monatlich 360 287 Abs. 2 ZPO auf monatlich 300 19 Monaten der Vermietung in Höhe von insgesamt 5.700 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfun g in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übe r- einstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. März 1985 V ZR 107/84, BGHZ 94, 141, 143 f. [ zu 3]; Urteil vom 2 0. Mai 2003 X ZR 246/02, BGHZ 155, 57, 59 [ zu 2]) gesehen, dass der auf den Kl ä- ger übergegangene Anspruch der Schenkerin von Anfang an auf monatliche Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs gerichtet war, weil die Schenkerin nur in dieser Höhe jeweils einen Rückforderungsanspruch erwarb und das Geschenk nicht in natura teilbar war, mithin von der Beklagten bis zu r Erschöpfung des Werts des Geschenks Ersatz in entsprechender Höhe zu lei s- ten war. 2. Zutreffend ist ferner die Annahme des B erufungsgerichts , dass für die Ermittlung des Werts des Geschenks der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Rückforderungsanspruch des Schenkers entsteht. Denn der Umfang des zu ersetzenden Werts des Geschenks kann nicht über den Wert hinausgehen, den das G eschenk selbst zu dem Zeitpunkt hat, zu dem eine Rückgabe des G e- schenks im Falle s einer Teilbarkeit geschuldet wäre. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt dies j e- doch nicht seine Annahme, der Kläger könne von der Beklagten nur ei ne Za h- lung in Höhe der von September 2013 bis März 2015 erwirtschafteten Mie t- 7 8 9 10 - 6 - überschüsse verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Wert der Sche n- kung ist vielmehr nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen, der im August 2012 noch aus dem im Jah r 2003 eingetretenen Wegfall der dingl i- chen Belastung mit dem Wohnungsrecht fortbestand . Zudem hat die Beklagte auch die Nutzungen herauszugeben, die sie bereits seit der Schenkung aus dem Geschenk gezogen hat. a) Der Rückforderungs anspruch des § 528 BG B bezweckt , den Sche n- ker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Ihm liegt wie der Einrede aus § 519 BGB das Ziel zugr unde, eine solche Notlage nicht entstehen oder fortb e- stehen zu lassen, während der Be schenkte durch das Geschenk ohne Gege n- leistung weiterhin bereichert wäre (vgl. MünchKomm . BGB/Koch, 7. Aufl., § 528 Rn. 1) . Der Freigiebigkeit des Schenkers soll im beiderseitigen Interesse eine für ihn auskömmliche Vermögenslage zugrunde liegen (vgl. Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 528 Rn. 1) . Fällt diese Vermögenslage innerhalb von zehn Jahren weg (§ 529 Abs. 1 Alt. 3 BGB) , während die Bereicherung beim Beschenkten noch vorhanden ist , bedarf es deshalb der Herausgabe de r Bere i- cherung, um die wirtschaftliche Notlage des Schenkers auszugleichen. Mit dem Rückforderungs anspruch gilt es , die Vermögenslage des B e- schenkten so aus einer Notlage zu führen, als hätte e s das Geschenk nicht g e- geben . Zur Bestimmung des Umfang s des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 ist deshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten . He r- auszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschen kte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand , der das Vermögen des Beschenkten n icht nur mit dem Wert dieses Gegenstand e s , sondern auch mit der Möglichkeit b e- reichert , Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die gezogenen Nu t- zungen herauszugeben . 11 12 - 7 - b ) Soweit wie im Streitfall die Herausgabe des geschenkten Gege n- stand e s se lbst nicht möglich und stattdessen deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen ist , kommt es für die Bestimmung der Anspruchshöhe auf den objektive n Wert dieses Gegenstandes an . Den besten Anhaltspunkt für diesen Wert bildet im Zweifel der Verke hrswert, da er den Geldwert widerspi e- gelt, für den der Gegenstand für denjenigen erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und den derjenige erzielen kann, der ihn veräußern möchte. Bei Ve r- zicht auf ein Wohnungsrecht ist deshalb die hierdurch eintretende Er höhung des Verkehrswerts des Grundstücks auszugleichen (BGH, Urteil vom 26. Okto - ber 1999 X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 730 [zu II 2 b, insoweit in BGHZ 143, 51 nicht abgedruckt]). Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegen leistung seinen Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28). aa) Das der Beklagten von ihrer Mutter gemachte Geschenk bestand, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend gesehen hat, in dem Verzicht auf das Wohnun gsrecht und die damit verbundene dingliche Belastung des Grun d- stücks. Die Beklagte erhielt mit anderen Worten ein (insoweit) lastenfreies Grundstück anstelle des bis dahin mit dem Wohnungsrecht belasteten. Hie r- durch hat sich, wie wohl auch das Berufungsger icht nicht in Zweifel zi eht, der Grundstückswert erhöht. Der vom Berufungsgericht nicht festgestellte, im A u- gust 2012 jedoch noch vorhandene Betrag dieser Erhöhung bildet den Wert des Geschenks und damit die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs nach § 52 8 BGB. bb ) Dem kann nicht die Erwägung des Berufungsgerichts entgegeng e- halten werden, der "volle Grundstückswert" wäre der Beklagten mit dem Tod i hrer Mutter ohnehin zugeflossen. Dies verkennt, dass der Wert eines bebauten Grundstücks aus dem Bodenwert und dem Wert de s aufstehenden Gebäudes besteht und d essen Wert sich wiederum aus dem Wert seiner Nutzbarkeit über die Zeit ergibt . Ebenso wenig wie der Wert eines einjährigen Wohnungsrechts 13 14 15 - 8 - demjenigen eines zehnjährigen entspricht, entspricht daher der Wer t eines auf Lebenszeit mit einem solchen Recht belasteten Grundstücks dem Wert des u n- belasteten. Daher lässt sich, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, anstelle des durch den Verzicht erhöhten Grundstückswerts grundsätzlich auch der Wert betra chten, den dieser Verzicht (objektiv) für den Grundstückseige n- tümer hat und der demgemäß der Erhöhung des Grundstückswerts entspr e- chen muss. c c) Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer d ie ihm zugeflossene Werte r- höhung "realisiert" hat. Das Berufungsgericht übersieht bei seinen diesbezügl i- chen Erwägungen, dass die Bewertung eines Gegenstand e s nicht davon a b- hängt, ob und in welche r Weise der Eigentümer tatsächlich über ihn eine Verf ü- gung t rifft. Es kommt nicht darauf an, ob er das Eigentum veräußert, in anderer Weise wirtschaftlich verwertet oder keinen Nutzen daraus zieht. Der objektive Wert eines Hausgrundstücks, wie es im Streitfall in Rede st eht, ist abgesehen von sich aus der Nutzung gegebenenfalls ergebenden Wertveränderun gen - grundsätzlich davon unabhängig, ob der Eigentümer es selbst nutzt, vermietet oder leerstehen lässt. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus den vom Berufungsgericht herang e- zogenen Entscheidungen des III. und des XI. Zivilsenats des Bundesgericht s- hofs. Soweit diese Entscheidungen darauf abstellen, dass in den darin zugru n- de liegenden Streitfällen nach Bereicherungsrecht lediglich tatsächlich gezog e- ne Nutzungen, nicht aber eine erlangte Nutzungsmöglichkeit auszu gleichen seien (BGH, Urteil e vom 8. Oktober 1991 XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 f. [zu II 2], vom 7. März 2013 III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 27), b e- ziehen sich diese Ausführungen auf den Umfang eines Bereicherungsa n- spruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als des primären Herausgabea n- spruchs. Sie stellen nicht in Frage, dass der Umfang e ines Sekundäranspruchs auf Wert ersatz objektiv nach dem Verkehrswert des primär herauszugebenden 16 17 - 9 - Gegenstand e s zu bemessen ist (so vielmehr ausdrücklich BGHZ 196, 285 Rn . 28). c) Darüber hinaus schuldet die Beklagte die Herausgabe der Bereich e- rung, die sich aus der mit der Schenkung eingetretenen, wirtschaftlichen Mö g- lichkeit zur Nutzung des geschenkten Gegenstandes ergeben hat. aa) Der Umfang und der Wert dieser B ereicherung sind zwar ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 BGB zu bemessen. Insbesondere ein Wegfall der Bereicherung ist für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 818 Abs. 3 BGB uneing e- schränkt zu be rücksichtigen. bb) Für diese Bereicherung sind indessen auch die Vermögensmehru n- gen zu berücksichtigen, die sich aus Nutzungen vor diesem Zeitpunkt, mithin vom Vollzug der Schenkung an , ergeben haben . Ebenso wie der Schenkung s- gegenstand vor dem Entstehe n des Anspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Beschenkten zugewendet wurde und damit dessen Vermögen g e- mehrt ha t , sind auch die Nutzungen herauszugeben, die sich mit der Sche n- kung für den Beschenkten ergaben und sein Vermögen bereichert haben. Auch hin sichtlich dieser Nutzungen , die sich im Streitfall aus der von der Beklagten durch die Vermietung der vormals dem Wohnungsrecht unterliegenden Wo h- nung an ihre Mutter ergeben haben, ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB bis zu dem nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB maßgebli chen Zeitpunkt zu ermitteln, inwieweit die Bereicherung noch besteht oder weggefallen ist. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufun gsgericht zurückzuverweisen. 18 19 20 21 - 10 - 1. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem jährlichen, von der Mutter der Beklagten 77 jährige Mutter zu diesem Zeitpunkt noch eine statistische Lebenserwartung von 11,5 Jahren hatte, nicht ein die Klageforderung deutlich übersteigender Allerdings ist die statistische Lebenserw artung des Berechtigten insofern ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Werts des nicht (mehr) mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks, als sie den Zeitraum angibt, für den ohne den Wegfall der Belastung ein vollständiger oder teilweise r Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zu erwarten war. Die für die dem Wohnungsrecht unterliegende Wohnung in der Vergangenheit erzie lte Jahreskaltmiete kann auch nicht anders als sonst bei der Immobilienbewe r- tung bei der Ermittlung des E rtragswerts dieser Wohnung herangezogen we r- den und insofern Auskunft über einen für den Verkehrswert des Gesamtgrun d- stücks erheblichen Umstand geben. Zur Ermittlung des Werts der Zuwendung müssen jedoch die auf das Wohnungsrecht und seine zu erwartende Dau er bezogenen Daten in Relation zu den für die Bewertung des Grundstücks insg e- samt maßgeblichen Zahlen gesetzt werden. 22 23 - 11 - 2. Die hierzu erforderlichen Feststellungen zum Grundstückswert sind bislang nicht getroffen. Weiterhin ist bisher nicht erörtert worde n, inwieweit eine Bereicherung aufgrund der von 2003 bis August 2012 gezogenen Nutzungen zum Zeitpunkt der Haftung gemäß § 818 Abs. 4, § 819 BGB im Vermögen der Beklagten noch vorhanden oder bis dahin weggefallen war. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsge richt gegebenenfalls mit sachverständ i- ger Hilfe nachzuholen haben. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.07.2016 - 8 O 473/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2017 - I - 30 U 117/16 - 24
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