BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 66/01Verkündet am: 21. Oktober 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 677, 683, 179a)Ein Unternehmer, der mit einem Dritten (hier: Wohnungsbauunternehmen alsVerwalter von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in demdie Entgeltfrage umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die Erbringungder Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen An-spruch auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber demanderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.b)Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB könnennebeneinander bestehen (Bestätigung von BGH NJW-RR 1989, 970).BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, dieRichter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und denRichter Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündeteUrteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der E. GmbH (im folgenden: WDS) hervorgegangen; die beklagte Gemeindeist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde A. im Amt L. .WDS hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen Gemeinnützigen - 3 -W. GmbH O. M. (im folgenden: WBG), an der die Ge-meinde A. beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die-ser Gemeinde stehende Wohngebäude verwaltete, eine "Bereitstellungsverein-barung" geschlossen, nach der WDS unter anderem in diesen Wohngebäudenein Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum Be-trieb bereitzustellen hatte. WBG hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eineals "Nutzungsentgelt" bezeichnete Vergütung an WDO zu zahlen. Es ist streitig,ob WBG dabei als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat, weiter, ob die zu-nächst erfolgten Zahlungen durch WBG oder durch die Gemeinde geleistetwurden. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-mögen der WBG und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm WDS die Ge-meinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeterVergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte,daß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungs-ersatz aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machte. DasLandgericht, das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegeneines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zurZahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß dieBeklagte vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monat-lich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der Gemeinde hatte teilweiseErfolg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert,daß die Gemeinde den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit ernicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag(194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgeleg-ten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unterden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldetenAufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision - 4 -verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und begehrt dessen Wieder-herstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, demauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragenist.I.Das Berufungsgericht hat in der Bereitstellungsvereinbarung einenWerkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen.Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegrif-fen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.II. 1.Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diebeklagte Gemeinde nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist.Es hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein sol-ches aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es da-bei auch die Formvorschrift der Brandenburgischen Gemeindeordnung heran-gezogen. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des Land-gerichtsurteils das Eingreifen einer Anscheinsvollmacht verneint.2.Das greift die Revision ohne Erfolg an. - 5 -a)Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einesVertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen undProzeßstoff übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die WBGseien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die WBGals Vertreterin der Gemeinde handele. Nach dem als übergangen gerügtenVortrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daßdie WBG zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet wor-den sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Re-vision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Ge-meinde. Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags derWBG fehlerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterinergebe. Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sach-vortrag, daß die WBG gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügthabe. Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt,daß nur dann, wenn die WBG für die hinter ihr stehenden Gemeinden gehan-delt habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. DieRevision meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die Hilfserwägungdes Berufungsgerichts zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform tragenicht.3.Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.a)Auch wenn man davon ausgeht, daß die WBG nach dem alsübergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der Be-klagten auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehungzwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entspre-chende Vertretungsmacht der WBG erforderlich, die sich aus einem solchen - 6 -Auftreten nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die WBG habe eine solcheBefugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln geneh-migt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revi-sionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht dieseFrage nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag derParteien an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser Vertretunggrundsätzlich nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mitdem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen Vertretersfür sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der Beklagten für vertraglicheAnsprüche läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretungnicht ableiten.b)Auch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibtsich die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Wenn unterstellt wird, daß dieWBG als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitetwerden, daß sie dazu von der Beklagten bevollmächtigt war; daß diesbezügli-cher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit derRechnungsstellung und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das Beru-fungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerun-gen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Dasgilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des Gesellschafts-vertrags.Mit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der WBG hat sichdas Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese istaber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil Be-triebs- und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der Wohnungswirt- - 7 -schaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werdenund damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nurdurchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügteVorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungs-bedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung derGemeinde in den Vertrag Rechnung getragen werden mußte und wurde.c)Soweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schrift-form angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil dienicht von Verfahrensfehlern beeinflußten Primärerwägungen im Berufungsurteildie Verneinung eines Vertragsschlusses mit der Beklagten tragen.III. 1.Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt desAufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begrün-det angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Über-prüfung, nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.2.Ob der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatz-ansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen wordensind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nichtabschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwi-schen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der WBG ein Vertrag nicht zu-stande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der WBG allein aus § 179BGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der WBGausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltendmacht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer achtgelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die WBG übereinstimmend - 8 -davon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin derBeklagten geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene dieAnnahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der WBG zustandegekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seineAuffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen.Sollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit derWBG zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg ver-wehrt sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit derWBG sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klä-gerin zur WBG allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter.In diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem Institut derGeschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach in Betracht.a) aa)Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur WBG sindAufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683BGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als "pflicht-gebundener" Geschäftsführer) einem Dritten gegenüber (hier: der WBG) zurGeschäftsbesorgung verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Ge-schäftsherrn (hier: der Gemeinde) handelt (vgl. Seiler in MünchKomm BGB,3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in Fn. 30).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 12, 13;65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; BGH, Urt. v. 2.4.1998- III ZR 251/96, WM 1998, 1356, 1358; v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000,72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftragnur voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige- - 9 -nes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit demWillen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zu-sammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unter-schieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in ei-nen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Ver-letzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchtetenFahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schul-den, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48f.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet.Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auchobjektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äuße-ren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zu-gute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98,235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahmeder Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der Bun-desgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand(BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung einesverunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsge-fährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65,354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durchden Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelager-ten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.)als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglichgehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigeneoder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durcheinen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremderInteressen. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil- - 10 -le, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen ande-ren zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinungtreten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).bb)Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Ge-schäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn be-sondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Ge-schäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn dasGesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbe-sondere, wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtungselbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentli-chen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf dieGrundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140,102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235,242 f.).cc)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofskann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wennder Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüberverpflichtet ist (BGHZ 143, 9, 14; vgl. BGHZ 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.N.).Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrndann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirk-sam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsfüh-rers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (Seiler in Münch-Komm BGB aaO Rdn. 15; vgl. Beuthien in Soergel BGB 12. Aufl. § 677 BGBRdn. 11; Ehmann in Erman BGB 10. Aufl., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solcheumfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbe- - 11 -ziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungenauch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff aufAufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie folgendeVorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der er-brachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertragsstehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezah-lung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteieneine Mithaftung des Dritten für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie dieMöglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn inihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners än-dert hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Syste-matik keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchengegenüber Dritten. Zweck des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag istes nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verla-gern.dd)Aus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsge-richt getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der WBGzustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der Bereitstellungsvereinbarungdie Entgeltfrage umfassend geregelt worden ist. Für Entgeltansprüche gegen-über der Gemeinde war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. Al-lerdings hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Teilder geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zuverbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht derÜberprüfung unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die Verneinungdes Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entge-gen, soweit ein Vertrag mit der WBG zustande gekommen ist. - 12 -b) aa)Anders verhält es sich jedoch, wenn die WBG als vollmachtloseVertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag,sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der Bun-desgerichtshof bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen(BGH, Urt. v. 7.3.1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970). Entgegen der vonder Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann ausder Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchennicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts nicht zu )Nicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzungdie Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der Hauptsachelediglich ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand desBerufungsurteils festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzan-spruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu ent-nehmen ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige Herstellungsko-sten, von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungs-zahlungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabeidavon ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nichtauch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den weiterenAusführungen des Berufungsgerichts (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Kläge-rin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einemnachgelassenen Schriftsatz auch auf "Zinsen" gestützt. Damit ist der Annahmedes Berufungsgerichts, die Klägerin verlange ausschließlich die Herstellungs-kosten und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach Auffas- - 13 -sung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsicht-lich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den"Zinsen" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; ins-besondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nichtschlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das Berufungsgerichtnicht mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner Ge-samtheit, sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt jedenfallseine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf dievon der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündlicheVerhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber verfahrensfehlerhaft unterlassenhat, kommt es deshalb nicht )Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kannnicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender Auf-wendungsersatzanspruch nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB dieAufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich haltendarf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung desAuftrags in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosteneiner Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch imübrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung.Das Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es - 14 -erneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf-trag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls er-gänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendun-gen als schlüssig erachtet.MelullisJestaedtKeukenschrijverMühlensMeier-Beck
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