BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 66/03 Verk374ndet am: 21. September 2005 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 313, 536 Abs. 2 a) Zur Frage, ob eine Vollvermietung und eine bestimmte Mieterstruktur als zu-gesichert anzusehen ist, wenn die Parteien einen bestimmten Vermietungs-zustand in die Pr344ambel des Mietvertrages aufgenommen haben (im An-schluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - XII ZR 149/02 - NZM 2004, 618). b) Zur Anwendbarkeit der Grunds344tze 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundla-ge nach Anmietung einer Teilfl344che in einem erst zu erstellenden Zentrum f374r Handel und Dienstleistungen, wenn dieses nach der Er366ffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird (im Anschluss an Se-natsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 176/98 - NZM 2000, 1005). BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2005 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 3. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklag-ten, die auch die Kosten der Nebenintervention in der Revisionsin-stanz zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert als Zwangsverwalter des H. -Centers in S. von der Beklagten r374ckst344ndige Miete f374r zwei Objekte f374r die Zeit von Oktober 1999 bzw. Januar 2001 bis Juli 2001. 1 Mit Vertrag vom 8./9. Oktober 1998 vermietete die damalige Vermieterin der Beklagten Fl344chen im H. -Center in S. zum Betrieb einer staatlich konzessionierten Spielbank. In der Pr344ambel des Vertrags hei337t es: 2 "Die Vermieterin erstellt ein regionales Objekt f374r Handel und Dienstleistung, das 'H. -Center' in 205 S. , auf dem Grundst374ck T. -Damm, Ecke B. stra337e, derzeit leeres Grundst374ck. - 3 - Das Objekt wird eine Gesamtfl344che von ca. 28.000 m262 haben, wo-von im Erdgescho337 und im ersten Obergescho337 jeweils 5.600 m262 von Einzelhandel und Entertainment gemischt genutzt werden. Im Erdgescho337 werden folgende Firmen vertreten sein: R. Verbrauchermarkt, S. Drogeriemarkt, G. Spielotheken AG, E. Autovermietung, R. Zierpflanzen, A. Apotheken, Bistro E. , S. -Back, R. Schuh-Schl374sseldienst und Bank G. . Weiterhin wird ein Hotel mit 115 Zimmern auf einer Fl344che von ca. 5.700 m262 auf insgesamt vier Etagen betrieben. Im ersten Obergeschoss wird ein Entertainment-Center entstehen mit einer B. Bowlingbahn, einem Cafe der Firma S. -Back, einer Erlebnisgastronomie der S. Brauerei und einem Speziali-t344tenrestaurant. Zum Objekt geh366rt auch ein eigenes Parkhaus mit 345 Parkpl344t-zen, welches durch die Firma I. B. betrieben wird." Das Mietverh344ltnis, das am 1. September 1999 beginnen sollte, wurde fest auf zehn Jahre abgeschlossen. Die vereinbarte monatliche Miete betrug 25.500 DM, einschlie337lich 3.000 DM Nebenkostenvorauszahlungen. 3 Der Vertrag enth344lt unter anderem folgende weitere Regelungen: 4 "247 9 Gew344hrleistung 9.1 Schadensersatzanspr374che der Mieterin einschlie337lich solcher aus vorvertraglichen Schuldverh344ltnissen und unerlaubter Hand-lung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen: a) auf Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit der Vermieterin oder ih-rer Erf374llungsgehilfen; b) auf der fahrl344ssigen Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht durch die Vermieterin oder ihrer Erf374llungsgehilfen. 205 - 4 - 9.3 Das Recht zur Minderung des Mietzinses gem344337 247 537 Abs. 1 BGB ist von einer vorherigen Feststellung durch einen von der IHK zu benennenden 366ffentlich bestellten und vereidigten Sachver-st344ndigen abh344ngig, es sei denn, die Vermieterin stimmt der gel-tend gemachten Minderung zu." 205 247 16 Sonstiges 16.1 Die beigef374gte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 6) . 205 16.5 Dem Vermieter ist w344hrend der Mietzeit nicht gestattet, in dem in der Pr344ambel genannten Objekt (H. Center) Sexshops oder andere Mieter zuzulassen, die ein negatives Image aufwei-sen." Unter Ziffer 8. der als Anlage 5 zum Mietvertrag Vertragsbestand-teil gewordenen Hausordnung ist folgendes geregelt: "Management F374r alle das Mietverh344ltnis und den Objektbetrieb betreffende Fra-gen ist das von dem Vermieter beauftragte Management zust344n-dig." In der Anlage 1 zum Mietvertrag, Allgemeine Baubeschreibung, hei337t es u.a.: "L374ftung - Be- und Entl374ftung erfolgen unter Beachtung der einschl344gigen DIN-Normen, K374hlung erfolgt, soweit erforderlich, 374ber geeignete Systeme (Splitger344te) 205" In der ebenfalls als Anlage 1 zum Mietvertrag 374berschriebenen "Baubeschreibung zum Innenausbau von Spielbank" hei337t es un-ter Ziffer "18. L374ftung": - 5 - "dezentraler Einbau von K374hlung- /Splitger344te f374r die Luftbefeuch-tung durch den Mieter, L374ftungsgitter Drallausl344sse, farbliche Ab-stimmung mit Mieter oder deren Architekten." 5 Mit Vertrag vom 4./30. April 2000 mietete die Beklagte von der Vermiete-rin weitere Fl344chen im H. -Center zum Betrieb eines Bistros. In der Vorbe-merkung des Vertrages hei337t es unter anderem: "Das Raumprogramm sowie die angestrebte Mieterstruktur ist nicht Vertragsgrundlage dieses Mietvertrages und stellt keine zu-gesicherte Eigenschaft f374r die vermietete Fl344che dar." Die monatliche Miete betrug einschlie337lich der Nebenkostenvorauszah-lung von 800 DM und der Mehrwertsteuer insgesamt 6.728 DM. 6 Da das H. -Center zum 1. September 1999 noch nicht fertig gestellt war, besprachen die Vertragsparteien eine Mietminderung f374r die Zeit bis ein-schlie337lich Dezember 1999. Der Kl344ger behauptet, man habe sich f374r Oktober 1999 auf eine geminderte Miete in H366he von 15.080 DM und f374r November und Dezember 1999 auf je 23.780 DM geeinigt. Die Beklagte bestreitet eine solche Einigung. 7 Die Beklagte, die Minderung wegen M344ngeln des Mietobjekts einwandte, holte im Einvernehmen mit der Vermieterin ein Gutachten des von der IHK 366f-fentlich bestellten und vereidigten Sachverst344ndigen M. ein, das dieser unter dem 5. November 1999 erstattete. 8 Unter Ber374cksichtigung unstreitiger Zahlungen der Beklagten in H366he von insgesamt 169.140 DM (= 86.479,91 200) fordert der Kl344ger f374r die Spielbank von der Beklagten Mietr374ckst344nde bis einschlie337lich Juli 2001. 9 - 6 - F374r das Bistro zahlte die Beklagte die Miete zun344chst in vollem Umfang, ab Januar 2001 jedoch lediglich 2.981,20 DM monatlich. Der Kl344ger verlangt f374r die Zeit bis Juli 2001 den vollen Unterschiedsbetrag in H366he von 3.746,80 DM monatlich, insgesamt also 26.227,60 DM (= 13.409,96 200). Das Landgericht ver-urteilte die Beklagte zur Zahlung von 96.055,18 200 nebst gestaffelten Zinsen so-wie zur Zahlung weiterer 3.843,69 200 (richtig: 3.834,69 200 = 7.500 DM) Zug um Zug gegen Erteilung der Nebenkostenabrechnung f374r die Spielbank f374r die Jah-re 1999 und 2000. Die Berufung der Beklagten blieb im wesentlichen erfolglos. Abgesehen von der Berichtigung des Zug um Zug zu zahlenden Betrags auf 3.834,69 200 (= 7.500 DM) setzte das Oberlandesgericht die vorbehaltlose Verur-teilung der Beklagten lediglich wegen eines Rechenfehlers bei den R374ckst344n-den auf 95.697,27 200 herab. Gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betra-ges richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklag-ten. 10 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 11 I. Das Oberlandesgericht f374hrt im wesentlichen aus: Die f374r die Spielbank zu zahlende Miete sei 374ber das von der Vermieterin zugestandene Ma337 hinaus nicht gemindert. Die Vermieterin habe f374r den Monat Oktober 1999 ca. 46 % und f374r die Folgemonate ca. je 8 % der Nettomiete an Minderung zugestanden. 12 - 7 - Eine h366here Minderung wegen der unstreitig durchgef374hrten Bauarbeiten sei nicht anzusetzen. Hierauf habe das Landgericht zutreffend hingewiesen. Des-sen Ausf374hrungen habe die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Die weiter von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen zum Zustand des H. -Centers, die weitgehend unstreitig seien, rechtfertigten ebenfalls keine Minde-rung. Die qualitativen und quantitativen Abweichungen des Vermietungszu-stands von der in der Pr344ambel des Mietvertrags aufgef374hrten Mieterstruktur stellten keinen Fehler im Sinne von 247 537 Abs. 1 BGB a.F. dar. Denn das Aus-bleiben der Vollvermietung und der Anmietung von Gesch344ftsr344umen durch s344mtliche in der Pr344ambel des Mietvertrages aufgef374hrten Firmen beeintr344chtig-ten die Tauglichkeit der gemieteten R344ume zu dem vertraglich vereinbarten Be-trieb einer Spielbank nicht unmittelbar. Deshalb sei auch die Vermietung von Gewerbefl344chen an die T. AG, die keinen Publikumsverkehr habe, kein Fehler im Sinne von 247 537 Abs. 1 BGB a.F. Das Gleiche gelte f374r das Fehlen eines Center-Managements. Dar374ber hinaus habe die Vermieterin die Organi-sation und T344tigkeit eines Center-Managements nicht geschuldet. Keine Ein-schr344nkung der Gebrauchstauglichkeit des gemieteten Objekts begr374ndeten weiterhin folgende Tatsachen: fehlendes Wegeleitsystem, fortschreitendes Ver-kommen des Ein- und Ausganges B. stra337e, unansehnliche Fassade, fehlende Postverteilungs- und Gegensprechanlage, Zustand der Gr374nfl344chen, fehlende Dekoration zu bestimmten Feiertagen, keine Werbung, einheitliches Schlie337system, unbewachtes Parkhaus. Hinsichtlich der Postverteilungsanlage, der Gegensprechanlage, der Dekoration zu bestimmten Feiertagen, der Wer-bung und des Parkhauses liege bereits keine Abweichung vom vertraglich ge-schuldeten Zustand des Mietobjekts vor. Soweit die Beklagte das Vorhanden-sein eines einheitlichen Schlie337systems wegen der damit verbundenen Miss-brauchsgefahr als Mangel r374ge, lege sie nicht dar, dass das tats344chlich vorhan-dene Schlie337system von dem vertraglich geschuldeten abweiche. Hinsichtlich - 8 - der 374brigen ger374gten Umst344nde, die insbesondere den inneren und 344u337eren Zustand des H. -Centers betr344fen, fehle es wiederum am Merkmal der Un-mittelbarkeit. Auch der Zustand der Bel374ftungsanlage f374hre nicht zu einer Min-derung. F374r eine wirksame Minderung sei hinsichtlich eines streitigen Mangels erforderlich, dass die in 247 9.3 des Vertrages geregelten Voraussetzungen vorl344-gen. Es m374sse also ein die Gebrauchstauglichkeit mindernder Mangel gutach-terlich best344tigt sein. Hieran fehle es in Bezug auf die Bel374ftungsanlage. Der Sachverst344ndige M. habe mit Ausnahme von Zuglufterscheinungen an einem der Spieltische keine M344ngel an der L374ftungsanlage festgestellt. Auch sei der Sachverst344ndige entgegen der Behauptung der Beklagten auf das Prob-lem des Ansaugens erw344rmter Luft eingegangen. Hinsichtlich der Zugerschei-nungen an einem der Spieltische scheide ein Minderungsanspruch aus, weil es sich hierbei lediglich um einen unerheblichen Mangel handele. Das Landgericht habe hierzu zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zu einer konkreten Beein-tr344chtigung des Spielbankbetriebs nichts vortrage. Insoweit habe die Beklagte das landgerichtliche Urteil auch nicht angegriffen. Die Voraussetzungen einer Minderung wegen von der Beklagten behaupteten Stromschwankungen l344gen nicht vor. Der Mangel sei streitig. Eine Feststellung des Mangels durch einen Sachverst344ndigen entsprechend 247 9.3 des Mietvertrages liege nicht vor. Eine gerichtliche Beweisaufnahme sei nicht durchzuf374hren. Die Parteien h344tten n344m-lich f374r das Recht zur Minderung konkret vereinbart, dass ein Sachverst344ndiger den Mangel vorher feststelle. Die Beklagte habe es jedoch unterlassen, auch insoweit einen Sachverst344ndigen zu beauftragen. Auch die mehrfache Einschal-tung der Notbeleuchtung rechtfertige keine Minderung. Zwar sei insoweit die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nicht notwendig, weil die Tatsa-che selbst unstreitig und die Beauftragung eines Sachverst344ndigen nur bei streitigen M344ngeln sinnvoll sei. Das Einschalten der Notbeleuchtung habe den Gebrauch des Mietobjekts jedoch nur in unerheblichem Ma337e beeintr344chtigt, - 9 - zumal sich die Notbeleuchtung (grelles Licht) nur f374nfmal, verteilt auf mehrere Monate, eingeschaltet habe. Weiter k366nne die Beklagte keine Minderung im Zusammenhang mit dem zeitweisen Betrieb einer Diskothek im Einkaufszent-rum geltend machen. Die von der Beklagten beschriebenen P366beleien von G344s-ten der Diskothek gegen374ber G344sten der Spielbank stellten keine unmittelbare Beeintr344chtigung der Gebrauchstauglichkeit der Spielbank dar. Im 334brigen fehle auch ein ausreichender Vortrag daf374r, dass von einem erheblichen Mangel aus-gegangen werden k366nnte. Gleiches gelte auch f374r das in der Toilette der Spiel-bank aufgefundene Drogenbesteck, wobei sogar offen bleibe, ob dieses von einem Gast der Spielbank oder der Diskothek abgelegt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Kl344gerin auch keinen Objektschutz ge-schuldet. Die aufgetretenen Feueralarme sowie das einmalige Einschalten der Sprinkleranlage stelle keine erhebliche Gebrauchsbeeintr344chtigung dar, zumal die St366rungen auf mehrere Monate verteilt gewesen seien. Eine Minderung des Mietzinses f374r die Spielbank gem344337 247 537 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft kom-me nicht in Betracht. Die von den Parteien in der Pr344ambel des Vertrages ge-machten Angaben stellten keine zusicherungsf344higen Eigenschaften des hier streitigen Mietobjekts dar. Im 374brigen habe die Beklagte eine Zusicherung nicht schl374ssig behauptet. Hierzu werde auf die zutreffenden Gr374nde des landgericht-lichen Urteils Bezug genommen. Hervorzuheben sei, dass, wie auch das Land-gericht ausgef374hrt habe, einer Pr344ambel keine Rechtserheblichkeit zukomme. Sie lege lediglich die Zielrichtung des Vertrages dar. Aus der Stellung und der Bezeichnung im Vertrag sei augenscheinlich, dass die Angaben keine rechtli-che Bindung entfalten sollten. Umst344nde, die eine hiervon abweichende Wer-tung zulie337en, seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch f374r die der Beklagten 374bergebenen Expos351s, die inhaltlich der Pr344ambel entsprochen h344tten; sie stell- 13 - 10 - ten lediglich eine Anpreisung dar und enthielten keine rechtsverbindlichen Er-kl344rungen. 14 Auch f374r das Bistro sei die Miete nicht herabzusetzen. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass eine Minderung nicht aus dem Umstand herge-leitet werden k366nne, dass der Kl344ger als Vermieter gegen374ber der Beklagten eventuell die Erkl344rung schulde, auf sein Vermieterpfandrecht zu verzichten. Auch greife die Beklagte das Urteil insoweit nicht an. Schlie337lich k366nne eine Herabsetzung der Miete auch nicht auf die Grund-s344tze des Fehlens oder Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage gest374tzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714) sei f374r eine Ber374cksichtigung von St366-rungen der Gesch344ftsgrundlage grunds344tzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umst344nde gehe, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schlie337e f374r den Betroffenen regelm344337ig die M366glichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage zu berufen. Im Verh344ltnis zwischen Vermieter und Mieter trage grunds344tzlich der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache. Dazu geh366re bei der gewerbli-chen Miete vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu k366n-nen. Die Parteien k366nnten allerdings die Risikoverteilung vertraglich 344ndern. Ob dies der Fall sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Im Ergebnis rechtfertige der Vertragsinhalt jedoch nicht die Annahme, die Parteien h344tten eine Verlagerung des unternehmerischen Gesch344ftsrisikos von dem Mieter auf den Vermieter vereinbart. Dies k366nne vorliegend jedoch dahinstehen. Denn es fehle bereits an einer solchen erheblichen St366rung der m366glichen Gesch344ftsgrundlage, die eine W374rdigung als Fehlen oder Wegfall der Gesch344ftsgrundlage rechtfertige. Viel-mehr werde das H. -Center weiterhin von Einzelhandel und Unterhaltungs- 15 - 11 - betrieben gemischt genutzt. Dies zeige die gegenw344rtig unstrittig vorhandene Belegung einzelner Gesch344ftsbereiche (erstes Obergeschoss: T. AG, Bowlingbahn, R344ume der Beklagten; Erdgeschoss: S. -Drogeriemarkt, Hotel, R. Zierpflanzen, V. Computerladen, T. b366rse (Tabakwaren), Nagelstudio, Sonnenstudio, RE. , B. & B. sowie eine Spielhalle, die demn344chst schlie337e). Dem stehe nicht entgegen, dass die Kl344gerin selbst kon-zeptwidrig Fl344chen an die T. AG vermietet habe. Hierdurch werde der Gesamtcharakter des Centers nicht aufgehoben oder nachhaltig gest366rt. Viel-mehr sei dadurch lediglich ein Leerstand verhindert worden. Abzustellen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es entgegen dem Vortrag der Be-klagten nur schwer vorstellbar sei, dass die Spielbank wesentliche Ums344tze durch Laufkundschaft erziele. Der Besuch einer Spielbank erfolge in der Regel nicht spontan. Unter diesem Gesichtspunkt k366nne keine Abh344ngigkeit der Spielbank von den in der Pr344ambel genannten Unternehmen, mit Ausnahme des - tats344chlich vorhandenen - Hotels, festgestellt werden. Entscheidend blei-be immer der generelle Standort und nicht dessen konkretes Umfeld. Eine Haftung der Vermieterin aus Verschulden bei Vertragsschluss, z.B. weil sie eventuell unter Verletzung einer vorvertraglichen Aufkl344rungspflicht schuldhaft unzutreffende Informationen 374ber die Vermietung des Gesamtob-jekts erteilt habe, bed374rfe keiner n344heren Untersuchung, denn die Beklagte for-dere keinen Schadensersatz 16 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung und den An-griffen der Revision stand. 17 - 12 - 1. Die Revision macht zun344chst geltend, dass die Nichteinhaltung der zugesagten Mieterstruktur durch die Vermieterin ebenso wie die Vermietung an die T. AG und das Leerstehen sonstiger Fl344chen einen Fehler der Miet-sache im Sinne von 247 537 Abs. 1 BGB a.F. (247 536 Abs. 1 BGB) darstellten. Denn diese Umst344nde seien geeignet, Passanten, somit auch potentielle Kun-den der Beklagten, 374berhaupt vom Besuch des Zentrums abzuhalten. Das Am-biente des Einkaufszentrums werde so gestaltet, dass potentiellen Kunden ein Besuch oder der Aufenthalt in dem Center von vornherein verleidet werde. Von ausschlaggebender Bedeutung sei, dass der Charakter, welcher dem Center als Einkaufs- und Unterhaltungszentrum zukommen sollte, nicht gewahrt sei und unter Ber374cksichtigung der Leerfl344chen und der weitgehenden Vermietung an T. auch nicht gewahrt werden k366nne. Damit dringt die Revision nicht durch. 18 Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, ist unter einem Man-gel im Sinne von 247 537 Abs. 1 BGB a.F. die f374r den Mieter nachteilige Abwei-chung des tats344chlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich ge-schuldeten zu verstehen, wobei sowohl tats344chliche Umst344nde als auch rechtli-che Verh344ltnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen k366nnen. So k366nnen bestimmte 344u337ere Einfl374sse oder Umst344nde - etwa die Be-hinderung des Zugangs zu einem gemieteten Gesch344ftslokal - einen Fehler des Mietobjekts begr374nden. Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Feh-lerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeintr344chtigung der Tauglich-keit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Miet-sache, wohingegen Umst344nde, die die Eignung der Mietsache zum vertrags-gem344337en Gebrauch nur mittelbar ber374hren, nicht als M344ngel zu qualifizieren sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1715 m.N.). 19 - 13 - Unter diesen Voraussetzungen liegt ein Mangel der vermieteten R344ume nicht vor. Auch wenn man unterstellt, dass das H. -Center seinen Charakter als Einkaufs- und Vergn374gungszentrum teilweise verloren h344tte, l344ge nur eine mittelbare Beeintr344chtigung der von der Beklagten gemieteten R344ume vor. Auf ein Verschulden der Vermieterin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die gemieteten R344ume k366nnen unabh344ngig vom Zustand des H. -Centers als Spielbank betrieben werden. 20 2. Die Revision macht weiter zu Unrecht geltend, dass die Beklagte den Mietzins unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (247 537 Abs. 2 BGB a.F.; jetzt 247 536 Abs. 2 BGB) mindern k366nne. 21 a) Zu Recht r374gt allerdings die Revision die Auffassung des Berufungs-gerichts, einer Pr344ambel komme grunds344tzlich keine Rechtserheblichkeit zu; sie lege lediglich die Zielrichtung des Vertrages dar und sei deshalb insbesondere f374r die Auslegung des Vertrages von Bedeutung. 22 Es spricht n344mlich nichts dagegen, dass Parteien in der Pr344ambel eines zivilrechtlichen Vertrages verbindliche Zusicherungen abgeben k366nnen. Hiervon ist auch der Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (XII ZR 149/02 - NZM 2004, 618) ausgegangen. Die vom Oberlandesgericht zur Unterst374tzung seiner Rechtsansicht herangezogene Definition (Creifelds, Rechtsw366rterbuch, 16. Aufl., Stichwort Pr344ambel) bezieht sich auf v366lkerrechtliche Vertr344ge. Hierf374r m366gen andere Grunds344tze gelten. 23 Allerdings hat das Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Beru-fungsgericht ausdr374cklich Bezug nimmt, die Pr344ambel des Vertrages unabh344n-gig hiervon dahingehend ausgelegt, dass sie keine Zusicherung im Sinne von 247 537 Abs. 2 BGB a.F. enthalte. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den. 24 - 14 - Die Auslegung von Vertr344gen ist grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehal-ten. Dessen Auslegung ist f374r das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-fehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-gebnis f374hrt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis m366glich erscheint oder sogar n344her liegt. Die tatrichterliche Auslegung kann deshalb vom Revisi-onsgericht grunds344tzlich nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ger374gten Verfah-rensfehler beruht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2004 aaO). Solche revisions-rechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen; sie liegen auch nicht vor. 25 Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungs-gericht habe rechtsfehlerhaft den Vortrag der Beklagten 374bergangen, dass die Pr344ambel auf ihre ausdr374ckliche Forderung hin in den Mietvertrag aufgenom-men worden sei, da ihr Gesch344ftsf374hrer ge344u337ert habe, er lege Wert auf ein attraktives Entertainment-Center, nur in einem solchen w374rde sich die Spiel-bank rentieren, es solle f374r die Besucher ein Erlebnis sein, das Center zu besu-chen, hierf374r sei eine Vermietung in gepflegter Atmosph344re Voraussetzung. Ein Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor, weil, wie das Landgericht, auf das das Ober-landesgericht verweist, richtig ausf374hrt, von einer Zusicherung nur dann ausge-gangen werden kann, wenn der Zusichernde 374ber allgemeine Anpreisungen und Beschreibungen der Mietsache hinaus bindend erkl344rt, die Gew344hr f374r das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften zu 374bernehmen und f374r alle Folgen ihres Fehlens eintreten zu wollen. Eine solche Erkl344rung aber hat die Vermiete-rin auch nach den Behauptungen der Beklagten nicht abgegeben. Das Landge-richt konnte daher dem Umstand entscheidende Bedeutung beimessen, dass die detaillierte Gew344hrleistungsregelung im Vertrag dagegen spreche, dass die 26 - 15 - Vermieterin f374r das Vorhandensein der in der Pr344ambel genannten Umst344nde rechtsverbindlich einstehen wollte. Deswegen konnte das Oberlandesgericht auch au337er Acht lassen, dass in der Pr344ambel des Vertrages 374ber das Bistro ausdr374cklich erkl344rt wurde, dass keine Zusicherungen erfolgen w374rden. Daraus ist nicht zu schlie337en, dass f374r die Spielbank etwas anderes gegolten habe. Letztlich versucht die Revision, ihre Auslegung an die Stelle der des Beru-fungsgerichts zu setzen. Das ist ihr aber verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2004 aaO). b) Zu Recht ist das Berufungsgericht dar374ber hinaus davon ausgegan-gen, dass die in der Pr344ambel des Vertrages gemachten Angaben keine zusi-cherungsf344higen Eigenschaften des streitigen Mietobjekts darstellen. Als Ei-genschaften im Sinne von 247 537 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (247 536 Abs. 2 BGB) kommen neben der physischen Beschaffenheit die tats344chlichen und rechtli-chen Beziehungen des Mietgegenstands zu seiner Umwelt in Betracht, die f374r die Brauchbarkeit und den Wert des Mietobjekts von Bedeutung sind. Diese Beziehungen m374ssen jedoch ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch f374r eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umst344nden in Erscheinung treten, die au337erhalb der Mietsache liegen (Senatsurteil vom 16. Februar 2000 aaO, 1715). 27 Nach diesem Ma337stab aber scheidet die Vollvermietung des H. -Centers, seine Mieterstruktur und somit sein Charakter eines Einkaufs- und Vergn374gungszentrums als zusicherungsf344hige Eigenschaft der zum Betrieb ei-ner Spielbank angemieteten R344ume aus. Abgesehen davon kann bei dem vom Oberlandesgericht festgestellten Vermietungsumfang entsprechend der in der Pr344ambel angegebenen Mieterstruktur nicht davon gesprochen werden, dass es sich beim H. -Center nicht mehr um ein Einkaufs- und Vergn374gungszent- 28 - 16 - rum handeln w374rde. Die Vermietung an die T. AG erfolgte nur, um einen Leerstand zu vermeiden, der der Attraktivit344t des H. -Centers ebenso ge-schadet h344tte. 29 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Miete sei, wenn die Ge-w344hrleistungsvorschriften nicht eingreifen sollten, nach den Grunds344tzen des Fehlens bzw. des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage herabzusetzen. a) Wie der Senat bereits in Bezug auf Einkaufszentren ausgef374hrt hat, ist f374r eine Ber374cksichtigung von St366rungen der Gesch344ftsgrundlage (jetzt 247 313 BGB) - hier etwa der beiderseitigen Vorstellung und sicheren Erwartung einer positiven Entwicklung des Einkaufszentrums aufgrund der darin vorgesehenen Mieterstruktur und der Vollvermietung - grunds344tzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umst344nde geht, die nach den vertraglichen Vereinba-rungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche ver-tragliche Risikoverteilung bzw. Risiko374bernahme schlie337t f374r den Betroffenen regelm344337ig die M366glichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage zu berufen. Im Verh344ltnis zwischen Vermieter und Mieter tr344gt grunds344tzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bez374glich der Mietsache. Dazu geh366rt bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu k366nnen. Erf374llt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerbli-chen Mieters, das dieser nicht nachtr344glich auf den Vermieter verlagern kann. Diese im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung 344ndert sich nicht dadurch, dass das vermietete Gesch344ft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige ge-sch344ftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden k366nnen. Wie auch in anderen Gesch344ftslagen f344llt es in den Verantwortungsbe-reich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Gesch344ftes in 30 - 17 - der gew344hlten Lage abzusch344tzen. Das umfasst bei einem erst geplanten Ein-kaufszentrum neben der Chance, in einem sp344ter florierenden Zentrum erh366hte Gewinne zu erzielen, auch das Risiko eines Scheiterns des Gesamtprojekts mit entsprechenden negativen Folgen f374r das Einzelgesch344ft. Allein der Umstand, dass auch der Vermieter von einem wirtschaftlichen Erfolg des Projekts aus-geht, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko f374r das einzelne gemietete Gesch344ft in dem Einkaufszentrum nicht von dem Mieter auf den Vermieter. Dieser tr344gt seinerseits ohnehin das gesamte Vermietungsrisiko und damit die Gefahr, bei einem Scheitern des Projekts seine Investitionen zu ver-lieren (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 176/98 - NJW-RR 2000, 1535, 1536). Die Parteien k366nnen allerdings die Risikoverteilung 344ndern und vereinba-ren, dass der Vermieter das Gesch344ftsrisiko des Mieters - ganz oder zum Teil - 374bernimmt. Das hat das Berufungsgericht hier dahingestellt sein lassen, weil es davon ausgeht, dass jedenfalls keine St366rung der Gesch344ftsgrundlage vorliege. 31 Die Revision ist hingegen der Ansicht, die Vermieterin habe das Ge-sch344ftsrisiko der Beklagten 374bernommen. Denn die Vertragsparteien h344tten in der Pr344ambel zum Ausdruck gebracht, dass ihre Willensbildung auf der ge-meinsamen Vorstellung beruhe, es seien bereits gen374gend Mieter f374r das Betreiben des Einkaufszentrums gewonnen worden, die eine geeignete Mieter-struktur und damit eine Attraktivit344t des Einkaufs- und Vergn374gungszentrums sichern w374rden, somit auch den funktionierenden Betrieb der Spielbank. Den konkreten Angaben der Vermieterin in der Pr344ambel, die auf Veranlassung der Beklagten erfolgt seien, habe die Beklagte entnehmen k366nnen und m374ssen, dass die Vermieterin auch f374r die Realisierung des Konzepts ihr gegen374ber ein-stehen wolle. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. 32 - 18 - Es versteht sich von selbst, dass der Erbauer eines Einkaufszentrums von der Realisierbarkeit seines Objekts und einer weitgehenden Vollvermietung ausgeht, da er nur in diesem Falle seine Investitionen nicht verliert. Teilt er die-se 334berzeugung seinen potentiellen Mietern mit und legt er gleichzeitig den als sicher geglaubten Vermietungszustand dar, so 374bernimmt er nicht allein des-wegen das Gesch344ftsrisiko des Mieters. Vielmehr bedarf es hierzu einer aus-dr374cklichen Vereinbarung der Vertragsparteien, die jedoch vorliegend von der Beklagten nicht behauptet wird. 33 b) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vermieterin das Ge-sch344ftsrisiko der Beklagten 374bernommen hat, ist eine Herabsetzung des Miet-zinses nicht gerechtfertigt. Vielmehr f374hrt das Berufungsgericht in revisions-rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, dass von einem Wegfall oder Fehlen der Gesch344ftsgrundlage noch nicht gesprochen werden kann, weil das H. -Center in dem hier ma337geblichen Zeitraum im Wesentlichen nach wie vor vom Einzelhandel und von Unterhaltungsbetrieben gemischt genutzt werde. Dies zeigt die unstrittig vorhandene Belegung der Gesch344ftsfl344chen. Die kon-zeptwidrige Vermietung an die T. AG steht dem nicht entgegen, weil da-durch weder der Gesamtcharakter des Centers aufgehoben noch nachhaltig gest366rt ist. Die genannte Vermietung hat einen Leerstand verhindert, der dem Gesamteindruck mindestens ebenso abtr344glich gewesen w344re. Auch in diesem Falle w344re die "Mall" eingeschr344nkt gewesen. Schlie337lich konnte das Oberlan-desgericht auch ohne Rechtsfehler darauf abstellen, dass es nur schwer vor-stellbar sei, dass die Spielbank wesentliche Ums344tze durch Laufkundschaft er-zielt und f374r ihren Betrieb vor allen anderen das Hotel, das noch besteht, wichtig ist. Der Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nach 247 144 ZPO bedurfte es hierzu nicht, zumal die Revision selbst vortr344gt, dass sich das Angebot der von der Beklagten betriebenen Spielbank - anders als Spielotheken oder sons-tige Vergn374gungszentren - besonders an zahlungskr344ftige Kunden richte, die 34 - 19 - auf eine seri366se, diskrete, sichere und niveauvolle Einrichtung "zum Aufenthalt in gehobener Klasse" Wert lege. 35 c) Damit scheidet auch aus, dass die Beklagte eine Anpassung des Mietzinses wegen einer Garantiezusage bzw. einer Garantieerkl344rung der Ver-mieterin auf Sicherstellung einer dauerhaften oder jedenfalls langfristigen Voll-vermietung verlangen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Februar 2000 aaO, 1718). Im 334brigen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in der Pr344ambel eine Vollvermietung zugesagt oder garantiert h344tte. 4. Im Gegensatz zur Meinung der Revision kann die Beklagte auch nicht nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (jetzt 247 311 Abs. 2 BGB) eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Zwar scheitert dies entgegen den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht schon daran, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht ausdr374cklich Schadensersatz ver-langt hat. Vielmehr gen374gte es, dass sie eine Herabsetzung des Mietzinses for-derte, was gegebenenfalls auch die Folge eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss sein kann (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. 247 311 Rdn. 59 m.N.). Voraussetzung eines solchen Anspruchs w344re jedoch, dass die Vermieterin die Beklagte 374ber die Vollvermietung oder sonstige erhebliche Um-st344nde vors344tzlich oder, im Hinblick auf 247 9 Abs. 1 des Mietvertrages, grob fahr-l344ssig falsch unterrichtet h344tte. Hierzu fehlt es jedoch an entsprechendem Vor-trag der Beklagten in den Vorinstanzen. 36 5. Schlie337lich hat das Berufungsgericht entgegen den Ausf374hrungen der Revision das Vorliegen der weiter von der Beklagten ger374gten M344ngel rechts-fehlerfrei verneint: 37 a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Fehlen eines Center-Managements nicht als Mangel der gemieteten R344ume angesehen. Denn es 38 - 20 - fehlt an der erforderlichen unmittelbaren Beeintr344chtigung ihrer Gebrauchstaug-lichkeit. Auf die Frage, ob die Vermieterin 374berhaupt ein Center-Management schuldete, was das Berufungsgericht verneint, kommt es deshalb nicht an. 39 b) Die Revision hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Vermiete-rin eine Postverteileranlage, eine Gegensprechanlage, eine Dekoration zu be-stimmten Feiertagen, eine gemeinsame Werbung sowie die Bewachung des Parkhauses vertraglich schulde. In dem Umstand, dass diese Anlagen bzw. Leistungen fehlen, ist daher schon deswegen kein Fehler nach 247 537 Abs. 1 BGB a.F. zu sehen. Das gleiche gilt f374r das als Mangel bezeichnete einheitliche Schlie337system des Einkaufszentrums. Ebenso wenig hat die Revision aufzuzei-gen vermocht, dass es sich bei dem fehlenden Wegeleitsystem, dem fortschrei-tenden Verkommen des Ein- und Ausganges B. stra337e und der unan-sehnlichen Fassade um unmittelbare und nicht nur mittelbare Beeintr344chtigun-gen der gemieteten R344ume handelt. c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die von der Beklagten be-schriebenen P366beleien von Besuchern der Diskothek gegen374ber G344sten der Spielbank nicht als unmittelbare Beeintr344chtigung der Gebrauchstauglichkeit der gemieteten R344ume gewertet. Dies gilt entsprechend f374r das Auffinden von Drogenbesteck in der Toilette der Spielbank. 40 d) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-kommen, dass der Zustand der Bel374ftungsanlage nicht zu einer Minderung f374hrt. 41 Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht 247 9.3 des Mietvertrages dahingehend ausgelegt hat, dass im Streitfall ein die Gebrauchstauglichkeit mindernder Mangel gutach-terlich best344tigt sein muss. Die Regelung hat ersichtlich auch den Sinn, weite- 42 - 21 - ren Streit zwischen den Vertragsparteien 374ber vom Gutachter nicht gekl344rte Punkte zu vermeiden. Schon aus diesem Grund verbietet sich die von der Revi-sion vertretene Auslegung der Klausel dahingehend, dass es ausreiche, ein Sachverst344ndigengutachten vorzulegen, welches die M344ngel im Gro337en und Ganzen wiedergebe, es den Parteien dann jedoch unbenommen bleibe, weitere M344ngel vorzutragen, die mit den im Gutachten behandelten Komplexen zu-sammenhingen. Das Berufungsgericht hat im 334brigen das Gutachten zu Recht dahinge-hend gew374rdigt, dass der Sachverst344ndige lediglich im Bereich der Roulette-tische an einem Spieltisch eine unzul344ssig hohe Luftgeschwindigkeit festgestellt hat. Es hat das ihm zukommende Ermessen nicht 374berschritten, indem es die-sen Mangel als unerheblich bewertet hat, zumal die Beklagte nicht dargelegt hat, inwieweit die Gebrauchstauglichkeit der Spielbank durch die Zugluft an dem vom Gutachter genannten Spieltisch eingeschr344nkt war. Ihre Behauptung, es sei zu krankheitsbedingten Ausf344llen von Angestellten gekommen, bezieht sich nicht auf diesen konkreten Mangel, sondern auf die angeblich insgesamt fehlerhafte Bel374ftung im Ganzen. 43 Im Gegensatz zur Meinung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, gem344337 247 144 ZPO ein Gutachten zu erholen, soweit die Be-klagte die Richtigkeit des von ihr vorgelegten Gutachtens M. hinsichtlich der Ansaugh366he der Au337enluft 374ber dem Bitumendach bestritten hat. Vielmehr ist es nach 247 9.3 des Vertrages Sache der Beklagten, die von ihr behaupteten M344ngel gutachterlich nachzuweisen. Sie h344tte also vom Gutachter eine Berich-tigung verlangen oder gegebenenfalls ein neues Gutachten vorlegen m374ssen. 44 Soweit die Beklagte weitere M344ngel der Bel374ftungsanlage geltend macht (Pfeifger344usche, nachts unangenehm kalt, Abh344ngigkeit vom Caf351 U. und 45 - 22 - dem Bistro E. ), fehlt es an der Feststellung eines Mangels durch einen Sachverst344ndigen gem344337 247 9.3 des Mietvertrages. Der Sachverst344ndige hat als einzigen Mangel, worauf das Oberlandesgericht abstellt, eben nur unzul344ssig hohe Luftgeschwindigkeit an einem der Spieltische festgestellt. Die Revision r374gt daher zu Unrecht, dass das Oberlandesgericht insoweit vorgetragene M344ngel 374bergangen habe. e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin in der Einschal-tung der Notbeleuchtung (5 x, verteilt auf mehrere Monate) sowie in den Feuer-alarmen und dem einmaligen Anspringen der Sprinkleranlage keine erhebliche Gebrauchsbeeintr344chtigung der gemieteten R344ume gesehen. Diese Einsch344t-zung h344lt sich im Rahmen des Ermessens des Berufungsgerichts. 46 f) Die Revision r374gt weiter, dass das Berufungsgericht den wiederholten Ausfall der Rolltreppe und das Fehlen einer dem Missbrauch durch Kinder ent-gegenwirkenden Abdeckung des Sicherheitsschalters an der Rolltreppe nicht behandelt habe. Dies trifft zwar zu. Ein Mangel liegt jedoch insoweit nicht vor. Denn die Ausf344lle der Rolltreppe im Einkaufszentrum sind keine unmittelbare Beeintr344chtigung der Gebrauchstauglichkeit der gemieteten R344ume. Weiter r374gt die Revision, dass das Fehlen von Feuerschutzmechaniken an den Fenstern sowie der Umstand nicht behandelt sei, dass die Fenster der Spielhalle nur mit-tels massiver mechanischer Eingriffe ge366ffnet werden k366nnten. Diesen Sach-verhalt hat das Oberlandesgericht im Tatbestand als streitig angesehen, in den Entscheidungsgr374nden jedoch nicht explizit behandelt. Aus den Entschei-dungsgr374nden im Ganzen ergibt sich jedoch, dass die Beklagte sich insoweit nicht auf Minderung berufen kann, weil sie entgegen 247 9.3 des Mietvertrages insoweit kein Sachverst344ndigengutachten vorgelegt hat. Dies ist nicht zu bean-standen. 47 - 23 - g) Das Berufungsgericht hat wegen der behaupteten Spannungsschwan-kungen zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung die Voraussetzungen einer Minderung verneint. Denn auch insoweit hat die Beklagte ein Sachverst344ndi-gengutachten nicht vorgelegt. Dies war auch entgegen der Meinung der Revisi-on nicht etwa deswegen 374berfl374ssig, weil im Hinblick auf die Einschaltung der Notbeleuchtungen ein nicht umfassend funktionierendes Elektrosystem unstrei-tig sei. 48 h) Nicht zu beanstanden ist schlie337lich die Auffassung des Berufungsge-richts, wegen der Bauarbeiten in den Monaten Oktober bis einschlie337lich De-zember 1999 sei lediglich die vom Kl344ger zugestandene Minderung angemes-sen. Auch dies h344lt sich im Rahmen der dem Tatrichter einger344umten Beurtei-lung. 49 i) Zu Recht hat das Oberlandesgericht in der Vermietung an die T. AG keinen Fehler der Mietr344ume gesehen. Auch die dadurch verk374rzte "Mall" stellt keine unmittelbare Beeintr344chtigung der Tauglichkeit zum Betrieb einer Spielbank dar. Im 334brigen fehlt ein substantiierter Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen, wann und in welchem Umfang die von der Vermieterin vorge-nommenen Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Vermietung an die T. AG zu einer unmittelbaren Beeintr344chtigung der Gebrauchstauglichkeit der Spielbank gef374hrt haben sollen. 50 k) Zwar r374gt die Revision zu Recht, dass das Oberlandesgericht eine Gesamtbetrachtung der M344ngel unterlassen habe. Eine solche f374hrt jedoch nicht dazu, dass die vom Berufungsgericht jeweils als unerheblich eingestuften M344ngel (mehrfache Einschaltung der Notbeleuchtung, mehrfacher grundloser Feueralarm, erh366hte Luftgeschwindigkeiten 374ber einem Roulettetisch) in ihrer Gesamtheit als erhebliche Beeintr344chtigung der Tauglichkeit der gemieteten 51 - 24 - Fl344chen zum vertragsgem344337en Gebrauch zu werten w344ren. Soweit das Ober-landesgericht im 334brigen das Vorliegen von M344ngeln verneint hat, kann auch eine Gesamtbetrachtung nicht zu einem anderen Ergebnis f374hren. 52 6. Hinsichtlich des Bistros wird von der Revision zu Recht hingenommen, dass der Beklagten eine Minderung der Miete nicht deswegen zugestanden werden kann, weil der Kl344ger keinen schriftlichen Verzicht auf sein Vermieter-pfandrecht abgibt. Ein Zur374ckbehaltungsrecht nach 247 273 BGB, das der Beklag-ten wegen der Nichtabgabe der Erkl344rung m366glicherweise zustehen k366nnte, hat sie in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht. Das Gegenteil folgt, entgegen der Meinung der Revision, nicht schon daraus, dass sie sich auf das Fehlen der - 25 - Erkl344rung berufen hat. Denn die Beklagte wollte die volle Miete nicht erst nach Vorlage der Verzichtserkl344rung, sondern 374berhaupt nicht zahlen. Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt Dose Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 02.05.2002 - 5 O 354/01 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.02.2003 - 3 U 116/02 -
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