BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 66/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247247 304, 542 BGB 247 197 a.F. a) Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es f374r sie negative Bindungswir-kung hat. Der blo337e Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzu-l344ssiger Weise die H366he des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels nicht. b) Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentsch344digung unterlag der 30-j344hrigen Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F., nicht der vierj344hrigen Verj344hrungsfrist gem344337 247 197 BGB a.F.. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2005 wird verwor-fen. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ge-rin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt den Beklagten als B374rgen in Anspruch. 1 Der Beklagte ist Gesch344ftsf374hrer der T. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin), die ein Hotelgrund- 2 - 3 - st374ck in W. erwerben wollte und zur Finanzierung mit der Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin) am 1./8. Juni 1995 drei Annuit344ten-Darlehensvertr344ge 374ber jeweils 7 Millionen DM schloss. In den Vertr344gen wurden eine Abnahmefrist bis zum 30. September 1995, als Verwendungszweck die Mitfinanzierung des Kaufpreises f374r das Hotelgrundst374ck und als Auszahlungsvoraussetzungen u.a. die Be-stellung von Grundschulden auf dem Hotelgrundst374ck und der Abschluss des notariellen Kaufvertrages vereinbart. Der Beklagte 374bernahm durch schriftliche Erkl344rung vom 1. Juni 1995 die selbstschuldnerische B374rg-schaft bis zu einem H366chstbetrag von 2,5 Millionen DM f374r alle Anspr374che, die der Kl344gerin aus der Finanzierung des Hotelgrundst374cks in W. gegen die Hauptschuldnerin zustehen. Anfang August 1995 teilte die Hauptschuldnerin der Kl344gerin mit, dass der Erwerb des Hotelgrundst374cks gescheitert sei. Die Kl344gerin wies die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 9. August 1995 auf ihre Pflicht zur Abnahme der Darlehen hin und stellte ihr anheim, ein anderes Belei-hungsobjekt anzubieten. Nachdem mehrere Versuche der Hauptschuld-nerin, ein geeignetes Ersatzobjekt zu beschaffen, erfolglos geblieben waren, forderte die Kl344gerin von der Hauptschuldnerin Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Darlehen. Die Kl344gerin hat den Nichtabnahme-schaden im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt auf 1.471.452,54 DM, bezogen auf den 9. August 1995, bzw. auf 1.830.304,80 DM, bezogen auf den 5. Juli 1996, beziffert. Klage gegen die Hauptschuldnerin hat sie erst im Jahre 2003 erhoben. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Teilklage 374ber 1.045.974,06 DM nebst Zinsen abgewiesen, da die Hauptschuld verj344hrt sei, und auf die Wider-klage festgestellt, dass der Kl344gerin auch kein 374ber diesen Betrag hin-ausgehender Anspruch zusteht. Nach Erweiterung der Klage im Beru-fungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Wi-derklage 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und die Revision zugelassen. In den Entschei-dungsgr374nden hat es ausgef374hrt, dass der Beklagte nur f374r einen auf den 9. August 1995 berechneten Nichtabnahmeschaden hafte. Die Kl344gerin erstrebt mit ihrer Revision, den Zeitpunkt f374r die Berechnung des Nicht-abnahmeschadens auf den 5. Juli 1996 festzulegen, und erhebt hilfswei-se Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte begehrt mit seiner Revisi-on die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin ist unzul344ssig. Die Revision des Beklag-ten ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens sei dem Grunde nach gerechtfertigt, im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 5 - Die Kl344gerin habe gegen die Hauptschuldnerin einen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz wegen Nichtab-nahme der Darlehen. Die Hauptschuldnerin habe die Erf374llung ihrer Pflicht zur Abnahme der Darlehen vor F344lligkeit ernsthaft und endg374ltig verweigert. Ihr Anspruch auf Auszahlung der Darlehen sei mangels Ab-schlusses eines notariellen Kaufvertrages und Eintragung von Grund-schulden nicht f344llig geworden. 7 Die Darlehensvertr344ge seien wirksam zustande gekommen. Sie h344tten nicht unter der Bedingung des Erwerbs des Hotelgrundst374cks in W. gestanden. Die Darlehensvertr344ge seien nicht gem344337 247 313 BGB beurkundungsbed374rftig gewesen. Von ihnen sei kein mittelbarer Zwang zum Erwerb des Grundst374cks in W. ausgegangen. Die Kl344gerin sei verpflichtet gewesen, sich auf Verhandlungen 374ber den Er-werb eines Ersatzobjekts einzulassen. 8 Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus positiver Vertrags-verletzung sei nicht verj344hrt. 247 197 BGB sei nicht anwendbar, weil der Anspruch auf Nichtabnahmeentsch344digung weder auf Zinsen noch auf andere regelm344337ig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei. Die Nicht-abnahmeentsch344digung werde zwar anhand der vereinbarten Zinsh366he berechnet. Sie trete aber nicht an die Stelle des Zinsanspruches und werde nicht deshalb geschuldet, weil die Vertragszinsen nicht gezahlt worden seien. Grundlage der Nichtabnahmeentsch344digung sei vielmehr, dass der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Abnahme der Darlehen ver-letze und die Durchf374hrung des Vertrages vereitele. 247 197 BGB sei auch nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, weil bei einer einheitlich entstehenden und f344llig werdenden Nichtabnahmeentsch344digung weder 9 - 6 - die Gefahr bestehe, dass regelm344337ig wiederkehrende Einzelforderungen einen Gesamtbetrag erreichten, den der Schuldner nicht mehr in einer Summe aufbringen k366nne, noch Schwierigkeiten auftr344ten, sichere Fest-stellungen f374r eine bis zu 30 Jahren zur374ckliegende Zeit zu treffen. Ge-m344337 247 195 BGB, der folglich anwendbar sei, sei Verj344hrung noch nicht eingetreten. Der Beklagte hafte als B374rge allerdings nur f374r den Nichtabnahme-schaden, der sich bei einer Berechnung ab dem 9. August 1995 ergebe, nicht aber f374r einen Nichtabnahmeschaden aufgrund einer Berechnung zum 5. Juli 1996. Die Kl344gerin und die Hauptschuldnerin h344tten durch den bis Juli 1996 unternommenen Versuch, die Darlehen f374r ein Ersatz-objekt zu verwenden, das Haftungsrisiko erh366ht. Dies wirke gem344337 247 767 Abs. 1 Satz 2 (gemeint: 3) BGB nicht zu Lasten des Beklagten. Zwar lie-ge kein rechtsgesch344ftliches Handeln der Hauptschuldnerin vor. Ihr Ver-halten habe indes darauf abgezielt. 10 II. Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel beider Parteien im Ergeb-nis ohne Erfolg. 11 A. Revision der Kl344gerin 12 Die Revision der Kl344gerin ist unzul344ssig. 13 - 7 - 1. Der Kl344gerin fehlt eine Beschwer, die Voraussetzung f374r die Zu-l344ssigkeit jeden Rechtsmittels ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, WM 2004, 466, 467). 14 15 a) Eine klagende Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Ent-scheidung von ihrem in der Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. for-melle Beschwer, vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urteil vom 12. M344rz 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020, jeweils m.w.Nachw.). Ausrei-chend ist bereits der Anschein einer Beschwer, der etwa besteht, wenn die angefochtene Klageabweisung ins Leere geht und keine materielle Rechtskraftwirkung hat (BGH, Urteil vom 10. M344rz 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845, 847; Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, WM 2004, 466, 467). Hier liegt weder eine formelle Beschwer noch der Anschein einer solchen vor. Die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens ist im Te-nor des angefochtenen Urteils uneingeschr344nkt f374r gerechtfertigt erkl344rt worden. 16 b) Ein Zwischenurteil 374ber den Grund gem344337 247 304 ZPO kann den Kl344ger allerdings auch dann beschweren, wenn der Urteilstenor das Kla-gebegehren dem Grunde nach in vollem Umfang f374r gerechtfertigt er-kl344rt, in den Entscheidungsgr374nden aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umst344nde abschlie337end im Grundverfahren gekl344rt sind. Eine Partei ist daher beschwert, soweit das Urteil f374r sie negative Bindungswirkung hat (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, WM 1986, 331). 17 - 8 - Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Kl344gerin nicht beschwert, weil die in den Entscheidungsgr374nden des angefochtenen Urteils ge344u-337erte Auffassung, der Beklagte hafte nur f374r eine auf den 9. August 1995, nicht f374r eine auf den 5. Juli 1996 berechnete Nichtabnahmeent-sch344digung, keine Bindungswirkung gem344337 247 318 ZPO hat. Da diese Ausf374hrungen entgegen der Ansicht der Kl344gerin ausschlie337lich die H366he des Anspruchs betreffen, sind sie im Grundurteil unzul344ssig und binden f374r das Betragsverfahren nicht (BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 251 und vom 12. Juli 1963 - IV ZR 314/62, MDR 1964, 214, 215; M374nchKommZPO/Musielak, 2. Aufl. 247 304 Rdn. 12; Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 304 Rdn. 21). 18 Der Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzul344ssi-ger Weise die H366he des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen kann, rechtfertigt, anders als der Anschein einer formellen Beschwer, die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels nicht (a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 247 304 Rdn. 50, ohne Begr374ndung). Da auch im Urteil des Rechtsmittelgerichts Ausf374hrungen zur Schadensh366he unzul344ssig w344ren, k366nnte der Rechtsmittelkl344ger mit der Anfechtung des Grundurteils nur die mangelnde Bindungswirkung, nicht aber die inhaltliche Unrichtigkeit der diesbez374glichen Ausf374hrungen im angefochtenen Grundurteil fest-stellen lassen. Das vorinstanzliche Gericht w344re nicht gehindert, seine vom Rechtsmittelkl344ger angegriffene Auffassung zur Schadensh366he im Betragsverfahren erneut zugrunde zu legen. Da der Rechtsmittelkl344ger seine gegenteilige Auffassung ohnehin im Betragsverfahren, ggf. mit den darin zul344ssigen Rechtsmitteln, weiterverfolgen muss, besteht kein An-lass, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tats344chlich nicht beschwert, ei-ne zus344tzliche Anfechtungsm366glichkeit zu er366ffnen. 19 - 9 - 20 c) Die Revision der Kl344gerin war demnach als unzul344ssig zu ver-werfen. 21 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin bedarf keiner Ent-scheidung, weil die Bedingung, unter der sie erhoben worden ist, nicht erf374llt ist. Die Kl344gerin hat sie nur unter der Voraussetzung eingelegt, dass die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf das klage-stattgebende Grundurteil beschr344nkt ist. Es ist kein Anhaltspunkt daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin auch f374r den Fall, dass ihre Revision man-gels Beschwer unzul344ssig ist, eine - ebenfalls eine Beschwer vorausset-zende (Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 544 Rdn. 6) - Nichtzulassungs-beschwerde erheben wollte. B. Revision des Beklagten 22 Die Revision des Beklagten ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach f374r gerecht-fertigt erkl344rt. 23 1. Der Kl344gerin steht gegen die Hauptschuldnerin ein Anspruch auf Nichtabnahmeentsch344digung zu. 24 a) Grundlage dieses Anspruchs ist allerdings entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht eine positive Vertragsverletzung, son-dern 247 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F.. Die Hauptschuldnerin hat die Erf374llung ihrer Verpflichtung zur Abnahme der Darlehen nicht bereits 25 - 10 - vor F344lligkeit ernsthaft und endg374ltig verweigert (vgl. hierzu Senat BGHZ 146, 5, 8). Das Berufungsgericht stellt insoweit rechtsfehlerhaft auf den seines Erachtens nie f344llig gewordenen Anspruch der Haupt-schuldnerin auf Auszahlung der Darlehen ab. Ma337geblich ist der An-spruch der Kl344gerin auf Abnahme der Darlehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, WM 2001, 350, 352), der durch den Abschluss der Darlehensvertr344ge wirksam begr374ndet worden ist. aa) Die Vertr344ge sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht unter einer Bedingung im Sinne des 247 158 BGB geschlossen worden. Die Revision des Beklagten beruft sich ohne Erfolg auf die Ver-einbarung der am 30. September 1995 endenden Abnahmefrist und der u.a. den notariellen Kaufvertrag umfassenden Auszahlungsvorausset-zungen. Die Vertr344ge enthalten keinen Anhaltspunkt daf374r, dass die Ab-nahmepflicht der Hauptschuldnerin mit dem Ablauf der Abnahmefrist en-den oder der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages nicht nur Vor-aussetzung der Darlehensauszahlung, sondern auch Bedingung f374r den Fortbestand der Darlehensvertr344ge sein sollte. 26 bb) Die Darlehensvertr344ge waren entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten nicht gem344337 247 313 Satz 1 BGB a.F. beurkun-dungsbed374rftig. Sie begr374ndeten keine Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundst374ck zu 374bertragen oder zu erwerben. 27 Formbed374rftig k366nnen allerdings auch mit Dritten geschlossene Vertr344ge sein, von denen ein unangemessener, die Entschlie337ungsfrei-heit erheblich beeintr344chtigender Druck zum Abschluss eines Grund-st374ckskaufvertrags ausgeht (BGHZ 76, 43, 46; BGH, Urteile vom 28 - 11 - 18. Dezember 1970 - VI ZR 1155/68, WM 1971, 190, 191, vom 3. No-vember 1978 - V ZR 30/77, WM 1979, 162, vom 6. Februar 1980 - IV ZR 141/78, WM 1980, 742, 743 und vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 102/85, WM 1986, 1438), weil sie einem Vertragsteil f374r den Fall, dass der Grundst374ckskaufvertrag nicht zustande kommt, erhebliche finanzielle Nachteile, z.B. die Zahlung einer Vertragsstrafe, einer erfolgsunabh344ngi-gen Maklerprovision oder den Verfall einer Kaufpreisanzahlung, auferle-gen (BGHZ 103, 235, 239; BGH, Urteile vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 159/80, WM 1981, 993, vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84, WM 1985, 1425 und vom 25. Februar 1987 - IVa ZR 263/85, WM 1987, 693, 694; Senat, Urteil vom 19. September 1989 - XI ZR 10/89, WM 1989, 1692 f.). Eine derartige Einwirkung auf die Entschlie337ungsfreiheit der Hauptschuldnerin begr374nden die Darlehensvertr344ge nicht. Sie sind ihrem wirtschaftlichen Sinn nach nicht unmittelbar darauf gerichtet, ein formbe-d374rftiges Grundst374cksgesch344ft zustande zu bringen, sondern dienen ei-ner davon unabh344ngigen Zielsetzung, der Zurverf374gungstellung der Dar-lehensmittel gegen Zinszahlung. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374llung der Pflicht zur Abnahme der Darlehen kann zwar einen gewissen wirtschaftlichen Druck auf die Entschlie337ungsfreiheit der Hauptschuldnerin aus374ben. Er begr374ndet aber nach dem Schutzzweck des 247 313 Satz 1 BGB a.F. nicht das Erfordernis der notariellen Beur-kundung der Darlehensvertr344ge. Wer in der Erwartung, ein Grundst374ck erwerben zu k366nnen, Vertr344ge im Hinblick auf dieses Grundst374ck ab-schlie337t, tr344gt das Risiko, dass sich seine Erwartung - gleich aus wel-chen Gr374nden - nicht erf374llt (BGHZ 76, 43, 47; 78, 346, 348; BGH, Urteil 29 - 12 - vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, WM 1985, 93). Dies gilt auch f374r Darlehensvertr344ge zur Finanzierung des Erwerbs. 30 b) Der Anspruch der Kl344gerin auf Abnahme der Darlehen ist auf-grund der Darlehensvertr344ge am 30. September 1995 f344llig geworden. Dass die Kl344gerin und die Hauptschuldnerin die vertragliche F344lligkeits-regelung ge344ndert h344tten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. c) Einer Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht, weil die Hauptschuldnerin die Abnahme der Darlehen nach dem Scheitern ihrer Bem374hungen um ein Ersatzobjekt ernsthaft und endg374ltig verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. M344rz 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761). 31 d) F374r die Nichtabnahme hat die Hauptschuldnerin der Kl344gerin einzustehen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gr374nden der Erwerb eines geeigneten Grundst374cks gescheitert ist. Die Verwendbar-keit der Darlehen f344llt allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 2. November 1989 - III ZR 143/88, WM 1990, 8, 9; Se-nat, Urteil vom 12. M344rz 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761; je-weils m.w.Nachw.). 32 e) Die Hauptschuldnerin hat entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten keinen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsver-handlungen gegen die Kl344gerin auf R374ckg344ngigmachung der Darlehens-vertr344ge. Die Kl344gerin war nicht verpflichtet, die Hauptschuldnerin auf die Risiken einer Nichtabnahme der Darlehen und auf die M366glichkeit, die 33 - 13 - Darlehensvertr344ge erst nach der notariellen Beurkundung des Kaufver-trages abzuschlie337en, hinzuweisen. Eine solche Aufkl344rungspflicht w344re mit der einseitigen Zuweisung des Verwendungsrisikos an den Darle-hensnehmer unvereinbar, insbesondere wenn es sich dabei - wie hier - um einen Kaufmann handelt. Im 334brigen liegen auch keine besonderen Umst344nde vor, die die Kl344gerin als Kreditgeberin zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344fte h344tten verpflichten k366nnen (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, Umdruck S. 9 f.; jeweils m.w.Nachw.). f) Der Schadensersatzanspruch gem344337 247 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F. ist nicht verj344hrt. 34 aa) Die Verj344hrung richtet sich gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den 247247 194 ff. BGB n.F., weil der Anspruch am 1. Januar 2002 noch nicht verj344hrt war. Er unterlag bis zu diesem Zeitpunkt der 30-j344hrigen Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F., nicht der vierj344hrigen Verj344hrungsfrist gem344337 247 197 BGB a.F.. 35 (1) Der Anspruch ist nicht auf R374ckst344nde von Zinsen gerichtet. 36 247 197 BGB a.F. erfasst zwar nicht nur vertragliche Erf374llungsan-spr374che, etwa solche, die auf Zahlung r374ckst344ndiger Zinsen gerichtet sind, sondern auch wirtschaftlich an ihre Stelle tretende Schadenser-satzanspr374che (vgl. BGHZ 57, 191, 195; 73, 266, 269; BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 140; BVerwGE 102, 33, 36 f.). Die von der Kl344gerin geforderte Nichtabnahmeentsch344digung 37 - 14 - dient aber nicht dem Ersatz r374ckst344ndiger, d.h. in der Vergangenheit f344l-lig gewordener und nicht entrichteter (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2001 247 197 Rdn. 11) Zinsen. Da die Darlehen nicht ausge-zahlt worden sind, ist der vertragliche Zinsanspruch der Kl344gerin nicht entstanden (247 198 BGB a.F.). Der Anspruch auf Nichtabnahmeentsch344-digung ist vielmehr auf Ersatz des entgangenen Gewinns der Kl344gerin w344hrend der gesamten Vertragsdauer gerichtet. Dass die vereinbarten Zinss344tze und die Wiederanlagezinss344tze f374r die Berechnung der Nicht-abnahmeentsch344digung von wesentlicher Bedeutung sind, 344ndert in die-sem Zusammenhang nichts. Ob 247 197 BGB a.F. Zinsen erfasst, die nur einmal zu zahlen sind, also keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (so OLG Hamm NJW-RR 1997, 1476; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. 247 197 Rdn. 5), kann offen bleiben. (2) Die Klage ist auch nicht auf R374ckst344nde von anderen regelm344-337ig wiederkehrenden Leistungen gerichtet. 38 Mit der Klage werden, wie bereits dargelegt, keine R374ckst344nde gel-tend gemacht. Au337erdem erfasst diese Tatbestandsalternative des 247 197 BGB a.F. ihrem Wortlaut nach nur Anspr374che, die ihrer Natur nach von vornherein auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelm344337iger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 182; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, Umdruck S. 3; Senat, Urteile vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426; je-weils m.w.Nachw.). Dies trifft auf einen Anspruch auf Nichtabnahmeent-sch344digung, der nicht durch wiederkehrende Leistungen, sondern durch eine einmalige Zahlung zu erf374llen ist, nicht zu. Dass bei der Berechnung 39 - 15 - der Anspruchsh366he F344lligkeitstermine der vertraglich vereinbarten Zins-raten und damit regelm344337ig wiederkehrender Leistungen zu ber374cksich-tigen sind (Senat BGHZ 146, 5, 10 ff.), 344ndert nichts daran, dass der An-spruch seinem Inhalt nach auf eine einmalige Zahlung gerichtet ist. 40 247 197 BGB a.F. ist auch nach seinem Regelungszweck nicht an-wendbar. Die vierj344hrige Verj344hrungsfrist soll zum einen verhindern, dass regelm344337ig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schlie337lich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen tr344gt die Verj344hrung von l344nger als vier Jahre zur374ckliegenden R374ckst344nden dem Umstand Rechnung, dass es bei regelm344337ig wiederkehrenden Leis-tungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen f374r eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zur374ckliegt (Senat BGHZ 148, 90, 93 f. m.w. Nachw.). Beide Gesichtspunkte treffen auf den Anspruch auf Nichtab-nahmeentsch344digung, der auf eine einmalige, sofort f344llige Zahlung ge-richtet ist und dessen Berechnungsgrundlagen in der Folgezeit unver344n-dert bleiben, nicht zu. bb) Die somit ma337gebliche dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB n.F. begann gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und ist durch die Klageerhebung gegen die Hauptschuld-nerin im Jahre 2003 rechtzeitig gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). 41 2. Der Beklagte hat aufgrund der B374rgschaft vom 1. Juni 1995 ge-m344337 247 765 Abs. 1 BGB f374r die Erf374llung der Schadensersatzforderung der Kl344gerin gem344337 247 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F. einzustehen. 42 - 16 - Er hat sich wirksam f374r alle Anspr374che aus der Finanzierung des Hotel-grundst374cks in W. verb374rgt und haftet gem344337 247 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auch f374r vertragliche Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 263/86, WM 1988, 212, 213; f374r Anspr374che auf Vorf344lligkeitsentsch344digung: OLG Frankfurt am Main ZIP 2002, 567, 568 f.; M374nchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. 247 767 Rdn. 7; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. 247 767 Rdn. 3). Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend dem Vortrag des Beklagten nicht dessen Willen entsprochen haben sollte, sich f374r Schadensersatzanspr374che im Falle eines Scheiterns des Kaufvertrages zu verb374rgen. Den hierf374r angetrete-nen Beweis musste das Berufungsgericht nicht erheben. Eine rechtsge-sch344ftliche Vereinbarung mit der Kl344gerin, dass die B374rgschaft sich nicht auf Schadensersatzanspr374che wegen Nichtabnahme der Darlehen erstrecken sollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und vom Beklagten nicht vorgetragen worden. 3. Die Revision des Beklagten war demnach als unbegr374ndet zu-r374ckzuweisen. 43 III. F374r das Betragsverfahren weist der Senat - ohne Bindungswir-kung - vorsorglich darauf hin, dass der Beklagte, anders als das Beru-fungsgericht bisher gemeint hat, f374r einen auf den 5. Juli 1996 berechne-ten Nichtabnahmeschaden einzustehen hat. Seine Verpflichtung er-streckt sich, wie dargelegt, gem344337 247 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Schadensersatzanspruch der Kl344gerin wegen Nichtabnahme der Darle- 44 - 17 - hen. F374r die Berechnung der H366he der Nichtabnahmeentsch344digung ist der Zeitpunkt der Zahlung ma337geblich (Senat BGHZ 136, 161, 170; 146, 5, 15; Wimmer/R366ssler WM 2005, 1873, 1880). Dies gilt auch dann, wenn sich der Nichtabnahmeschaden nach dem 9. August 1995, dem Zeitpunkt, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, erh366ht hat. Denn die damit verbundene Erweiterung der B374rgschaftsschuld beruht nicht auf einem Rechtsgesch344ft der Hauptschuldnerin im Sinne des 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts liegen ein rechtsgesch344ftliches Handeln der Haupt-schuldnerin und eine Ab344nderungsvereinbarung zwischen der Kl344gerin und der Hauptschuldnerin nicht vor. Dass die Verhandlungen zwischen der Kl344gerin und der Hauptschuldnerin auf eine solche 304nderung abziel-ten, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Kl344gerin war aufgrund der Darlehensvertr344ge verpflichtet, ein gleichwertiges Ersatzobjekt als Sicherheit zu akzeptieren (vgl. Senat BGHZ 158, 11, 16 f.). Dass sie der Hauptschuldnerin anheim gegeben hat, ein solches Objekt vorzustellen, 344ndert nichts daran, dass ihr nach dem Scheitern der Bem374hungen der Hauptschuldnerin um ein Ersatzobjekt ein Anspruch auf Zahlung einer nach den allgemeinen Grunds344tzen berechneten Nichtabnahmeentsch344digung zusteht. Dieser - 18 - Anspruch ergibt sich aus den unver344ndert fortgeltenden Darlehensver-tr344gen vom 1./8. Juni 1995 und ist demnach von der Verpflichtung des Beklagten als B374rgen umfasst. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 24.04.2001 - 7 O 796/97 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 03.02.2005 - 15 U 122/01 -
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