BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 95.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "in-neren" und "344u337eren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb- 2 - 3 - lich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt. Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im Sinne des 247 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausa-ler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage oder Schadensanlage den Eintritt eines K366rperschadens oder eines psychi-schen Schadens herbeigef374hrt hat. Ob in diesen F344llen das Unfallereignis die Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung f374r die Entstehung des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von 374berragender Bedeutung und damit die alleinige Ursache war. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Ausl366sung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher 344u337erer Einwirkungen be-darf, sondern dass jedes andere allt344glich vorkommende 344hnlich gelagerte Er-eignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgel366st h344tte (BSGE 60, 215, 216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 247 8 Rn. 375 mit weiteren Nachweisen). 3 F374r die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage ma337geblich, ob die im Sinne des 247 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitli-che Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragli-che Gesundheitssch344digung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wur-de (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v. 4 - 4 - 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO 247 8 Rn. 15; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII 247 8 Rn. 28). Bei 374ber mehrere Arbeitsschichten auftretenden (Gewalt-)Einwirkungen ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die letzte von mehreren f374r den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR 2200 247 762 Nr. 2; BSG, Urt. v. 8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, 247 8 Rn. 15; Brack-mann/Becker, aaO 247 9 Rn. 19, 22). 5 In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Ge-samtheit der Einwirkungen auf den Beklagten w344hrend seiner Arbeit schon vor dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren f374r den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich als Ausl366ser anzusehen war. 6 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 O 507/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -
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