BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 66/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja _____________________ ZPO 247 1032 Abs. 1 Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten dar374ber sind, ob der Abschluss von Darlehensvertr344gen und die Vergabe der Darlehen ordnungsgem344337 erfolgt sind. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Februar 2008 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2007 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig abgewiesen wird. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Die Streithelferin des Kl344gers tr344gt ihre au337ergerichtli-chen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios und auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch. 2 Der Kl344ger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen 5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegr374ndeten "Gesellschaft b374rgerlichen Rechts Immobilienfonds H. " (im Folgenden: GbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschaf-ter, ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gr374ndungsgesellschaf-ter und -gesch344ftsf374hrer der GbR 374bersandten ihm am 6. Dezember 1994 ein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines Vertrages 374ber ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in H366he von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% 374ber der Rendite von Pfandbriefen der Beklagten mit 10-j344hriger Laufzeit und einem Aus-zahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die Beklagte am zweiten Gesch344ftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Ge-sch344ftsf374hrer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein Disagio von 10% zu ber374cksichtigen sei und die Umrechnung von 100% auf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Gesch344ftsf374hrer der GbR, den Zinssatz festgemacht h344tten. Der Kl344ger unterschrieb den Dar-lehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teil-te die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von 6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr, einen anf344nglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbin-dung bis zum 31. Dezember 2004 mit. F374r zwei Gesellschafter war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Gesch344ftsf374hrer der GbR unter-zeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz "GbR" und - 4 - sandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zur374ck. Alle Gesell-schafterdarlehen, abz374glich des Disagios, in H366he von insgesamt 9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Kl344gers in H366he von 416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verk344ufer der Fondsimmobilie ausgezahlt. Am 14./20. Januar 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR, darunter der Kl344ger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin hei337t es u.a.: 3 "Die Parteien streiten dar374ber, ob die Vertragsabschl374s-se bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgem344337 er-folgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus f374r die einzelnen Darlehensvertr344ge der Gesell-schafter205ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich dar-aus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwi-schen den Gesellschaftern205und (der Beklagten) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden." Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kl344ger, vertreten durch die Streithelferin des Kl344gers, riefen das Schiedsgericht an und machten gel-tend, die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegen374ber zwei Ge-sellschaftern auf Selbstausk374nfte gem344337 247 18 KWG verzichtet und da-durch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgen-den: I. ) f374r sich entschieden. Das Kreditangebot der I. h344tte gegen-374ber dem von der Beklagten gew344hrten Darlehen einen Gesamtvorteil von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl344ger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Kl344gern bei ei-ner Fortsetzung der Darlehensverh344ltnisse das damalige Zinsniveau f374r 8-j344hrige Festzinssatzkredite einzur344umen, hilfsweise die Kl344ger unter 4 - 5 - Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhe-bung einer Vorf344lligkeitsentsch344digung aus allen Darlehensvertr344gen Zug-um-Zug gegen R374ckzahlung der Darlehenssummen zu entlassen. 5 Das Schiedsgericht wies die Klage durch Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 ab. Zur Begr374ndung f374hrte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegr374ndet, weil die Voraussetzungen aller von den Kl344gern geltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrund-lagen nicht erf374llt seien. Die Darlehensvertr344ge seien wirksam. Die Vor-aussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nich-tigkeitsgr374nde seien nicht erf374llt. Eine Rechtsgrundlage f374r die Forde-rung, den Inhalt der Darlehensvertr344ge, insbesondere die Zinskonditio-nen, zu 344ndern, sei nicht ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren macht der Kl344ger einen Versto337 des Darlehensvertrages gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG gel-tend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disa-gios in H366he von 23.647,25 200 nebst Zinsen und auf Erstellung einer Ab-rechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditge-setzes entspricht und ber374cksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszin-ses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz ver-st366337t und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tats344chlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu ber374cksich-tigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch auf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. M344rz 2004 und 28. Juni 2004 vollst344ndig und der R374ckzahlungsanspruch zum 6 - 6 - 31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in H366he der 374berzahlten Zinsen von 101.524,23 200 sowie der Nutzungen hieraus in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Entstehen des jeweiligen Zinsr374ckzahlungsanspruchs, die sich auf insgesamt 43.282,46 200 belaufen, erloschen sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Klage sei zul344ssig. Ihr st374nden weder der Schiedsvertrag noch der rechtskr344ftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch den Schiedsspruch verbraucht und gegenst344ndlich auf die Streitigkeiten beschr344nkt, die zu dem Schiedsverfahren gef374hrt h344tten. Der Schieds-spruch stehe der Zul344ssigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt 10 - 7 - entgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die Darlehensvertr344ge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche Gericht nicht, 374ber deren Nichtigkeit gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vor-frage der vom Kl344ger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom Schiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Vertr344ge sei eine Vorfrage, deren Kl344rung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme. Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand befasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schieds-verfahren habe der Kl344ger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtver-letzung der Beklagten wegen Versto337es gegen 247 18 KWG und wettbe-werbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfah-ren gegenst344ndliche Versto337 gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im Schiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht er366rtert worden. 11 Die Klage sei auch begr374ndet. Der Kl344ger k366nne von der Beklagten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kl344ger sei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Verm366gensanlage aufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten Zinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von 10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zins-satzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungs-bestimmungsrecht gem344337 247 315 BGB einger344umt worden. F374r den Kl344-ger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit 374ber die Zinsh366he 12 - 8 - bestanden. Der gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG zun344chst nichtige Darlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Gesch344ftsf374hrer der GbR wirksam geworden. Zu einer Best344tigung des Darlehensvertrages gem344337 247 141 BGB habe den Gesch344ftsf374hrern der GbR die Vollmacht gefehlt. Der Kl344ger habe das Verhalten der Gesch344ftsf374hrer der GbR auch nicht gem344337 247 182 Abs. 2 BGB genehmigt. Die Formm344ngel des Darlehensvertrages seien gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Ma337ga-be geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% erm344337ige. 13 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Klage ist unzul344ssig. 14 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zul344ssigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. M344rz 2007 - 24 U 113/06). 15 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung 374ber denselben Streitgegenstand. Unzul344ssig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskr344ftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, 16 - 9 - 50; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor 247 322 Rdn. 19; jeweils m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskr344ftigen gerichtlichen Urteils (247247 1055, 322 Abs. 1 ZPO; 247 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom 14./20. Januar 1997). Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher An-spruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehaup-tung aufgefasste eigenst344ndige prozessuale Anspruch. Dieser wird be-stimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-spruchsgrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund 374ber die Tatsachen, die die Tatbe-standsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausf374llen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer nat374rlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassen-den Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex geh366ren, den der Kl344ger zur St374tzung seines Rechtsschutzbe-gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Ur-teil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, 2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels ge-n374gt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzuneh-men (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25). 17 Ein Urteil ist nicht der materiellen Rechtskraft f344hig, wenn sich durch Auslegung nicht ermitteln l344sst, welchen Inhalt es hat, insbesonde-re 374ber welche Einzelforderungen oder welche Teilbetr344ge das Gericht 18 - 10 - bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. 247 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.). 19 b) Gemessen hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches der Zul344ssigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. aa) Der im vorliegenden Verfahren gestellte auf 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gest374tzte Antrag, die Beklagte zur R374ckzahlung des Disagios in H366he von 23.647,25 200 zu verurteilen, hat einen anderen Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zah-lung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kl344ger und die 374bri-gen Fondsgesellschafter nicht die R374ckzahlung des Disagios begehrt, sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich 374ber-zahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag auf R374ckzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kl344ger unter R374ckerstattung des zeitan-teilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlas-sen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber hinsichtlich des Anspruchs auf R374ckerstattung eines Teils des Damnums nicht der materiellen Rechtskraft f344hig, weil sich auch durch Auslegung des Schiedsspruchs nicht ermitteln l344sst, 374ber welchen Teilbetrag des Damnums entschieden worden ist. Es l344sst sich kein Teilbetrag beziffern, in dessen H366he der Anspruch auf R374ckzahlung des Damnums bereits rechtskr344ftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzul344ssig w344re. 20 bb) Die 374brigen im vorliegenden Verfahren gestellten Antr344ge betreffen andere Streitgegenst344nde als der Schiedsspruch, weil sie auf 21 - 11 - Rechtsfolgen gerichtet sind, 374ber die durch den Schiedsspruch nicht ent-schieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie der Antrag im Schiedsverfahren, n344mlich die Herabsetzung des Darle-henszinses. Dies gen374gt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegen-stand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, nach bestimmten Ma337gaben eine Neuabrech-nung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge ge-richtet, 374ber die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schieds-verfahren hat der Kl344ger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weite-re Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensra-ten und der R374ckzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in H366he 374berzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung. cc) Die Rechtskraft eines fr374heren Urteils 374ber denselben Streitge-genstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im Vorprozess rechtskr344ftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfra-ge f374r die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft der fr374heren Entscheidung und die sich daraus ergeben-de Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 247 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne k366nnte der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf 304nderung der Zinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorlie-genden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf 22 - 12 - hier aber keiner Entscheidung, weil die Zul344ssigkeit der Klage dadurch nicht ber374hrt w374rde. 23 dd) Dass das Schiedsgericht den vom Kl344ger geschlossenen Dar-lehensvertrag in den Entscheidungsgr374nden als wirksam bezeichnet hat, steht der Zul344ssigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts ent-gegen, weil das Schiedsgericht damit lediglich 374ber eine Vorfrage ent-schieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft f344hig ist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059). 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, die Schiedseinrede gem344337 247 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zul344s-sigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenst344ndlich auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren gef374hrt haben, beschr344nkt sei. 24 a) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt al-lerdings nur eingeschr344nkter revisionsrechtlicher 334berpr374fung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungss344tze eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachpr374fbar ist, wie bei tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die f374r die Auslegung erheblichen Umst344nde umfassend gew374rdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Die-ser 334berpr374fung h344lt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie l344sst wesentliche Umst344nde, n344mlich die Verhandlungen, die zur endg374ltigen Fassung des Schiedsvertrages gef374hrt haben, unber374cksich-tigt. Die unter Ber374cksichtigung dieser Umst344nde durch den Senat 25 - 13 - (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechts-streit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856). 26 Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge-richts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Kl344gers hat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zun344chst einen Ver-tragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch die Parteien habe die Streithelferin des Kl344gers nach telefonischer R374ck-sprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe nur den Streit dar374ber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung der pers366nlichen Verh344ltnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG versto337en worden sei und welche Konsequenzen sich daraus f374r die Dar-lehensvertr344ge der Gesellschafter der GbR erg344ben. Die Beklagte habe aber die Verletzung des 247 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufneh-men wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht vom Gesetzesversto337, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsauf-hebung ohne Zahlung einer Vorf344lligkeitsentsch344digung zum Gegenstand des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, h344tten die Par-teien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt. Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht daf374r, dass er seinem von den Parteien gew344hlten Wortlaut entsprechend die Ord-nungsgem344337heit der Abschl374sse der Darlehensvertr344ge und die Rechts-folgen fehlender Ordnungsgem344337heit insgesamt erfasst und nicht auf 27 - 14 - bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertrags-entwurf, der die Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts auf Verst366337e gegen das Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdr374cklich verworfen und stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschr344n-kung nicht enth344lt. Au337erdem haben sie durch ihr sp344teres vom Beru-fungsgericht rechtsfehlerhaft unber374cksichtigt gelassenes Verhalten, das f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und das tats344chliche Ver-st344ndnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeu-tung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden ha-ben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs nur wegen eines Versto337es gegen das UWG und das KWG, sondern auch wegen einer unzul344nglichen Beratung durch die Beklagte angeru-fen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und die Wirksamkeit der Darlehensvertr344ge nicht nur gem344337 247 1 UWG und 247 18 KWG, sondern umfassend gepr374ft. Dabei hat es die 247247 134, 138, 306 und 826 BGB sowie Anspr374che gem344337 247247 280, 325 BGB und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverlet-zung ausdr374cklich behandelt. Dar374ber hinaus hat es sich auch an der Pr374fung m366glicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gese-hen, sondern ausgef374hrt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese um-fassende Pr374fung haben die Parteien keine Einw344nde erhoben. Weiter haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kl344ger, die au337erordent-liche K374ndigung der Schiedsabrede gem344337 247 12 Nr. 1 erkl344rt, erfolglos die Feststellung des Erl366schens des Schiedsvertrages beantragt und die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber - 15 - die umfassende Pr374fung, der die Schiedsrichter die Darlehensvertr344ge unterzogen haben, unbeanstandet gelassen. 28 Angesichts dessen ist der Vortrag des Kl344gers, "man" habe seiner-zeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff "ordnungsgem344337" auf die Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Versto337es ge-gen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes 374bereinstimmendes Verst344ndnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der Schiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Kl344-gers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach 247 1 Nr. 1 der Abrede dar374ber gestritten haben, ob die Vertragsabschl374sse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgem344337 erfolgt sind und, wenn nicht, wel-che Konsequenzen sich daraus f374r die einzelnen Darlehensvertr344ge der Gesellschafter ergeben. b) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen In-stanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (247 1032 Abs. 1 ZPO). 29 aa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es gen374gt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963, 1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 247 1032 Rdn. 1). Dies ist geschehen. 30 - 16 - bb) Die Beklagte hat vor der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht in ihrer Klageerwiderung auf 247 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen und ausgef374hrt, die Unzul344ssigkeit der Klage ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Frage der Rechtm344337igkeit des Darlehensvertrages Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die Beklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zur374ckzuf374hren, dass die Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegr374ndet, die Einre-de der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben hat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung die Schiedseinrede ausdr374cklich erhoben und sich die Erhebung nicht lediglich vorbehalten. 31 In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der m374ndlichen Verhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgef374hrt, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Antr344ge fielen s344mtlich in die Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien h344tten 247 1 des Schiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegr374n-dung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben. 32 cc) Die Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht ver-braucht. Eine Schiedsabrede entf344llt, wenn das Schiedsgericht seine T344-tigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgesch366pft hat (OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; M374nchKomm/M374nch, ZPO 3. Aufl. 247 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht 33 - 17 - hat, wie dargelegt, noch keine (rechtskr344ftige) Entscheidung 374ber die im vorliegenden Verfahren gestellten Antr344ge getroffen. Die Schiedsabrede enth344lt keinen Anhaltspunkt daf374r, dass sie nur f374r das bereits durchge-f374hrte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabh344ngig davon, ob das Schiedsgericht 374ber alle in seine Zust344ndigkeit fallenden Streitgegen-st344nde entschieden hat, verbraucht sein soll. III. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur 34 - 18 - Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Kl344gers gegen das landgericht-liche Urteil zur374ckgewiesen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -
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