BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 176.264,00 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der Umfang der anwaltlichen Pflichten im Falle einer Erstberatung bedarf keiner grunds344tzlichen Kl344rung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Frage umstritten w344re. Das Berufungsgericht hat mit Recht die allgemeinen Grunds344tze angewandt. Danach richtet sich der Umfang der Pflichten des Rechtsanwalts nach dem erteilten Mandat und den Umst344nden des einzelnen 2 - 3 - Falles. Die seit dem 1. Juli 2006 geltende Regelung in 247 34 Abs. 1 Satz 3 RVG 374ber die Verg374tung f374r eine Erstberatung stellt gegen374ber der zuvor geltenden Rechtslage (Nr. 2102 VV RVG) keine wesentliche 304nderung dar und rechtfertigt keine Neubestimmung der in einem solchen Fall bestehenden Pflichten des Anwalts. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei im Streitfall nicht verpflichtet gewesen, auf eine kurze Widerspruchsfrist bez374glich der auf dem Schweizer Depot vorgenommenen Buchungen hinzuweisen, beruht auf einer unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden W374rdigung des Umfangs des erteilten Auftrags. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage eines unbeschr344nk-ten und unbedingten Auftrags erfordern keine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weder wesentlichen Vortrag der Kl344gerin noch den Inhalt der Zeugenaussage der Tochter der Kl344gerin 374bergangen. Auch wenn es sich bei dem Gespr344ch vom 15. November 2004 nicht um ein Vier-Augen-Gespr344ch gehandelt hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Beweis-w374rdigung keinen falschen Ma337stab angewandt. Entgegen der Ansicht der Be-schwerde ist das Berufungsgericht auch nicht vom Urteil des OLG Saarbr374cken vom 22. November 2006 (5 U 46/06, OLGR Saarbr374cken 2007, 353) abgewi-chen. Es hat die Zeugenaussage der Tochter der Kl344gerin wegen ihres eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits nicht als wertlos betrachtet, sondern hat dieses Eigeninteresse entsprechend 247 286 Abs. 1 ZPO in seine Beweisw374r-digung mit einbezogen. Dies ist unter den gegebenen Umst344nden rechtlich nicht zu beanstanden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 09.08.2007 - 12 O 467/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2008 - 28 U 138/07 -
Full & Egal Universal Law Academy