BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 66/10 vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 10. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwe rdeverfahrens wird auf 25.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutu ng noch erfordert die For t- bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. 1 2 - 3 - Die allgemein aufgeworfene Frage, welche Beratungs - und Rechtsmitte l- belehrungspflichten den Berufungsanwalt treffen, de ssen Manda n t mit einem negativen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konfrontiert ist, ist vom Einzelfall abhängig und einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die in diesem Z u- sammenhang weiter angeführte Frage, ob dann , wenn das Berufungsgericht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verkennt, die hieraus folgende fehlende Revisionszulassung im Wege der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann, ist geklärt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das verfassungsrechtliche Ge bot wirksamen Rechtsschutzes verletzt sein kann, wenn das Berufungsgericht trotz gr undsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet (BVerfG , NJW 2009, 572, 573; WM 2010, 794, 795). 2. De r geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, eine Pflich tverletzung des Beklagten scheide aus, bezieht sich auf sämtliche geltend gemachte Teilansprüche. 3 4 - 4 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen be izutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 28 O 162/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2010 - 21 U 63/09 - 5
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