BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 66/10 Verkündet am: 18. April 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1610, 1612 a; EGZP O § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a a) Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhalt sbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Ei n- kommen s des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anford eru n- gen wie beim Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EG ZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalt s nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch A n- wendung findet, wenn das Kind in eine höhere A l terss tufe wechselt. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - OLG Schleswig AG Bad Segeberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Sch illing und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e sen . Von Rechts wegen Ta tbestand : Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänd e- rung des für die drei gemeinsamen Kinder durch Jugendamtsurkunden titulie r- ten Unterhalts. Die Parteien schlossen 1992 die Ehe. Aus der Ehe sind drei Kinder he r- vorgegangen, di e im September 1992 ( S. ) , im Dezember 1994 (J.) und im Se p- tember 1997 (F.) geboren wurden . Nach der Trennung der Parteien ließ der Kläger im August 2007 Jugendamtsurkunde n errichten, die den Kindesunterhalt auf jeweils 190 % des jeweiligen Regelbetrages un d der jeweiligen Altersstufe nach der (damaligen) Regelbetrag - VO abzüglich des hälftigen Kindergelds fes t- legten. Der Kläger hat m it seiner vor Rechtskraft der Scheidung gegen die B e- klagte a ls Prozessstandschafterin der Kinder e r hobene Klage die Herabsetzun g des Unterhalts ab Januar 2008 geltend gemacht und sich hierfür auf s ein g e- 1 2 - 3 - sunkenes Einkommen berufen . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Unterhalt nur in geringerem Umfang herabgesetzt und die Abänderungsklage überwiegend a b- gewiesen. Dagegen richtet sic h die vom Berufungsgericht zugelassene Revis i- on, die der Kläger auf den Zeitraum ab September 2009 beschränkt hat. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die B e rücksichtig ung der vom Kläger nach dem Verlust seiner früheren Arbeitsstelle erhaltene Abfindung. In einem weiteren bei dem Senat a n hängigen Verfahren (XII ZR 65/10) streiten die Parteien über den nac h ehelichen Unterhalt. Entscheidungsgründe : Die Revision hat kei nen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 19 7 /10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist b ei dem Einkommen des Klägers zu berücksichtigen, dass er zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewec h- selt habe und kurzfristig arbeitslos gewesen sei. Allerdings habe er im O k tober 2009 e ine Abfindung seines Arbeitgebers von brutto 70.000 (netto jedenfalls 33.6 6 3 ) erhalten . Mit der Abfindung müsse er ab September 2009 sein durch den Arbeitsplatzwechsel und die kurzfristige Arbeitslosigkeit gesunkene s Ei n- 3 4 5 - 4 - kommen auf das bisherige Nivea u aufstocken. Eine Abfindung sei dem Arbeit s- ei n kommen hinzuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wo r- den sei, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes diene und somit den sozialen Besitzstand wahren solle, d.h. eine Entschädigung s funktion habe, die den durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstehenden Lohnverlust ausgleichen und insbesondere den Zeitraum bis zur Aufnahme e i nes neuen Beschäftigungsverhält nisses überbrücken solle. Das sei im vorli e genden Fall verwirklicht, weil dem (seinerzeit) 44 Jahre alten Kläger nach langjähriger U n- ternehmenszugehörigkeit sein Arbeitsverhältnis in leitender Funktion gekündigt worden sei und ihm die Abfindung aufgrund de s in dem von ihm a n gestrengten Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs gezahlt wo r den sei. Sie habe demnach eine Entschädigungsfunktion für den Wegfall des Arbeitsplatzes gehabt. Auf die F rage, ob dem Kläger der Verlust des Arbeitsplatzes vorzuwe r- fen sei, komme es nicht an. Habe der Unterhaltspflichtige schon vor A b lauf des prognostizierten Überbrückungszeitraums eine neue Arbeitsstelle gefu n den, sei mit dem nicht verbrauchten Teil der Abfindung im Einzelfall unte r schiedlich zu verfahren. Wenn das Einkommen aus der neuen Arbeitsstelle g e ringer sei als das frühere, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob die A b- findung weiter zur Aufstockung diene oder wie sonstiges Vermögen zu beha n- deln sei. Letzteres sei vom Bundesgerichtshof bei e ine r annähernd gleichwert i- gen Erwerbstätigkeit und einer Gehaltseinbuße von 25 % angenommen wo r- den. Dann komme es maßgeblich darauf an, ob der Arbeitsplatzverlust dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich vorzuwerfen sei. Hier liege der Fall a n- ders. De r Arbeitsplatzwechsel sei mit einer Einkommen seinbuße von ca. einem Drittel verbunden, so dass es sich nicht um eine der Vergütung nach gleichwe r- tige Tätigkeit handele. Unter den hier vorliegenden Umständen habe die Abfi n- dung unterhaltsrechtlich eine Lohne rsatzfunktion. Das ergebe sich insbesond e- - 5 - re aus der Rechtsprechung zu den wandelbaren Lebensverhältnissen und der ihr zugrunde liegenden Annahme, dass die Familienmitglieder von einer Änd e- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse in gleicher Weise betroffen w ä ren, wenn sie weiter zusammen gelebt hätten. Wenn eine nicht vorwerfbare Einko m- men sminderung zu Einbußen führe, dürften andererseits die aus solchen Ve r- änderungen resultierenden wirtschaftlichen Vorteile nicht dem Unterhaltspflic h- tigen verbleiben, wenn di ese bei For t setzung der Gemeinschaft von Eltern mit Kindern allen zugute gekommen wären. Auch angesichts der Höhe sei die A b- findung hier einzusetzen, um die bisherigen Lebensverhältnisse einstweilen - für einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren - bei zubehalten und die A n- passung an die veränderten Einkommen sverhältnisse vo r zubereiten. Das Berufungsgericht hat d en Unterhalt aufgrund des durch die Abfi n- dung auf das bisherige N iveau au f gestockten Einkommen s (im September 2009 Arbeitslosengeld und ab Ok tober 2009 Arbeitseinkommen) ermittelt . Für 2009 hat es den Unterhalt nach Herabstufung um eine Gruppe der Einkommen s- gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (2009) entnommen. Ab 2010 hat es den U n- terhalt nach Herabstufung um nunmehr zwei Gruppen nach der Einkomm en s- gruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle (2010) bemessen . Ein Vergleich mit den d y- namisiert titulierten und nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO umgerechneten U n terhaltsbeträgen ergebe, dass die jeweils geschuldeten Unterhaltsbeträge nie d riger lägen und daher e ine Herabsetzung zu erfolgen habe. II. D as hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Abänd e- rungsklage richtet sich nach § 323 Abs. 1 , 4 ZPO aF und ist zulässig. Weiterg e- 6 7 - 6 - hende als die vom Berufungsgericht berücksichtigten Ve r änderungen k ann der Kläger nicht anführen. 1. Dass das Berufungsgericht bei der Bedarfsermittlung nach § 1610 BGB die Abfindung zur Aufstockung des ab September 2009 verringerten Ei n- kommens herangezogen hat , hat im Ergebnis B e stand. Der Senat hat dies - in dem im P arallelverfahren ergangenen Urteil vom 18. April 2012 (XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - in Bezug auf den nachehelichen U n- terhalt entschieden. Entsprechendes hat auch für den Kindesunterhalt zu ge l- ten. a ) Allerdings sind bei der Beh andlung einer Abfindung die Besonderhe i- ten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass es sich um Einkommen im Z u- sammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die A b- findung kann je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund unterschie d lic hen Zwecken dienen, so der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohnei n bußen (etwa bei Sozialplanabfindungen), als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeit s- platzes und des mit diesem ver bundenen sog. sozialen Besitzstand es (vgl. Ka i- ser Festschrift D. Schwab 2005 S. 495, 500 ff. mwN). Aus der arbeitsrech t lichen Qualifikation der Abfindung lässt sich indessen noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtliche Behandlung entnehmen. Die Hera n ziehung der Abfindung ist vielmehr vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beu r- teilen. Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass eine 8 9 10 - 7 - nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Ei n- kommen erhaltene Abfindung bei de r Bemessung des Unterhaltsbedarfs unb e- rücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.). Ob dies auch für den Kindesunterhalt gilt, was allerdings in Anbetracht einer insoweit wohl zulässigen Vermögensbildung durch den U n- terhaltspflichtigen naheliegen dürfte, bedarf im vorliegenden Fall keiner En t- scheidung, weil die Abfindung hier lediglich zur Aufstockung auf das frühere Niveau hera n gezogen worden ist. Kann der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzi e- len, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Ei n- kommens einzusetzen. Das gilt zum einen, wenn der Unterhalt s pflichtige nur noch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezieht, die erheblich hinter dem bisherig en Einkommen zurückbleiben. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinko m- mens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen Verhäl t nisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrech terhalten zu können (Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhalt s recht in der familie n richterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 29 f., 93). Für den Fall , dass der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhäl t nis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren zurückbleibt, hat der Senat hingegen zum Ehegattenunterhalt entschieden, dass eine Abfindung und die E r träge daraus nicht f ür den Unterhalt zu verwenden seien (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746). Daran hat der Senat nicht fest gehalten (Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) . 11 - 8 - Damit st eht allerdings noch nicht fest, dass die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist und stets das frühere Einkommen s - und Unterhaltsniveau erreicht werden muss. Vielmehr kann je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei dauerha f- ter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künft i- ge Steigerung des Einkommen s, auch eine nur teilweise Aufstockung ang e- messen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Auf welche n Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, unterliegt der ta t- richterlichen Beurteilung. b) Diese vornehmlich für den Ehegattenunterhalt aufgestellten Grundsä t- ze gelten entsprechend auch für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern nac h der Düsseldorfer Tabelle. Denn vergleichbar mit dem Ehegatte n- unterhalt wird der Unterhaltsbedarf von wirtschaftlich nicht selbständigen Ki n- dern regelmäßig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in d er familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 200 ff.). Die für den Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu Ki n- dern geltenden unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten stehen jedenfalls bei mi n- derjä h rigen Kindern nicht denjenigen im Verhältnis von Ehegatten n ach (vgl. auch S e natsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 18 ff.). Daher darf der Unterhaltspflichtige die Abfindung in diesen Fällen auch gegenüber seinen Ki n- dern nicht zur Vermögensbildung verwenden, sondern muss sie als Einkommen für den Ki n desunte rhalt einsetzen. Im Hinblick auf den konkreten Umfang muss durch die Abfindung - wie ausgeführt - nicht das frühere Einkommens - und Unterhaltsniveau erreicht we r- den, sondern ist die Abfindung nach den Umständen des Einzelfalls ggf. über eine längere Zei t zu strecken. Das ist bereits im Rahmen der Bedarfse r mittlung nach § 1610 BGB zu berücksichtigen , zumal die gesteigerte Unte r haltspflicht 12 13 14 - 9 - nach § 1603 Abs. 2 BGB nur eingreift, wenn der Mindestunterhalt des Kindes nicht gewäh r leistet ist. c) Das Berufu ngsurteil entspricht den genannten Maßstäben. Das Ber u- fungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Einkommen des Klägers gege n- über seinem früheren Einkommen um etwa ein Drittel gesunken ist . D a mit ist eine Aufstockung des gesunkenen Einkommens angezeigt. A uch der U m fang der Heranziehung hält sich im zulässigen Rahmen einer tatrichterlichen Ang e- messenheitsbetrachtung. Zwar erscheint der Zei t raum der Umlegung auf (nur) eineinhalb bis zwei Jahre und die dadurch bewirkte vollständige Aufrechterha l- tung des bishe rigen Lebensstandards als recht kurz b e messen. Indessen hat der Kläger auch in seinem neuen Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer künft i- gen Verbesserung seines Einkommens . D ie Dauer der Aufst o ckung, über die im vorliegenden Verfahren nicht abschließend z u entscheiden ist, kann dann gegenüber dem vorläufig veranschlagten Zeitraum durchaus länger ausfallen. In Anbetracht des vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen (jedenfalls) unterhaltsrechtlichen Zwecks der Abfindung, den Einkommensrückgang gan z oder t eilweise aufzufangen, bewegt sich se i ne Unterhaltsbemessung insoweit noch im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Beurteilung, die nach revision s- rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Um den vollständigen Ve r- brauch der Abfindung geltend zu machen, s teht dem Kläger ein Abänderung s- antrag nach § 238 FamFG offen. 2. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsbedarf ausgehend von dem um die Abfindung aufgestockten Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. a) Es hat de n Unterhalt für 2009 um ein e Einkommensgruppe und ab 2010 um zwei Gruppen herabgestuft und sich dabei an seinen Unterhaltsl eitl i- 15 16 17 - 10 - nien orientiert, die mit den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle überei n- stimmen. Diese gehen für 2009 noch von dem Leitbild aus, dass drei Unte r- haltsberec htigte vorhanden sind, während seit 2010 vom Leitbild zweier Unte r- haltsberechtigter ausgegangen wird. Der Senat hat die dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Unte r- haltsrechts zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des " angemess e- nen Unterhal ts " dienende Festlegung der Unterhaltsbemessung in Unte r- haltstabellen und - leitlinien grundsätzlich als in tatrichterlicher Ve r antwortung liegend gebilligt (vgl. Senat s urteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492 mwN). Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarf s sätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnitt s- fall diese zugeschnitten sind, sofern gewäh r leistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.). b) Die sich aus Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle 2009 und Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle 2010 ergebenden Beträge hat das Berufungsgericht mit den umgerechneten (auf 190 % der damaligen Rege l- beträge dynamisierten) Beträgen der Jugendamtsurkunden ve r glichen. Es hat diese gemäß § 36 Nr. 3 a EGZPO für die beiden älteren Kinder, die zum 1. Januar 2008 schon in die dritte Altersstufe fielen, auf je 150,1 % des Mi n- destunterhalt s u m gerechnet. Für den jüngst en Sohn, der erst seit September 2009 in die dritte Altersstufe fällt, hat es für die Zeit zuvor einen Prozentsatz von 144,7 errechnet und diesen für die Zeit ab September 2009 ebenfalls auf 150,1 % bemessen (ebenso OLG Dresden FamRZ 2011, 42; Knittel FamR Z 2010, 1349 ). 18 19 - 11 - Letzteres begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. Nach § 36 Nr. 3 Satz 1, 2 EGZPO gelten auf einen Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag - Verordnung lautende Titel auch nach Inkrafttreten des Unterhalt s re chtsände rungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Pr o- zentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Dieser ergibt sich gemäß § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO bei Titeln, die die Anrechn ung des hälftigen Kindergelds vorsehen, i ndem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Ki n- dergeld hi n zugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gelte n- den Mindestunterhalt g e setzt wird. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass es sich um einen ei n- heitlichen Prozentsatz handelt, der sodann auch für weitere Altersstufen gilt. Die Umrechnung dient nur der Anpassung an die neue gesetzliche Syste matik in § 1612 a Abs. 1 BGB . Auch dieser entspricht es, dass der Prozentsatz für alle Altersstufen einheitlich festgelegt wird und sich nicht beim Wechsel von einer Altersstufe zur nächsten verändert. Dass danach - wie auch im vorliege n- den Fall - in den U nterhalt ssätzen mehrerer Kinder aufgrund des Altersstufe n- wec h sels Differenzen entstehen können, liegt in den zum 1. Januar 2008 durch § 36 Nr. 4 EGZPO für eine Übergangszeit abweichend von der Staffelung des § 1612 a Abs. 1 BGB festgelegten Beträge n begrün det (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195). Demnach hat die Umrechnung bestehender dynam i- sierter Titel zum 1. Januar 2008 nicht nur nach dem jeweils am 31. Dezember 2007 gültigen Zahl betrag, sondern auch nach der seinerzeit gültigen Altersstufe zu erfolge n (so bereits AG Kamenz FamRZ 2010, 819; Vossenkämper FamFR 2011, 73 mwN; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 293 ; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 225). 20 21 - 12 - Der Fehler wirkt sich indessen im Ergebnis nicht au s. Denn der für den jüngsten Sohn nach dem richtigen Prozentsatz (144,7 %) ermittelte Unterhalt beträgt 522 % x 426 Mindestunterhalt = 617 Kindergeld für ein drittes Kind) und liegt noch geringfügig über dem vom Ber u- fungsg ericht festgelegten Unterhalt von 519 Dass das Berufungsgericht den U n terhalt wie das Amtsgericht nicht dynamisiert festgesetzt hat, beschwert den Kl ä ger als Revisionskläger schließlich nicht. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 13a F 64/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2010 - 15 UF 115/09 - 22
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