BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 66/12 vom 23. Januar 2013 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Der Antrag der Beklagten, gemäß § 144 Abs. 1 PatG anzuordnen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gericht s- kosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts i n Höhe von 50.000 bemisst, wird zurückgewi e- sen. Gründe: Die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 PatG kann dann angeordnet werden, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vo l- len Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erh eblich gefährden würde. Dies hat die Partei glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Vorlage der Bilanz der B e- klagten genügt hierzu nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte , die Inhab e- rin mehrerer Patente ist, über Verm ögenswerte verfügt, die sie zur Prozessfü h- rung einsetzen kann. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, aus welchen anderen Quellen sie bisher die laufenden Verfahren finanziert hat und warum dies nun nicht mehr möglich ist. Die negativen wirtsc haftlichen Progn o- sen, die die Beklagte nach ihrem Vortrag veranlasst haben, den Geschäftsb e- 1 2 - 3 - trieb ruhen zu lassen, belegen ebenfalls nicht, dass die Gefährdung ihrer wir t- schaftlichen Lage eine Folge der Belastungen mit den Prozesskosten nach dem vollen Stre itwert ist. Meier - Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.02.2012 - 5 Ni 58/10 -
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