BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 66/13 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 C b, Bl, § 675d Abs. 3 Satz 2 Die Bestimmung in dem Preis - und Leistungsverzeichnis einer Bank "Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR" ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB g e- genüber Verbrauchern unwirksam, wenn das Entgelt nicht an den tatsäc h- lichen Kosten der Bank ausgerichtet ist, weil bei der Nache r stellung von Kontoauszügen für eine ohne weiteres unterscheidbare, große Gruppe von Zahlungsdienstnutzern deutlich geringere Kosten entstehen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2013 durch den Vo rsitzenden Richter Wiechers, die Rich ter Dr. Joeres, Dr. Ellenbe rger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand: Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis unter anderem folgende Klausel: " Nacherstellung von Kon toauszügen P ro Auszug 15,00 EUR " . Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer I n- haltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte . Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG darauf in Anspru ch, die Verwendung der Klausel geg enüber Verbrauchern zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- 1 2 3 - 3 - lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des ersti nstan z- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 452 verö f- fentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne gemäß §§ 1, 3 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der B e- klagten verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse , weil die Klausel Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige , § 307 Abs . 1 S atz 1 , Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB . Sie unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Ab s. 3 Satz 1 BGB . Bei der Nacherstellung von Kontoauszügen , für die die Klausel ein Entgelt festlege, handele es sich nicht um die Erfüllu ng einer Haup t- leistungspflicht, sondern um eine Zusatzleistung, die in untrennbar em Zusa m- menhang mit der eingegangenen Verpflichtung der kontoführenden Bank aus dem Girovertrag zur Auskunftser teilung stehe und auf die der K unde einen A n- spruch habe . Für diese Zusatzleistung dürfe eine Bank gegebenenfalls auf formu la r- ver traglicher Grundlage nur nach Maßgabe des § 675d Abs. 3 BGB ein En t- 4 5 6 7 8 - 4 - gelt erheben. § 675d Abs. 3 BGB sei auch dann anwend bar, wenn die Bank ihre gesetzliche Verpflich tung, einen Kontoaus z ug kostenlos zur Verfügung zu stellen, bereits erfüllt habe, weil sie mittels der Nacherstellung von Kontoausz ü- gen mehr an Informationen biete, als sie nach Art. 248 § 7 EGBGB schulde. Das von der Beklagten für die Na cherstellung von Kontoauszügen bea n- sp ruchte Entgelt sei entgegen § 6 75d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht an ihr en Kosten orientiert. Mit § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB sei unvereinbar, dass die Beklagte in den Preis für die wesentlich häufigere Nacherstellung von Kontoauszügen , die Vorgänge innerhalb der vo rangegangenen sechs Monate beträfen, Kosten ei n- beziehe, die nur anfielen, sofern eine Nacherstellung länger zurückliegende Vorgänge betreffe. D ie Kosten für die Nacherstellung e ines Kontoa uszu gs für Vorgänge im zuerst genannten Sinne lägen nach dem eigenen Vortrag der B e- klagten mit etwas über 10 unterhalb des formularvertraglich vereinbarten Prei ses von 15 as Entgelt sei damit in über 80% der Fälle nicht an den ta t- sächlich en Kosten ausgerichtet. Die Beklagte lege nach eigener Darstellung die in wenige r als 20% der Fälle entstehenden höheren Kosten auf die Kunden um, deren gesteigertes Informationsbedürfnis nur zwei Drittel der Kosten aus mache , die die Beklagte pauschal veranschlage. N ach dem Vortrag der Beklagten we r- de damit eine überdurchschnittlich h ohe Anzahl von Kunden mit unangemess e- nen Kosten belastet. Dies widerstreite § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die B e- klag te gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterla s- sung der weiteren Verwe ndung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbra u- 9 10 - 5 - chern , weil sie gegen halbzwingendes Recht verstößt und Verbraucher als Ve r- tragspartner der Beklagten aus diesem G rund unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Sat z 1, Abs. 2 Nr. 1 , § 675d Abs. 3 Satz 2, § 675e Abs. 1 und 4 BGB . 1 . Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Erge b- nis richtig davon ausgegangen, die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle . a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Entgelt u n- terfallen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Zu den Rechtsvorschrif ten gehören selbst - verständlich gesetzliche Preisregelungen. Das gilt auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten we r- den und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. Dann hat der Gesetzge ber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom G e- setzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinsti m- men (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229 , 232 f. ; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn . 312 f.). b) Solche Vorgaben macht für die hier in Rede stehende Klausel § 675d A bs. 3 Satz 2 BGB , weil es sich b ei der Nacherstellung von Kontoauszügen entgegen der Ansicht der Revision um eine qualifizierte Unterrichtung gemäß § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB handelt . aa) Das Berufungsgericht ist richtig nicht weiter auf den von de r Revision wiederholten Einwand der Beklagten eingegangen, die Ausgestaltung des En t- gelts für die Nacherstellung von Kontoauszügen könne sich an den Gebühren 11 12 13 14 - 6 - des Gerichtskostengesetzes für einfache Tätigkeiten, so insbesondere den Nummern 1100, 2110, 2116 [ a.F.] und 8100 des Kostenverzeichnisses , orie n- tie ren . Das Kostenverzeichnis regelt die Erhebung von Gebühren für bestimmte gerichtliche Tätigkeiten. Damit ist die Erhebung eines Entgelts für die Nache r- stellung eines Kontoauszugs nicht vergleichbar. bb ) Das Berufungsgericht hat als Maßstab für die Überprüfung der von der Beklagten verwandten Klausel vielmehr korrekt § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB identifiziert. Dabei hat es v on der Revision zuge standen rechtsfehlerfrei unterstellt , die Beklagte genüge durch die erstmalige Übersendung bzw. Bereitstellung von Kontoauszügen ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 675d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 248 §§ 7, 8, 10 EGBGB (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung BT - Drucks. 16/11643, S. 136; ebenso Mün chKom mBGB/Casper, 5. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 4, Art. 248 § 8 EGBGB Rn. 3; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2013, § 675d BGB Rn. 71, 75; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handb uch, 4. Aufl., § 47 Rn. 24b, 83 ). Davon ausgehend hat es richtig aus ge führt, in der Nacherstellung von Kontoauszügen liege ei ne qualifizierte Unterrichtung im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB , für die nur nach Maßgabe des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB ein Entgelt verlangt werden könne . § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht auf eine überobligatorische Informationserteilung im Rahmen der nach § 675d A bs. 1 Satz 1 BGB, Art. 248 §§ 7, 8 und 10 EGBGB geschuldeten Erstinformation b e- schränkt, sondern erfasst auch die Nacherstellung von Kontoauszü gen . Mit der erneuten Auskunftserteilung durch Übersendung eines Kontoauszugsdoppels auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbringt der Zahlungsdi enstleister die 15 16 17 - 7 - in Art. 248 §§ 7, 8 , 10 EGBGB beschrieben e Information im Sinne von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB " hen " (so auch Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 104; im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/ Casper, 6. Aufl., § 675d Rn. 17 f., § 675f Rn. 53 [ § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2]). Diese wiederholte Information ist Gegenstand der Bepreisung durch die vom Kläger beanstandete Klausel. 2 . Das Berufungsgericht ist überdies richtig zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB verstößt, weil sich das für jeden nach erstellte n Kontoauszug erhobene Entgelt von 15 orientie rt (vgl. auch Elixmann, GWR 2013, 141; Korff/Martens, EWiR 2013, 239 , 240 ; Krüger, AnwZert InsR 13/2013, Anm. 2; a.A. Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 104 f.) , und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs . 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist . Die Über prüfung der Auslegung und Anwendung des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Berufungsgericht, die es zur Rechtsfolge des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt hat, ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten . a) D as Berufungsgericht hat richtig erkannt , d as anlassbezogene Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 53 mwN) müsse eng an den konkreten Kosten der qualifizierten Unterrichtung ausge richtet sein , wob ei eine Pausch a- lierung nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppe n erfolgen dürfe. Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Ve rbraucherkreditrichtlinie, des z ivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung d er Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Ju li 2009 (BGBl. I 2355 ) eingeführte R egelung verlangt einen Bezug des Entgelts zur konkreten Vertragsbeziehung. Das ergibt ihre Interpretation im Lichte des Un i- 18 19 20 - 8 - onsrecht s . Nach Art. 32 Abs. 3 de r Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ( ABl. EU 200 7 Nr. L 319 S. 1; künftig: Zahlungsdiensterichtlinie) , den § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB in deutsches Recht umsetzt (BT - Drucks. 16/11643, S. 100), muss das Entgelt " an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein " (englisch: " shall be [ s actual costs " , französisch: " le prestataire de services de paiement " ). Erwägungsgrund 28 der Zahlung s- diensterichtlinie nimmt ausdrücklich auf eine Regel ung durch Parteivereinb a- rung Bezug. Damit bringt der europäische Gesetzgeber offenkundig (EuGH , Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff. ; Slg. 2005, I - 819 1 Rn. 33; vgl. auch Sena tsurteil vom 27. November 2012 XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 f. ; BGH, Beschluss vom 2 6. November 2007 NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen (vgl. auch österreichischer OGH, ÖBA 2 013, 590, 597 ff. ) . Für die Auslegung des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB heißt das, dass die Gesamtheit der Zahlungsdiens t- nutzer nicht mit Kosten belastet werden soll, die durch das ausufernde Inform a- tionsbedürfnis Einzelner entstehen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB , Neubearb . 2012, § 675d Rn. 8, § 675f Rn. 44 f. ). Eine r Interpretation des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB im Sinne einer eng kostenorientierten Gestaltung des Entgelts steht nicht entgegen, dass der eur o- päische Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen so in A rt. 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und 21 - 9 - zur Änderu ng der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. EU 2012 Nr. L 94 S. 22) betreffend die Interbankenentgelte für Lastschriften - strenger formuliert, Entge l- te seien " strikt kostenbasiert " (englisch: " strictly cost based " , französisch: " stri c- tement fondées sur les coûts " ) zu berechnen. Das lässt nicht den Gegenschluss zu, die Beklagte dürfe sich darauf beschränken, die ihr entstehenden Kosten als bloßen Anhaltspunkt zu behandeln. § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB erlaubt eine nicht ganz strikte Kostenorientierung insofern, a ls er eine Rundung auf einen glatten Betrag o der den Ausgleich von U nschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwands hinnimmt (vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/ Spindler, Ban krechts - Kommentar, 2013, § 675d BGB Rn. 13 a E, § 675f BGB Rn. 67) . Nicht von § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB oder Art. 32 Abs. 3 der Zahlung s- dienst e richtlinie gedeckt sind dagegen von den durch eine Nutzergruppe veru r- sachten Kosten gelöste Entgelte nach Maßgabe einer Mischkal kulation. b ) Auf der Grundlage des von ihm korrek t identifizierten Prüfungsma ß- stabs hat das Berufungsgericht überzeugend eine unzureichende Kostenorie n- tierung der Klausel ermittelt, weil der pauschale Ansatz von 15 r- stelltem Kontoauszug eine ohne weiteres abgrenzbare Nutzergruppe, die z u- gleich einen Großteil der Nachfrager darstellt , mit Kosten belas te t , die sie ta t- sächlich nicht verursacht . Die Beklagte hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoausz ü- gen, die überwiegend, das heißt in 83% der Fälle, Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elek t- ronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (ledig lich) 10,24 i- gen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die lä n- ger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Ko s- ten . 22 23 - 10 - Damit hat die Beklagte selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Ko s- t en eine Differenzierung zwischen Zahlungsdienstnutzern, die eine Nacherste l- lung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Untersch eidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des Klägers gegen ihre Berechnung ankäme, dargelegt, dass die weit überwiege n- de Zahl der Zahlungsdienst nutzer deut lich geringere Kosten v erursacht als von ihr pauschal veranschlagt. Entsprechend musste sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pausch a- le Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 § 675d Abs. 3 S atz 2 BGB. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, der aus allen Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszügen errechnete gewichtete Durchschnittspreis liege bei 18,95 . Art. 32 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie und § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB verbieten eine Quer - subventionierung der Minderheit durch die überwiegende Mehrheit. Ohne Erfolg mach t die Revisi on darüber hinaus geltend , eine Differenzierung nach Nutze r- gruppen lasse sich transparent nicht gestalten. Dem wi derstreitet die von der Beklagten selbst vorgelegte Kalkulation, die anhand weniger Differenzierung s- merkmale eine überschaubare Anzahl von möglichen Fallgestaltungen abbildet. 3 . Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei die gegen § 675d Ab s. 3 Satz 2 BGB verstoßende Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern insg e- samt für unwirksam erachtet, ohne danach zu unterscheiden, für welchen Zei t- raum die Nacherstellung von Kontoauszügen beansprucht wird (vgl . auch MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn . 52; österreichischer OGH, ÖBA 2013, 590, 600 ) oder ob e in Fall des § 675e Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt . 24 25 26 - 11 - Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Kla u- sel kann nicht etwa in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB teilweise auf rechterhalten werden. Dem widerstritte das in ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltung s- erhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. Nov ember 2012 X I ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN) , das entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur (Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrecht s - Kommentar, 2013, § 675f BGB Rn. 67 ) auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltkl ausel mit § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB gilt. 4 . Die von der Revisio n erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat g e- prüft, aber nicht für durchgreifen d erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist den Beweisanträgen zur Einholung von Sac h- verständigengutachten zur Frage der Marktüblich ke it der Höhe des Entgelt s und der Kostenbasiertheit zu Recht nicht nachgegangen. Ob andere Kreditinst i- tute ähnliche Entgelte für die Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den obig en Ausführungen ebenso 27 28 29 - 12 - unerheblich wie die Frage, ob der Aufwand der Beklagten bei der N acherste l- lung von Kontoauszügen für sämtliche Nutzergruppen im Durchschnitt tatsäc h- lich bei mindestens 15 liegt . Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorin stanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2012 - 2 - 19 O 409/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2013 - 17 U 54/12 -
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