BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 66 /13 vom 24. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bache r und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte n Frist en zur Einlegung und Begründung der B erufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes patentgerichts vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen . Gründe: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 50 078 , das vom P atentgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 für nichtig erklärt wurde . Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der S e- nat du rch Beschluss vom 12. Februar 2014 verworfen, weil ihr damaliger B e- vollmächtigte r Dr. - Ing. G . , ein in einem Register des nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta ein getragener " IP Attorney " , weder zur Rechts - noch zur Patentanwaltschaf t zugelassen ist. Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vor her i- gen Stand. II. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte B e- ru fungs - und Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Dass der Senat die Ber u- fun g bereits mit Beschluss vom 12. Februar 2014 rechtskräftig verworfen hat, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 IV ZR 86/65, BGHZ 1 2 - 3 - 45, 380, 384; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 XII ZB 225/04, FamRZ 20 05, 791, 7 92; Beschluss vom 15. August 2007 XI I ZB 101/07, NJW - RR 2007, 1718). Der Antrag ist aber nicht begründet . Die Beklagte war nicht ohne ihr Ve r- schulden an der Einhaltung der Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist ver hindert. Die Beklagte meint, sie und ihr damaliger B evollmächtigter hätten a n- nehmen dürfen, dass dieser als Patentanwalt vertretungsbefugt gewesen sei, weil das Patentgericht ihn bereits im erstinstanzlichen Verfahren als solchen angese hen habe. Auch vom Senat sei ihr damaliger Bevollmäc htigter in einem vorangegangenen Verfahren als vertretungsberechtigter Patentan walt anges e- hen worden. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechun g kommt zwar eine Wiedereinsetzung au s- nahmsweise in Betracht , wenn die versäumte Prozesshand lung durch eine irr i- ge Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauensta t- bestand geschaffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 1 BvR 1892/03, NJW 2004, 28 87, 2888; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1992 X ZB 18/91, NJW 199 2, 1700, 1701 ; Beschlüsse vom 26. März 1996 VI ZB 1 /96 und 2/96, NJW 1996, 1900, 1901 ) . Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dem Urteil vom 31. Januar 2013 ist nichts dafür zu entneh men, dass das P atentgericht den dama ligen Bevollmächtigten der Beklagten rechtsirrig (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 12 . Februar 2014) als Patentanwalt ang e- sehen hat. Vielmehr hat sich das Patentgericht in sei nem Urteil überhaupt nicht mit der Fra ge befasst , ob sich die Beklagte durc h ihren damaligen Bevollmäc h- tigten vertreten lassen konnte . Auch die Bezeichnung von " IP - Attorney (Malta) 3 4 5 6 - 4 - Dr. G . " im Rubrum des Urteils als Prozessbevollmächtigter der Be - klagten lässt nicht d en Schluss zu , dass das Patentgericht diesen als Pat en t- anwalt angesehen hat. Aber selbst wenn dies angenommen würde, ergäbe sich jedenfalls nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013, dass nicht erkennbar sei, dass der frühere Bevollmächtigte der Beklagten zu deren Vertretung vor dem Bundesger ichtshof berechtigt sei, kein Grund mehr, auf dessen Vertretungsberechtigung zu vertrauen. Viel mehr hätte es der Beklagten ob legen, sich nunmehr durch einen Rechts - oder Patentanwalt als Bevollmäc h- tigten vertreten zu lassen, der innerhalb der seinerzeit no ch zwei Tage laufe n- den Ber ufungsfrist noch hätte Berufung einlegen, jedenfalls aber inner halb der Frist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte beantragen und die Berufung innerhalb der seinerzeit noch laufenden, auf Antrag verlä n- gerbare n B erufungsbegründungsfrist nach § 111 Abs. 2 PatG hätte begründen können. Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten ist auch vom Senat in der Sache X ZR 82/09 zu keinem Zeitpunkt als vertretungsberechtigter Patenta n- walt angesehen worden. Zutreffend is t insoweit allein, dass ihr damaliger B e- vollmächtigter in diesem Verfahren mi t Eingabe vom 26. November 2012 ang e- zeigt hat, dass er die neue Patentinhaberin vertrete, und diese Anzeige den 7 - 5 - Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Ein vom Senat geschaffener Vertrauen s- tatbestand lässt sich hier aus nicht ableiten. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 Ni 27/11 -
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