ECLI:DE:BGH:2016:271016UXZR66.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 66/14 Verkündet am: 27. Oktober 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 27. Oktober 2016 durch d ie Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, die Richterin Schuster , den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent gerichts vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 31. August 2004 unter Inanspruc h- nahme einer deutschen Priorität aus dem Jahre 2003 angemeldeten und mit Wirkung für di e Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 527 678 (Streitpatent s ), das einen Mischer, insbesondere einen Futtermisc h- wagen betrifft. Patentanspruch 1 , auf den sich acht weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fass ung : " Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Misc h- kammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (5) projizierten A r- beitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zw i- schen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freila s- sende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskre i- ses (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a s s die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (1 3) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet. " Die Kl ägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Haupta n- trag und sieben Hilfsanträge n in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für ni chtig erklärt , soweit sein G e- genstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen . Patentanspruch 1 hat danach folgende Fa s- sung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben) : 1 2 3 - 4 - " Futter mis ch wagen (1, 101, 201) mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Vert i- kalschnecke n enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizie r- ten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) fre i- lassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Ü bergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskre i- ses (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a s s die Wa n- dung (5, 105, 205) in den Zwickelbereich (13) nach inne n gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischka m- mer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leitei n- richtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6 ) im Bereich jedes Arbeitskreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im W e- sentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass d ie Wa n- dung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist. " Gegen das Urteil des Patentgerichts richtet sich die Berufung der Kläg e- rin, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen . 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft in der von der Beklagten noch verteidigten Fassung einen Futtermischwagen. 1 . I n der Patentbeschreibung werden unter anderem aus der internati o- nalen Patentanmeldung WO 03/009929 (D 2) und der europäischen Patenta n- meldung 1 175 828 (D 5) bekannte F uttermischwagen behandelt , die mit zwei rotierend antreibbare n Mischwerkzeuge n und eine r Leiteinrichtung , die eine Durchtrittsöffnung für das zu mischende Gut freilä ss t , ausgestattet sind . Die Patentb eschreibung kritisiert die eingesetzte n Leiteinrichtungen als konstruktiv aufwendig ; sie könnten bei V erwendung ausreichend großer gerade r Seit e n- schieber zum Entleeren nicht verhindern, dass sich tote Ecken ausbildeten, in denen Futter liegen bleibe. 2. V or diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der Erfindung darin , e i- nen Mischer der genannten Art derart weiter zu b ilden, dass " tote Ecken " auf ko nstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren Mischwerkzeugen ausge sta t- teten Mi schern verhindert werden können (Abs. 5) . 3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem Haup t- antrag der Beklagten einen Futtermischwagen vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmale des Patentgerichts in eckigen Klammern , Änd e- rungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben ) : 5 6 7 8 9 - 6 - 1. Der Futtermischwagen weist eine von oben befüllbare Mischkammer (4) auf [1,2] . 2. Die Mischkammer enthält [3] 2.1 eine Wandung (5, 105, 205), 2.2 einen Boden (6), 2.3 und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Ve r- tikalschnecken , die jeweils einen auf den Boden projizierten A r- beitskreis (A) überstreichen [4] . 3. In Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen sind Leitei n- richtungen (15, 115, 215) angeordnet, 3.1 die eine Durchtrittsöffnung (14) freilassen [5] und 3.2 am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeit s- kreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen folgen [6] . 4. Der Boden ist im Bereich jedes Arbeitskreises bis über die Hälfte se i- nes Umfa ngs im Wesentlichen kreisförmig [9] . 5. Die Wandung 5.1 ist in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt und bi ldet eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer [7] ; 5.2 bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung [8] ; 5.3 ist am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich v om Boden schräg nach oben außen [10] ; 5.4 ist seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen - 7 - anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von g e- krümmten Bereichen der Wandung begre nzt ist [11] . 4. E inige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. a) Entscheidende Bedeutung kommt der in Merkmalsgruppe 5 definierten Ausgestaltung der Wandung zu. Diese kann flächig aus Metallblech oder de r- gleichen ge fertigt sein (Abs. 15). Durch ei ne Krümmung der Wandung in den Zwickelbereichen wird eine Leiteinrichtung gebildet. Dadurch entsteht zugleich eine Vertiefung an der Außenseite . Diese erleichtert es, die Führungen (19a, 19b) für den vor der Austragsöffnung angeordneten Schieber (11) auf b eiden Seiten am gleichen geneigten und gekrümmten Wandbereich anzubringen (Abs. 29). Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 1 und 2 der Streitpatents chrift dargestellt: 10 11 12 - 8 - Die Figuren zeigen die Variante , in der die Wandung ohne Wandung s- ve r läng erung die Leiteinricht u ng in Form eines symmetrischen Leitkegels ( 15, 15a ) bildet. b ) Die optional vorgesehene Wandungsverlängerung ist, wie das Paten t- gericht zutreffend a ngenommen hat, ein zusätzlich eingefügtes Bauteil, das e i- ne ansonsten in der Wand ung verbleibende Lücke schließt. Ein Ausführung s- beispiel ist in Figur 5 der Streitpatentschrift dargestell t. Dort ist die Wandung durch ein Bauteil (222) verlängert. 13 14 - 9 - c) In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die Konstrukt i- on des Futter mischwagens beruhe auf dem Prinzip, dass zwei Einzelbehälter imaginär in Richtung der Verbindungslinie der Schneckenachsen soweit inein - ander geschoben würden, dass sich die Arbeitskreise in einem der Bereiche mit der größten Neigung der Wandung gerade nic ht überlappten und sich die Wa n- dungen in diesem Bereich durchdrängten oder imaginär verschnitten (Abs. 24). D ieses auch in den Figuren 3A und 3B e rläutert e Konstruktionsprinzip der Wandung ist als zwingendes M erkmal nur in Patentanspruch 9 der erteilten Fassung (Patentanspruch 8 der mit dem Haup t- antrag verteidigten Fassung) vorgesehen. II. D as Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitp a- tents in der nach dem Hauptantrag verteidigten F assung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anm eldung hinaus und sei auch patentfähig. Der beanspruchte Futtermischwagen sei gegenüber den Entgegenha l- tungen D2, D 5 und D 6 ( Werkszeichnungen eines Futtermischwagens " 12 m ³ Duo K ompakt SVR/SHL " der M . Maschinenbau - und Handelsgesellschaft 15 16 17 - 10 - mbH ) neu. Die Entgegenhaltungen zeigten konstruktiv übereinstimmend ausg e- staltete Futtermischw a gen, von denen sich der Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 nach dem Hauptantrag durch die in Merkmalsgruppe 5 zusammeng e- fassten Merkmale unterscheide. Von den in der europäi schen Pa tentanmeldung 743 090 (D 1) bzw. in dem Prospekt " Wirtschaftlich Mischen mit der Misc h- scha u fel DFA u. DK " der F . GmbH (D 9) offenbarten transportablen Misch - bottichen unterscheide sich der Gegenstand des verteidigten Patenta n- spruchs 1 bereits in der Ausgestaltung als Fahrzeug sowie in der Ausbildung seiner Mischwerkzeuge als das Mischgut nach oben transportierende Vertika l- schnecken. Auch neige sich die Wandung der entgegengehaltenen Misch bott i- che nach D1 und D 9 nicht vom Boden schräg nach oben au ßen. Zudem sei d eren Wandung nicht seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen . Der Fu t- termischwagen nach de m kanadischen Patent 2 182 909 ( D 7 ) sei lediglich für ein einzelnes Mischwerkzeug konzipiert; er weise keine Durchtrittsöffnung zw i- schen zwei Arb eitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedürfe demzufolge auch keiner Leiteinrichtung . Von de m in der deutschen Auslegeschrift 1 198 116 (D 3) offenbarten Futtermischer unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents bereits in seiner Ausgestaltung als Futtermischwagen. Der Futtermischer nach D 3 weise darüber hinaus keinen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen mit einer eine Durchtrittsöffnung freilassenden Leiteinric h- tung und keine seitlichen Abflachungen an der Behälterwandung im patentg e- mäßen Si nne auf. Die US - amerikani sche Patentschrift 4 707 140 (D 4) schlie ß- lich offenbare einen Futtermischer mit horizontal ange ordneten Mischwerkze u- gen, dem ein anderes Mischprinzip als dem Streitpatent zugrunde liege. D ie Gestaltung des Futtermischwagen s nach dem Streitpatent habe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben in alle Bereiche, also auch im Zwickelbereich, werde 18 - 11 - du rch den Fu ttermischwagen nach D 2 , D 5 oder D 6 nicht vermittelt . Der Gege n- stand des Streitpatents sei auch du rch die Entgegenhaltung D 1 nicht naheg e- legt. Die Form des dort offenbarten Behälters weiche bereits durch die gerade und zylindrische Ausgestaltung der Teilbeh älter von der patentgemäßen L ö- sung ab und sei für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es nicht darauf ankomme, ein zuerst nach oben transportiertes Mischgut zum B o- den allseitig auf Vertikalschnecken zuzuleiten, von denen es dann wieder na ch oben geführt werde. Auch eine Kombination der Lehren aus D2, D5 oder D 6 mit de njenigen aus D1 oder D 9 könne den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem Streitpatent führen. Die Mischer arbeit e- ten nach unterschiedlichen Mis chprinzipien und wiesen für ihre Arbeitsweise die notwendigen Mischwerkzeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstru k- turen auf. Insoweit habe bereits jegliche Veranlassung gefehlt , ausgehend vo n einem Futtermischwagen nach D2, D5 oder D 6 Modifikatione n an der Behälte r- ausformung vorzunehmen, für die der Stand der Technik etwa nach D 1 ode r D 9 ein Vorbild bieten könnte. Aus den Entgegen haltungen D1 oder D 9 könne der Fachmann zwar die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter miteinander zu einem gleichsa m doppelten Gehäuse zu verschneiden . Die das M ischgut le i- tende Wirkung des Leitkegel s nach D 2 beruhe jedoch nicht auf einer entspr e- chenden Ausgestaltung der Wandung selbst , sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzlich zu diesem Zwe ck eingesetzte m s e- parate m Bauteil. Eine der artige auf das Vertikalschnecken - Mischprinzip ausg e- richtete Wirkung wäre auch durch die Hinzu nahme der Lehre von D1 o d er D 9 nicht zu erzielen gewesen, denn dies h abe allenfalls zu senkrecht angestellten Wandbereic h en im Zwickelbereich zwischen den Mischwerkzeugen führen kö n- nen. Die übrigen im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften (D3, D7, D 4) lägen weiter ab und stünden deshalb dem Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 nach dem Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen. - 12 - III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zu treffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht angenommen , dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Haupta n- trag verteidigten Fassun g nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus geht und gegenüber dem Stand der Technik neu ist. 2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht . a) Die Entgegenhaltung D 2 offenbart einen Futtermischwagen mit Lei t- einrichtungen, die als separate Bauteile eingesetzt sind. Der in D 2 offenbarte Futtermischwagen besteht aus einem Trichter mit einer Basis und einer Schale mit im Wesentlichen vertikalen und parallelen Se i- ten wänden, die mit nach unten konisch zulaufenden halbkegeligen Endwänden verbunden sind. Der Trichter ist auf einem Fahrgestell angebracht und kann auch als Selbstfahrversion gestaltet sein. Der Mischwagen weist zwei oder mehr Schneckenmischmittel (s c rews) a uf , die jeweils einen auf den Boden pr o- jizierten Arbeitskreis überstreichen und mit im Wesentlichen parallelen und voneinander beabstandeten Achsen ausgestattet sind . Zwischen den beiden Arbeitskreisen ist eine eine Durchtrittsöffnung für das zu mischende Gut freila s- sende Leiteinrichtung angeordnet, die am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich hinein folg t . Als Leitei n- richtung sind zwei kegel bzw. keil förmige Vorsprünge (wedge - shaped proje c- tions 17a, 17b ; D 2, S. 3, Z. 14 , 1 5 ; Übers. S. 4 unten, 5 oben) vorhanden , die sich von beiden Seitenwänden erstrecken . B ei dem Mischwagen der D 2 liegen die Merkmale der Merkmalsgrup - pe 5 , die die Gestaltung der Wandung betreffen, nicht vor. In D 2 ist die 19 20 21 22 23 24 - 13 - Wandung des B ehälters gerad linig verlängert und in den Zwickelbereichen nicht nach innen gekrümmt . Dementsprechend weist sie a n der Außen s eite keine Vertiefung auf und bildet nicht selbst die jeweilige Leiteinrichtung . D iese besteht vielmehr , wie ausgeführt , aus zusätz lichen keilförmigen Vorsprüngen. b) Entsprechendes gilt für die Mischer nach D 5 und D6 . B ei diesen Vorrichtungen werden Leiteinrichtungen, die zur Vermeidung von Toträumen notwendig sind, durch gesondert hergestellte Bauteile gebildet. Anders als be i der Lösung nach dem Streitpatent hat, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, die Behälterwandung selbst keinen Anteil an der Ausbi l- dung des Raums zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge und der Gestaltung von Leiteinrichtungen. c) Die trans portablen Mischbottiche nach D1 und D9 sind, wie das P a- tentgericht zutreffend angenommen hat, nicht als eigenständige Fahrzeuge ausgestaltet und zeigen nicht die in den Merkmalen 5 .3 und 5 .4 offenbarte Au s- gestaltung der Wandung. d) Der in dem kanadi sche n Patent D 7 offenbarte Mischer weist nur ein einzelnes Mischwerkzeug auf. Aufgrund dieser Gestaltung entstehen in Erma n- gelung eines weiteren Mischwerkzeugs keine Zwickelbereiche . Deshalb sind Leiteinrichtungen nicht erforderlich, so dass die hierauf gerich teten Merkm a- le 3.2 [6], 5 .1 [7] und 5 .2 [8] des Streitpatents nicht verwirklicht sind. e) D ie Vorrichtung na ch der Entgegenhaltung D 3 ist ein stationärer Fu t- termischer mit zwei nebeneinander angeordneten Mischschnecken. Der Behälter des Mischers bes teht im oberen Bereich aus zwei zusa m- mengesetzten zylindrischen Wandteilen und im unteren Bereich aus zwei n e- beneinander angeordneten trichterförmigen Wandteilen. Diese führen jeweils 25 26 27 28 29 30 - 14 - zum Boden des Mischers und damit zu dem auf den Boden projizierten Arbei t s- kreis der Mischwerkzeuge. Einen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen , die nach dem Streitpatent hiermit in Verbindung stehende Durchtrittsöffnung und die durch die Wandung gebildete Vertiefung weist der Futtermischer nach D 3 nicht auf. f) Entge gen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann aus den E ntgegenhaltungen D2, D5 und D 6 und dem allgemeinen Fachwissen keine Anregung, einen Futtermischwagen nach dem Streitpatent auszugesta l- ten. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs ist es eine Frage des Einzelfalls, i n welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fac h- mann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente. Dabei sind nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich . V ielmehr kö n- nen auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insb e- sondere betreffend die Ausbildung von Fac hleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands erg e- ben, und auch nicht technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschlus s vom 20. Dezember 2011 X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Installiereinrich - tung II) . Gehört beispielsweise eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betr acht zu ziehendes Mitt el ihrer Art nach zum allgeme inen Fachwissen des angesprochenen Ingen i- eurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände fe ststellbar 31 32 - 15 - sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwieri g- keiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10 , GRUR 2014, 647 Rn. 25, 26 Farbversorgung s- system; Beschluss vom 25. Februar 2014 X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 Kollagenase I [zu ärztlichen Standardmaßnahmen]). bb) Im Streitfall gehört es zwar, wie d ie Klägerin bereits in erster Instanz aufgezeigt und im Berufungsverfahren unter Vorlage eines Privatgutachte n s von Prof. Dr. - Ing. S . W . vertiefend dargestellt hat , zum allgemeinen Fachwissen, dass eine aus der Blechoberfläche vorspringende dreidimension a- le Form auch durch Umformen des Blechs selbst hergestellt werden kann. Hi e- raus ergab sich für den Fa chmann aber keine hinreichende Veranlassung, di e- se Art der Formg ebung für die in D2, D5 und D 6 offenbarten Leiteinrichtungen einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin dür fen die einzelnen Merkmale der M erkmalsgruppe 5 nicht isoliert betrachtet werden. Die Funktion der Leitei n- richtungen hängt sowohl beim Streitpatent als auch in D2, D5 und D 6 entsche i- dend davon ab, dass die Leiteinrichtungen sowohl eine Krümmung entlang der Linie des Arbeitskreises (Merkmale 5.1 und 5.3) als auch einen schrägen V e r- lauf nach oben außen (Merkmal 5.3) aufweisen, während die Wandung im sei t- lichen Bereich mit einer Abflachung versehen ist (Merkmal 5.4). Für diese ko m- plexe Formgeb ung waren am Prioritätstag in D2, D 5 und D6 ausschließlich A u s führungsformen offenbart, bei denen in einer geschlossenen Wanne mit im Wesentlichen geraden Seitenwänden zusätzliche Bauteile als Leiteinrichtungen vorhanden sind. Dies mag den Fachmann nicht davon abgehalten haben, nach alternativen Konstruktionsmöglichkeiten zu suchen, zumal die Za hl der in Frage kommenden Herstellungsverfahren der Privatgutachter nennt ergänzend noch die Herstellung durch Gießen gering i st. Konkrete Vorteile, die dem F achmann 33 34 - 16 - Veranlassung gegeben hätten, eine Konstruktion in Betracht zu ziehen, bei der die Leit einrichtungen durch umgeformte Teile der Wandung gebildet werden, sind aber nicht ersichtlich. Die Ausgestaltung der Leiteinrichtungen als geso n- derte Bauteile mag mit hohem Material - und Herstellungsaufwand verbunden sein. Die Umformung der Wandung ist jed och ebenfalls mit Aufwand verbu n- den, zumal je nach Ausgestaltung Verlängerungsstücke eingesetzt werden müssen, was wiederum zu erhöhtem Materialbedarf führt. g) Der Fachmann hatte auch ausgehend von D 1 und D 9 keinen Anlass, einen Futtermischwagen entspr echend dem Streitpatent weiterzuentwickeln . Der in diesen Entgegenhaltungen offenbarte Mischerbottich mag als Ve r- schneidung zweier zylindrischer Einzelbehälter angesehen werden können. Aufgrund der zylindrischen Form i st die Wandung aber nicht vom Bode n schräg nach oben außen geneigt. Eine solche Gestaltung ist für die in D1 und D 9 o f- fenbarten Mischer mit horizontal ausgerichtete n Misch werkzeugen nicht erfo r- derlich. Dem Fachmann mag bewusst gewesen sein, dass ein Mischbehälter mit vertikal ausgerichtete n Mischwerkzeugen eine andere Form aufweisen muss. Eine Veranlassung, trotz de r abweichenden Formgebung das D1 und D 9 zugrunde liegende Konstruktionsprinzip zweier ineinander verschobener Behä l- ter zu wählen, ergab sich aus diesen Entgegenhaltungen jedoch n icht. h) Auch aus eine r Zusamm enschau der Entgegenhaltungen D 2 , D 5 oder D 6 mit D1 oder D 9 ergab sich für den Fachmann keine Veranlassung, einen Futtermischwagen mit der Merkmalsgruppe 5 auszugestalten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachma nn überhaupt Anlass hatte, eine Kombination dieser beiden unterschiedlichen Ansätze in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn der Fachmann diesem Gedanken näher getreten wäre, hätte sich für ihn aus D 1 allenfalls die Anregung ergeben, die Wandung des 35 36 37 38 - 17 - Behälters en tlang der Linie des Arbei t skreises zu krümmen. Für eine zusätzl i- che Umformung dergestalt, dass die Wandung im Zwickelbereich zugleich schräg nach oben außen verläuft und im seitlichen Bereich Abflachungen au f- weist, fehlt es hingegen an einer hinreichenden Veranlassung. i) D urch die Entgegenhaltung D 3 erhielt der Fachmann , wie das Paten t- gericht zutreffend dargelegt hat, keine Anregung, einen Futtermischwagen nach den Vorgaben des Streitpatents auszugestalten. Dass bei dem in D 3 offenbarten Futte rmisc her einzelne Merkmale der M erkmalsgruppe 5 offenbart sind, führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Um zu der vom Streitpatent beanspruc h- ten Merkmalskombination zu gelangen, hätte der Fachmann die abstrahierende Betrac htung anstellen müssen, dass die in D2, D5 und D 6 offenbarte Form g e- bung auch mit dem der D 3 zugrundeliegenden Konstruktionsprinzip vollständig verwirklicht werde n kann. Hierzu ergab sich aus D 3 keine hinreichende Anr e- gung. j) Entsprechendes gilt für ein e Zusammenschau der Entgegenhaltu n- g en D7 und D1 . Der Mischer nach D7 verfügt über nur eine Mischschnecke, die von im Wesentlichen senkrechten Seitenwänden umgeben ist. Selbst wenn der Fac h- mann , der Toträume noch zuverlässiger vermeiden und das Volumen d es g e- mischten Futters vergrößern wollte , d en Gedanken verfolgte , statt eine s Mischwerkzeug s zwei M ischwerkzeuge zu verwenden, hätte er aus der Gesta l- tung der D7 keine Anregung erhalten, die Seitenwände beim Einsatz von zwei Mischwerkzeugen in der Mitte mit einer Krümmung zu versehen (Merkmal 5.3) . Einen Hinweis hierauf vermittelte ihm auch nicht die Entgegenhaltung D1. Allein die Überlegung, die Mischwanne aus D 7 zu verlängern und darin zwei Misc h- 39 40 41 42 - 18 - schnecken anzuordnen, veranlasste den Fachmann nicht , die Kon strukti on nach der D 1 , wonach zwei gleichgeformte zylindrische Behälter gleichsam ine i- nander verschoben bzw . verschn itten werden , zu übernehmen . Dies erforderte eine abstrahierende Betr a chtung und eine Übertra gung des Verschneidung s- p rinzips auf den um ein e weitere Misch schnecke erweiterten Mischer der D7. Daf ür findet sich weder in D 7 noch in D 1 ein Anhaltspunkt . Darüber hinaus spricht gegen ein solche s Vorgehen , dass im Stand der T echnik bereits ein e fertige Lösung mit mehreren Mischwerkzeugen, nämlich die Gestaltung eines Mischw agens nach de n Entgegenhaltung en D 2, D5 und D6 vorhanden war . - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheid ung vom 30.06.2014 - 4 Ni 18/12 (EP) - 43
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