ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR66.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 66/16 Verkündet am: 9. Februar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR66.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandes gerichts München vom 16. März 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Deutschland lebende Kläger in ist die Ehefrau eines selbstständ i- gen Musikproduzenten und Komponisten und als Hausfrau tätig . Sie leg te a b September 2002 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Fi r- mensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2008 kündigte und widerrief die Klä ger in die Verträge und beauftragte ihre Recht s- anwälte, die neben ih r sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unte r- nehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich d em Unte r- nehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim Beklagten zu 1 , der zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Anwaltskan z- 1 2 - 3 - lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte , an, ob dieser ihre Ma n- danten im Schweizer Nachl assverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Au s- drucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben. Das genannte Schreiben war an die gesch ädigten Ku n- den des Unternehmens gericht et; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine A n- waltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die Beklagten zu 1 und 2 unterhielten ein e deutsch - und englischsprachige Internetseite, die von Deutschland aus erreichbar war . Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Kläg e- r in . In dem Ans chreiben empfahlen sie die Beauftragung der Beklagten zu 1 und 2 . Die Kläger in gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 10. Januar 2011 an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danac h hatte die Klägerin den B e- klagten zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung in den Gläubigerversammlungen. Das Honorar sollte pauschal 150 Vertr agsparteien den Geschäftssitz der Beklagten zu 1 und 2 in Zürich. Der we i- tere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig. Am 17. Juni 2011 gründeten die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktie ngesellschaft nach Schweizer Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesel l- schaft in die neue Gesellschaft ein. 3 4 - 4 - Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am 7. November 2 011 kam es in der Gläubigerve r- sammlung, an welcher der B eklagte zu 1 auch im Auftrag der Klägerin teilnahm, zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimm te dem Vertrag au ch im Namen der Klägerin vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Kläger in vor dem Landg e- richt München I die Verwaltungsratsmit glieder und Direktoren des Unterne h- mens auf Schadensersatz. Diese Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schaden s- ersatzansprüche der Klägerin - so Land - und Berufungsgericht - nach dem a n- zuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach di e- ser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, s o- fern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung ange boten hat . Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 24.638,77 ilweise in der Form der Freistellung). Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internation a- ler Zuständigkeit ab gewiesen, das Berufungs gericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und durch Zwischenurteil en t- schiede n, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte n die Beklagten die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen . 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte a ls unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) sei gegeben. Die Klägerin sei Verbraucherin im Sinne dieser Regelung, weil sie als Privatperson die Vermögensanlageverträge mit dem Unternehmen geschlossen habe, um ihr Vermögen verwalten zu lassen. Auch hätten die Bekl agten ihre berufliche Tätigkei t auf Deutschland ausgerichtet. B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. D ie deutschen Gerichte sind international zuständig , wie das Berufungsgericht in dem Zw i- schenurteil nach § 280 ZPO richtig fest gestellt hat. Mit Recht hat das Ber u- fungsgericht dabei angenommen - dies wird von den Parteien auch nicht ang e- 8 9 10 - 6 - griffen - , dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landg e- richts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 nach d em Lugano - Übereinkommen bestimmt. Nach Art. 15 ff LugÜ 2007 ist die internati o- nale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, weil der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 einzuor d- nen ist. Deswegen ist de r Wahlgerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 (Gericht am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers) vo r- rangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach En t- stehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art. 17 Nr. 1 LugÜ 2007). I. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 liegt im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 vor, weil die Klägerin mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen Ansprüc he bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, diese aber auf irgend einem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben und der Anwaltsv ertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt . 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kl ä- gerin Verbraucheri n im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag 11 12 13 - 7 - schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechn et werden kann ( nicht berufs - oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn . 18 ). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Ve r- trages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der su b- jektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen a n derer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese So n- derregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder g e- werblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 36). Die B e- weislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn . 46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist d ies er nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei di e- sem den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich - gewerblichen Zwecken handelte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46 ff; vgl. Zö l- ler/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang I, A rt. 17 EuGVVO Rn. 9). b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil sie die dem Anwaltsvertrag zugrun deliegenden Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung der Kl ä- 14 - 8 - gerin davon überzeugt, dass diese die Kapitalanlageverträge mit dem Unte r- nehmen geschlossen hat, um ihr private s Vermögen zu verwalten. Insbesond e- re hat es sich von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags über zeugt, dass die Klägerin, die unstreitig Hausfrau war, keiner selbständigen Tätigkeit nachg e- gangen ist und das Geld, das sie an das Unternehmen als Geldanla ge gezahlt hat, von dem gemeinsamen Konto der Eheleute stammt. Die Angaben der Kl ä- gerin bei ihrer informatorischen Anhörung hat das Berufungsgericht als wide r- spruchsfrei und überzeugend gewertet und sich dabei dadurch bestätigt ges e- hen , dass die Klägerin a usweislich des Anlagevertrages persönlich als Priva t- person gegenüber dem Unternehmen aufgetreten ist. Auch die Art der Verm ö- gensanlage belege den nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck, weil sie für private Anlageformen typisch sei. Mit der Klägerin sei eine Vermögensan a- lyse durchgeführt worden, wobei man sich mit der privaten Lebens - , Einko m- mens - und Vermögenssituation der Klägerin befasst habe. Es seien ein Rate n- sparen vereinbart und Versicherungen auf die Person der Klägerin abgeschlo s- sen worden. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 52/ 15, NJW 2016, 3783 Rn. 12). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie verweist im W e- sentlichen darauf, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Beweiswü r- digung nicht auf die Angaben der nur informatorisch angehörten Klägerin stü t- zen dürfen, die im Übrigen auch nicht glaubwürdig sei, zumal sie nicht die He r- 15 - 9 - kunft des von ihr in die Schweiz transferierten Geldes belegt habe. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin lediglich als Strohfrau ihres Eh e- mannes dessen betriebliches Vermögen bei dem Unternehmen steuersparend angelegt habe. Diese Rügen greifen nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 S atz 1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlu n- gen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. D en Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündl i- chen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug g e- nommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Prozes s- verhalten (BeckOK - ZPO/Bacher , 2016, § 286 Rn. 5, 6; MünchKomm - ZPO/Prütting, 5. Aufl. , § 286 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91, VersR 1992, 867 , 868 ; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13 , 28 ; vom 16. Juli 1 998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 , 364 mwN). Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorg e- legten Urkunden abgewogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Die Beklagten wenden insoweit nur ein, das Geld, das die Klägerin beim Unternehmen angelegt habe, könne aus den Unternehmungen ihres Ehema n- nes stammen und nicht versteuert worden sein. Auch wenn der Ehem ann der Klägerin Betriebsvermögen überlassen hätte, damit diese selbst in eigenem Namen das Geld in der Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anlege, verfolgt der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Verm ö- gensanlage ausgerichtete A nlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrech t- 16 17 - 10 - lich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbest immung unerheblich (vgl. Geimer in Festschrift Martiny, 2014, S. 711, 721). D enn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte r e- gelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet. c) Die Geschäfte der K lägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen sie nicht zur Unternehmerin werden (vgl. BeckOK - BGB/Spickhoff, 2013, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 20 aE ; Münc h- Komm - BGB /Martiny , 2015, Rom I - VO Art. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das Vo r liegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als Verbrauch e- rin nicht entgegen ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1991 - XI ZR 17/90, ZIP 1991, 1209, 1210; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, 2009, Art. 2 der Richtlinie 9 3/13/EWG Richtlinie des Rats über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn. 11 ). Ob etwas anderes gilt, wenn die A n- lage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kau f- männische Organisation erforderlich macht ( vgl. BGH, Urtei l vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f; OLG Stuttgart, WM 2015, 2185; BeckOK - BGB/Spickhoff, aaO; MünchKomm - BGB/Martiny, aaO; Grabitz/Hilf/ Pfeiffer, aaO ), kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin nicht zutrifft . d) Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber ihren künftigen Vertragspartner n bei diesen den Eindruck erweckt ha be , sie handele zu beruflich - gewerblichen Zw e- cken, und diese den nicht beruflich - gewerblich en Zweck des Geschäftes de s- wegen nicht hätten erkennen müssen. Die Klägerin ist ihnen gegenüber nie u n- ter einer Berufsbezeichnung , sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen T ä- 18 19 - 11 - tigkei t war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Forderung der Klägerin aus dem Anlagevertrag im Nac h- lassverfahren nicht unter einer Berufsbezeichnung angemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts - und des Anlagevertrages auszugehen. 2. Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschl and ausgerichtet. a ) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die richtigen Grundsä t- ze zugrunde gelegt . aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- r ichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVVO aF ; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Pa r- laments und des Rats vom 12. Dezember 20 12 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c E u GVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urtei l vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 m w N; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C - 190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für 20 21 22 - 12 - LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17). Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die zur gleichlautenden Vorschrift de r EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrun d- sätze (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Au s- legung des Übereinkommens und den stä ndigen Ausschuss; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17 m w N). bb) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Eu GVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwü r- dig betrachteten Int eresse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländ i- sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rech nen muss (vgl. Begrü n- dung des Kommissionsentwurfs vom 14. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg . E r- läuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers ve r- bundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwä l- tin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09 , Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entsche i- dend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte , und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertrag s- schluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88 /14, NJW 2015, 2339 Rn. 14). 23 - 13 - cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller ma ß- geblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezemb er 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31). Der Europäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien herausgearbeitet (EuGH, Urteil vom 7. De zember 2010, Pammer und Hotel A l- penhof, aaO ). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden , der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausg e- staltung seiner Vertriebs - oder Liefermodalitäten, der ausdrückliche n Bezu g- nahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltliche n Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschre i- bungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibe n- de niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mit gliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO R n. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 44; vom 17. Oktober 2013, Emrek , aaO Rn. 26, 28 f ; Mankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff ). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst ( BGH, Urteil vom 30 . März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27 ) sowie die bloße Einrichtung oder gren z- überschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 68 f, 72 bis 74). 24 - 14 - dd ) Während die Vorgän gerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - au s- drückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertra gsschluss - und an ein verbraucherbezogenes E r- fordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlu n- gen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVV O aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her ( für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. Ap ril 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13 ). Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen , in deutlicher E r- weiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen ( vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezembe r 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39 ). Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, 25 26 - 15 - Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben ( vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 61, 66 f ) , und die Angebote, die dem Verbraucher pe r- sönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach aut o- nomer A uslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben ( EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, aaO; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, En gler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 66; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 17; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 27 ). Weitergehend werden von der Reg e- lung sonst ige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete ab sat z- fördernde Handlungen des Unternehmers erfasst (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155). Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden , die gegebenenfalls erst zukünftig en t- wickelt werden ( vgl. Mankowski, IPrax 2009, 238). ee ) Die Bewertung , ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutsc h- land ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eing e- schränkt revisionsre chtlich überprüfbar ( BGH, Urteil vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16 ). b) Die Wertung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung zumindest im Ergebnis stand. Dies ergibt die G e- samtschau und Wü rdigung aller maßgeblichen Umstände. Dabei kann der S e- nat dahinstehen lassen, ob es zutrifft, wie das Berufungsgericht meint, dass die 27 28 - 16 - Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre a n- waltliche Tätigkeit auch auf Deutschland aus gerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vo r- genommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland. aa) Die Internet seite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache An h altspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. (1) Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses, hier also der Januar 2011 ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; Staudinger, jM 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die erst im Sommer 2011, also nach dem Abschluss des strei tgege n- ständlichen Anwaltsvertrag es , gegründete Beklagte zu 3. Dennoch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 b e- triebene Internetseite im Januar 2011 einen entsprechenden Inhalt hatte. Mit der Vorlage eines A usdrucks der aktuellen Internetseite der Bekla g- ten zu 3 , wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 , hat die Klägerin das Erforderliche getan, um den Inhalt der Inte r- netseite der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 zu beschre iben. Es hätte nunmehr den Beklagten ob legen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die klage n- de Verbraucher in h atte bei der Herstellung des Kontakts zu den Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise 29 30 31 - 17 - für die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der Regressklage gewann der Internetauftritt der Beklagten für die internation a- le Zuständigkeit an Bedeutung. Die Klägerin hat deswegen den aktuellen Au s- druck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der B e- klagten zu 1 und 2 im Januar 2011 nach Deutschland zu belegen. Bei e iner so l- chen Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf b e- ruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mi t- gliedstaat ausgerich tet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ 2007 intendierte Verbraucherschutz b eeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Verä n- derung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hie r- zu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die i n seiner Sphäre liegen (vgl. für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 , aaO Rn. 28 f). (2) Die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland aus gerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. (a) Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetse i- te warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Itali enisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten . Sie boten eine internat ional 32 33 - 18 - ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe " com " ; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvo rwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erre i- chen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen. (b ) Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden " vor allen Gerichten der Schweiz " . Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter . Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürd i- gung aller festgestellten Indizien nicht de nnoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend ( vgl. Trste njak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 19). Der E u- ropäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der T ä- tigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (Eu GH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011 , 505 Rn. 90). Dem Umstand, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Mandante n nur vor Schweizer Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten auf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 ist nicht zu entnehmen, es solle ko n- stitutives Merkmal des Ausri chtens auf andere Staaten einschließlich des 34 35 - 19 - Wohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertragliche Lei s- tung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswe r- te Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausric h- tung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragslei s- tung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder nicht (vgl. auch Pilich, GPR 2011, 178, 179). Deswegen hat der Europäische Gerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten (EuGH, Urteil vom 7. D ezember 2010 , Pa m- mer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 , Pammer und Hotel Alpe n- hof, aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des Intere s- senobjekts, sondern j ene des potentiellen Interessenten (Mankowski, IPrax 2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absat z- bemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ( Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl ., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generala n- walts vom 24. Mai 2012, C - 190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22 ). (c) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, wei l der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen zum Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 hatte, würd e sich am Ergebnis nichts ändern. Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diese m Ve r- 36 - 20 - braucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17). ( d) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau, dass die Beklagten zu 1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Täti g- keit auf das Ausland ausgerichtet. bb ) A us den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergib t sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten I n- ternetseite - , dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht in dem Versen den des Begrüßungsschreibens und der Vertrag s- u n terlagen sowohl eine auf den Ab schluss von Anwaltsverträgen mit in Deutschland ansässigen Verbrauchern gerichtete Werbung als auch ein Ang e- bot der Beklagten zu 1 und 2 gesehen hat. (1) Mit dem Anschreibe n vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauscha l- preis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die meh rjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusa m- men mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerve r- 37 38 39 - 21 - sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es wü rde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassve r- fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben e i- nen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmand ats erfragenden - Interessenten an, sondern versuchte, die den Beklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. V erbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereitete n Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufford e- rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schre iben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden Anwaltsvertrages sein. (2) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden , weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von Ma n- datsverträ gen handele (OLG Jena, Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 U 698/15, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 39/16; OLG Naumburg, Urteil vom 23. März 2016 - 5 U 2/16, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 103/16). Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ und damit auch unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument, die Über sen dung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen h abe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwä l- te faktisch ausgehandelten Vertrages gedient ( vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 40 - 22 - 22. Dezember 2015 - 12 U 106/15, nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 9/16; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 12 U 91/15, nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 10/16) . Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben . Vor der Übersendung des Schreibens hatte die Kläger in persönlich keinen Kontakt zu den Beklag ten zu 1 und 2. Dass die klägerischen Anwälte einen Vertragsinhalt für die Kläger in verbindlich aus han deln sollten und entsprechende Vertretungsmacht gehabt hätten, wurde nicht festgestellt. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2011, aus de m sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des Ber u- fungsgerichts überein, dass die klägerischen Anwält e mit einem ihre rseits be i- gefügten Schreiben der Kläger in den Abschluss des Mandatsvertrages empfo h- len hätten. Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2012 (XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übe r- mittlung der Vertragsformulare vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des Verbrauchers als nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragsschluss vorb ereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom Bundesgerichtshof früher aufgestellte und in der Entscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den Unterne h- mer zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranla sst sein musste ( BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11 f; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, ZIP 2012, 1527 Rn. 24; vom 28. Februar 2012 , aaO Rn. 38 ). Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass e in Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Woh n- 41 - 23 - s itzstaat des Verbrauchers einge setzten Mittel und dem Vertragsschluss ve r- lange ( EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32 ), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalte n ( vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33). (3) Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche Verbr aucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Persone n- kreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte , gerichtet hat . Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachg e- gangen sind, ohne ihre berufliche Tät igkeit auf Deutschland auszurichten. Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen wer b e, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelper sonen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 8; Kieninger in Festschrift Magnus, 2014, S. 449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmal i- ge Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausric h- ten annehmen zu können. E benso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte ( OGH , ZIP 2010, 1154, 1155 Rn. 5; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess - und Kollision srecht, 4. Aufl., Art. 17 Brüssel Ia - VO Rn. 13 ). Auch soll - anders als im US - amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ( " doing business " ; vgl. hierzu Ma n- kowski, IPr ax 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7 ). 42 43 - 24 - Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich ric h- ten durft e ( EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütti ng/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE ), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kon takt (vgl. Schlosser in Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1385). Denn auch und ger a- de im Ansprechen bestimmter Einzel personen kann der Wille des Unterne h- m ers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgem ein a n gebotene berufliche oder gewerbl i- che Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von Intere s- se sein; dieser könnte sich - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verne i- nen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufe n, o b- wohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Sch utzbedürftigkeit dieser Verbrau cher gegeben ist. Es kommt hinzu, dass sich das Begrü ßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägeri schen Anwälte richtete. Den Bekla g- ten zu 1 und 2 war weder die Identität noch d ie genaue Anzahl der angeschri e- benen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. D ies jed e n- falls reicht aus, u m einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen . 44 45 - 25 - (4 ) Nicht zu Lasten der Kläger in geht es, dass die Übersendung der U n- terlagen an sie auf Veranlassung ihrer eigenen Rechtsan wälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des Ausrichten s verlangt nicht, dass die Initiative zum konkreten Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche h inre i- chende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist auch dann gegeb en, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbrauchers vorausgegangen ist. Das war schon für den - engeren - Art. 13 A bs. 1 E uGVÜ/LugÜ 1988 anerkannt (für Art. 13 Abs. 1 LugÜ 1988 : BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 28) und muss erst rech t für den weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF gelte n (etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 17 (Art. 15 LugÜ) EuGVVO Rn. 26; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 9 ). (5 ) Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil die Kläger in den Anwa ltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letzt lich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichten s spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusamme n- hang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - nicht erfo rderlich ist. Für das Merkmal des Verbraucher s kommt es darüber hinau s auf eine tatsäc h- lich vorhande ne Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. Czernich/Kodek/Mayr, Eur o- päisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflich en oder gewerblichen Zwecken ( vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51 - 53). 46 47 - 26 - Zudem sind vorlieg end den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen . Die im Streitfall festgestel l- ten Umstände sprechen für ein gemeinsame s Vermarktungskonzept von kläg e- rischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfeh lung durch die kl ä- geri schen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unter - nehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wis sen und Wollen als Teil des Ko n- zeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines Dritten dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise ei n- geschaltet ist. Der Europäische Gerichtshof hat ein e Zurechnung zum Unternehmer et wa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig ge worden ist (EuGH, Urt eil vom 7. Dezember 2010 , C - 585/08 und C - 144/09 , Pam mer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89). Die deutsche Rechtsprechung hat eine Zurechnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wis sen und Wollen des Unternehmers de s- sen Angebot verbreitet (BGH, Urteil vom 29. No vember 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung ode r Ve r- tretungsmach t für den Anbieter ankommt (OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f; ähnlich OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710 ; vgl. OGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 10 Ob 21/14g, BeckRS 2016, 81205 ). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenig e, der sich anderer zur Ergänzung oder Erse t- zung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zurechnen lassen muss , weil anderenfalls das i nternationale Verbraucher schutzrecht schnell und einfach ausgehebelt werden kön nte (vgl. nur Man kowski, IPr ax 20 09, 238, 48 49 - 27 - 243 f ). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Tätig keit des vermittelnden Dritten eine internation ale Dime n- sion aufweist und wel che Verbindung zwischen dem vermittelnden Dritten und dem Unternehm e r bestand (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pam mer und Hotel Alpenhof, aaO ). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die klägerische n Anwält e und die Beklagten zu 1 und 2 haben sch on vor 2011 zusammengearbeitet, wie sich aus der Email vom 23. November 2010 ergibt. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen un d die Vergütung hinsichtlich b e- reits bestehender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustausch e s hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den Beklagten in Aussicht g e- stellten weite ren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten ) . Weiter haben die Bekla g- ten zu 1 und 2 in dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 unstreitig selbst gege n- über den ange sprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertrag s- partnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in ein em gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerische n Anwälte die Unte r- lagen absprachegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wur den sie mit Wis sen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach Mandanten auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fas sung des Ausrichten s hat das Vorliegen einer solchen vor vertragl i- chen oder vorbereitenden Tätigkeit d es Unternehmers als weiteres Indiz Bede u- tung ( vgl. Villalón, Schlussant räge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 28 f f). 50 - 28 - II. Der Ver brauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . 1. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschlu ss des Anwalt s- ver trages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartner in der Kl ä- gerin im Sinne der genannten Regelung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf die Gründungsurkunde der Beklagten zu 3 un d den Sacheinlage - und Sachübernahmevertrag vom 17. Juni 20 11 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen ei n- fachen Gesellschaft T . , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Kläge rin hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 zwar nicht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil die Klägerin einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht g e- schehen se i. Doch hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezeichnung T . , Rechtsanwälte , geführte Geschäft übernommen habe, neben den Be klagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand au ch gegenüber der Beklagten zu 3 . F ür die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrag es nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst . c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbraucherg e- richtsstand gegeben. Im Rahmen des Art. 5 EuGVVO aF ist anerkannt, dass 51 52 53 - 29 - derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus a bgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehe n- den Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägerg e- richtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Un terhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, C - 433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, we il der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, C - 386/05, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) u nd diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den Verbrauchergerichtss tand, wenn der Verbraucher die Klage gegen den Recht s- nachfolger seines Vertragspartners richtet. Anders kann der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF b e- zweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Ver tragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauche r- gerichtsstandes entziehen. 2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die F rage der Zustä n- digkeit als auch für das Bestehen des gelte nd gemachten Anspruchs von Rel e- vanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat 54 - 30 - des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit na ch dieser Bestimmung rechtfert i- gen. Daher darf das nationale Gericht, sowe it es nur um die Prüfung seiner Z u- ständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behau p- tungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, sei ne internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagte n gehören (EuGH, Urteil vom 28. Janua r 2015, C - 375/13, Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 58 ff ). Entsprechendes gilt auch f ür das Lugano - Übereinkommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon au s, dass die Beklagte zu 3 nach Schweizer Recht für die von der Klägerin für die Zeit nach der Gründung der Beklagten zu 3 behaupteten (bestrittenen) Anwaltsfehler haften kann , wob ei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den Beklagten zu 1 und 2 und nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letzten d- lich der Klägerin nach Schweizer Recht für etwaige Anwaltsfehler haftet , ist deswegen erst im Rahm en der Begründetheit der Klage zu prüfen. III. Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Euro päischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV ver pflichtet. Für das LugÜ 2007 b e- steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs ( Präambel zum Pr o- tokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Überein - kommens und den ständigen Auss chuss; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entschei dungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des E u- 55 56 - 31 - ropäischen Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum b leibt ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C - 283/81, Cilfit, NJW 1983, 1257 , 1 2 5 8; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014, aaO; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27 ). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gle i- che Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof besteht. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.06.2015 - 4 O 21208/14 - OLG München, Entscheidung vom 16.03.2016 - 15 U 2342/15 Rae -
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