ECLI:DE:BGH:2017:240117BXIZR66.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 66/16 vom 24. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges , Dr. Derstadt und D r. Dauber am 24. Januar 2017 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2016 wird zurüc kgewiesen . Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfa hrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Bes chwerdeverfahrens beträgt bis 65 .000 Gründe: I. Die Parteien schlossen am 18. August 2009 - die Kläger als Verbra u- cher drei Darlehensverträge über insgesamt 275.000 ä- gen ware n jeweils gleichlautende Widerrufsbelehrungen folgenden Inhalts be i- gefügt . 1 - 3 - - 4 - Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Feststellung, dass die D arlehensverträge nicht mehr b e- stünden und die Kläger der Beklag ten aus den Darlehensverträgen nur die nach Abzug sämtlicher von den Klägern an die Beklagte geleisteten Zahlungen z u- züglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang d er einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form der marktüblichen Verzinsung der Ne t- todarlehenssumme schulden , außerdem auf Zahlung vorgerichtlicher Recht s- anwaltskosten, hilfsweise auf Rückzahlu ng der von den Klägern erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen nebst Herausgabe von Nutzungen und Festste l- lung, dass die nach dem 31. Dezember 2014 geleisteten Tilgungen der Kläger auf die streitgegenständlichen Darlehen auf die Restschuld der Darlehen ang e- rechnet werden , hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- r u fung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch ei n- stimmigen Beschluss zurückgewiesen (OLG Frankfurt/Main, BeckRS 2016, 07389) . II. Die dagegen gerichtete Nic htzulassungsbeschwerde der Kläger ist u n- begründet , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). 2 3 4 - 5 - 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Z ulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB zusteh ende Widerrufsrecht belehrt . a) Die Angabe der Widerrufsfrist mit " zwei Wochen " stand in Überei n- stimmung mit § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8. De - zember 2004 und dem 10. Juni 201 0 geltenden Fassung (künftig: a F). Anders als in dem Fall, der dem Senatsur teil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 19 , zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) zugrunde lag, war hier der Fußnotenzusatz " Bitte Frist im Einzelfall prüfen " mit der Einleitung " Bearbeitungshinweis: " versehen und damit deutlich an den die Belehrung erte i- lenden Mitarbeiter der Beklagten und nicht an die Kläger als Kunden gerichtet. b) Eines Hinweis es darauf, bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern könne jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Wi l- lenserklärung widerrufen, bedurfte es entgegen der Rechtsauffassung der Kl ä- ger nicht (Sen atsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). c) Die Angaben zu d en Widerrufsfolgen standen in Einklang mit den A n- g aben der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (kün f- tig: aF) und waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Bele h- rungsmusters ankäme, hinreichend de utlich (Senatsbeschluss vom 27. Septem - ber 2016 XI ZR 309/15, juris Rn. 9). 5 6 7 8 - 6 - d) Die Ausführungen im Abschnitt " Finanzi erte Geschäfte " mach t en die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich , obwohl verbund e- ne Verträge nicht vorlagen . Fo rmularverträge müssen für verschiedene Ve r- tragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden ha t, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist . Auch d er Gestaltungshinweis (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF sah den nur fakultativen Wegfall der " nachfolgenden Hinweise für finanzierte Gesc häfte " vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag . Dass der Verordnungsgeber die Verwendung dieser Hinweise freistellte, weil " die Beurte i- lung, ob ein verbundenes Geschäft vo rliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann " ( BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB - Informationspflichten - Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[ 2]), führt nicht dazu, dass " Sammelbelehrungen " als undeutlich und unw irksam zu b e- handeln sind . Vielmehr hat der (Parlaments - )Gesetzgeber wenn auch für a n- dere als Verbrau cherdarlehensverträge selbst durch die Übernahme des i n- soweit nicht veränderten Gestaltungshinweises (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF (dazu BT - Drucks. 16/11643, S. 147) in Gesta l- tungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 36 0 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) , zu erkennen g e- geben, von der hinreichenden Deutlich keit einer Widerrufsb elehrung ( und Rückgabebelehrun g ) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hi n- 9 10 - 7 - weise zu finanzierten Geschäften enthält ( vgl. OLG München, BKR 2015, 337 , 338 f. ). Sein erst a b de m 30. Juli 2010 wirksame r gesetzgeberischer Wille , bei der Gestaltung des Musters für eine Wider rufsinformation für Verbraucherdarl e- hensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbunde ne Ver träge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT - Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben ; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbe reich des § 360 BGB aF und ist für die Interpreta tion des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht maßgeblich . Entsprechend geht auch die oberg e- richtliche Rechtsprechung da von aus, " Sammelbelehrungen " seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldo rf, Urteil vom 29. Januar 2016 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köl n, Urteil vom 24. Februar 2016 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff . ; Beschluss vom 23. März 2015 13 U 168/ 14, juris Rn . 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 13 U 33/16, juris Rn. 9 f f.; OLG München, BKR 2015, 337 , 338 f. und WM 2016, 1 23 , 124 ff. ; Beschluss vom 21. Mai 2015 17 U 709/15, juris Rn. 5 ; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 5 U 95/15, juris Rn. 2 4 ). Hier entsprachen die von der Beklagten verwandten Textbausteine mit einem offensichtlichen Schreibversehen: " Pflicht zum Wertersatzpflicht " statt " Pflicht zum Wertersatz " und mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen bei der Sprecherperspektive im Wesent lichen einer Kombination der Tex te im Gesta l- tungshinweis (10) des Muster s für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF und waren hinreichend deutlich. 2. Weil das Begehren der Kläger in de r Sache keinen Erfolg hat , kann hier dahinstehen, ob die Kläger mit ihren Hauptanträgen zulässig im Wege der 11 12 13 - 8 - Feststellungsklage gegen die Beklagte vorgehen konnten. Ein Feststellungsb e- gehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Festste llungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Grü n- den abgewiesen werden ( Senatsurteil vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 V Z R 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a E ). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründ e- ten Feststellungs - zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzug e- hen . Entsprechend wäre im Revisionsverfahren die das Feststellungsbegehren der Kläger sachlich zurückweisende Entscheidung des Beru fungsgerichts au f- rechtzu erhalten. Deshalb ist eine Zulassung der Revisi on auch nicht veranlasst, um zur Anwendung des § 256 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden weitere Maßgaben zu entwickeln. - 9 - 3. Von einer weiteren Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dau ber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.06.2015 - 2 - 10 O 322/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.02.2016 - 17 U 139/15 - 14
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