BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 66/99 Verkündet am:26. September 2002PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein KO § 30 Nr. 2Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsab-sicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späterenGemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Ge-meinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach derPfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.BGH, Urteil vom 26. September 2002 - IX ZR 66/99 - OLGCelleLGStade - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1998 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammerdes Landgerichts Stade vom 30. Mai 1997 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Beklagten auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der K. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Diese hatte gegenüberdem beklagten Land Steuerschulden. Am 31. Mai 1995 stellte das FinanzamtZ. (im folgenden: Finanzamt) gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.Diesen Antrag nahm das Finanzamt etwa einen Monat später wieder zurück,nachdem der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seiner Anhörung vordem Konkursgericht geltend gemacht hatte, auf die erheblich höhere Forderungdes Finanzamts einen Abschlag in Höhe von 6.000 DM gezahlt zu haben. Am6. September 1995 stellt das Finanzamt wegen Zahlungsunfähigkeit der Ge- - 3 -meinschuldnerin erneut Konkursantrag und machte Steuerschulden in Höhevon 27.465,05 DM geltend. Am 21. Dezember 1995 ordnete das Konkursgerichtdie Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin an. Am 27. Dezem-ber 1995 wurde dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der V. bank (im folgenden: Bank) ein Betrag von 104.841,67 DM gutge-schrieben. Am 2. Januar 1996 sprach der Geschäftsführer der Gemeinschuld-nerin beim Finanzamt vor und machte geltend, daß er Zahlungseingänge er-warte; er unterzeichnete einen auf den 8. Januar 1996 vordatierten Scheck über62.940,42 DM. Daraufhin nahm das Finanzamt am 4. Januar 1996 den Kon-kursantrag zurück. Der Scheck wurde von der Bank im Ergebnis nicht eingelöst.Am 22. Januar 1996 hob das Konkursgericht die Sequestration auf. Am selbenTag erließ das Finanzamt wegen rückständiger Steuerforderungen in Höhe von65.870,11 DM eine der Bank am 23. Januar 1996 zugestellte Pfändungs- undEinziehungsverfügung, mit der das Konto der Gemeinschuldnerin gepfändetwurde. Im Zeitpunkt der Zustellung wies es ein Guthaben von 112.692,23 DMauf. Dies teilte die Bank dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am näch-sten Tage mit und gab ihm Gelegenheit, den vom Finanzamt verlangten Betragan dieses zu überweisen. Der Geschäftsführer unterzeichnete daraufhin einenentsprechenden Überweisungsauftrag. Diesen führte die Bank am 25. Januar1996 aus. Am 15. Februar 1996 wurde das Konkursverfahren auf den am6. November 1995 gestellten Antrag des Gläubigers J. hin eröffnet. Inseinem Bericht vom 30. April 1996 schätzte der Kläger die Konkursforderungenauf 291.000 DM.Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt derKonkursanfechtung Zahlung von 65.870,11 DM nebst Zinsen. Das Landgerichthat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Beru- - 4 -fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger dieWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.I.Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe bewiesen, daß erweder vom Konkursantrag des Gläubigers J. noch von einer Zahlungsein-stellung der Gemeinschuldnerin gewußt habe. Das Finanzamt habe aus derAufhebung der Sequestration den Schluß ziehen müssen, daß die Gemein-schuldnerin weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und sich keine Not-wendigkeit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ergeben habe. Eine An-fechtung nach § 30 Nr. 2 KO scheitere daher ebenso wie eine Anfechtung nach§ 30 Nr. 1 KO.II.Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anfech-tungsanspruch des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO läßt sich mit der Begründungdes Berufungsgerichts nicht ablehnen. - 5 -Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszu-gehen, daß die Pfändungs- und Überweisungsverfügung dem Beklagten einrechtsbeständiges Absonderungsrecht an dem gepfändeten Guthaben vermit-telte. Die Verfügung erfolgte nach dem von dem Gläubiger J. gestelltenAntrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Das dadurch erwirkte Pfändungs-pfandrecht war inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568). Gemäß § 30 Nr. 2 KO sind Rechts-handlungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erfol-gen und dem Konkursgläubiger eine inkongruente Sicherung gewähren, an-fechtbar, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder dieZahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag noch eine Absicht des Gemein-schuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. DasBerufungsgericht hat lediglich als bewiesen angesehen, daß das Finanzamt desbeklagten Landes die Zahlungseinstellung und den Eröffnungsantrag des Gläu-bigers J. nicht kannte. Daß ihm auch eine Begünstigungsabsicht der Ge-meinschuldnerin nicht bekannt war, hat es nicht festgestellt. Freilich fehlen An-haltspunkte für die Annahme, daß die Gemeinschuldnerin an der Pfändungs-und Überweisungsverfügung des beklagten Landes beteiligt war. Indessen istes bei einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Deckung in einem solchenFall nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, nicht auf die Absicht desGemeinschuldners, sondern auf diejenige dessen abzustellen, der die Masseverkürzt hat, hier also auf die Absicht des beklagten Landes. Deshalb ist nachder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen ein Gläu-biger nach der Zahlungseinstellung oder nach einem Antrag auf Eröffnung desKonkursverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Dek-kung erlangt, die subjektive Anfechtungsvoraussetzung einer Kenntnis von derBegünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nur dann nicht gegeben, wennder Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechts- - 6 -handlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reichezur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldnerwerde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (BGHZ 128,196, 203; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). Zu demGesichtspunkt dieser sogenannten Selbstbegünstigungsabsicht (vgl. Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21) verhält sich das Beru-fungsurteil nicht. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.III.Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). DerSenat, der die Parteien auf den Gesichtspunkt der Begünstigungsabsicht aus-drücklich hingewiesen hat, kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zurEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).1. Der Beklagte kann nicht nachweisen, daß er (das Finanzamt) zur Zeitder Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 23. Januar 1996der sicheren Überzeugung war, das Vermögen der Gemeinschuldnerin reichezur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder die Gemeinschuldnerinwerde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten.a) Der Beklagte hat behauptet, das Finanzamt sei von Zahlungsunwillig-keit ausgegangen. Unbestritten hat er vorgetragen, daß die GemeinschuldnerinZahlungszusagen gegenüber dem Finanzamt mehrfach nicht eingehalten habe.Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten des Finanzamts seien ohneErgebnis geblieben. Der ein halbes Jahr vor der Zahlung gestellte erste Kon-kursantrag des Finanzamts habe nicht zu einer vollständigen Befriedigung ge- - 7 -führt, sondern nur zu einer Teilzahlung; die Zahlungszusagen aus jenem Kon-kursverfahren habe die Gemeinschuldnerin ebenfalls nicht eingehalten. Er habekeine Kenntnis von den innerbetrieblichen Verhältnissen der Gemeinschuldne-rin gehabt. Eine Betriebsprüfung sei nicht erfolgt. Steuererklärungen seien wie-derholt verzögert worden. Die letzte habe die Gemeinschuldnerin für 1992 ab-gegeben. Ihre Ankündigung vom 2. Januar 1996, in Zukunft ihre Steuererklä-rungen wieder von einem Steuerberater fertigen zu lassen, habe sich nachRückfrage bei dem von der Gemeinschuldnerin benannten Steuerberater alsunrichtig erwiesen. Die fälligen Steuerschulden seien von höchstens 22.000 DMim Juli 1995, 27.465,05 DM im September 1995 und 62.940,42 DM zum Jah-resende 1995 auf schließlich 65.870,11 DM gestiegen.Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, daß es an dergemäß § 30 Nr. 2 KO zu vermutenden Selbstbegünstigungsabsicht des Be-klagten fehlte. Das Finanzamt mußte vielmehr nach der Lebenserfahrung davonausgehen, daß die Gemeinschuldnerin als gewerbliches Unternehmen nebenden Steuerschulden weitere Schulden gegenüber anderen Gläubigern hatte. Dabereits die offenen Steuerforderungen kontinuierlich angestiegen waren, obwohldie Gemeinschuldnerin Teilzahlungen geleistet und das Finanzamt mit Voll-streckungsmaßnahmen und zwei Konkursanträgen innerhalb von weniger alsfünf Monaten erheblichen Druck ausgeübt hatte, hätte dieses allenfalls dann derÜberzeugung gewesen sein können, die Gemeinschuldnerin werde in der Lagesein, alle ihre Gläubiger zu befriedigen, wenn es Einblick in die Verhältnisse derGemeinschuldnerin gehabt hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994- IX ZR 24/94, NJW 1995, 1090, 1093, insoweit in BGHZ 128, 196 ff nicht ab-gedruckt). Dies traf nicht zu. Deshalb konnte der Beklagte nicht ausschließen,daß die Gemeinschuldnerin zur vollen Befriedigung ihrer sämtlichen Gläubigernicht in der Lage war. - 8 -b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn das Finanzamt die Be-hauptung der Gemeinschuldnerin vom 2. Januar 1996, sie sei nicht zahlungs-unfähig und erwarte weitere Zahlungseingänge, geglaubt haben sollte. Diesallein ließ nicht den Schluß zu, die Gemeinschuldnerin sei in der Lage, sämtli-che Gläubiger zu befriedigen. Daß das Finanzamt aus Äußerungen des Klägersund seiner Mitarbeiter geschlossen haben will, die Gemeinschuldnerin sei nichtkonkursreif gewesen, steht der Annahme, das Finanzamt habe keinen genü-genden Überblick über die wirtschaftliche Gesamtsituation der Gemeinschuld-nerin gehabt, ebenfalls nicht entgegen. Schließlich vermag ein bloßer durch dasVerhalten des Klägers als Sequester im Dezember 1995 vermittelter "Eindruck",die Krise der Gemeinschuldnerin sei behoben, vor dem Hintergrund der übrigenKenntnisse des Finanzamts eine feste Überzeugung des Beklagten, die Ge-meinschuldnerin könne ihre Verbindlichkeiten vollständig erfüllen, nicht zu be-gründen.2. Die durch die Überweisung der Gemeinschuldnerin bewirkte Erfüllungder Steuerforderungen ist ebenfalls nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbar. Denn sieerfolgte im Rahmen der von dem Beklagten ergriffenen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T. vor dem Landgericht. Danach hatte die Bank die Gemeinschuldnerin über diePfändungs- und Einziehungsverfügung unterrichtet und ihr Gelegenheit gege-ben, die Überweisung selbst vorzunehmen, weil die Bank 14 Tage Zeit gehabthätte, ihrer Verpflichtung aus der Verfügung nachzukommen. Eine in der Kriseerfolgende Befriedigung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehendenZwangsvollstreckung ist inkongruent (BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v.7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576; v. 11. April 2002- IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568, 2569). Eine Inkongruenz ist erst recht zu be- - 9 -jahen, wenn die Befriedigung - wie im Streitfall - im Rahmen einer bereits ein-geleiteten Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto in der Weise erfolgt, daß dieBank dem Kontoinhaber gestattet, von dem gepfändeten Konto eine Überwei-sung an den Pfändungsgläubiger vorzunehmen.Der Beklagte ist nicht in der Lage, die Vermutung, die Gemeinschuldne-rin habe mit Gläubigerbegünstigungsabsicht gehandelt und der Beklagte habediese Absicht gekannt, zu widerlegen. Aufgrund der unstreitigen Umstände istauszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin bei der Ausführung des Überwei-sungsauftrags der sicheren Überzeugung war, ihr Vermögen reiche zur voll-ständigen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erfor-derlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196, 202; BGH,Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510). Daß das Finanz-amt die danach anzunehmende Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerinnicht gekannt hätte, kann der Beklagte nicht beweisen. Aufgrund der dem Fi-nanzamt bekannten Umstände konnte dieses nicht von einer hinreichend siche-ren Aussicht der Gemeinschuldnerin ausgehen, alle ihre Gläubiger in absehba-rer Zeit befriedigen zu können. Insoweit gelten ähnliche Erwägungen wie zuIII, 1.KreftGanterRaebelKayserBergmann
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