BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 67/00 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreitgegen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats inDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. No-vember 1999 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert wird auf 31.904,48 nr DM) festge-setzt.Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungauf und bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Obwohl Abschnitt IV des Vertrages nicht ganz unzweideutig abgefaßt ist,war danach gemäß der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungdes Berufungsgerichts der Halbbruder Fischer des Klägers erkennbar schuld-rechtlich verpflichtet, eine Erbenstellung wegen der verbleibenden Eigentums-wohnung Nr. 1 nicht geltend zu machen.KreftKirchhof FischerRaebelBergmann
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