BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 67/01Verkündet am: 9. März 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 9. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis unddie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Februar 2001 ver-kündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celleaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks inB. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war;im Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehen-de drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück anein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sichdabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent be-auftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiteneinzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie dieAbbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durchdas Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei derZerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechungder Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DMbeziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. DerBeklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sichauf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zu-sätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung desKlägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinZahlungsbegehren weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zeden-ten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wirdvon der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden recht-lichen Bedenken.2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGBa.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinendurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobeneVerjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einemGrundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung derneuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer)vorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mitden vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjäh-rungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am9. Oktober 1996 erfolgt; die Klageerhebung am 5. Mai 1998 habe die Verjäh-rung daher nicht mehr unterbrechen können. - 5 -Die demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten"an einem Bauwerk", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltendenRecht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn dasgeschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerungeines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. 19.3.2002- X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die ge-schuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß beiwertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habebei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerkensind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen(st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. 16.9.1993- VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten,um die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf ei-nem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung soweit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsan-schlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zuge-ordnet werden kann.3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolgaus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823Abs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedentendurch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daßsich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Fest-stellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug ge- - 6 -nommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durchdas Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetrageneSachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eineUrsache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen ver-traglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsnicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, son-dern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegenihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen ver-stoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. EinBestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichtsder dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichtenentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteresmit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grundderer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird viel-mehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten desBeklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrautenSonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob die-sem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben derA. AG an Rechtsanwalt D. vom 18. September 1995 zu würdigen haben,von dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehenist.4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grundals im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtswar der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang un- - 7 -substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügteine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als ent-standen erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99;NJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantrittgeschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht er-sichtlich, daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Bodenverunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichshätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an dieDarlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P. aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehan-delt, die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei undsein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werdenmüssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob die-se Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vor-teilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Be-klagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen(BGH, Urt. v.10.11.1988 - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB§ 635 "Sowieso"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt). - 8 -Die nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche warenbei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).MelullisJestaedtKeukenschrijverMeier-BeckAsendorf
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