BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/01 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2001 wird nicht ange-nommen. Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens aufer-legt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.513,45 (137.912,32 DM) festgesetzt. Gründe: Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des Klä-gers - 3 - rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im Gesamtvermögensver-gleich genügt. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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