BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 67/02 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat in seiner Entschei-dung die mit der Anh366rungsr374ge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. 1 Soweit die Anh366rungsr374ge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das konkretisierende "Minus" sich rechtlich als "etwas anderes" darstellt, sei bislang nicht abschlie337end beantwortet und im 334brigen, wie mit der Nichtzulassungs-beschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den ange-griffenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005. 2 Rdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die m374ndliche Vereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht, wobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteil-ten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt. 3 Rdn. 4 des Beschlusses legt in der durch 247 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO gebo-tenen K374rze dar, dass der Senat die m374ndliche Vereinbarung hier nicht als blo- 4 - 3 - 337e Erl344uterung oder Pr344zisierung des schriftlichen Vertrages angesehen hat, sondern als etwas inhaltlich davon Abweichendes. Darauf, ob diese Abwei-chung als ein "Minus" gegen374ber dem schriftlich Vereinbarten angesehen wer-den kann, kommt es nicht an, da ein solches "Minus" nach Rdn. 4 des Be-schlusses jedenfalls - entgegen der Auffassung der Anh366rungsr374ge - nicht als lediglich "konkretisierendes Minus" anzusehen ist. Ein nicht nur konkretisieren-des "Minus" ist stets zugleich etwas "anderes", das der Schriftform bedarf. Wird beispielsweise nachtr344glich m374ndlich die Zahl der vermieteten R344ume verrin-gert, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt, was entsprechend 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO hier keiner weiteren Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.). Dies als rechtlich unzutreffend zu r374gen ist der Anh366rungsr374ge verwehrt. 5 Hahne Sprick Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -
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