BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/04 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. M344rz 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.934,24 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz liegt allerdings vor. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet ein Aussonderungsrecht aufgrund eines Treuhandverh344ltnisses aus, wenn der Schuldner das Konto, auf das treuh344nderisch gebundene Gelder ge-flossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis bez374glich eines Kontoguthabens kann nur dann entstehen, wenn es sich um ein 2 - 3 - ausschlie337lich zur Aufnahme von treuh344nderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466). Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 141, 116 beruft, hat es verkannt, dass die dortigen Ausf374hrungen sich auf den Fall der Ersatzaussonderung beziehen, bei dem die Herausgabe eines Gegenstandes der Masse begehrt wird, nicht, wie beim Aussonderungsrecht, eines Gegenstandes, der gerade nicht Bestandteil der Masse ist. 3 2. Auf die genannte Frage kommt es jedoch f374r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 4 Die Kl344gerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Betrages ein Er-satzaussonderungsrecht gem344337 247 48 InsO. 5 Die Kl344gerin hatte aufgrund der Treuhandabrede mit der Schuldnerin ein Aussonderungsrecht an dem von ihr 374bersandten Wechsel. Dieser war zwar bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages an die Schuldnerin 374bertragen worden. Die Treuhandvereinbarung stand aber hiermit in einem ausreichenden, unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGHZ 155, 227, 232). Aus der Treuhandabrede ergab sich, dass die Schuldnerin zun344chst den Wechsel treu-h344nderisch f374r die Kl344gerin zu verwahren hatte. 6 - 4 - Wie die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin aufgrund der Treuhandabrede berechtigt, den Wechsel einzul366sen. Sie musste ihn nicht an die N. AG weiter indossieren oder dieser die Wechselforderung abtreten. 7 Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin nach der Treuhandabrede verpflichtet war, auch den Wechselerl366s treuh344nde-risch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Ge-sch344ftskonto der Schuldnerin verstie337 gegen diese Verpflichtung. Die Schuldne-rin h344tte den Wechsel vielmehr auf ein eigens zu errichtendes Treuhandkonto einziehen lassen m374ssen. Hierf374r war nach Abschluss des Treuhandvertrages gen374gend Zeit. Der Wechsel wurde erst 374ber einen Monat nach Abschluss des Treuhandvertrages zur Einziehung bei der Bank eingereicht. Die konkret durch-gef374hrte Einziehung der Wechselverpflichtung war damit unberechtigt. 8 - 5 - Hinsichtlich der auf das Gesch344ftskonto der Schuldnerin geflossenen Wechselsumme besteht deshalb ein Ersatzaussonderungsrecht gem344337 247 48 InsO. Da der Erl366s nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch im Sinne des 247 48 Satz 2 InsO auf dem Konto vorhanden war (vgl. BGHZ 141, 116), ist die Klage aus dem Ersatzaussonderungsrecht begr374ndet. 9 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.07.2003 - 9 O 2416/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2004 - 8 U 739/03 -
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