BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/05 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Zivilsenat, vom 9. M344rz 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.183,36 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt, nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher An-waltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflicht-verletzung - haftungsausf374llende Kausalit344t - zu beweisen hat (grundlegend da-zu BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). Dort erfolgt vielmehr im Rahmen der Pr374fung nach 247 287 ZPO eine allein auf den Einzelfall bezogene Beweis- 2 - 3 - lastverteilung, der keine verallgemeinerungsf344hige Aussage entnommen wer-den kann. Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchs-verj344hrung nach 247 51b BRAO ist von der Beschwerde die erhobene Geh366rsr374ge nicht ordnungsgem344337 ausgef374hrt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar ge-gen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Kl344gerin sei im Feb-ruar 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen (Berufungsur-teil S. 11 Abs. 3). Hierauf kommt es im Ergebnis freilich ohnehin nicht an; denn die im 334brigen dazu erhobene Revisionsr374ge geht gleichfalls fehl. 3 Die Sekund344rverj344hrung des kl344gerischen Haftungsanspruchs war vom 16. August 2000 bis zum 20. August 2001 nach 247 203 Abs. 2 BGB a.F. ge-hemmt. Die Sekund344rverj344hrung des Schadensersatzanspruchs gegen die Be-klagten ist infolgedessen durch die Klageerhebung vom 24. Juli 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. Das Landgericht hat bei seiner Auflage vom 15. Mai 2001 an die Kl344gerin 374bersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtli-chen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16. August 2000 bei Ge-richt eingegangenen Schreiben die urspr374nglich l374ckenhaften Angaben ihrer 4 - 4 - Erkl344rung nach 247 117 ZPO erg344nzt hatte, so dass die weitere Verz366gerung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verantwortungsbereich des Gerichtes lag. Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2003 - 6 O 186/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 50/03 -
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