BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 67/05 Verk374ndet am: 9. November 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2010 durch den Richter Gr366ning, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16. Februar 2005 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 25. September 1986 angemeldeten, mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 261 267 (Streitpatents), das einen Stangenverschluss f374r Blechschrankt374ren betrifft. Das Streitpatent umfasst 14 Anspr374che. Patentanspruch 1 lautet in der allein angegriffenen zweiten Alternative des kennzeichnenden Teils: 1 "Stangenverschluss f374r Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr374chen (32, 34) von Blechschrankt374ren (12), bestehend aus einem Schloss (16) mit einem Schl374sselfang oder Schl374sselschild und mit in einem Antrieb-/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar ge-haltenen Ritzel oder mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehaltenen Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Ritzel mittels durch das T374rblatt (12) nach au337en gef374hrter Bet344ti-gungseinrichtung, wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl374ssel oder - 3 - dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide T374rkantenrich-tungen erstreckenden, in der Mitte gekr366pften, umsetzbaren Stange (18 in Figur 6, 7, 9 und 11) oder aus zwei demgegen374ber kurzen, sich im Wesentlichen nur in einer der T374rkantenrichtungen erstre-ckenden, gegenl344ufigen und am Ende gekr366pften Stangen (18 in Figur 10 und 30), wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer L344ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (66) oder Perforation (66) zum Eingriff der Z344hne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zu-mindest einer Stelle au337erhalb des Schlosses (16) am T374rblatt (12) verschieblich gelagert sind, und aus am T374rrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrichtungen (38, 46), die bei Ver-schiebung der Stange miteinander in Eingriff treten, wobei das An-trieb-/Ritzel- und Stangenlager (60 in Figur 1) des Stangenver-schlussschlosses (16) ein vom Schl374sselfang oder Schl374sselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (z.B. 68 in Figur 3; 268 in Figur 19; 368 in Figur 20) und ein auf das Basisteil (z.B. 68) auf-setzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70 in Figur 3; 170 in Figur 20; 670 in Figur 31) aufweist, das zusammen mit dem Basisteil (z.B. 68) zwei wahlweise belegba-re F374hrungsschlitze (74, 76 in Figur 2) f374r die Stange(n) (18) bildet, dadurch gekennzeichnet, - dass das Basisteil eine Schulter (92) tr344gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au337ent374rfl344che anliegt, - dass ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt, - dass das Basisteil (z.B. 368 in Figur 20; 668 in Figur 31) zweitei-lig und aus einem Schl374sselfangteil (144 in Figur 20; 644 in Fi-gur 31) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146 in Fi-gur 20; 646 in Figur 31), das zusammen mit dem Kappenteil (170 in Figur 20; 670 in Figur 31) die F374hrungsschlitze f374r die Stan-ge(n) bildet, ausgebildet ist, - dass das Ritzel (62) an einer Seite im Kappenteil (z.B. 170) und an der anderen Seite im Lagerteil (z.B. 146) gelagert ist, - dass an Kappenteil (170) und Lagerteil (146) eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, - dass das Lagerteil (146) mit einer dem Schl374sselfangteil (z.B. 144) des Basisteils (z.B. 368) zugewandten Stirnfl344che im Be-reich des Durchbruchs (32) an der Innent374rfl344che anliegt, - dass das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) gemeinsam mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schl374sselfangteil (144) des Basisteils (368) befestigt sind, - dass vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils (146) zwei parallele l344ngere und zwei dazu senkrechte k374rzere Seitenw344nde ausgehen und im - 4 - montierten Zustand zusammen mit den B366den die beiden wahl-weise belegbaren F374hrungsschlitze f374r die Stange(n) (18) bilden, und - dass die Zahnung in Form einer einzigen entlang der L344ngsach-se verlaufenden Perforation (66) ausgebildet ist." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 r374ckbezoge-nen Patentanspr374che 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 2 Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, der Ge-genstand des Streitpatents sei bez374glich der angegriffenen zweiten Alternative des Anspruchs 1 nicht patentf344hig, weil er insoweit nicht auf erfinderischer T344-tigkeit beruhe. Gleiches gelte f374r die Unteranspr374che 2 bis 5 sowie 8 bis 14 im Umfang ihres R374ckbezuges auf Patentanspruch 1 in seiner zweiten Alternative. 3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihren Klage-antrag weiter verfolgt. 5 Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpa-tent hilfsweise in der Fassung von zwei Hilfsantr344gen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. , Institut f374r Kon- struktionstechnik und Technisches Design, Universit344t S. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Die Nichtigkeitsklage ist, auch nachdem das Streitpatent durch Ablauf erloschen ist, zul344ssig. Die Kl344gerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r den Antrag auf seine Nichtigerkl344rung im angegriffe-nen Umfang (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 , GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 , GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 , BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). 8 II. 1. Das Streitpatent betrifft einen Stangenverschluss f374r Blechschrank-t374ren. Derartige Stangenverschl374sse, bei denen sich die Schubstangen durch besondere Ausgestaltung ihres Mittelteils oder ihrer Enden sowohl f374r links wie auch f374r rechts angeschlagene Schaltschrankt374ren verwenden lassen, sind nach der Streitpatentbeschreibung aus der deutschen Offenlegungs-schrift 34 07 700 A1 bekannt. An dem dort offenbarten Vorschlag bem344ngelt die Streitpatentschrift, dass die Schubstangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende weitergef374hrt sei oder sich sonstige Hindernisse beim Durch-schieben erg344ben, nicht auf einfache Weise bei bereits vormontiertem Schloss gewechselt werden k366nnten. Vielmehr m374sse unter Entfernung einer Abdeck-kappe und eines Sicherungsringes vorher das Ritzel in umst344ndlicher Weise demontiert werden, damit dann die Stangen in gew374nschter Weise herausge-nommen und gewechselt werden k366nnten. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass das Ritzel nur einseitig gelagert sei. Dies f374hre zu erh366hter Belastung des Lager- und Ritzelmaterials, weshalb unter Umst344nden auch keine einfachen Kunststoffe f374r diese Bauteile verwendet werden k366nnten. 9 - 6 - 2. Die Beschreibung des Streitpatents formuliert - von L366sungselementen entkleidet - als zu l366sende Probleme, einen Stangenverschluss von Blech-schrankt374ren nach der aus dem Stand der Technik bekannten Art derart weiter-zubilden, dass er weiterhin rechts und links in einer T374r verwendet werden kann und die Schlie337- und 326ffnungsrichtung des Schlosses frei bestimmbar bleibt, gleichzeitig aber eine nachtr344gliche 304nderung ohne umst344ndliche Demontage-arbeiten erm366glichen soll. Dabei sollen einzelne Bauteile auch aus einfachen Kunststoffmaterialien hergestellt werden k366nnen, ohne dass Stabilit344tsprobleme auftreten. Weiterhin sollen reibungserh366hende Verkantungen der Schubstangen auszuschlie337en sein und schlie337lich soll eine Vereinfachung der Lagerhaltung f374r die Bauteile des Stangenverschlusses erreicht werden. 10 3. Hierzu soll durch die zweite Alternative des Patentanspruchs 1 in der haupts344chlich verteidigten Fassung ein Stangenverschluss mit folgenden Merkmalen zu Verf374gung gestellt werden: 11 Stangenverschluss 1. f374r Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr374chen von Blechschrankt374ren 2. bestehend aus 2.1 einem Schloss 2.1.1 mit Schl374sselfang [oder Schl374sselschild], 2.1.2.1 und mit Ritzel, das in einem Antriebs-/Ritzel- und Stangenlager drehbar gehalten ist, oder 2.1.2.2 mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnuss, welche Schlossnuss bzw. Ritzel - mittels durch das T374rblatt nach au337en gef374hrter - Bet344tigungseinrichtung wie Griff, Schwenk- - 7 - hebel, Steckschl374ssel oder dergleichen dreh-bar ist, 2.2.1 und aus einer einzigen, sich in beide T374rkantenrich-tungen erstreckenden, in der Mitte gekr366pften, um-setzbaren Stange oder aus 2.2.2 zwei demgegen374ber kurzen, sich im Wesentlichen nur in einer der T374rkantenrichtungen erstreckenden, gegenl344ufigen und am Ende gekr366pften Stangen, 2.2.3 wobei die Stange oder die Stangen 2.2.3.1 entlang ihrer L344ngsachse symmetrisch aus-gebildet sind, 2.2.3.2 eine Zahnung zum Eingriff der Z344hne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen, die in Form einer einzigen, entlang der L344ngsachse verlaufenden Perforation aus-gebildet ist, 2.2.3.3 in diesem Bereich sowie an mindestens einer Stelle au337erhalb des Schlosses am T374rblatt verschieblich gelagert sind, 2.3 und aus an T374rrahmen bzw. Stange angebrachten Verrie-gelungseinrichtungen, 2.3.1 die bei Verschiebung der Stange miteinander in Ein-griff treten, wobei 3. das Antriebs-/Ritzel- und Stangenlager des Stangenverschluss-schlosses 3.1 ein zweiteiliges Basisteil und 3.2 ein auf das Basisteil aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil aufweist, 4. und das zweiteilige Basisteil 4.1 aus einem Schl374sselfangteil mit einer Schulter, 4.1.1 die im Bereich des Durchbruchs an der Au337ent374r an-liegt, 4.2 und aus einem Lagerteil gebildet ist, - 8 - 5. und ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt, und wobei 6. das Lagerteil an der Innent374rfl344che anliegt, und zwar mit einer dem Schl374sselfangteil des Basisteils zugewandten Stirnfl344che im Bereich des Durchbruchs, 7. an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist, 8. das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mit-tels beide durchdringender Schrauben am Schl374sselfangteil des Basisteils befestigt sind, 9. das Lagerteil zusammen mit dem Kappenteil zwei wahlweise belegbare F374hrungsschlitze f374r die Stange(n) bildet, in der Wei-se dass 9.1 vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils zwei parallele l344ngere und zwei dazu senkrechte k374rzere Seitenw344nde ausgehen und 9.2 in montiertem Zustand zusammen mit den B366den die bei-den wahlweise belegbaren F374hrungsschlitze f374r die Stan-ge(n) bilden, 10. das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Sei-te im Lagerteil gelagert ist. 4. Unter dem im Merkmalen 4.1 verwendeten Begriff "Schulter" ist - wie sich aus der Angabe zu ihrer Position in Merkmal 4.1.1 entnehmen l344sst und weiter durch die Figur 12 und ihre Beschreibung in der Streitpatentschrift (Sp. 8 Z. 46 bis 48) sowie durch die entsprechende auf die zweite Ausf374hrungsalterna-tive bezogene Figur 27 (vgl. Sp. 10 Rn. 31) erl344utert wird - der Rand des Schl374sselfangteils zu verstehen, mit dem das Basisteil nach Einsetzen in die rechteckige 326ffnung des Durchbruchs an der Au337ent374rfl344che anliegt. Dieses Element, das in der Beschreibung der Streitpatentschrift unter der Bezeichnung als "Rand" ebenso wie im Patentanspruch 1 unter dem Begriff "Schulter" durch das Bezugszeichen 92 gekennzeichnet wird, springt gegen374ber dem die Ein- 12 - 9 - senkung (96) umfassenden Sockelbereich des Basisteils vor und kann so seine Abdeckfunktion erf374llen. Aus der Funktion der Schulter, einen axialen Anschlag des Schl374ssel-fangteils an das T374rblatt sicherzustellen, ergibt sich - wie der gerichtliche Sach-verst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat - zugleich, dass sich der nach Merk-mal 5 vorgesehene Sockel am Basisteil, der den Durchbruch in der T374rfl344che durchragt, nur am Schl374sselfangteil des Basisteils befinden kann. F374r die erste Alternative des Patentanspruchs 1 folgt dies zudem auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, da das hier einteilige Basisteil allein vom Schl374sselfang gebildet wird. F374r die angegriffene zweite Alternative des Patent-anspruchs 1 wird das Zusammenwirken von Schulter und Sockel am Schl374ssel-fangteil von der Streitpatentschrift auch zeichnerisch in den diesbez374glichen Ausf374hrungsbeispielen (Figuren 20 und 31 sowie Figuren 27, 28 und 23) ge-zeigt. 13 Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wird das (Teil-)Problem einer Vereinfachung der Montage bzw. Demontage und Umstellbarkeit des Stangenverschlusses durch das funktionale Zusammenwirken einer Reihe der genannten Merkmale gel366st. Die Montage wird zun344chst dadurch erleich-tert, dass durch die einheitliche und symmetrische Ausbildung der Bauteile des Kappenteils und des Lagerteils, die schon mithilfe der zentrierenden und eine gegenseitige Verriegelung der beiden Teile bewirkenden Steckverbindung zu-sammengef374gt werden (Streitpatentbeschreibung Sp. 10 Z. 40 bis 50), gem344337 den Merkmalen 7 und 9 eine Art Schlosskasten als vormontierbare Baueinheit zur Verf374gung gestellt wird. Dieser Schlosskasten l344sst sich durch die zwei in Merkmal 8 vorgesehenen ihn durchdringenden Schrauben an dem Schl374ssel-fangteil befestigen, womit der Stangenverschluss zugleich am T374rblatt befestigt wird, das zwischen den beiden Teilen des Basisteils eingeklemmt wird. Durch 14 - 10 - den nach Merkmal 5 vorgesehenen, den Durchbruch in der T374rfl344che durchra-genden Sockel am Schl374sselfangteil erfolgt eine Festlegung dieses Bauteils. Zugleich wird dadurch, dass der Sockel den Durchbruch in der T374rfl344che durch-ragt, eine schnelle Positionierung auch des Schlosskastens an dem vorgesehe-nen Platz erreicht, an dem mit Schl374sselfangteil und Lagerteil beide Teile des Basisteils aneinanderliegen. Dabei verhindert schon der Sockel eine Verschie-bung der beiden Komponenten des Basisteils, wobei das Lagerteil, soweit es gem344337 Merkmal 6 im Bereich des Durchbruchs an der Innent374rfl344che anliegt, dem aus dem Durchbruch herausragenden Teil des Sockels 374bergest374lpt ist. Da der gesamte Stangenverschluss 374ber die Schraubenverbindung nach Merkmal 8 zusammengehalten und am T374rblatt ohne zus344tzliche Schrauben montiert wird, sind durch blo337es 326ffnen der Verschraubung am Kappenteil des Schlosskastens nachtr344gliche 304nderungen in der Anordnung der zusammen-wirkenden Teile des Verschlusses auf einfache Art m366glich. Ein Ausf374hrungsbeispiel des streitpatentgem344337en Stangenverschlusses in der zweiten Alternative des Patentanspruchs 1, bei der das Basisteil zweitei-lig ist, zeigen die drei nachstehend verkleinert wiedergegebenen zeichnerischen Darstellungen in Figur 20 des Streitpatents, die den Stangenverschluss in einer Axialschnittansicht, von hinten und von oben zeigen: 15 - 11 - III. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents f374r patentf344-hig erachtet und das Vorliegen der hier allein streitigen Voraussetzung, dass die 16 - 12 - nach Patentanspruch 1 gesch374tzte Lehre auf einer erfinderischen T344tigkeit be-ruht, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Ausgehend von einem Stangenverschluss, wie er in der deutschen Offenlegungsschrift 34 07 701 A1 oder der deutschen Offenlegungsschrift 34 07 700 A1 beschrieben sei, stellten sich zwar einzelne der in der Streitpa-tentschrift angegebenen Teilaufgaben - wie die 304nderung der Schlie337- und 326ff-nungsrichtung bzw. die Umstellung von links auf rechts ohne umst344ndliche De-montagearbeiten oder die Vermeidung unerw374nschter Reibungen der Flachstangen - in der Praxis von selbst. Der Fachmann w344re jedoch 374berfor-dert, w374rde er zugleich vor alle sechs, in der Streitpatentschrift angegebenen Teilaufgaben gestellt; es sei auch nicht zu erwarten, dass ihm eine F374hrungs-kraft einen Konstruktionsauftrag erteile, der die L366sung von sechs Teilaufgaben umfasse. Vielmehr werde ein Fachmann zun344chst daran denken, den vorlie-genden, aus der DE 34 07 701 A1 oder der DE 34 07 700 A1 bekannten Stan-genverschluss an einzelnen Stellen - etwa die Reibung der Stangen oder die Lagerung des Ritzels betreffend - zu verbessern, eine vollst344ndige Umkonstruk-tion werde er aber nicht in Betracht ziehen. 17 Denke der Fachmann zun344chst daran, die Reibung der Schienen bei dem Stangenverschluss gem344337 der DE 34 07 701 A1 oder der DE 34 07 700 A1 zu verbessern, so k366nne er zwar aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 74 03 366 entnehmen, dass bei dem darin beschriebenen Stangenverschluss eine geringere Reibung auftrete. Jedoch werde der Fachmann wegen aufw344n-diger Demontage, d.h. schwieriger Zug344nglichkeit zu den Schienen abgehalten, diesen Stangenverschluss insgesamt zu 374bernehmen, zumal er ihn dabei auch noch f374r die Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr374chen anzupas-sen gehabt h344tte. Dazu h344tte der Fachmann mehrere Konstruktionsschritte durchf374hren m374ssen, die ihm mangels systematischer Schulung aber nicht zu- 18 - 13 - zutrauen seien. Auch in Kenntnis der deutschen Offenlegungsschrift 33 00 423 A1 gelange der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 in seiner angegriffenen Alternative, da ihm die Druckschrift nur einen Hinweis darauf gebe, wie eine Stange zu f374hren sei. Damit liege diese f374r den Fachmann noch weiter ab als die deutsche Gebrauchsmusterschrift 74 03 366, welche die F374hrung zweier Stangen zeige. Eine andere Beurteilung erg344be sich auch nicht, wenn der Fachmann anstelle der deutschen Offenlegungsschriften 34 07 701 A1 oder 34 07 700 A1 von dem Prospekt PS 4000 i.V.m. den Fotos (Anlage K4) ausgehen w374rde, da der darin gezeigte Stangenverschluss dem in den beiden Offenlegungsschriften gezeigten sehr 344hnlich sei. Es sei demnach nicht ersichtlich, warum der Fachmann einzelne Merkmale aus dem Stand der Technik kombinieren sollte, um zum Stangenverschluss des Patentanspruchs 1 in seiner angegriffenen Alternative zu gelangen. IV. Diese Beurteilung durch das Patentgericht h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren stand. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpa-tents zu Recht als patentf344hig angesehen. Auch der Senat gelangt nicht zu der f374r eine Nichtigerkl344rung des Streitpatents erforderlichen Wertung, dass dessen Lehre zum technischen Handeln, deren Neuheit auch die Kl344gerin nicht in Zwei-fel zieht, dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und da-mit nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhte (Art. 56 EP334). Die im Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt bekannten L366sungen haben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Anlass bzw. Anregung gegeben, den mit dem Streitpatent vorgeschlagenen L366sungsweg zu beschreiten. 19 1. Hier ma337geblicher Fachmann ist in 334bereinstimmung mit den Parteien und dem Patentgericht, das insoweit einer entsprechenden Definition des Se-nats in zwei vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren betreffend das parallele europ344ische Patent 0 261 266 des Beklagten gefolgt ist (Senat, Urteil vom 20 - 14 - 24. Oktober 1996 - X ZR 29/94 und Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 155/99), ein Techniker mit langj344hrigen betrieblichen Erfahrungen in der Konstruktion von Blechschr344nken, der sich auf verwandten Gebieten wie dem der Fensterbeschl344ge, Torverschl374sse und Autoschl366sser grob auskennt und sich dort zu findende L366sungen nutzbar macht. Er verf374gt nicht 374ber die syste-matische Schulung eines Fachhochschulingenieurs und l366st die ihm gestellten konstruktiven Aufgaben nicht durch systematische Problemanalyse, sondern in Kombination seines Erfahrungswissens. Der Entwicklungsauftrag wird diesem Fachmann in der Regel von F374hrungskr344ften gestellt, die Fachhochschulingeni-eure sind und die dem Techniker bei der Kontrolle von Entw374rfen gelegentlich auch konstruktive Hinweise geben. Die eigentliche "Arbeit am Objekt" und das Auffinden der Probleml366sung sind danach aber nicht Aufgabe der genannten F374hrungskr344fte, sondern bleiben Aufgabe des Technikers, der die L366sungsvor-schl344ge aus seinem Erfahrungswissen entwickelt. Der gerichtliche Sachver-st344ndige hat den Ausbildungsstand des Durchschnittsfachmanns dahin weiter konkretisiert, dass dieser eine Ausbildung als technischer Zeichner oder im handwerklichen Bereich besitzt und sich zum Maschinenbautechniker weiter-qualifiziert hat. 2. Die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 (Anlage K5), welche die Kl344gerin als n344chstkommende Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik ansieht, hat dem Fachmann keine Anregung f374r eine streitpatentgem344337e Wei-terentwicklung eines gattungsgem344337en Stangenverschlusses gegeben. Diese Druckschrift betrifft einen Schaltschrank mit einer T374r, die zwei Durchbr374che aufweist. Ihr liegt das Problem zugrunde, Schaltschr344nke so auszugestalten, dass sie mit den unterschiedlichsten Verschlussbet344tigungs- und Schlossele-menten best374ckbar sind und nur eine einheitliche T374rtype erfordern, ohne die Variationsm366glichkeiten der Verschl374sse einzuschr344nken. Dazu werden an der T374r ein Verschlusselement und zwei gleich ausgebildete und symmetrisch zur 21 - 15 - horizontalen Mittelachse der Durchbr374che angeordnete Schlossplatten ange-bracht, wobei eine Schlossplatte das durch einen Durchbruch der T374r gef374hrte Verschlussbet344tigungselement tr344gt, w344hrend die weitere Schlossplatte jeweils den anderen Durchbruch abdeckt. Die deutsche Offenlegungsschrift 34 07 701 (K5) zeigt 344hnlich wie die parallele deutsche Offenlegungsschrift 34 07 700 desselben Anmelders (Anlage ES5), die unmittelbar den Verschluss f374r Schaltschrankt374ren betrifft und bereits im Erteilungsverfahren ber374cksichtigt sowie in der Streitpatentschrift gew374rdigt worden ist (Sp. 1 f. Rn. 2 und 3), einen gattungsgem344337en Stangenverschluss, der in einem der beiden rechteckigen Durchbr374che einer Blechschrankt374r mon-tiert wird. Die von der Entgegenhaltung K5 offenbarte Verschlussvorrichtung besteht aus einem Schloss (51), einem als Schlossplatte bezeichneten Schl374s-selfang (20) und einem Lagerelement (30-33), in dem ein Ritzel (38) drehbar gehalten wird, wobei das Ritzel mittels durch das T374rblatt (10) nach au337en ge-f374hrter Bet344tigungseinrichtung (25) 374ber eine Bet344tigungswelle (36) drehbar ist (K5, Beschreibung S. 13 Abs. 2; Figuren 3 bis 5), sowie aus Schubstangen, die mit Verzahnungen versehen sind (K5, Beschreibung S. 11 Abs. 2 Satz 4). In diese Verzahnungen greifen die Z344hne des als Zahnrad ausgebildeten Ritzels (38) ein, wobei die Schubstangen jedenfalls im Bereich des Schlosses am T374r-blatt verschieblich gelagert sind. Die Verschlussvorrichtung weist damit ein zweiteiliges Basisteil auf, das sich aus einem Schl374sselfangteil (Schlossplatte 20) und aus einem Lagerteil (30-33) zusammensetzt, das die F374hrungsschlitze f374r die Stangen bildet (K5, Beschreibung S. 11 Abs. 2 Satz 4) und mit einer dem Schl374sselfangteil zugewandten Stirnfl344che (31) 374ber den Randbereich des Durchbruchs hinausgehend an der Innent374rfl344che anliegt (vgl. K5, Figuren 1 und 3). Zudem ist es der Beschreibung der Offenlegungsschrift zufolge zweck-m344337ig, dass das dort als "Verschluss" bezeichnete Lagerelement auf seiner der T374r zugekehrten Seite einen Zentrieransatz aufweist, der auf den Querschnitt 22 - 16 - des ersten Durchbruchs hin ausgelegt ist (K5, Beschreibung S. 8 Abs. 3, S. 10 f.; Patentanspruch 6). Im Gegensatz zu der parallelen deutschen Offenle-gungsschrift 34 07 700 (ES5) ist mithin auch ein Sockel (Zentrieransatz) am Basisteil offenbart. Der Verschluss nach der Entgegenhaltung K5 374bernimmt daher sowohl die Funktion einer Getriebelagerung als auch die eines Zentrier-mittels. Da der Sockel allerdings nicht nur dem Querschnitt, sondern auch der Tiefe des Durchbruchs entsprechen soll, durchragt er diesen, anders als es das Merkmal 5 des Streitpatentanspruchs 1 vorsieht, nicht. Abgesehen von der unterschiedlichen Problemstellung der Entgegenhal-tung K5 gegen374ber derjenigen des Streitpatents bestehen zwischen dem in die-ser Offenlegungsschrift beschriebenen Stangenverschluss und dem Gegens-tand des Streitpatents so erhebliche konstruktive Unterschiede, dass diese Ent-gegenhaltung f374r sich genommen dem Fachmann die Lehre nach Patentan-spruch 1 nicht nahegelegt hat. Denn der Stangenverschluss nach der Druck-schrift K5 zeigt im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents keine ge-kr366pfte und entlang ihrer L344ngsachse symmetrisch ausgebildete Schubstange und sieht auch kein Kappenteil vor. Daher sind neben der Merkmalsgruppe 2.2, die nur teilweise erf374llt ist, insbesondere das Merkmal 3.2 sowie die Merkmale 7 bis 10 nicht verwirklicht, die vornehmlich den inneren Aufbau des zweiteiligen Schlosskastens betreffen, der gekennzeichnet ist durch die Lagerung des Rit-zels sowohl im Kappen- als auch im Lagerteil und durch deren Zusammenf374-gung 374ber eine gemeinsame Steckverbindung zu einer Einheit, die F374hrungs-schlitze f374r die Schubstange(n) ausbildet. 23 Au337erdem erh344lt der Fachmann aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 07 701 keine Hinweise darauf, dass der gesamte Stangenverschluss wie nach der Lehre des Streitpatents 374ber dieselbe Schraubenverbindung, die den Schlosskasten mit dem Schl374sselfangteil verspannend zusammenh344lt, in einem 24 - 17 - Montagevorgang von einer T374rseite aus am T374rblatt befestigt werden k366nnte, ohne dass es hierf374r noch zus344tzlicher Schrauben bed374rfte. Vielmehr werden nach der deutschen Offenlegungsschrift (K5, Beschreibung S. 8 Abs. 3, S. 11 Abs. 2) - wie auch das Schaubild gem344337 Anlage K16 veranschaulicht, das aus den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift K5 unter Erg344nzung eines Sockels am Ver-schluss (30-33) zusammengesetzt worden ist - die zwei Verbindungsschrauben, welche die Schlossplatte am T374rblatt befestigen, von der T374rinnenseite aus in die Gewindesacklochbohrungen (21, 22) der Schlossplatte geschraubt, wobei nur eine der beiden Verbindungsschrauben auch durch eine Befestigungsboh-rung (35) gef374hrt wird, die auf der Grundplatte (31) des Verschlusses (30-33) angebracht ist, und den Verschluss gemeinsam mit der Schlossplatte an der T374r festlegt und verspannt. Erst durch eine dritte Verbindungsschraube kann von der T374rau337enseite aus 374ber eine dritte Befestigungsbohrung des T374rblatts (16) und die weitere Befestigungsbohrung (34) auf der Grundplatte (31) des Verschlusses (30-33) dessen Verbindung mit der T374r vervollst344ndigt werden. Auch die Befestigungskonstruktion des Verschlusses nach der Druckschrift K5 weist den Fachmann daher in eine andere Richtung als in die des streitpatent-gem344337en Stangenverschlusses. Gleiches gilt insoweit ebenfalls f374r die parallele deutsche Offenlegungsschrift 34 07 700 (ES5), bei der das dort zus344tzlich of-fenbarte, allerdings lediglich einer Abdeckung dienende Kappenteil ("Abdeck-kappe" 38 in Figur 3) noch mit einer zus344tzlichen Schraube (39) am F374hrungs-block (33) des Verschlusses befestigt werden muss (ES5, Beschreibung S. 15 Abs. 1). 3. Die Montageanleitung "PS 4000 Perfektschrank-System" des Herstel-lers R. (Anlage K3) zeigt einen Stangenverschluss, der sowohl hinsichtlich des inneren Aufbaus des Schlosskastens (Lagerteils) als auch hinsichtlich der Befestigungskonstruktion der aus der Entgegenhaltung K5 bekannten Vorrich-tung sehr 344hnlich ist und insbesondere die Merkmale 7 bis 10 des Streitpatent- 25 - 18 - anspruchs 1 nicht verwirklicht, die vornehmlich den inneren Aufbau des zweitei-ligen Schlosskastens betreffen. Sie f374hrt den Fachmann ebenfalls nicht zur Leh-re des Streitpatents. Bei der Verschlussvorrichtung nach der R. -Montageanleitung (K3) werden der an der einen Seite der Schrankt374r anliegende Schlosskasten und die auf der gegen374berliegenden Seite des T374rblatts anliegende Schlossabde-ckung unabh344ngig voneinander befestigt. Die Entgegenhaltung K3 stellt in den einen Verschlussumbau illustrierenden Abbildungen auf Seite 10 eine den Ver-schluss auf der der T374r abgewandten Seite abdeckende und als "Schlossplatte" bezeichnete Kappe (5) dar, die jedoch lediglich der Abdeckung des Verschlus-ses dient. Denn nach Entfernen der Schlossplatte (5) durch L366sen der beiden Senkschrauben (1, 4) wird der Verschluss nach wie vor mit seiner der T374r zu-gewandten Platte durch die von der Frontseite aus eingesetzte Zylinderschrau-be (11) auf der Innenseite des T374rblatts gehalten. Wie sich aus den Erl344uterun-gen der Abbildungen zum Verschlussumbau beim T374ranschlagwechsel ergibt (K3, S. 10 zu Ziff. 3), wird die Schlossabdeckung (9), die auf der dem Ver-schluss gegen374berliegenden Au337enseite des T374rblatts angeordnet ist, unab-h344ngig von der Befestigung des Verschlusses von der Zylinderschraube (10) auf das T374rblatt von der T374rinnenseite aus aufgeschraubt. Von der Lehre des Streitpatents unterscheidet der Verschluss nach der Entgegenhaltung K3 sich mithin auch durch seine Befestigungskonstruktion, die zus344tzliche Verschrau-bungen ben366tigt, deren Vermeidung zur Vereinfachung der Montage ein Anlie-gen des Streitpatents ist. 26 4. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 des Streitpatents dem Fachmann auch nicht durch eine Kombina-tion der Entgegenhaltung K5 mit der deutschen Gebrauchsmusterschrift 74 03 366 (K7) nahegelegt. 27 - 19 - - 20 - Aus dieser ebenfalls bereits im Erteilungsverfahren ber374cksichtigten so-wie in der Streitpatentschrift gew374rdigten (Sp. 2 Rn. 6) Druckschrift ist ein An-triebsgeh344use f374r eine Verriegelungseinrichtung f374r Fenster und T374ren oder dergleichen bekannt, das kassettenartig in Ausnehmungen eines Fensterrah-mens oder eines T374rblatts eingesetzt werden kann. Die Entgegenhaltung K7 beschreibt das Antriebsgeh344use als einen Stangenverschluss, der ein Ritzel (23) als Antriebsmittel f374r zwei entgegengesetzt angetriebene Zahnstangen (21, 22) aufweist, deren Ausnehmungen (26) eine entlang der L344ngsachse verlau-fende Perforation darstellen. Das Geh344use besteht aus zwei gleichen, seiten-verkehrt aufeinanderliegenden Profilabschnitten (1, 2), die Rippen und Nuten aufweisen, die sich in L344ngsrichtung erstrecken und zum Zwecke der Zentrie-rung und des Verschlusses formschl374ssig ineinandergreifen (K7, Beschreibung S. 2 Abs. 4, S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 2). Dabei gehen spiegelbildlich von der Ober-fl344che bzw. vom Boden (6, 6222) der beiden Geh344useteile (1, 2) jeweils zwei Rip-pen (4, 13222; 4222, 13) aus, welche die l344ngeren parallelen Au337en-/Seitenw344nde von zwei L344ngsnuten (7, 11222; 11, 7222) bilden, die als wahlweise belegbare F374h-rungsschlitze (14, 15) f374r die Stangen dienen. Das Ritzel ist mit seinen Wellen-zapfen (24) drehbar in Bohrungen (17, 17222) gelagert, die sich in der Mitte der Oberfl344che beider Geh344useteile befinden. Beide Geh344useteile werden dadurch zusammengef374gt, dass sie in L344ngsrichtung durch die in Teilnuten eingelegten Rippen (4, 4222; 8, 8222; 13, 13222) zentriert und mit zwei Schrauben (32) verschraubt werden. 28 Die Gebrauchsmusterschrift offenbart damit zwar eine Reihe weiterer Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die den inneren Aufbau des Schlosskastens betreffen und bei dem Stangenverschluss der Entgegen-haltung K5 fehlen. Gleichwohl bietet sich der Schlosskasten nach der Gebrauchsmusterschrift K7 dem Fachmann nicht als Vorbild f374r eine Weiter-entwicklung des gattungsgem344337en Verschlusses nach der Offenlegungsschrift 29 - 21 - K5 an. Der Entgegenhaltung K7, die als Aufgabe der Erfindung beschreibt, eine Anpassung des Antriebsgeh344uses an unterschiedliche Einbaul344ngen und Mon-tagema337e zu vereinfachen und die Herstellungskosten zu verringern, liegt eine andere Problemstellung als die des Streitpatents zugrunde. Demgem344337 wird in der Gebrauchsmusterschrift - worauf bereits in der Streitpatentschrift zutreffend hingewiesen worden ist - die M366glichkeit einer freien Bestimmbarkeit der Schlie337- und 326ffnungsrichtung des Schlosses und dessen Umsetzbarkeit von einer zur anderen Fenster- bzw. T374rseite nicht angesprochen. Zudem steht die andersartige Befestigungskonstruktion des Verschlusses, der nicht auf die (Fenster-)Zarge aufgeschraubt, sondern in eine Ausnehmung eingesetzt wird, einer n344heren Befassung des Fachmanns mit dieser Druckschrift entgegen. Vor allem erkennt der Fachmann hinsichtlich des sich ihm stellenden Problems ei-ner einfachen Montage und Demontage des Stangenverschlusses sofort, dass dieser Vorgang bei dem in der Gebrauchsmusterschrift K7 gezeigten Schloss-kasten recht umst344ndlich ist. Danach werden die beiden Geh344useteile (1, 2) nicht schon durch eine zentrierende Steckverbindung zusammengehalten, wie sie in Merkmal 7 des Streitpatentanspruchs 1 vorgesehen ist, sondern sie wer-den, nachdem sie umgekehrt aufeinander gelegt und zentriert worden sind (K7, Beschreibung S. 4 f.), erst mit zwei Schrauben (32) fixiert. Das hierdurch zu-sammengef374gte Geh344use wird in der Zarge des Fensterrahmens (34) mit zwei zus344tzlichen Schrauben (33) befestigt, die von au337en durch Bohrungen der Fu337platte des Griffs (27) und der Zarge (34) hindurchgef374hrt werden und in die Gewindebohrung (18, 18222) des Geh344uses eingreifen (K7, Beschreibung S. 6 Abs. 2 mit Figur 4). F374r eine nach Patentanspruch 1 des Streitpatents erm366g-lichte einfache Montage des Verschlusses, der mittels eines am Basisteil ange-ordneten Sockels zentriert und in seiner Gesamtheit von der T374rinnenseite her befestigt wird, gibt danach auch die Entgegenhaltung K7 keinerlei Anregung. - 22 - 334berdies h344tte der in der Entgegenhaltung K7 gezeigte Schlosskasten f374r den Einbau in den rechteckigen Durchbruch einer Blechschrankt374r im Wege mehrerer Entwicklungsschritte komplex umgestaltet werden m374ssen, indem ein Sockel zur einfachen Zentrierung des Verschlusses in der T374r vorzusehen und die Befestigungskonstruktion zu 344ndern gewesen w344re. Hierzu war ein Techni-ker als hier ma337geblicher Fachmann, dessen Vorgehen anders als bei einem Fachhochschulingenieur nicht durch eine systematische Herangehensweise an das sich stellende Problem gekennzeichnet ist, nicht in der Lage, wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt hat. 30 5. Schlie337lich hat der Senat vor dem Hintergrund des Standes der Tech-nik, wie ihn u.a. die vorgenannten Entgegenhaltungen widerspiegeln, auch nicht die 334berzeugung gewinnen k366nnen, dass die vom Streitpatent vorgeschlagene L366sung bereits auf Grund des allgemeinen Fachwissens und des stets vorhan-denen Strebens nach Verbesserung bekannter L366sungen nahegelegen hat. Wenngleich aus den vorgenannten Entgegenhaltungen eine Vielzahl von Ein-zelmerkmalen in der Auspr344gungsform der gesch374tzten Lehre des Patentan-spruchs 1 bekannt gewesen sind, stellt die streitpatentgem344337e Konstruktion gegen374ber den bekannten gattungsm344337igen Stangenverschl374ssen doch eine komplexe Ver344nderung dar, die 334berlegungen in ganz unterschiedliche Rich-tungen voraussetzt. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverst344ndigen in der Annahme, dass es an den Fachmann keine besonderen Anspr374che gestellt ha-ben mag, jedes der Einzelmerkmale in der Auspr344gungsform der gesch374tzten Lehre f374r sich genommen aufzufinden und geometrische Variationen bekannter L366sungen zu entwickeln. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass ohne erfinderi-sche Leistung die den Erfindungsgegenstand ausmachende geschickte Kombi-nation der Einzelmerkmale m366glich war, die etwa zu der beschriebenen einfa-chen Montage des Stangenverschlussschlosses f374hrt. Mangels eines konkreten Vorbilds als Ausgangspunkt f374r die streitpatentgem344337e Vorrichtung mag sich 31 - 23 - hier zwar im Nachhinein eine aus der Sachlogik der gefundenen L366sung herzu-leitende M366glichkeit begr374nden lassen, dass der Fachmann die einzelnen vom gerichtlichen Sachverst344ndigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgezeigten gedanklichen Schritte h344tte vollziehen k366nnen, nach deren Vornahme er zur patentgem344337en Lehre gelangt w344re. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L366sungswegs nicht nur als m366glich, son-dern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es allerdings - abgesehen von den F344llen, in denen es f374r den Fachmann aufgrund seines Fachwissens oder -k366nnens auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zus344tzlicher, 374-ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl344sse daf374r, die L366sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ( BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 , BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Senat, Urteil vom 7. September 2010 - X ZR 173/07 - Walzger374st II). Derartige Anst366337e sind nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung zur 334berzeugung des Senats nicht erkennbar. 6. Mit Patentanspruch 1 haben ebenfalls die auf ihn r374ckbezogenen und seinen Gegenstand weiterbildenden Unteranspr374che 2 bis 14 Bestand. 32 - 24 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. 33 Gr366ning M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 2 Ni 38/03 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy