BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 67/06 Verk374ndet am: 6. August 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2; UStG 247 1 Abs. 1 a) Die Anfechtung eines Mietvertrages 374ber Gesch344ftsr344ume wegen arglistiger T344uschung ist auch nach 334berlassung der Mietr344ume und Beendigung des Mietvertrages neben der K374ndigung zul344ssig. Sie wirkt gem344337 247 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses zur374ck. b) Der in H366he der orts374blichen Miete bestehende Anspruch auf Wertersatz gem344337 247 818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag wie ein Miet-zinsanspruch der Umsatzsteuer (Fortf374hrung Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192). BGH, Urteil vom 6. August 2008 - XII ZR 67/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richte-rin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. M344rz 2006 auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Abwicklung eines inzwischen beendeten, von der Beklagten nachtr344glich wegen arglistiger T344uschung angefochtenen Mietvertrages 374ber Wohn- und Gesch344ftsr344ume. 1 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Miete und r374ckst344ndiger Nebenkosten. Sie hatte zun344chst von der Beklagten und den fr374-heren weiteren Beklagten zu 2 und 3 R344umung und Herausgabe des Mietob-jekts verlangt. Insoweit war der Rechtsstreit von den Parteien in der m374ndlichen 2 - 3 - Verhandlung vor dem Landgericht am 28. August 2002 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt worden. 3 Die Kl344gerin schloss am 30. Juli 1997 mit der Beklagten f374r die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2002 einen Mietvertrag 374ber "B374ror344ume im Souterrain, Hochparterre und 2. Obergeschoss" (247 1 Ziff. 1 des Mietvertrages) in einer von ihr 1996/1997 sanierten Altbauvilla. Beide Parteien konnten den Mietvertrag durch einmalige Option um f374nf Jahre verl344ngern (247 2 Ziff. 2 des Mietvertrages). Laut 247 1 Ziff. 2 des Mietvertrages wurden die Mietr344ume in voll-st344ndig renoviertem und f374r den vertragsgem344337en Gebrauch nutzbaren Zu-stand 374bergeben. Der monatliche Staffelmietzins wurde zun344chst mit 8.200 DM sowie 60 DM f374r den Kfz-Stellplatz jeweils zuz374glich Mehrwertsteuer vereinbart. Die monatliche Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung sollte 1.341 DM betragen (247 4 Ziff. 3 des Mietvertrages). 4 Die Beklagte vermietete mit Zustimmung der Kl344gerin die R344ume im Souterrain und im Hochparterre als B374ror344ume zum Betrieb einer Anwaltskanz-lei an die fr374heren Beklagten zu 2 und zu 3. Das zweite Obergeschoss vermie-tete sie an die fr374here Beklagte zu 3 als Wohnraum. 5 Die Beklagte zahlte wegen verschiedener behaupteter M344ngel seit No-vember 1997 zeitweise lediglich eine geminderte Miete und gek374rzte Neben-kostenvorauszahlung. Die Kl344gerin veranlasste verschiedene M344ngelbeseiti-gungsma337nahmen. 6 Wegen der Zahlungsr374ckst344nde erkl344rte die Kl344gerin am 8. Februar 2000 und in der Folgezeit wiederholt die fristlose K374ndigung des Mietvertrages. 7 - 4 - Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, dass sie die Wohnr344ume im zweiten Obergeschoss zum 31. Dezember 2001 ger344umt an die Kl344gerin herausgeben werde und 374bte vorsorglich das vertraglich vereinbarte Optionsrecht zur Verl344ngerung des Mietvertrages um weitere f374nf Jahre aus. Mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 2002 erkl344rte sie der Kl344gerin, sie werde im Hinblick darauf, dass der Mietvertrag am 31. Juli 2002 vertragsgem344337 ende, das Mietobjekt an diesem Tag ger344umt an die Kl344-gerin herausgeben. 8 Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zuletzt auf Zahlung von 76.599,27 200 gerichteten Klage in H366he von 48.696,49 200 stattgegeben und die Klage im 334brigen abgewiesen. Es hat der Beklagten und den fr374heren Beklag-ten zu 2 und zu 3 gem344337 247 91 a ZPO die Kosten der R344umungsklage auferlegt. Gegen dieses Urteil haben die Kl344gerin, die Beklagte und die fr374heren Beklag-ten zu 2 und zu 3 Berufung eingelegt. In zweiter Instanz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. August 2004 die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglis-tiger T344uschung erkl344rt und Hilfswiderklage auf R374ckzahlung der geleisteten Kaution zuz374glich Zinsen in H366he von insgesamt 15.320,69 200 sowie Stufenwi-derklage auf Abrechnung der Mietkaution von 12.761,85 200 nebst angefallenen Zinsen und Zahlung des sich danach ergebenden Betrages an die Beklagte erhoben. 9 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab-gewiesen und die Kl344gerin auf die Hilfswiderklage verurteilt, an die Beklagte 12.761,85 200 zu zahlen. Im 334brigen hat es die Hilfswiderklage der Beklagten ab-gewiesen und deren Stufenwiderklage als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die Be-rufungen der Kl344gerin und der fr374heren Beklagten zu 2 und zu 3 hat das Beru-fungsgericht zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung ihrer Berufung und ihre Verurteilung zur Zahlung richtet sich die Revision der Kl344gerin, die der Se- 10 - 5 - nat dahin auslegt, dass die Kl344gerin das Berufungsurteil nur angreift, soweit es sie beschwert. 11 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Kl344rung der Fragen zugelas-sen, ob die Anfechtung eines Mietvertrages nach 334berlassung der Mietsache neben der K374ndigung - gegebenenfalls mit R374ckwirkung - zul344ssig ist, ferner ob ein steuerbares Gesch344ft im Hinblick auf den Nutzungsersatzanspruch aus un-gerechtfertigter Bereicherung anzunehmen ist. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe keinen Zah-lungsanspruch gegen die Beklagte wegen der Nutzung der Mietr344ume. Mietver-tragliche Anspr374che best374nden schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Mietvertrag wirksam wegen arglistiger T344uschung angefochten habe. 13 Die Kl344gerin habe die Beklagte arglistig 374ber die Gebrauchstauglichkeit der Souterrainr344ume als vollwertige B374ror344ume get344uscht. Aufgrund des ein-deutigen Wortlauts des schriftlichen Mietvertrages und der Anh366rung der Par-teien stehe zur 334berzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Parteien 14 - 6 - 374bereinstimmend eine Vermietung des Souterrains zur Nutzung als vollwertige B374ror344ume gewollt h344tten und Hinweise auf eine etwaige eingeschr344nkte Be-nutzbarkeit durch die Kl344gerin auch nicht erteilt worden seien. Die R344ume im Souterrain seien jedoch 366ffentlich-rechtlich nur zur Nutzung als Nebenfl344chen, in denen ein dauernder Aufenthalt von Menschen nicht gestattet sei, zugelas-sen und h344tten deshalb - ungeachtet ihrer tats344chlichen Nutzbarkeit - nicht als B374ror344ume genutzt werden d374rfen. Die Kl344gerin habe somit der Beklagten im Souterrain R344ume vermietet, die f374r den vertragsgem344337 vorausgesetzten Zweck, n344mlich zur Nutzung als vollwertige B374rofl344chen, nicht geeignet gewe-sen seien. Hier374ber sei die Beklagte get344uscht worden. Denn sie habe die ein-geschr344nkte Nutzungsm366glichkeit bei Abschluss des Mietvertrages weder ge-kannt noch kennen m374ssen. Die Kl344gerin habe die Beklagte auch arglistig ge-t344uscht. Nach der Beweisaufnahme stehe zur 334berzeugung des Berufungsge-richts fest, dass die Kl344gerin die eingeschr344nkte Nutzbarkeit des Souterrains gekannt und bewusst gegen374ber der Beklagten verschwiegen habe. Dies erge-be sich aus den Aussagen der Zeugen K. -von K. und von B. , die 374bereinstimmend bekundet h344tten, die Kl344gerin sei schon in der Planungsphase der Sanierungsarbeiten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass insbesondere im Hinblick auf den Fu337bodenaufbau die Souterrainr344ume nicht als vollwertige B374ror344ume hergestellt werden k366nnten. Dementsprechend sei mit dem Bauan-trag in Abstimmung mit der Kl344gerin auch nur eine Genehmigung zur Nutzung der R344ume im Souterrain als Nebenfl344che beantragt worden. Diese Aussagen der Zeugen st374nden im Einklang mit den von der Kl344gerin gestellten Antr344gen und Eingaben im Baugenehmigungsverfahren, in denen die R344ume im Souter-rain stets als B374ronebenr344ume bezeichnet gewesen seien. Schlie337lich habe die Kl344gerin bei ihrer Anh366rung selbst einger344umt, die R344ume im Souterrain seien als Nebenfl344chen im Bauantrag deklariert worden, um leichter eine Baugeneh-migung zu erhalten. Sie habe folglich billigend in Kauf genommen, dass die ver- - 7 - tragsgem344337 vorgesehene Nutzung bauordnungsrechtlich nicht zul344ssig gewe-sen sei. Darin liege jedenfalls eine bedingt vors344tzliche T344uschung der Beklag-ten durch das Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen f374r die Nut-zung der Mietr344ume. Diese T344uschung sei auch f374r den Abschluss des Mietver-trages kausal gewesen. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Beklagte den Mietvertrag nicht abgeschlossen h344tte, wenn sie gewusst h344tte, dass die R344u-me im Untergeschoss nur als Nebenfl344chen genutzt werden durften. Der Kl344ge-rin sei zudem klar gewesen, dass bei fehlender Nutzbarkeit als vollwertige B374-ror344ume insgesamt nur ein niedrigerer Mietpreis zu erzielen gewesen sei. Die Beklagte habe die Anfechtung auch binnen der Jahresfrist des 247 124 BGB erkl344rt. Sie habe von der mangelnden Nutzbarkeit der R344ume im Souter-rain als B374rovollfl344chen erst am 24. M344rz 2004 im Verhandlungstermin beim Oberlandesgericht in dem Rechtsstreit der Kl344gerin gegen ihren Architekten K. -von K. Kenntnis erlangt. In diesem Termin habe der Zeuge K. -von K. erkl344rt, eine Nutzung der Souterrainr344ume als B374ror344ume sei von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil hierf374r umfangreiche Bauma337-nahmen h344tten durchgef374hrt werden m374ssen, welche die Kl344gerin nicht habe vornehmen wollen. Eine fr374here Kenntnis der Beklagten k366nne nicht positiv festgestellt werden. 15 Der Anfechtung stehe auch nicht entgegen, dass der Mietvertrag tats344ch-lich durchgef374hrt und zwischenzeitlich sogar l344ngst beendet worden sei. Dies habe nicht zur Folge, dass die Wirkung der Anfechtung entgegen 247 142 Abs. 1 BGB keine Nichtigkeit des Mietverh344ltnisses von Anfang an nach sich ziehe, sondern ausnahmsweise nur eine Nichtigkeit mit Wirkung ab Zugang der An-fechtungserkl344rung eintrete. Diese Rechtsfragen zur Anfechtbarkeit von Miet-vertr344gen seien in der Literatur seit l344ngerer Zeit umstritten. Das Berufungsge-richt folge der Auffassung, wonach es beim Mietvertrag bei den allgemeinen 16 - 8 - Wirkungen der Anfechtung, insbesondere der Nichtigkeit des Rechtsgesch344fts von Anfang an, bleibe. Die Regeln 374ber die Anfechtung im Allgemeinen Teil des BGB h344tten grunds344tzlich f374r alle Vertr344ge Geltung. Ein hinreichender Grund f374r einen g344nzlichen Ausschluss der Anfechtung oder eine Abweichung von der gesetzlichen Rechtsfolge des 247 142 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Die in den Bereichen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts angestellten 334berlegungen sei-en auf die Gesch344ftsraummiete nicht 374bertragbar. Die sich dort aus sozialen Erw344gungen ergebenden Einschr344nkungen k366nnten allenfalls im Wohnungs-mietrecht, nicht aber im Gewerbemietrecht herangezogen werden, weil ver-gleichbare soziale Verbundenheiten wie im Arbeits- und Gesellschaftsrecht bei der Gewerbemiete nicht vorl344gen. Es handele sich dabei vielmehr um ein schlichtes, auf Austausch angelegtes Dauerschuldverh344ltnis ohne die Begr374n-dung irgendwie gearteter pers366nlicher Beziehungen. Die teilweise erw344hnten Schwierigkeiten bei der R374ckabwicklung in Vollzug gesetzter Mietverh344ltnisse rechtfertigten nicht das Abweichen von gesetzlichen Vorschriften. Die R374ckab-wicklung sei rechtlich und tats344chlich m366glich und k366nne nach den Regeln des Bereicherungsausgleichs durchgef374hrt werden. Auch die Gew344hrleistungsregeln in 247247 536 ff. BGB ersetzten die Regeln 374ber die Anfechtung nicht. Eine Parallele zum Kaufrecht k366nne nicht zur Ein-schr344nkung der Anfechtungsm366glichkeiten im Mietrecht herangezogen werden. Zum einen sei auch im Kaufrecht eine derartige Einschr344nkung umstritten, zum andern sei die Interessenlage dort eine andere als im Mietrecht. 17 Da das Mietverh344ltnis aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen sei, k366nne die Kl344gerin entsprechend ihrer Hilfsbegr374ndung gegen die Beklagte Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Der Kl344gerin stehe als Eigent374merin der R344ume ein Anspruch auf Wertersatz aus 247247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 , 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu. Zu ersetzen sei 18 - 9 - der objektive Verkehrswert der Gebrauchsvorteile, welche die Beklagte erlangt habe. Dabei seien die Wohn- und B374ror344ume sowie der Pkw-Stellplatz zu be-r374cksichtigen. Zwar k366nnten grunds344tzlich auch verbrauchsabh344ngige Neben-kosten zu den erlangten Vorteilen geh366ren. Hierzu habe die Kl344gerin allerdings unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht schl374ssig vorgetragen. Hinsichtlich der Jahre bis 2000 seien Nebenkostenabrechnungen erstellt worden und in eine Gesamtabrechnung eingeflossen. Diese beinhalte zu erheblichen Teilen verbrauchsunabh344ngige Bestandteile (z.B. 30 % Grundkos-ten f374r Heizung und Warmwasser, Versicherungen, Grundsteuer), die nach Be-reicherungsrecht nicht verlangt werden k366nnten, weil es sich nicht um Ge-brauchsvorteile oder gezogene Nutzungen handele. Dem Vortrag der Kl344gerin k366nne nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher konkreten Nutzungsvortei-le eine Bereicherung der Beklagten noch vorliegen solle. Die vorgelegten Ab-rechnungen spr344chen im Gegenteil eher f374r eine 334berzahlung durch die Be-klagte. Von den Anspr374chen der Kl344gerin seien die von der Beklagten im Laufe der Jahre auf das nichtige Mietverh344ltnis erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen. Nach einer Saldierung der gegenseitigen Anspr374che verbleibe kein 334berschuss zu Gunsten der Kl344gerin. Damit sei die Hilfsaufrechnung der Be-klagten mit dem Anspruch auf R374ckzahlung der geleisteten Kaution gegens-tandslos. Der Beklagten stehe gegen die Kl344gerin der mit der Hilfswiderklage er-hobene Anspruch auf R374ckzahlung der geleisteten Mietkaution aus Bereiche-rungsrecht zu. Die Kl344gerin habe aufgrund des anfechtungsbedingten Wegfalls des Mietvertrages keinen Anspruch auf die Kaution. Die gegen374ber dem R374ck-zahlungsanspruch erkl344rte Hilfsaufrechnung der Kl344gerin mit Schadensersatz-anspr374chen wegen Aus374bung der Verl344ngerungsoption durch die Beklagte grei-fe nicht durch. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheide schon des-halb aus, weil der Mietvertrag als Grundlage f374r etwaige Anspr374che insgesamt 19 - 10 - nach der Anfechtung entfallen sei. Es sei auch keine andere Rechtsgrundlage gegeben. II. 20 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kl344gerin die Beklagte arglistig dar374ber get344uscht hat, dass es sich bei den R344umen im Souterrain - ungeachtet ihrer tats344chlichen Nutzbarkeit - um B374ro-nebenfl344chen gehandelt hat, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht zugelassen waren und damit als vollwertige B374ror344ume nicht genutzt werden durften. 21 Der dagegen gerichtete Einwand der Revision, das Berufungsgericht versto337e gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss344tze, wenn es aus der rechtlichen Unzul344ssigkeit der Nutzung schlie337e, die R344ume seien auch tats344chlich nicht als B374ror344ume nutzbar gewesen, greift nicht. Zum einen hat das Berufungsgericht diesen Schluss nicht gezogen. Zum anderen steht es der Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nicht entgegen, dass die R344ume von der Beklagten tats344chlich als B374ror344ume genutzt worden sind. F374r die Anfecht-barkeit der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserkl344rung ist vielmehr entscheidend, ob die Kl344gerin durch positives Tun oder Unterlassen gegen374ber der Beklagten das Vorhandensein eines Umstandes vorgespiegelt hat, der f374r deren Willensbildung, den Mietvertrag abzuschlie337en, von wesentli-cher Bedeutung war. 22 - 11 - Davon ist nach den getroffenen Feststellungen auszugehen. Die Kl344gerin hat es unterlassen, die Beklagte 374ber den Umstand in Kenntnis zu setzen, dass die Souterrainr344ume aufgrund ihres baulichen Zustands f374r den dauernden Aufenthalt von Menschen bauordnungsrechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsf344hig waren, und damit nicht als vollwertige B374ror344ume genutzt werden durften. Dieser Umstand war, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat, f374r die Entscheidung der Beklagten, den Mietvertrag abzuschlie-337en, von wesentlicher Bedeutung. Denn sie wollte die Souterrainr344ume zur Nutzung als B374ror344ume mieten. Im Hinblick darauf, dass bei einer bauord-nungswidrigen Nutzung mit einer beh366rdlichen Nutzungsuntersagung gerechnet werden musste, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Mietvertrag, wie geschehen, abgeschlossen h344tte, wenn sie Kenntnis von der insoweit fehlenden Genehmigung gehabt h344tte. 23 Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet aufgrund der Aussagen der Zeugen K. -von K. und von B. sowie des von der Kl344gerin selbst unterzeichneten, am 2. Februar 1996 eingereichten Antrags auf Baugenehmigung angenommen, dass die Kl344-gerin bei Abschluss des Mietvertrages, am 30. Juli 1997, die eingeschr344nkte Nutzbarkeit des Souterrains gekannt und diese der Beklagten bewusst ver-schwiegen hat. 24 Die Kl344gerin hat somit die Beklagte durch arglistige T344uschung zum Ab-schluss des Mietvertrages veranlasst. Die hierauf gest374tzte, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. August 2004 erkl344rte, der Kl344gerin am 12. August 2004 zugestellte Anfechtung des Mietvertrages ist nach den unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts auch binnen der Jahresfrist des 247 124 Abs. 1 BGB erfolgt und damit wirksam. 25 - 12 - 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Anfechtung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mietvertrag zum Zeitpunkt der An-fechtung tats344chlich durchgef374hrt und sogar beendet war. 26 27 W344hrend nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger T344uschung vor 334bergabe der Mietsache uneingeschr344nkt zul344ssig ist und gem344337 247 142 Abs. 1 BGB Nichtig-keitswirkung von Anfang an entfaltet, besteht Uneinigkeit dar374ber, ob und ge-gebenenfalls mit welcher Rechtsfolge eine Anfechtung des Mietvertrages we-gen arglistiger T344uschung nach 247 123 Abs. 1 BGB auch nach 334bergabe der Mietsache m366glich ist. a) Teilweise wird vertreten, das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger T344uschung werde, sobald der Mietvertrag durch 334berlassung der Mietsache vollzogen sei, durch das Recht zur fristlosen K374ndigung aus wichtigem Grund gem344337 247 543 BGB verdr344ngt, soweit sich der Willensmangel auf verkehrswe-sentliche Eigenschaften des Mietobjekts selbst beziehe (Roquette Das Miet-recht des B374rgerlichen Gesetzbuches vor 247247 537 bis 542 Rdn. 16, 20; Sternel Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 245; Bub in: Bub/Treier Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 673; offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 137, 255, 266). Die Verdr344ngung der Anfechtungsm366glichkeit durch die Ge-w344hrleistungs- und K374ndigungsvorschriften benachteilige den Anfechtungsbe-rechtigten nicht, weil diese ihm einerseits wie bei der Anfechtung die M366glich-keit g344ben, das Vertragsverh344ltnis aufzul366sen, andererseits die R374ckabwicklung erleichterten. Habe der Anfechtungsberechtigte die Vertragsleistung der Ge-genseite in Anspruch genommen, so verdiene er es nicht, besser gestellt zu werden als bei einer fristlosen K374ndigung (Sternel aaO). 28 - 13 - b) Nach der 374berwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann zwar eine auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Willenserkl344rung auch nach 334berlassung der Mietsache wegen arglistiger T344uschung stets ange-fochten werden (RGZ 157, 173, 174; KG NZM 2002, 21; LG Mannheim ZMR 1990, 303; Emmerich/Sonnenschein/Rolfs Miete 9. Aufl. 247 542 BGB Rdn. 82; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. vor 247 542 Rdn. 2; H374bner/Griesbach/Schrei-ber in: Lindner-Figura/Opr351e/Stellmann Gesch344ftsraummiete Kap. 14 Rdn. 214; Kraemer in: Bub/Treier aaO Kap. III Rdn. 1326; M374nchKomm/H344ublein BGB 5. Aufl. vor 247 536 Rdn. 24). Umstritten ist jedoch, ob die nach 334berlassung der Mietsache erfolgte Anfechtung den Mietvertrag gem344337 247 142 Abs. 1 BGB r374ck-wirkend (ex tunc) oder nur mit Wirkung ab Zugang der Anfechtungserkl344rung (ex nunc) vernichtet (offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 137, 255, 266 und BGH Urteil vom 10. Juli 1968 - VIII ZR 180/66 - WM 1968, 1306, 1307). 29 aa) Die Ansicht, die die Anfechtung vollzogener Mietvertr344ge wegen arg-listiger T344uschung entgegen 247 142 Abs. 1 BGB nur mit Wirkung ab Zugang der Anfechtungserkl344rung (ex nunc) zul344sst, beruft sich zur Begr374ndung zum einen darauf, dass ein bereits vollzogenes Mietverh344ltnis nur unter Inkaufnahme gro-337er Schwierigkeiten abgewickelt werden k366nne und deshalb eine Beendigung ex nunc sachgerechter sei (Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 9. Aufl. vor 247 535 BGB Rdn. 7; Staudinger/Rolfs BGB [2006] 247 542 Rdn. 179). Zum anderen stellt sie darauf ab, dass eine einmal begonnene Dauerleistung nur beendet, nicht aber r374ckg344ngig gemacht werden k366nne (vgl. Roquette aaO vor 247247 537 bis 542 Rdn. 17; LG N374rnberg-F374rth MDR 1966, 1003, 1004). Schlie337lich verweist sie darauf, dass mit Bezug der Mietr344ume ein sozialer Tatbestand geschaffen wer-de, der einen Bestands- und Vertrauensschutz begr374nde (f374r die Wohnraum-miete: Hille WuM 1984, 292, 293) und in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gesellschafts- und Arbeitsrecht f374r die Zulassung einer Anfechtung mit Wirkung ex nunc spreche. 30 - 14 - bb) Die Auffassung, die auch bei der Anfechtung in Vollzug gesetzter Mietvertr344ge wegen arglistiger T344uschung von der in 247 142 Abs. 1 BGB gere-gelten r374ckwirkenden Vernichtung des Rechtsgesch344fts ausgeht (RGZ 86, 334; 102, 225, 226; 157, 173, 174; KG MDR 1967, 404; KG NZM 2002, 21; Soer-gel/Heintzmann aaO vor 247 542 Rdn. 2; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. vor 247 536 Rdn. 20; Schmid DWW 1985, 302; Fischer NZM 2005, 567, 571; Emmerich NZM 1998, 692, 694 f.) verweist darauf, dass f374r Mietvertr344ge kein Anlass be-stehe, von der gesetzlichen Bestimmung des 247 142 Abs. 1 BGB durch Richter-recht abzuweichen. Es handele sich bei Mietvertr344gen um "normale" schuld-rechtliche Vertr344ge, f374r die grunds344tzlich die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Geltung h344tten. Es sei nicht ersichtlich, was bei der R374ckabwicklung eines fehlerhaften Mietvertrages nach den bereicherungsrechtlichen Vorschrif-ten erschwert sein solle. 31 Auch sei beim Mietvertrag eine dem Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag vergleichbare Interessenlage, die eine Einschr344nkung der Anfechtungswirkung rechtfertigen k366nne, nicht gegeben. Im Gegensatz zum Arbeits- oder Gesell-schaftsvertrag werfe die R374ckabwicklung beim Mietvertrag auch keine besonde-ren Schwierigkeiten auf, weil es sich um ein einfach strukturiertes synallagmati-sches Austauschverh344ltnis handele (Hille WuM 1984, 292; Emmerich NZM 1998, 692, 695; Fischer NZM 2005, 567, 570; Weimar MDR 1966, 1004). So-weit die R374ckwirkung damit abgelehnt werde, der Vollzug des Mietverh344ltnisses habe einen sozialen Tatbestand geschaffen, der nur noch f374r die Zukunft besei-tigt werden k366nne, k366nne diese 334berlegung im Bereich des Gesellschafts- und Arbeitsrechts berechtigt sein. Jedenfalls f374r das Gebiet der Gesch344ftsraummie-te lasse sich ein die R374ckabwicklung ausschlie337ender sozialer Einschlag jedoch nicht erkennen (KG NZM 2002, 21). 32 - 15 - 3. Der Senat schlie337t sich in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht der letzteren Ansicht an. 33 34 a) Das Recht zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages ge-richteten Willenserkl344rung wegen arglistiger T344uschung wird auch nach Vollzug des Mietvertrages nicht durch die mietrechtlichen Gew344hrleistungsvorschriften (247247 536 ff. BGB) und das Recht zur fristlosen K374ndigung gem344337 247 543 BGB verdr344ngt, weil die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung einerseits und die Gew344hrleistungs- sowie die K374ndigungsvorschriften andererseits unterschiedli-che Sachverhalte regeln und unterschiedliche Schutzzwecke haben. W344hrend die Anfechtung nach 247 123 Abs. 1 BGB die rechtsgesch344ftliche Entschlie337ungsfreiheit sch374tzt und deren Beeintr344chtigung durch r374ckwirkende Vernichtung der Erkl344rung beseitigt, ist Gegenstand der Gew344hrleistungsrechte und der au337erordentlichen K374ndigung eine aktuelle Leistungsst366rung, der durch Minderung und Schadensersatz bzw. durch Beendigung des Vertrages Rech-nung getragen wird (vgl. Staudinger/Rolfs aaO 247 542 BGB Rdn. 179). Diese unterschiedlichen Schutzzwecke lassen es nicht zu, dass das Anfechtungsrecht wegen arglistiger T344uschung nach 334berlassung der Mietsache durch das Recht zur au337erordentlichen K374ndigung verdr344ngt wird. 35 b) Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des 247 142 Abs. 1 BGB ist nach Ansicht des Senats bei der Gesch344ftsraummiete nicht gerechtfer-tigt. 36 aa) Die Schwierigkeiten, die sich bei der R374ckabwicklung vollzogener Dauerschuldverh344ltnisse aufgrund des Zeitablaufs und der Anzahl der r374ckab-zuwickelnden Leistungen ergeben, rechtfertigen keine Ausnahme von der ge-setzlichen Regelung. Die gleichen Schwierigkeiten bestehen bei Mietvertr344gen, die gem344337 247 105 BGB oder 247247 134, 138 BGB nichtig sind, ohne dass dort an 37 - 16 - einer bereicherungsrechtlichen R374ckabwicklungsm366glichkeit gezweifelt wird (Hille WuM 1984, 292; Fischer NZM 2005, 567, 570). 38 bb) Besonderheiten, die bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesell-schaftsvertr344gen dazu gef374hrt haben, dass von der R374ckwirkung abgegangen wurde, liegen bei der Gesch344ftsraummiete nicht vor. Weder besteht - wie beim Arbeitsverh344ltnis - eine besonders intensive Leistungsbeziehung mit starkem Pers366nlichkeitsbezug und mit Eingliederung in eine soziale Organisation, noch ist - wie beim Gesellschaftsverh344ltnis - ein erh366htes Verkehrsschutzbed374rfnis f374r Gl344ubiger vorhanden, die durch eine r374ckwirkende Anfechtung ihr Haftungs-subjekt verlieren w374rden. Vielmehr handelt es sich bei dem Mietvertrag - anders als beim Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag - um ein einfach strukturiertes synallagmatisches Austauschverh344ltnis, bei dem die R374ckabwicklung keine be-sonderen Schwierigkeiten aufwirft. cc) Zur Einschr344nkung der Anfechtungsm366glichkeiten wegen arglistiger T344uschung kann f374r das Mietrecht auch keine Parallele zum Kaufrecht heran-gezogen werden. Denn durch die Gew344hrleistungsvorschriften vor allem der 247247 434 ff. BGB beim Kauf wird nur die Irrtumsanfechtung (247 119 Abs. 2 BGB), nicht aber die Anfechtung nach 247 123 BGB ausgeschlossen. Dem K344ufer ste-hen dieses Anfechtungsrecht und Anspr374che aus Gew344hrleistung, sofern ihre jeweiligen Voraussetzungen erf374llt sind, wahlweise zu (M374nchKomm/Kramer BGB 5. Aufl. 247 123 Rdn. 35). 39 dd) Entgegen der Ansicht der Revision spricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss des R374cktritts vom Mietvertrag nach 334ber-lassung der Mietsache in F344llen, in denen eine Aufl366sung des Vertrages durch fristlose K374ndigung m366glich ist (BGHZ 50, 312, 315), nicht daf374r, dass auch die Anfechtung von Mietvertr344gen nur f374r die Zukunft wirkt. Der Bundesgerichtshof 40 - 17 - hat die Einschr344nkung der R374cktrittsm366glichkeit darauf gest374tzt, dass bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverh344ltnissen eine R374ckabwicklung nach 247 346 ff. BGB in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspreche und ange-sichts der insbesondere bei l344ngerer Vertragsdauer entstehenden erheblichen Durchf374hrungsschwierigkeiten zu Unzutr344glichkeiten f374hre. Von einer solchen Interessenlage kann bei einer Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nicht ausgegangen werden. Die Partei, die aufgrund der arglistigen T344uschung zu einer Willenserkl344rung veranlasst worden ist, die sie bei Kenntnis der Umst344nde nicht abgegeben h344tte, hat ein schutzw374rdiges Interesse an der r374ckwirkenden Vernichtung ihrer Willenserkl344rung. Diesem Interesse tr344gt 247 142 Abs. 1 BGB Rechnung. Demgegen374ber regelt der auf Nichterf374llung gest374tzte R374cktritt, ebenso wie die mietrechtlichen Gew344hrleistungsanspr374che und die K374ndigung aus wichtigem Grund, die Rechtsfolgen von Leistungsst366rungen. ee) Auch das Argument, die R374ckg344ngigmachung der vollzogenen Ver-mieterleistung sei mit der Ingebrauchnahme der Mietsache durch den Mieter nicht mehr m366glich (Roquette vor 247247 537 bis 542 Rdn. 17), tr344gt nicht. Das Be-reicherungsrecht sieht f374r den Fall, dass die Herausgabe wegen der Beschaf-fenheit des Erlangten nicht m366glich ist, gem344337 247 818 Abs. 2 BGB vor, dass der Wert zu ersetzen ist. 41 ff) Schlie337lich lassen sich bei der Gesch344ftsraummiete in der Regel auch keine sozialen Belange feststellen, die ggf. einen erh366hten Bestandsschutz in Vollzug gesetzter Mietvertr344ge und deshalb eine Einschr344nkung der Wirkung der Anfechtung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserkl344rung er-forderlich machen k366nnten. 42 4. Die Anfechtung des Mietvertrages durch die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben als unzul344ssige Rechtsaus374bung ausgeschlossen. Eine 43 - 18 - solche Einschr344nkung der Anfechtung greift ein, wenn die Rechtslage des Ge-t344uschten durch die arglistige T344uschung nicht oder nicht mehr beeintr344chtigt ist (Staudinger/Looschelders/Olzen BGB [2005] 247 242 Rdn. 444 m.w.N.). 44 Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat zwar die Mietr344ume bis zu dem vertraglich vereinbarten Ab-lauf, am 31. Juli 2002, als B374ror344ume genutzt, ohne dass die Nutzung durch ein Einschreiten der Baubeh366rde beeintr344chtigt gewesen w344re. Insoweit hat sich die arglistige T344uschung der Kl344gerin zum Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr nachteilig ausgewirkt. Die arglistige T344uschung der Kl344gerin wirkt aber dadurch weiter zu Lasten der Beklagten, weil diese f374r die Souterrainr344ume einen Miet-preis vereinbart hat, der auf der fehlerhaften Annahme beruhte, es handele sich um vollwertige B374ror344ume, die als solche 366ffentlich-rechtlich genehmigt seien. Tats344chlich waren die R344ume jedoch nur als B374ronebenr344ume, in denen ein dauernder Aufenthalt von Menschen nicht gestattet war, genehmigt und ge-nehmigungsf344hig. Das Fehlen einer Genehmigung zur Nutzung als B374roraum stellt - unabh344ngig von der tats344chlichen Nutzbarkeit der R344ume - einen wert-bildenden Faktor dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte, h344tte sie von der fehlenden Genehmigung Kenntnis gehabt, f374r die R344ume im Souterrain jedenfalls nicht den im Mietvertrag festgelegten, sondern einen ge-ringeren f374r Nebenr344ume angemessenen Mietzins vereinbart h344tte. Soweit die Revision darauf verweist, das Berufungsgericht habe festge-stellt, die Parteien h344tten im Hinblick auf die Lage der R344umlichkeiten im Sou-terrain und die eingeschr344nkten Lichtverh344ltnisse bereits einen geringeren Mietzins vereinbart, l344sst sie au337er Acht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien den Mietpreis ausgehend von einer vollwertigen B374ronutzung vereinbart haben. Dass die Beklagte keinen niedrigeren Mietzins 45 - 19 - vereinbart hat, ist Folge der arglistigen T344uschung der Kl344gerin. Der daraus entstandene Nachteil war zum Zeitpunkt der Anfechtung nicht entfallen. Bei ei-ner Einschr344nkung der Wirkung der Anfechtung auf eine solche ex nunc w374rde er der Kl344gerin zugute kommen, die die Mehreinnahmen, die sie aufgrund der arglistigen T344uschung bis zu diesem Zeitpunkt erzielt hat, behalten d374rfte (vgl. Erman/Jendrek aaO vor 247 536 Rdn. 20). 5. Die Beklagte hat auch auf das Recht zur Anfechtung nicht dadurch verzichtet, dass sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 die vertraglich vor-gesehene Verl344ngerungsoption ausge374bt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keine Kenntnis von dem Anfechtungsgrund. Erst am 24. M344rz 2004 hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis von der arglistigen T344uschung der Kl344gerin erlangt. 46 6. Infolge der wirksamen Anfechtung wegen arglistiger T344uschung ist der Mietvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (247 142 Abs. 1 BGB). 47 Die bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) hat das Berufungsgericht zutreffend nach den Grunds344tzen der Saldo-theorie vorgenommen, indem es durch Vergleich der durch den Bereicherungs-vorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ermittelt hat, ob sich f374r die Kl344ge-rin ein 334berschuss (Saldo) ergibt (BGH Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97 - NJW 1999, 1181). Eine Einschr344nkung der Saldotheorie zum Schutz des arglistig Get344uschten ist hier, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, nicht geboten. Denn die Kl344gerin verlangt als T344uschende Bereicherungsaus-gleich, so dass Gegenanspr374che der get344uschten Beklagten ohne weiteres als Abzugspositionen in die Saldierung einzubeziehen sind. 48 a) Herauszugeben ist gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das durch die Leistung der Kl344gerin Erlangte. Das ist hier die von der Kl344gerin gew344hrte 49 - 20 - Gebrauchs374berlassung der R344ume. Da die Herausgabe der Gebrauchs374berlas-sung wegen ihrer Beschaffenheit nicht m366glich ist, hat die Beklagte als gutgl344u-bige Bereicherungsschuldnerin nach 247 818 Abs. 2 BGB deren Wert zu ersetzen. Dessen H366he richtet sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs nach dem objektiven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten, somit hier nach der Miete, die auf dem 366rtlichen Markt f374r vergleichbare Objekte er-zielt wird (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192, 194; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239). Neben diesem Anspruch auf Ersatz des objektiven Mietwerts f374r die Gebrauchs374berlassung ist ein Anspruch auf Herausgabe eines durch die Unter-vermietung evtl. erzielten Gewinns nicht gegeben. Mit der bereicherungsrechtli-chen R374ckabwicklung des fehlgeschlagenen Mietvertrages im Wege der Leis-tungskondition sollen die gegenseitigen, von den Parteien aufgrund des unwirk-samen Mietvertrages vorgenommenen Verm366gensverschiebungen r374ckabgewi-ckelt werden. Die Gewinne der Beklagten aus der Untervermietung beruhen jedoch nicht auf einer r374ckabzuwickelnden Leistung der Kl344gerin, sondern auf der eigenen verm366gensm344337igen Disposition der Beklagten. Ihr stand es frei, den Bereicherungsgegenstand - die Gebrauchs374berlassung - selbst, gar nicht oder durch Untervermietung zu nutzen. Mit der Erstattung des objektiven Miet-werts f374r die Gebrauchs374berlassung wird ersch366pfender Ersatz f374r den Wert des erlangten Gebrauchsvorteils geleistet (vgl. f374r bereicherungsrechtliche An-spr374che bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte: BGHZ 82, 299, 307 f.; 99, 244, 248 f.). 50 Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Kl344gerin auch nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen w344re, von der Beklagten einen etwaigen Gewinn aus der Untervermietung herauszuverlangen, weil sie die Beklagte durch arglistige T344uschung zum Vertragsabschluss veranlasst hat. 51 - 21 - b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass verbrauchsunabh344ngige Nebenkosten grunds344tzlich nicht nach Bereicherungs-recht verlangt werden k366nnten, weil es sich dabei nicht um Gebrauchsvorteile handele. 52 53 Der nach 247 818 Abs. 2 BGB zu ersetzende Wert der erlangten Gebrauchsvorteile bestimmt sich nach dem orts374blichen Mietzins. Dieser bein-haltet in dem Umfang, in dem verbrauchsunabh344ngige Nebenkosten orts374blich als Teil des Mietzinses mit vereinbart werden, auch diese Nebenkosten. Da bei der Gesch344ftsraummiete der vereinbarte Mietzins abweichend von der gesetzli-chen Bestimmung in 247 535 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in der Regel die Grund-miete und verbrauchsunabh344ngige Nebenkosten enth344lt, spricht eine Wahr-scheinlichkeit daf374r, dass auch im 366rtlichen Bereich der hier im Streit befindli-chen R344ume 374blicherweise bestimmte verbrauchsunabh344ngige Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind. Ob und in welchem Umfang dies hier der Fall ist, wird erforderlichenfalls durch Sachverst344ndigengutachten festzustellen sein. c) Ferner sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im Rahmen des Bereicherungsanspruchs der Kl344gerin die verbrauchsabh344ngigen Nebenkosten nur zu ber374cksichtigen, wenn der Vermieter sie konkret darlegt. 54 F374r die Jahre bis 2000, in denen die Kl344gerin Nebenkostenabrechnungen erteilt hat, ergeben sich die verbrauchsabh344ngigen Kosten hinreichend substan-tiiert aus den Abrechnungen, wenn die dort enthaltenen verbrauchsunabh344ngi-gen Kosten orts374blich sind. F374r die Jahre 2001 und 2002, f374r die die Kl344gerin keine Nebenkostenabrechnungen erstellt hat, hat das Berufungsgericht in revi-sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verbrauchsabh344ngige Nebenkos-ten nicht ber374cksichtigt. Die Kl344gerin hat konkrete Anspr374che insoweit nicht gel- 55 - 22 - tend gemacht. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, sich aus Anlagen m366gliche verbrauchsabh344ngige Kosten herauszusuchen. 56 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei dem Bereicherungsanspruch der Kl344gerin die auf den Wertersatz entfallende Mehrwertsteuer in Ansatz ge-bracht. 57 Nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt ein steuerbarer Umsatz vor, wenn ein Unternehmer im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausf374hrt. Ob es sich bei dem Wertersatz gem344337 247 818 Abs. 2 BGB um nicht steuerbaren Schadenersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, h344ngt davon ab, ob die Zahlung des Wertersatzes mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht und damit ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Davon ist bei einem Wertersatzan-spruch, der gem344337 247 818 Abs. 2 BGB bei der bereicherungsrechtlichen R374ck-abwicklung eines Mietvertrages entsteht, auszugehen. Denn er tritt im Rahmen der Abwicklung eines gegenseitigen Leistungsverh344ltnisses an die Stelle der vereinbarten Verg374tung und ist deshalb umsatzsteuerpflichtig (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 - NZM 1998, 192, 194 f.; BGHZ 175, 118). 7. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte einen Anspruch auf R374ckzahlung des Kautionsbetrages aus unge-rechtfertigter Bereicherung hat. Die Kl344gerin hat aufgrund des anfechtungsbe-dingten Wegfalls des Mietvertrages keinen Anspruch auf die Kaution. 58 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die gegen374ber dem An-spruch auf R374ckzahlung der Kaution erkl344rte Hilfsaufrechnung der Kl344gerin mit Schadensersatzanspr374chen wegen Aus374bung der Verl344ngerungsoption durch die Beklagte f374r unbegr374ndet gehalten. Ein vertraglicher Schadensersatzan- 59 - 23 - spruch scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, aus, nach-dem der Mietvertrag aufgrund der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzu-sehen ist. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht gegeben. 60 8. Da es noch tats344chlicher Feststellungen dazu bedarf, ob und gegebe-nenfalls in welcher H366he auch verbrauchsunabh344ngige Kosten zur orts374blichen Miete f374r vergleichbaren Gewerberaum geh366ren, ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2002 - 2 O 240/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 3 U 5/03 -
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