BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 67/07 vom 12. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold am 12. Februar 2008 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgeho-ben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgeho-ben, soweit auf die Zahlungsklage zu ihrem Nachteil zu einer h366heren Zahlung als 4.598,33 200 nebst 4% Zinsen j344hrlich ab dem 18. Oktober 2001 erkannt wor-den ist. Im 334brigen wird die Beschwerde der Beklagten zu 3) zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt gegen374ber dem Beklagten zu 2) 90.000 200 und gegen374ber der Beklagten zu 3) 85.746,15 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. 1 Der Kl344ger wurde im Dezember 1993 von einem f374r die A. GmbH t344tigen Untervermittler geworben, zum Zwecke der Verm366gensbildung und Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in T. zu einem Gesamtaufwand von 127.330 DM zu er-werben. Eigent374merin der Wohnanlage und Verk344uferin der Eigentums-wohnungen war die Grundst374cksverwaltungsgesellschaft "G. " GbR (im Folgenden: Verk344uferin), deren Gesellschafter die Be-klagten zu 1) und 2) waren. Die Verk344uferin hatte die A. GmbH mit dem Vertrieb des Objekts beauftragt. Die Finanzierung erfolg-te durch mehrere Banken, u.a. durch die Beklagte zu 3). 2 - 4 - Am 28. Dezember 1993 gab der Kl344ger gegen374ber der R. GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin) ein notariell beurkunde-tes Angebot "zum Abschluss eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht" ab, wobei die Vollmacht u.a. den Abschluss von "Kaufvertrag, Finanzierungsvermittlungs- und Finanzierungsbetreuungsvertrag, Mietga-rantievertrag, 205 Steuerberatungsvertrag, Darlehensvertr344ge f374r Fremd-mittel und ggf. Darlehensvertr344ge zur Vorfinanzierung von Eigenkapital sowie alle mit der Finanzierung des Kaufpreises und dem dinglichen Grundbuchvollzug des Kaufvertrages und der Finanzierung zusammen-h344ngende Erkl344rungen abzugeben und entgegenzunehmen" erlauben sollte. Ferner sollte die Treuh344nderin befugt sein, 374ber die Darlehensmit-tel zu verf374gen und sie abzurufen, wobei sie berechtigt war, Untervoll-macht zu erteilen. 3 Dieses Angebot nahm die Treuh344nderin in einer notariellen Urkun-de vom 30. Dezember 1993 an und schloss zugleich namens des Kl344gers mit der Verk344uferin einen notariellen Kaufvertrag 374ber die Eigentums-wohnung Nr. ... nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. ... zu einem Kaufpreis von 112.687,05 DM. Der Kaufpreis war nach 247 3 Abs. 3 des Kaufvertra-ges auf ein vom Notar noch einzurichtendes Notaranderkonto zu zahlen. Nach 247 4 Abs. 1 sollten die Bestimmungen des Musterkaufvertrages vom 8. Juni 1993 gelten; eine beglaubigte Abschrift dieses Kaufvertrages lag bei der Beurkundung vor. 247 4 Abs. 2 des Kaufvertrages enthielt folgende Regelung: 4 "Die Vertragsparteien best344tigen die im Musterkaufvertrag enthal-tenen Vollmachten insbesondere die in 247 9 f374r die Notarangestell-ten erteilten Vollzugsvollmachten in dem dort genannten Umfang." - 5 - Die in 247 9 des Musterkaufvertrages enthaltene Vollmacht schloss u.a. die Befugnis ein: 5 "(1) 205 zur endg374ltigen Bestimmung des Vertragsgegenstandes, 205, zur Vornahme aller Rechtsgesch344fte, die den Bevollm344chtigten zum Vollzug oder einer evtl. R374ckabwicklung des vorstehenden Vertrages erforderlich oder zweckdienlich erscheinen, 205, zu des-sen Aufhebung 205 (2) 205, im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypo-theken und Grundschulden dingliche und pers366nliche Vollstre-ckungsunterwerfung zu erkl344ren, 205, pers366nliche Schuldanerkennt-nisse f374r den K344ufer sowie Zweckerkl344rungen hinsichtlich der Grundschulden abgeben." Am 7. Juni 1994 unterzeichnete der Kl344ger pers366nlich eine von der Beklagten zu 3) am 14. Juni 1994 gegengezeichnete Darlehensurkunde 374ber ein Annuit344tendarlehen 374ber 112.000 DM und ein Festdarlehen 374ber 30.000 DM, die durch eine Grundschuld 374ber 142.000 DM gesichert wur-den. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 bat der Notar Dr. S. die Beklagte zu 3) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kaufver-trages vom 30. Dezember 1993, einer Ausfertigung der Vollmacht vom 28. Dezember 1993 und einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grund-schuldbestellung vom 13. Juni 1994 um 334berweisung der Darlehensvalu-ta. Die Beklagte zu 3) 374berwies daraufhin am 25. Juli 1994 die Nettodar-lehensvaluta in H366he von insgesamt 127.800 DM auf ein Treuhandkonto des Notars. In der Folgezeit zog die Beklagte zu 3) die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gem344337 einer von dem Kl344ger am 15. Juli 1994 erteilten Einzugserm344chtigung von dessen Konto ein. Im Mai 1999 stellte der Kl344ger die Zahlungen ein. 6 - 6 - Der Kl344ger h344lt den notariellen Kaufvertrag wegen Versto337es ge-gen das Rechtsberatungsgesetz f374r nichtig und den Darlehensvertrag nach dem Haust374rwiderrufsgesetz f374r widerruflich. Au337erdem stehe ihm gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch den Untervermittler zu, die sich diese zurechnen lassen m374ssten; insoweit behauptet er falsche Angaben 374ber die steuerlichen Auswirkungen der Verm366gensanlage, die Zinskosten, die Bedeutung des Disagios, die Verwaltungs- und Nebenkosten, die Wiederverkaufbarkeit des Appartements und die erzielbare Miete. 7 Mit der Klage begehrt der Kl344ger von den Beklagten als Gesamt-schuldnern die Erstattung der von ihm - unter Abzug der Mieteink374nfte - gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen 374ber insgesamt 12.742,71 200 nebst Rechtsh344ngigkeitszinsen, die Freistellung von sonstigen seit dem 1. Januar 2001 entstandenen und k374nftig noch entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb, die Freistellung aus den mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Kreditvertr344gen Zug um Zug gegen Zustimmung des Kl344gers zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der f374r ihn zu Unrecht eingetragenen Eigent374merstellung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf m366gliche Sch344-den, die ihm aus dem Grundst374cksgesch344ft und den Kreditvertr344gen er-wachsen. 8 Das Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerich-tete Klage durch Teilurteil abgewiesen; das gegen die Beklagte zu 1) ge-richtete Klageverfahren ist gem344337 247 240 ZPO seit dem 9. April 2002 in-folge der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber deren Verm366gen un-terbrochen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der 9 - 7 - Klage 374berwiegend stattgegeben, indem es die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.742,71 200 nebst Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 und die Beklagte zu 2) dar374ber hinaus zur Freistellung von allen seit dem 1. Januar 2001 im Zusammenhang mit seiner ver-meintlichen Eigent374merstellung entstandenen und k374nftig noch entste-henden Kosten und - insoweit Zug um Zug gegen Zustimmung des Kl344-gers zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich der f374r ihn zu Unrecht ein-getragenen Eigent374merstellung - aus den Kreditvertr344gen mit der Beklag-ten zu 3) verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, dem Kl344ger diejenigen Sch344den zu ersetzen, die sich aus dem Anlagegesch344ft f374r ihn noch ergeben, und dass der Kl344ger der Beklagten zu 3) keine Zins- oder Tilgungszahlungen aus den Darlehens-vertr344gen schulde. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Beklagte zu 2) hafte dem Kl344ger auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht. Der Untervermittler, der gem344337 247 278 BGB als Erf374llungsgehilfe der Verk344uferin anzusehen sei, habe den Kl344-ger mit Hilfe des "pers366nlichen Berechnungsbeispiels" nach eingehenden Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der H366he der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte falsch beraten. 10 Gegen die Beklagte zu 3) stehe dem Kl344ger ein Anspruch auf Er-stattung der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu; auch sei er zu weiteren Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet. Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Der Kl344ger habe die Darlehensvaluta aber mangels wirksamer oder ihm zurechenba- 11 - 8 - rer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. Der Darlehensvertrag ent-halte keine Anweisung. Eine Bevollm344chtigung des Notars zur Abforde-rung der Darlehensvaluta folge weder aus dem notariellen Kaufvertrag noch aus dem Musterkaufvertrag; eine Bevollm344chtigung w344re im 334bri-gen wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ge-wesen. Schlie337lich habe der Kl344ger mit der Erteilung der Einziehungser-m344chtigung die Abverf374gung der Darlehensvaluta auch nicht stillschwei-gend genehmigt. II. Das angefochtene Urteil ist gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen m374ndlichen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, soweit das Beru-fungsgericht zum Nachteil des Beklagten zu 2) erkannt (hierzu unter A.) und die Beklagte zu 3) auf die Zahlungsklage zu einer h366heren Zahlung als 4.598,33 200 nebst 4% Zinsen j344hrlich ab dem 18. Oktober 2001 verur-teilt hat (hierzu unter B.). 12 A. Zur Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2) 13 1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Beklagten zu 2) auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 14 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erw344- 15 - 9 - gung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Ja-nuar 2005 - XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils m.w.Nachw.). Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Geh366rsverletzung voraus, das hei337t, im Einzelfall m374ssen besondere Umst344nde vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131; BGHZ 154, 288, 300). b) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfa-cher Hinsicht verletzt. 16 aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, dass eine Beratungspflicht des Verk344ufers gegen374ber dem K344ufer besteht, wenn der Verk344ufer dem K344ufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel 374ber Kosten und finanzielle Vor-teile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeif374hrung des Gesch344ftsabschlus-ses dienen soll (vgl. BGHZ 156, 371, 374 m.w.Nachw.). Die Vollmacht des Vertriebsbeauftragten Re. ergibt sich (stillschweigend) aus der Vertriebsstruktur (vgl. BGHZ 156, 371, 375). Mit dem Vertrieb war nach der notariellen Urkunde vom 8. Juni 1993 zwar die A. GmbH beauftragt, w344hrend der Vertriebsbeauftragte Re. f374r die Un-tervermittlerin H. GmbH t344tig war. Die Verk344uferin musste aber damit rechnen, dass die von ihr beauftragte Vermittlungsfirma nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere Unternehmen als Un- 17 - 10 - tervermittler t344tig werden l344sst (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, WM 1996, 2105, 2106). F374r deren Verschulden hat die Verk344uferin nach 247 278 BGB einzustehen. Die Haftung des Beklagten zu 2) folgt dann aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen i.V. mit 247 128 HGB analog. bb) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne jedwede Begr374ndung und ohne tats344chliche Feststellungen eine Falschberatung hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der H366he der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte bejaht, obwohl es im Tatbestand des angefoch-tenen Urteils - zu Recht - den Inhalt des Beratungsgespr344chs als zwi-schen den Parteien streitig dargestellt hat. Auf welcher Tatsachengrund-lage es einen Beratungsfehler angenommen hat, legt es nicht dar. Eine Beweisaufnahme oder eine Anh366rung der Parteien ist nicht erfolgt. 18 Dies gilt insbesondere f374r die Annahme des Berufungsgerichts, das "pers366nliche Berechnungsbeispiel" sei das Ergebnis eingehender Vertragsverhandlungen gewesen. Der Beklagte zu 2) hat ausdr374cklich bestritten, dass das Berechnungsbeispiel von Re. anl344sslich des Be-ratungsgespr344chs erstellt und dem Kl344ger 374berlassen worden sei. Inso-weit ist lediglich seine Behauptung in Zweifel zu ziehen, das Berech-nungsbeispiel beziehe sich gar nicht auf die vom Kl344ger erworbene Wohnung, weil weder dessen Name noch die Nummer des Appartements angegeben seien; insoweit d374rfte es ausreichen, dass die Objektbe-zeichnung "... " mit der diesbez374glichen Angabe in der Hono-rarrechnung der A. GmbH 374bereinstimmt. 19 - 11 - Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch die von ihm bejahte Falschberatung 374ber Kreditkosten, erzielbare Miete, H366he der Nebenkos-ten und steuerliche Aspekte nicht n344her begr374ndet. Der Kl344ger hat eine solche Falschberatung zwar im Einzelnen substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt (vgl. nur GA I 20 ff., 29 ff., 54 ff., III 666). Vom Be-klagten zu 2) ist dies aber ausdr374cklich bestritten worden (vgl. nur GA I 175 f., 253 f., III 768), so dass das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorbringen des Kl344gers ausgehen durfte. 20 cc) Der Beklagte zu 2) r374gt weiterhin zu Recht, dass sich das Be-rufungsgericht ohne erkennbaren Grund auch mit seinem Vorbringen, der Kl344ger m374sse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die verbleibenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen (vgl. GA I 188), nicht befasst hat. Nach den Grunds344tzen 374ber die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern, ist zwar grunds344tz-lich der Sch344diger, hier also der Beklagte zu 2), darlegungs- und be-weispflichtig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.Nachw.). Handelt es sich jedoch um Geschehnisse aus dem Verm366gensbereich der anderen Partei, k366nnen der an sich darle-gungs- und beweispflichtigen Partei Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gehen k366nnen, zugute kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies auch bei der Ber374cksichtigung von Steuervorteilen der Fall sein (BGH aaO und Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 177). So-weit zun344chst der Sch344diger geltend machen muss, dass ein Vorteil an-zurechnen ist, hat der Beklagte zu 2) dies unter Hinweis auf die Abset-zung von Werbungskosten im Jahr des Erwerbs sowie die steuerliche 21 - 12 - Geltendmachung der AfA und der Verluste aus Vermietung und Verpach-tung in den Folgejahren konkret geltend gemacht. 22 dd) Schlie337lich hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auch mit dem von dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Zur374ckbehal-tungsrecht nicht hinreichend befasst. Dies gilt zum einen f374r den Umstand, dass der Beklagte zu 2) das Zur374ckbehaltungsrecht gegen374ber s344mtlichen Leistungsantr344gen des Kl344gers ausge374bt hat, ohne dass das Berufungsgericht hieraus die ent-sprechende Folgerung gezogen hat. Zugleich liegt hierin ein Versto337 ge-gen 247 308 Abs. 1 ZPO, weil der Kl344ger in der letzten m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht die Einschr344nkung der Zug-um-Zug-Verurteilung ausdr374cklich auf alle drei Leistungsantr344ge bezogen hat, ohne dass das Berufungsgericht dies beachtet hat. 23 Zum anderen hat das Berufungsgericht 374bersehen, dass der Be-klagte zu 2) das Zur374ckbehaltungsrecht nicht nur auf die Zustimmung des Kl344gers zur Grundbuchberichtigung, sondern auch auf die Heraus-gabe des Besitzes unter Abtretung s344mtlicher Anspr374che aus dem f374r das Appartement bestehende Mietverh344ltnis an die Verk344uferin bezogen hat. 24 2. Die Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2) auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs durch das Berufungsgericht ist auch entschei-dungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Falschberatung des Kl344gers ausgegangen ist, fehlt f374r die von ihm bejah- 25 - 13 - te Beratungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) eine tragf344hige Grund-lage. 26 B. Zur Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) 1. Nach den vorstehend unter A. 1. a) dargelegten Ma337st344ben ver-letzt das angegriffene Urteil auch den Anspruch der Beklagten zu 3) auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem sich das Berufungsge-richt mit der von der Beklagten zu 3) erhobenen Verj344hrungseinrede oh-ne erkennbaren Grund nicht auseinandergesetzt hat. Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass es das Vorbringen der Beklag-ten zu 3) schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen hat. 27 2. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 3) auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs durch das Berufungsgericht ist auch entschei-dungserheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die von ihr erhobene Verj344hrungseinrede 374bergangen hat, hat es die Beklagte zu 3) zu Unrecht zur Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen 374ber insgesamt 8.144,38 200 (= 15.929,03 DM) verurteilt. Ohne Ber374cksichtigung der Verj344hrungsein-rede w344re die Verurteilung der Beklagten zu 3) zu Recht erfolgt. 28 a) Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte zu 3) ein bereicherungs-rechtlicher R374ckzahlungsanspruch nicht geschuldeter Zinsen und von Til-gungsanteilen zu, weil der Kl344ger die von der Beklagten zu 3) ausgezahl-te Darlehensvaluta nicht empfangen hat. Vielmehr ist die Darlehenssum-me aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Notariatsangestellten 29 - 14 - nicht an den Kl344ger, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden; nur diese Zuwendungsempf344nger kann die Beklagte zu 3) bereicherungs-rechtlich auf R374ckerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640 Tz. 15, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Infolgedessen stand der Beklagten zu 3) gegen den Kl344ger kein vertrag-licher Anspruch auf Verzinsung und Tilgung der Darlehenssumme zu, so dass sie die Zins- und Tilgungsraten von ihm ohne Rechtsgrund erlangt hat. aa) Es liegt weder eine wirksame Auszahlungsanweisung des Kl344-gers noch eine wirksame Bevollm344chtigung eines Dritten zur Erteilung einer Auszahlungsanweisung vor. Der Kaufvertrag enth344lt keine Zah-lungsanweisung an die Bank, sondern in 247 3 Abs. 3 lediglich die Verein-barung zwischen den Kaufvertragsparteien, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zu zahlen sei; die dort dem Notar erteilte Zahlungsan-weisung bezieht sich nur auf den Kaufpreis. Die Zahlungsanweisung an die Beklagte zu 3) enth344lt erst die Grundschuldbestellungsurkunde vom 13. Juni 1994. Diese ist aber mangels wirksamer Untervollmacht unwirk-sam. 30 Die Untervollmacht ist wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG gem344337 247 134 BGB nichtig. Die Vollmacht in 247 9 des Musterkaufvertrages umfasste nicht nur eine reine Vollzugsvollmacht, sondern enthielt ein ganzes B374ndel von Befugnissen zur Gestaltung der Rechtsverh344ltnisse des Kl344gers, u.a. zur Aufhebung und 304nderung des Kaufvertrages, zur Erkl344rung der dinglichen und pers366nlichen Vollstreckungsunterwerfung 31 - 15 - im Rahmen der Belastung des Kaufgegenstandes mit Hypotheken und Grundschulden sowie zur Abgabe pers366nlicher Schuldanerkenntnisse und von Zweckerkl344rungen hinsichtlich der Grundschulden (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 118 Tz. 32; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 67 Tz. 41 und XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112 Tz. 21 f.; jeweils m.w.Nachw.). Dass die Notariatsangestellte 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, ist von der Beklag-ten zu 3) nicht vorgetragen worden. Die Vollmacht ist ihr gegen374ber auch nicht gem344337 247247 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil ihr - was zwi-schen den Parteien unstreitig ist - vor der Auszahlung der Darlehensva-luta die Untervollmacht nicht vorgelegt worden ist. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) ist es auch un-erheblich, dass der Kl344ger nach 247 4 Abs. 1 des Kaufvertrages i.V. mit 247 3 Abs. 7 des Musterkaufvertrages seinen Darlehensauszahlungsanspruch an die Verk344uferin abgetreten hat. Nach Ziff. 11.1 der Darlehensbedin-gungen durfte der Kl344ger den Auszahlungsanspruch nur mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten zu 3) abtreten (zur Wirksamkeit einer solchen Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vgl. nur BGHZ 108, 172, 174 f.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, WM 2006, 2142, 2143 Tz. 14 m.w.Nachw.). Dass eine solche erteilt wurde, ist nicht vorge-tragen. Damit ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen, weil dies nach dem Musterkaufvertrag nur der Fall sein sollte, wenn dies nach den Darlehensbedingungen zul344ssig war. 32 b) Soweit der Kl344ger die Erstattung der in den Jahren 1994 bis 1996 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen begehrt, ist sein R374ckforde-rungsanspruch gem344337 247 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 33 - 16 - geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) verj344hrt. Wenn die ungerechtfer-tigten Zinsen und Tilgungsleistungen - wie hier - periodisch f344llig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort f344lliger und damit ein regelm344337ig zeitlich wiederkehrender Bereiche-rungsanspruch, welcher der kurzen Verj344hrung des 247 197 BGB a.F. un-terliegt (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 247 Tz. 33). F374r Zahlungen ab dem Jahr 1997 w344re die Verj344hrung des R374ckforderungsanspruchs gem344337 247 201 BGB a.F. jeweils nach vier Jahren zum Jahresende, das hei337t erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten; insoweit ist die Verj344hrung aber durch die Klageerhebung am 18. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen wor-den (247 209 Abs. 1 BGB a.F.) und seit dem 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB i.V. mit 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). - 17 - III. 34 Das angefochtene Urteil war danach gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sa-che insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) ohne Erfolg geblieben ist, wird von einer weiteren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Ellenberger Dr. M374ller ist wegen Krankheit an der Beif374gung seiner Unter- schrift gehindert. Nobbe Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 04.02.2003 - 11 O 400/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2007 - 10 U 182/03 -
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