BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 67/09 vom 3. April 2012 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenablehnung V ZPO § 406 Abs. 2 Ist einer Partei im Patentnichtigkeitsverfahren vor der Bestellung des geri chtl i- chen Sachverständigen Gelegenheit gegeben worden, zur fachlichen und pe r- sönlichen Eignung einer von der Gegenpartei vorgeschlagenen Person Stellung zu nehmen, und verfügt sie über keinerlei Informationen zur Person des Sac h- verständigen, handelt sie sc huldhaft, wenn sie, ohne zumindest einfache und ohne weiteres mögliche Erkundigungen eingeholt zu haben, die Erklärung a b- gibt, gegen die als Sachverständigen vorgeschlagene Person bestünden keine Einwände. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - X ZR 67/09 - Bu ndespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Das den gerichtlichen Sachverständi gen Dr. G . betref - fende Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte hat den gerichtlichen Sachverständigen wegen der B e- sorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem er sein schriftliches Gutachten erstattet hat. Dessen Inhalt hab e ihr Veranlassung gegeben, ihre Prozessb e- vollmächtigten mit einer Internetrecherche zum beruflichen Hintergrund des Sachverständigen zu beauftragen. Diese Recherche habe ergeben, dass der gerichtliche Sachverständige am 9. März 2009 auf dem von der Streit helferin ausgerichteten " Internationalen Wissenschaftlichen Forum zur X. " einen Vortrag zum Thema " X. im täglichen Einsatz " gehalten und am 17. Juni 2010 im Rahmen eines auf dem 13. Jahreskongress der Deutschen Gesellschaft für Y. e.V. von der Streithelferin gesponserten Workshops zum Thema " X. im ambulanten Einsatz " vorgetragen habe. Die hieraus und aus weiteren Umständen und Z u- sammenhängen (nachstehend II 2) ersichtlichen Beziehungen zur Stre ithelferin gingen deutlich über das hinaus, was als Austausch zwischen niedergelass e- 1 - 3 - nen Ärzten und Unternehmen, deren Produkte sie verwendeten, üblich sei , und begründe die Besorgnis der Befangenheit. II. Das Gesuch war zurückzuweisen. 1. Es ist unzulä ssig, soweit die Beklagte sich dafür auf die vom Sac h- verständigen am 9. März 2009 und 17. Juni 2010 gehaltenen Vorträge stützt. a) Die Ablehnung eines Sachverständigen ist nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Bestellung (hier: im A pril 2011) nur z u- lässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 ZPO). An dieser Glaubhaftmachung fehlt es. b) Entsprechend seiner neueren ständigen Praxis hat der Senat den Parteien und der Streithelferin vor Beauftragung des gerichtlichen Sachverstä n- digen aufgegeben, fachlich qualifizierte und unabhängige Sachverständige vo r- zuschlagen und danach Gelegenheit gegeben, wechselseitig zu den jeweils unte rbreiteten Vorschlägen Stellung zu beziehen. Zu den übereinstimmend von den Klägerinnen und der Streithelferin vorgeschlagenen Personen, Dr. G . als dann beauftragtem Sachverständige n und Prof. Dr. R., haben die sei - nerzeitigen Prozessbevollmächti gten der Beklagten in deren Namen und Vol l- macht erklärt, dass gegen sie keine Einwände bestünden. c) Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unverschuldet angesehen werden, dass die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch nicht früher angebracht hat. Für die Parteien besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung, Erkund i- gungen darüber anzustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt. J e- doch kann im Einzelfall Abweichendes gelten, denn konkreten Anhaltspunkten 2 3 4 5 6 7 - 4 - für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes muss di e Partei aufgrund ihrer Pr o- zessförderungspflicht nachgehen. Zumutbare Nachforschungen muss die Partei auch dann anstellen, wenn ihr bekannt ist, dass die Gewinnung des Sachve r- ständigen wegen der Besonderheiten des Falls außergewöhnliche Schwieri g- keiten ber eitet (BGH, Beschl uss v om 23. September 2008 X ZR 135/04, GRUR 2009, 92 = NJW 2009, 84 - Sachverständigenablehnung III). Entspr e- chendes gilt, wenn die Partei im Patentnichtigkeitsverfahren die ihr vom Gericht eingeräumte Gelegenheit wahrnimmt, zu Sachver ständigenvorschlägen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Die Findung eines geeigneten Sachverständigen ist in Patentnichti g- keitsverfahren nicht nur deswegen regelmäßig schwierig, weil die wünschen s- werte Qualifikation des Sachverständigen eng mit der gegeb enenfalls nicht ei n- fach zu beantwortenden und zwischen den Parteien streitigen Frage zusa m- menhängt, über welche Ausbildung und Erfahrung der Fachmann verfügt, der im Prioritätszeitpunkt mit der Lösung des dem Streitpatent zugrunde liegenden technischen Pro blems beauftragt worden wäre. Es kommt vielmehr hinzu, dass in vielen Fällen notwendigerweise mehr oder weniger enge fachliche und beru f- liche Beziehungen zwischen den als Sachverständige in Betracht kommenden Wissenschaftlern, die auf dem betreffenden Gebi et forschen und lehren, und denjenigen am Patentnichtigkeitsverfahren beteiligten Unternehmen bestehen, die auf diesem Gebiet tätig sind und sich ihrerseits mit Forschung und Entwic k- lung befassen. Für die Parteien erkennbares Ziel ihrer Einbindung in die S ac h- verständigensuche ist es daher, ihre Fach - und Sachkunde nicht nur hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen, sondern auch hinsichtlich etwaiger Bedenken zu nutzen, die gegen die Bestellung eines Sachverständigen wegen eines zu starken Näheverhältnis ses des Vorgeschlagenen zu einer Prozesspartei oder einem am Verfahrensausgang interessierten Wettbewerber bestehen könnten. Dies ermöglicht es dem Gericht, Bedenken schon im Vorfeld der Beauftragung 8 - 5 - Rechnung zu tragen und nicht erst - wie hier - nach der Erstellung des schriftl i- chen Gutachtens mit der Folge eines beträchtlichen Zeitverlusts bei einer e r- folgreichen Ablehnung. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich hieraus eine Obliegenheit der Pa r- teien ergibt, zu r Qualifikation und Unabhängigkeit der von den jeweiligen Pr o- zessgegnern vorgeschlagenen Sachverständigen Nachforschungen anzuste l- len, um diesbezüglich gegebenenfalls Einwendungen erheben zu können. Denn jedenfalls handelt eine Partei, die über keinerlei Informationen zur Person des vorgeschlagene n Sachverständigen verfügt, schuldhaft im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO, wenn sie, ohne zumindest einfache und ohne weiteres mögliche Erkundigungen wie etwa durch eine Internetrecherche eingeholt zu haben, die Erklärung abgibt, gegen die als Sachverständigen vorgeschlagene Person b e- stünden keine Einwände. Die Beklagte macht diesbezüglich lediglich geltend, ihr als einem in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unternehmen sei der Sachve r- ständige nicht bekannt gewesen, so dass sie keine Veranlassung gehabt habe, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln. Damit ist nach Sinn und Zweck der G e- währung rechtlichen Gehörs zu den wechselseitig vorgeschlagenen Sachve r- ständigen fehlendes Verschulden an der verspäteten Geltendmachung des A b- lehnungsgrundes schon nic ht dargelegt. Auch wenn die Beklagte erwarten dur f- te, dass die Klägerinnen und ihre Streithelferin Verbindungen zu den vorg e- schlagenen Personen offenlegen würden, hatte sie angesichts der ihr vom S e- nat eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme dennoch Ver anlassung, über Personen, die ihr nicht bekannt waren, Informationen einzuholen, die ihr ohne weiteres zugänglich waren. Um solche Informationen handelt es sich nach i h- rem eigenen Vorbringen bei den hier in Rede stehenden Umständen. 9 10 - 6 - 2. Dass der Sachver ständige auch nach der Bekanntgabe seiner B e- stellung auf von der Streithelferin gesponserten Veranstaltungen Vorträge g e- halten hat und dass die Streithelferin den Aufbau der Aka demie H . und der Arbeitsgemeinschaft für Z. , dere n Ge - schäftsführer und Gesellschafter bzw. Gründungsmitglied der Sachverständige ist, unterstützt hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit nach den gesa m- ten Umständen nicht. Unstreitig hat auch die alleinige (seinerzeitige) Lizen z- nehmerin der Beklagt en den Aufbau dieser beiden Einrichtungen unter - stützt, und sie hat, wie die Beklagte selbst vorträgt, auch Veranstaltungen, auf denen der Sachverständige Vorträge gehalten hat, als Hauptsponsor im Ga n- zen unterstützt. Sie hat außerdem auch selbst eine n entsprechenden Workshop gesponsert. Dass der gerichtliche Sachverständige dort nicht vorgetragen hat, ist zumindest ohne zusätzliche Umstände unerheblich. Nach allem stellen weder die Beteiligung des Sachverständigen an den beiden Einrichtungen noch seine Vortragstätigkeit Umstände dar, die durchgre i- fende Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen wecken. Dass bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen von Konkurrenten durch Sponsoring und ähnliche Maßnahmen unterstützt werden, deutet a uf ein allse i- tiges und beständiges Interesse aller Marktbeteiligten hin, bei den Disponenten ihrer Erzeugnisse präsent zu sein. Personen, die als Geschäftsführer einer Ei n- richtung oder als Referent auf einem Kongress mittelbar von der Förderung pr o- fitieren , sind deshalb aus der Sicht einer besonnenen Partei nicht dem Lager eines einzelnen unterstützenden Unternehmens zuzurechnen, sofern nicht im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine solche Schlussfolgerung nahelegen. Solche Umstände sind im Streitfall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 11 12 - 7 - 3. Soweit der Sachverständige im Vorfeld seiner Bestellung die Frage des Senats, ob er zu einer der Parteien oder deren Vertreter in irgendeiner B e- ziehung stehe, verneint hat, beruht dies, wie aus se iner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch zu schließen ist, auf der Einschätzung, dass erst Berate r- verträge oder ähnlich enge Beziehungen bedenklich sein könnten. Dieser B e- wertung kann zwar nicht beigetreten werden, vielmehr wäre es angebracht g e- wesen, die A ktivitäten und Zusammenhänge, die Gegenstand des Ablehnung s- gesuchs sind, offenzulegen. Dass der Sachverständige dies anders bewertet hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit nach den gesamten Umständen aber ebenfalls nicht. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.03.2009 - 4 Ni 39/07 (EU) - 13
Full & Egal Universal Law Academy