BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/10 Verk374ndet am: 18. November 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 38, 39 Abs. 1 Nr. 1, 247 201 Abs. 1 und 3, 247 294 Abs. 1 Die Klage eines Gl344ubigers auf Zinszahlung seit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dessen Aufhebung w344hrend der Treuhandphase ungeachtet einer m366glichen sp344teren Restschuldbefreiung des Schuldners zul344ssig. InsO 247 302 Nr. 1, 247 174 Abs. 2 und 3 Zinsforderungen auf Anspr374che aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung werden auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie mangels Auf-forderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht mit dem Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet wor-den sind. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10 - AG Pforzheim LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 26. Februar 2010 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In dem am 7. November 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Beklagten (fortan auch Schuldner) meldete die Kl344gerin Forde-rungen aus zwei Darlehensvertr344gen zuz374glich Zinsen bis zur Verfahrenser366ff-nung zur Tabelle an. Aufgrund rechtskr344ftigen Anerkenntnisurteils vom 20. Juni 2006 steht fest, dass der beschr344nkte Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung der Forderungen als solche aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung durch Urteil beseitigt ist. Am 20. Dezember 2006 wurde das Insol-venzverfahren aufgehoben. Am 13. August 2008 erteilte das Insolvenzgericht der Kl344gerin vollstreckbare Ausfertigungen der Insolvenztabelle. 1 Die Kl344gerin begehrt Verurteilung des Schuldners zur Zahlung der ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen 2 - 3 - Zinsen in H366he von 5 v.H. 374ber dem jeweiligen Basiszins, insgesamt 4.139,25 200. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolgreich gewesen. Das Land-gericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Landgericht meint, die mit der Klage geltend gemachten Zinsen ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens n344hmen gem344337 247 302 Nr. 1 InsO nicht an einer eventuellen Restschuldbefreiung teil. Es reiche aus, dass die Hauptforde-rungen aus den dem Beklagten gew344hrten Krediten unter Angabe des Rechts-grundes der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nach 247 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle angemeldet worden seien. Dagegen sei unerheblich, dass die nach der Insolvenzer366ffnung angefallenen Zinsen nicht angemeldet worden sei-en. Die Zinsforderung nehme an der Restschuldbefreiung nicht teil, weil es sich insgesamt um eine ausgenommene Forderung gem344337 247 849 BGB handele. Es komme deshalb nicht darauf an, ob Zinsen, soweit sie als Verzugsfolgen ge-schuldet w374rden, nicht unter 247 302 Nr. 1 InsO fielen. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung im Ergebnis stand. 5 1. Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Klage bestehen nicht. Die Erhe-bung einer Leistungsklage durch Insolvenzgl344ubiger ist nach 247 87 InsO nur w344hrend des er366ffneten Verfahrens ausgeschlossen. Nach Aufhebung des Ver-fahrens w344hrend der Wohlverhaltensphase sind die Insolvenzgl344ubiger nicht gehindert, ihre Anspr374che klageweise durchzusetzen. 6 a) Die Kl344gerin ist mit den im Streit stehenden Zinsanspr374chen Insol-venzgl344ubigerin. Die Vorschrift des 247 38 InsO begrenzt den Kreis der Insol-venzgl344ubiger grunds344tzlich auf solche pers366nlichen Gl344ubiger, die einen zur Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens begr374ndeten Verm366gensanspruch gegen den Schuldner haben. Nach 247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden jedoch auch die pers366nlichen Gl344ubiger erfasst, denen - wie hier der Kl344gerin - gegen den Schuldner laufende Zinsen und S344umniszuschl344ge auf Insolvenzforderungen zustehen. 7 b) Als Insolvenzgl344ubigerin kann sie gem344337 247 201 Abs. 1 InsO nach Auf-hebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen - gem344337 247 201 Abs. 3 InsO vorbehaltlich der Vorschriften 374ber die Restschuldbefreiung - gegen den Schuldner geltend machen. Die laufende Wohlverhaltensphase steht dem nicht entgegen. 8 c) Das Vollstreckungsverbot des 247 294 Abs. 1 InsO hat keine Auswirkun-gen auf die Zul344ssigkeit einer Klageerhebung (LG Arnsberg NZI 2004, 515; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., 247 294 Rn. 20; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., 247 294 9 - 5 - Rn. 5; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., 247 294 Rn. 10). Soweit es in Einzel-f344llen f374r zumutbar gehalten wird, den Gl344ubiger mit seiner Klage auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verweisen, wenn er seine Forderung nicht angemeldet hat und deshalb kein schutzw374rdiges Interesse an einer Titu-lierung w344hrend der Wohlverhaltensphase bestehen soll (vgl. HK-InsO/ Landfermann aaO), kommt es hierauf vorliegend nicht an. Die Kl344gerin konnte ihre - nachrangige - Zinsforderung im Verfahren nicht anmelden (vgl. 247 174 Abs. 3 InsO). Ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die gerichtliche Geltendmachung schon w344hrend der Wohlverhaltensphase ist damit gegeben. Da die sp344tere Erteilung der Restschuldbefreiung nicht feststeht, brauchte die Kl344gerin f374r den Streitgegenstand keine titelerg344nzende Feststellung des Rechtsgrunds zu er-wirken, obwohl die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils sich auf die hier im Streit stehenden Zinsen nicht erstreckt. 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Zinsen der Restschuldbefreiung unterliegen. Die Forderung wird erstmals titu-liert. Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ange-nommen, dass von einer nach 247 302 Nr. 1 InsO ausgenommenen Forderung auch die auf diese Forderung nach Verfahrenser366ffnung entfallenden Zinsen erfasst werden, ohne dass es der Anmeldung der Zinsforderung nach 247 174 Abs. 2 InsO bedarf, wenn es zu der besonderen Aufforderung nach 247 174 Abs. 3 InsO nicht kommt. 10 a) Nach 247 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefrei-ung nicht ber374hrt, sofern der Gl344ubiger die entsprechende Forderung unter An-gabe dieses Rechtsgrundes nach 247 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Hauptforderungen der Kl344gerin und der bis zur Ver- 11 - 6 - fahrenser366ffnung angefallenen Zinsanspr374che geschehen. Aufgrund rechtskr344f-tigen Anerkenntnisurteils steht fest, dass die Kl344gerin insoweit 374ber ausge-nommene Forderungen verf374gt. Jedenfalls bei nicht anmeldbaren Nebenforde-rungen (vgl. 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) zu einer entsprechend angemeldeten Hauptforderung erh344lt sich der Insolvenzgl344ubiger seine Rechte aus 247 302 Nr. 1 InsO auch ohne Anmeldung. Eine Anmeldung der nach Verfahrenser366ffnung anfallenden Zinsen konn-te nicht erfolgen, weil es sich insoweit um nachrangige Insolvenzforderungen gem344337 247 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Nachrangige Forderungen k366nnen ge-m344337 247 174 Abs. 3 Satz 1 InsO nur angemeldet werden, wenn das Insolvenzge-richt besonders dazu auffordert. Zu einer solchen Aufforderung, die regelm344337ig nur ergeht, wenn die Insolvenzmasse ausreicht, um alle nicht nachrangigen Insolvenzgl344ubiger zu befriedigen, und ein 334berschuss verbleibt (vgl. Uhlenbruck/Sinz, aaO, 247 174 Rn. 51), ist es nicht gekommen. Die Kl344gerin muss gleichwohl auch im Hinblick auf die Zinsen nach Verfahrenser366ffnung als Inhaberin einer ausgenommenen Forderung angesehen werden. Das Erforder-nis der Anmeldung der Forderung mit dem Rechtsgrund der vors344tzlich began-genen unerlaubten Handlung gilt nur hinsichtlich der Hauptforderung und vor Verfahrenser366ffnung angefallener Zinsen, nicht aber der aufgrund dieser Haupt-forderung entstehenden Zinsen, die nach Verfahrenser366ffnung f344llig werden. 12 b) Es ist weder der Ursprungsfassung der Insolvenzordnung noch der durch das Insolvenzrechts344nderungsgesetz 2001 (BGBl. I S. 2710) ge344nderten Fassung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Gl344ubiger, die 374ber eine Forde-rung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung gegen den Schuldner verf374gen, nur hinsichtlich der Hauptforderung von der Restschuldbefreiung ausnehmen wollte. Nach der Ursprungsfassung der Insolvenzordnung waren 13 - 7 - s344mtliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dass hier-zu auch Zinsen geh366rten, konnte keinen Zweifeln unterliegen. Ziel der 304nde-rung des 247 302 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzrechts344nderungsgesetz 2001 war nach dessen Begr374ndung (BT-Drucks. 14/5680, S. 27, 29), dem Interesse des Schuldners an einer m366glichst fr374hzeitigen Information 374ber den Umfang der Forderungen Rechnung zu tragen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Dieser Zweck gebietet es nicht, dem Gl344ubiger einer ausge-nommenen Forderung nur dann das Privileg des 247 302 Nr. 1 InsO zukommen zu lassen, wenn er auch die Nebenforderungen, wie etwa die hier in Rede ste-henden Zinsen, mit dem Rechtsgrund einer vors344tzlich begangenen unerlaub-ten Handlung angemeldet hat. Eine solche Beschr344nkung des Umfangs der ausgenommenen Forderungen sollte mit dem am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Insolvenzrechts344nderungsgesetz nicht verbunden sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber es von der durch den Gl344ubiger nicht zu beeinflussenden Frage, ob das Verm366gen des Schuldners ausreicht, um zu einer Aufforderung nach 247 174 Abs. 3 InsO zu kommen, abh344ngig ma-chen wollte, ob der Gl344ubiger nach Verfahrenser366ffnung anfallende Zinsen auf eine Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden kann. 247 302 Nr. 1 InsO ist deshalb so zu verstehen, dass die von der Rest-schuldbefreiung nach dieser Vorschrift ausgenommenen Verbindlichkeiten ins-gesamt erfasst werden, wenn die jeweilige Hauptforderung mit dem entspre-chenden Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung an-gemeldet ist. Der Schuldner ist auch wegen der nicht anmeldef344higen Neben-forderungen durch die Anmeldung der Hauptforderung und ihres Rechtsgrunds hinreichend gewarnt. - 8 - 3. Das Berufungsgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des 247 302 Nr. 1 InsO mit Recht bejaht. Ob seine Annahme, die Verzinsung mit einem Zinssatz von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszins sei hier schon aus 247 849 BGB abzuleiten, richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Zinsanspruch als Ne-benforderung (vgl. 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) an der Qualifizierung der Hauptfor-derung als solche aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung teil-nimmt. 14 a) Die Frage, ob Zinsen auf einen Anspruch aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung von 247 302 Nr. 1 InsO erfasst werden oder ungeachtet der Ausnahmeregelung der Restschuldbefreiung unterliegen, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung ent-st374nden, n344hmen grunds344tzlich an der Restschuldbefreiung teil und fielen des-halb nicht unter 247 302 Nr. 1 InsO. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Zinsen nicht als Verzugsfolgen, sondern aus 247 849 BGB geltend gemacht werden w374r-den (KG, ZInsO 2009, 280, 282; FK-InsO/Ahrens, aaO, 247 302 Rn. 9; M374nch-Komm-InsO/Stephan, 2. Aufl., 247 302 Rn. 8; Rinjes, DZWIR 2002, 415). Nach anderer Ansicht sollen Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten dagegen in vollem Umfang von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, weil sie inso-weit das Schicksal der Hauptforderung teilten (LG K366ln NZI 2005, 406, 407; HK-InsO/Landfermann, aaO, 247 302 Rn. 11; Pape/Schaltke in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO, 247 184 Rn. 54 ff; Uhlenbruck/Vallender, aaO, 247 302 Rn. 2a). 15 b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Der Schutz des durch eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung gesch344digten Gl344ubigers durch 247 302 Nr. 1 InsO w344re unvollst344ndig, w374rde man nur die Hauptforderung, nicht aber die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Rest- 16 - 9 - schuldbefreiung ausnehmen. Der Schuldner k366nnte wegen dieser Verbindlich-keiten nicht mehr in Anspruch genommen werden, obwohl nach dem Wortlaut des 247 302 Nr. 1 InsO grunds344tzlich alle Verbindlichkeiten, die auf eine vors344tz-lich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zur374ckzuf374hren sind, nicht an der Restschuldbefreiung teilhaben sollen. Anders als im Fall der Pa- rallelvorschrift des 247 850f Abs. 2 BGB, bei der ebenfalls um die Frage gestritten wird, ob nur wegen der Hauptforderung oder auch wegen der weiteren Neben-forderungen in den Vorrechtsbereich vollstreckt werden darf (vgl. Pr374tting/ Gehrlein/Ahrens, ZPO, 247 850f Rn. 42 f; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 850f Rn. 8), w344re bei Erstreckung der Restschuldbefreiung auf die Nebenforderun-gen nicht nur die Vollstreckung in den Vorrechtsbereich ausgeschlossen. Viel-mehr k366nnte der Gl344ubiger hier seine Anspr374che nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung 374berhaupt nicht mehr durchsetzen (vgl. Pape/Schaltke aaO). c) Diese Auslegung entspricht der zum Anwendungsbereich des 247 393 BGB vertretenen Rechtsauffassung, der ebenso wie 247 302 Nr. 1 InsO dazu dient, die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus vors344tzlich begangener uner-laubter Handlung zu sichern und zu erhalten. Zu den Passivforderungen, die durch das Aufrechnungsverbot des 247 393 BGB privilegiert werden, geh366ren auch Forderungen auf Erstattung von Folgesch344den eines vors344tzlichen Delikts wie etwa Kostenerstattungsanspr374che bei der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzforderung sowie der Anspruch auf Verzugszinsen (OLG Karls-ruhe MDR 1969, 483; OLG K366ln NJW-RR 1990, 829 f; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2006, 247 393 Rn. 22; M374nchKomm-BGB/Schl374ter, 5. Aufl., 247 393 Rn. 3; Erman/Wagner, BGB 12. Aufl., 247 393 Rn. 2; vgl. auch BFHE 178, 532, 17 - 10 - 537). Entsprechendes muss auch f374r die Ausnahme von der Restschuldbefrei-ung nach 247 302 Nr. 1 InsO gelten. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 24.09.2009 - 9 C 70/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.2010 - 9 S 541/09 -
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