BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 67 / 1 1 vom 5. Dez ember 20 11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5 . Dez ember 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, d ie Richter in Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg , Maihold und Pamp beschlossen: Die Gehörsrüge de r Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 2 5 . Okto ber 20 11 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen . Das tatsächliche Vorbringen de r B e- klagten im Schriftsatz vom 28 . November 2011 i.V.m. dem Schriftsatz vom 18. Oktober 20 1 1 ist - wie der Senat in Rn. 39 des Urteils (WM 2011, 2219) im Ei n- zelnen dargelegt hat - für die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs une r- heblich ; entgegen der Auffassung der Beklagten b e- ruht dies auf Rechtsgründen und stellt keine vorwe g- genommene Beweiswürdigung dar . In diesem Zusa m- menhang weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beklagte - entgegen ihren Ausführungen auf S. 7 des Schriftsatzes vom 28. November 2011 - nicht "verpflichtet" gewesen ist, zur Klä rung des Bestehens eines Aussonderungsrechts der Anleger einen eigenen - 3 - Musterprozess zu führen. Wie der Sena t bereits in dem Urteil vom 20. September 20 1 1 (XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 57) näher dargelegt hat, ist sie dazu nicht v erpflichtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2010 - 2 O 657/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2011 - 9 U 117/10 -
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