BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/11 vom 9. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann , d e n Richter Dr. Pa pe und die Richterin Möhring am 9. Januar 2014 beschlossen: Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7 . Zivilse nats des Thüringer Oberlandesge richts vom 6. April 2011 Proze sskoste nhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A . zu seiner Vertretung bei geordnet. Der weitergehende Antrag des B e- klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die eigene B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorg e- nannten Urteil wird abgelehnt. Die B esc hwerde n der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung d er Revisi on in dem Urteil des 7 . Zivilsena ts des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. April 2011 werden zurüc k- gewiesen. Von den Kosten des Beschwerde verfahrens tragen die Klägerin 10 v.H. und der Beklagte 90 v.H. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.721.464, 88 - 3 - Gründe: 1. Beide Nichtzulassungsbeschwerde n sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs . 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert k eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die von beiden Seiten insoweit geltend gemachten Zulassu ngsgründe liegen nicht vor. Dies gilt auch fü r die gerügten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten, die der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abges ehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i st abzulehnen, weil 1 2 3 - 4 - diese aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 O 811/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2011 - 7 U 1020/09 -
Full & Egal Universal Law Academy