BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/12 vom 30. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und D r. Pape a m 30 . Januar 201 4 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. O ktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Nichtzulassungsb e- schwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassung s- grund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis geno m- men, dass die Beklagte des Parallelverfahrens Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) eingelegt hat . Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden B e- schluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende B e- gründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begrü n- dung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung 1 - 3 - des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Sa tz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurüc k- weisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden B e- gründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründun g kann eine Gehör s- rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 143 3; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2011 - 2 - 7 O 336/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 16 U 152/11 - 2
Full & Egal Universal Law Academy