ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR67.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/16 Verkündet am: 9. Februar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano - Übk II Art. 15 Abs. 1 Buc hst. c a) Für die Frage, ob eine natürliche Person einen Kapitalanlagevertrag zu nichtberu f- lichen und nichtgewerblichen Zwecken schließt, spielt die Herkunft des Kapitals grundsätzlich keine Rolle. b) Der spätere Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer muss durch die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unte r- nehmers nicht motiviert worden sein. c) Ein Verbraucher verliert den Verbrauchergerichtsstand nicht dadurch, dass das Vertragsverhältnis auf Seiten seines V ertragspartners nach Vertragsschluss auf e i- nen Dritten übergeht. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16 - OLG München LG München I ECLI:DE:BGH:2017:090217UIXZR67.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Deutschland lebende Kläger ist selbstständiger Musikproduzent und Komponist. Er ist Inhaber der G . GmbH und tritt unte r der Firma D . auf. Er le g- te ab dem Jahr 200 1 bis 2007 ohne Firmenbezeichnung Gelder bei einer Ve r- mögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unte r- nehmen) an, die ohne Erlaubni s nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Im Jahr 2008 kündigte und widerrief der Kläger die Ve r- träge und beauftragte seine Rechtsanwälte, die neben ihm sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der R ückholung der in der Schweiz angelegten Gelder . 1 - 3 - Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Unte r- nehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim Beklagten zu 1, der zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Anwal tskan z- lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte, an, ob dieser ihre Ma n- danten im Schweizer Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Au s- drucken Auftragsformular e, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Ku n- den des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine A n- waltskanzlei und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte d ie Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die Beklagten zu 1 und 2 unterhielten eine deutsch - und englischsprachige Internetseite, die von Deutschland aus erreichbar war. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterla gen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an den Kl ä- ger. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauftragung der Beklagten zu 1 und 2. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 11. Januar 2011 a n seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte der Kläger den B e- klagten zu 1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung in den Glä ubigerversammlungen. Das Honorar sollte pauschal 150 Vertragsparteien den Geschäftssitz der Beklagten zu 1 und 2 in Zürich. Der we i- tere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig. 2 3 - 4 - Am 17. Juni 2 011 gründeten die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesel l- schaft in die neue Gesellschaft ein. Der Beklagte zu 1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am 7. November 2011 kam es in der Gläubigerve r- sammlung, an welcher der Beklagte zu 1 auch im Auftrag des Klägers teilnahm, zum Abschluss eines Nachlassvertrags mit Ve rmögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern. Der Beklagte zu 1 stimmte dem Vertrag auch im Namen des Klägers vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt. Pa rallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger vor dem Landg e- richt München I die Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren des Unterne h- mens auf Schadensersatz. Während die Klage im ersten Rechtszug Erfolg ha t- te, wies das Berufungs gericht auf die Berufung der Gegenseite die Klage ab, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers - so das Berufungsge - richt - nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unterg e gangen seien. Nach d ieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassve r- trag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewähr s- pflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerve r- sammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Ford e- rung gegen Zahlung ange boten hat . 4 5 6 - 5 - Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 54.572,97 der Freistellung). Das Landgericht hat die Klage w egen fehlender internation a- ler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und durch Zwischenurteil en t- schieden, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs . 1 Buchst. c des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) sei gegeben. Der Kläger sei Verbra ucher im Sinne dieser Regelung, weil er als Pr i- vatperson die Vermögensanlageverträge mit dem Unternehmen geschlossen 7 8 9 - 6 - habe, um sein Vermögen verwalten zu lassen. Auch hätten die Beklagten ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. B. Die se Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wie das Berufungsgericht in dem Zw i- schenurteil nach § 280 ZPO richtig festgestellt hat. Mit Recht hat das Ber u- fungsgericht dabei angenommen - dies wi rd von den Parteien auch nicht ang e- griffen - , dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landg e- richts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 nach dem Lugano - Übereinkommen bestimmt. Nach Art. 15 ff LugÜ 2007 ist die interna ti o- nale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, weil der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 einzuor d- nen ist. Deswegen ist der Wahlgerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ 2007 (Gericht am Sitz des Unte rnehmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers) vo r- rangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach En t- stehung der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art. 17 Nr. 1 LugÜ 2007). I. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 B uchst. c LugÜ 2007 liegt im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 vor, weil der Kläger mit den B e- klagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen A n- sprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder g ewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 10 11 - 7 - und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, diese aber auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlan d ausgerichtet haben und der Anwaltsvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. a) Nach der Rechtsprechung des Europäi schen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs - oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 6 53 Rn. 37; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dies er Person innerhalb des konkreten Ve r- trages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der su b- jektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen a n de rer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese So n- derregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder g e- werblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH, Urteil vo m 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 36). Die B e- weislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes ist d ieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch 12 13 - 8 - sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei di e- sem den Ein druck erweckt hat, dass er zu beruflich - gewerblichen Zwecken handelte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, aaO Rn. 46 ff; vgl. Zö l- ler/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang I, Art. 17 EuGVVO Rn. 9). b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, das s der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerbli chen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung des Kl ä- gers davon überzeugt, dass diese r die Kapitalanlageverträge mit dem Unte r- nehmen geschlossen hat, um sein privates Vermögen zu verwalten, nicht aber um das Betriebsvermögen seiner GmbH und seines in der Rechtsform einer Einzelfirma betriebenen Musikverlages anzulegen. Unstreitig sei der Kläger g e- genüber dem Unternehmen unter seinem eigenen Namen und weder namens der GmbH noch namens seiner Einzelfirma aufgetreten. Auch spreche die N a- tur der vermitt elten Anlagen gegen die Annahme, das Geld sei zu betrieblichen Zwecken angelegt worden . Bei diesen handele es sich nämlich um aus dem Bereich der private n Vermögensanlage n bekannte Anlageformen . Mit dem Kl ä- ger sei eine Vermögensanalyse durchgeführt worden, deren Fragen sich mit der privaten Lebens - , Einkommens - und Vermögenssituation des Klägers befasst hätten . Auch seien Versicherungen auf die Person des Klägers abgeschlossen worden. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den 14 15 - 9 - Beweisergebnissen ausein andergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 52/15, NJW 2016, 3783 Rn. 12). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie verweist im W e- sentlichen darauf, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Beweiswü r- digung nicht auf die Angaben de s nur in formatorisch angehörten Klägers stü t- zen dürfen, der im Übrigen auch nicht glaubwürdig sei, zumal er nicht die He r- kunft des vo n ihm in die Schweiz transferierten Geldes belegt habe. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sein betriebliches Vermögen bei dem Unternehmen zu betrieblichen Zwecken steuersparend angelegt habe. Diese Rügen greifen nicht durch. Nach § 28 6 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlu n- gen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündl i- chen Verh andlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug g e- nommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Prozes s- verhalten (BeckOK - ZPO/Bacher, 2016, § 286 Rn. 5, 6; MünchKomm - ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 286 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 31 . Aufl., § 286 Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91, VersR 1992, 867, 868; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 28; vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 mwN). Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalte n, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorg e- legten Urkunden abgewogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Die Beklagten wenden insoweit nur ein, d as Geld, das der Kläger beim Unternehmen angelegt habe, könne aus seinen Unternehmungen stammen und 16 17 - 10 - nicht versteuert worden sein. Dieser Vortrag ist unerheblich. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsve r- mögen entnommen haben sollte , um dieses selbst in eigenem Namen in der Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anzulegen, verfolgte der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgericht e- te An lage vertrag keine beruflichen ode r gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich (vgl. Geimer in Fest schrift Martiny, 2014, S. 711, 721). Denn anderenfalls würde der Verbrau chergericht s- stand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Ve r- braucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet. c) Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Ver waltung eigenen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden (vgl. BeckOK - BGB/Spickhoff, 2013, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 20 aE; Münc h- Komm - BGB/Martiny, 2015, Rom I - VO Art. 6 Rn. 8). Insbesondere steht das Vo r liegen eines Gewinninteresses der Ei nordnung seiner Person als Verbra u- cher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1991 - XI ZR 17/90, ZIP 1991, 1209, 1210; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, 2009, Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG Richtlinie des Rats über miss bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn. 11). Ob etwas anderes gilt, wenn die A n- lage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kau f- männische Organisation erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f; OLG Stuttgart, WM 2015, 2185; BeckOK - BGB/Spickhoff, aaO; MünchKomm - BGB/Martiny, aaO; Grabitz/Hilf/ Pfeiffer, aaO), kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft. 18 - 11 - d) Die Beklagten zu 1 und 2 können sich auch nicht darau f berufen, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seinen künftigen Vertragspartnern bei diesen den Eindruck erweckt habe, er handele zu beruflich - gewerblichen Zwecken, und diese den nichtberuflich - gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht hä tten erkennen müssen. Der Kläger ist ihnen gegenüber nie unter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen T ä- tigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätig keit des Klägers. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Forderung en des Klägers aus de n Anlageverträgen im Nachlassverfahren nicht unter einer Berufsbezeichnung angemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts - und des Anlagevertrages auszugehen. 2. Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet. a) Der angefochten en Entscheidung liegen die richtigen Grundsätze z u- grunde. aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Pa r- laments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkenn ung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Eu GVVO nF) definierten 19 20 21 22 - 12 - Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 R n. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C - 190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17). Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Lu gÜ 2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrun d- sätze (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Au s- legung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - V I ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17 mwN). bb) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c E u GVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwü r- dig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländ i- sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss (vgl. Begrü n- dung des Kommissionsentwurfs vom 1 4. Juli 1999, KOM 1999, 348 endg . E r- läuterung zu Art. 15) und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers ve r- bundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generala nwä l- tin Trstenjak, Schlussanträge vom 18. Mai 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 64). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entsche i- dend an, ob bereits vor dem Vert ragsschluss mit dem konkreten Verbraucher 23 - 13 - objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertra g s- schluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 76 und 92; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14). cc) Dies ist im Rahme n einer Gesamtschau und Würdigung aller ma ß- geblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31). Der Europäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien herausgearbeitet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel A l- penhof, aaO). Anhaltspu nkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Un ternehmens, der Ausg e- staltung seiner Vertriebs - oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezu g- nahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer internation al erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschre i- bungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibe n- de niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden übli cherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und 24 - 14 - Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, Mühlleitner, NJW 2 012, 3225 Rn. 44; vom 17. Oktober 2013, Emrek, aaO Rn. 26, 28 f; Mankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27) sowie die bloße Einrichtung oder gren z- überschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 68 f, 72 bis 74). dd) Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Über einkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übere inkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - au s- drückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes E r- fordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlu n- gen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den e rforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her (für EuGVVO aF BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 14; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13). Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher E r- weiterung der bisherigen Rechtslage d ie bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 25 - 15 - 7. Dezembe r 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 61; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 13; OGH, ZIP 2010, 1154, 1155; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 39). Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 61, 66 f), und die Angebote, die dem Verbraucher pe r- sönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach aut o- nomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erfo rderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, aaO; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, Pamme r und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 66; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 17; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 27). Weitergehend werden von der Reg e- lung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet e ab sat z- fördernde Handlungen des Unternehmers erfasst (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155). Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig en t- wickelt werden ( vgl. Mankowski, IPrax 2009, 238). ee) Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutsc h- land ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eing e- 26 27 - 16 - schränkt revisionsrechtlich überprüfbar ( BGH, Urteil vom 10. März 2016 - II I ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16 ). b) Die Wertung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung zumindest im Ergebnis stand. Dies ergibt die G e- samtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände. Dabei kann der S e- n at dahinstehen lassen, ob es zutrifft, wie das Berufungsgericht meint, dass die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre a n- waltliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von In ternetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vo r- genommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allen falls schwache An h altspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. (1) Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses, hier also der Januar 2011 ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 24, 29; Staudinger, jM 2014, 229, 233). Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die erst im Sommer 2011, also nach Abschluss des streitgegenstän d- lichen An waltsvertrag es , gegründete Beklagte zu 3. Dennoch durfte das Ber u- fungsgericht davon ausgehen, dass die von den Beklagten zu 1 und 2 betrieb e- ne Internetseite im Januar 2011 einen entsprechenden Inhalt hatte. Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Bekla g- ten zu 3, wo hl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes vom 28 29 30 31 - 17 - 6. Mai 2015, hat der Kläger das Erforderliche getan, um den Inhalt der Interne t- seite der Beklagten zu 1 und 2 im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nu n- mehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO su b- stantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Der klage n- de Verbraucher hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der Regressklage gewann der Internetauftritt der Beklagten für die internation a- le Zuständigkeit an Bedeutun g. Der Kläger hat deswegen den aktuellen Au s- druck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der B e- klagten zu 1 und 2 im Januar 2011 nach Deutschland zu belegen. Bei einer so l- chen Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätige n, der sich darauf b e- ruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mi t- gliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsp rechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ 2007 intendierte Verbraucherschutz beeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Inter netauftritts vornimmt und die für dessen Verä n- derung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hie r- zu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015, aaO Rn. 28 f). (2) Die von den Beklagten zu 1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. 32 - 18 - (a) Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetse i- te warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch un d Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationa len Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe " com " ; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erre i- chen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen. (b) Allerdings haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden " vor allen Gerichten der Schweiz " . Damit fehlte d en angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürd i- gung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat annehm en können. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C - 585/ 08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 19). Der E u- ropäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der T ä- tigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (EuGH , Urteil vom 7. Dezember 33 34 - 19 - 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pamm er und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 90). Dem Umstand, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Mandanten nur vor Schweizer Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen k eine das Ausrichten auf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 ist nicht zu entnehmen, es solle ko n- stitutives Merkmal des Ausrichtens auf andere Staaten einschließlich des Wohnsitzstaates des konkreten Verbrauchers sein, dass die vertragliche Lei s- tung des Unternehmers auch in dem Staat des Verbrauchers, also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das schützenswe r- te Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem auslän dischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausric h- tung des Angebots des Unternehmers unabhängig davon, ob die Vertragslei s- tung im Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers zu erbringen ist oder nicht (vgl. a uch Pilich, GPR 2011, 178, 179). Deswegen hat der Europäische Gerichtshof betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 , Pa m- mer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 75) und um die G ewinnung von Kunden in diesem Staat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 , Pammer und Hotel Alpe n- hof, aaO Rn. 80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des Intere s- senobjekts, sondern jene des potentiellen Interessenten (Mankowski, IPrax 2012, 144, 1 51). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absat z- bemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generala n- walts vom 24. Mai 2012, C - 190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22). 35 - 20 - (c) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, weil der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen zu m Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 hatte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Für das Tatbestandsmerkmal des Au srichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Ve r- braucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Em rek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17). (d) Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen in der Gesamtschau, dass die Beklagten zu 1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Täti g- keit auf das Ausland ausgerichtet. bb) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausg erichteten I n- ternetseite - , dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht in dem Versenden des Begrüßungsschreibens und der Vertrag s- u n terlagen sowohl eine auf den Abschluss von Anwaltsverträgen mit in Deutschland ansässigen Verbrauchern gerichtete Werbung als auch ein Ang e- bot der Beklagten zu 1 und 2 gesehen hat. (1) Mit dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich gen annten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner 36 37 38 39 - 21 - Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausg ewiesenen Pauscha l- preis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusa m- men mit de n klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerve r- sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihr e Forderungen im Nachlassve r- fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben e i- nen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versuchte, die den Bekl agten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder al s ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufford e- rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2 007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschli eßenden Anwaltsvertrages sein. (2) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden, weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von Ma n- datsverträgen handele (OLG Jena, Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 U 698/15, 40 - 22 - Akt enzeichen beim BGH IX ZR 39/16; OLG Naumburg, Urteil vom 23. März 2016 - 5 U 2/16, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 103/16). Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ und dami t auch unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument, die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwä l- te faktisch ausgehandelten Vertrages gedient (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 12 U 106/15, nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 9/16; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 12 U 91/15, nv, Aktenzeichen beim BGH IX ZR 10/16). Denn einen s olchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Vor der Übersendung des Schreibens hatte der Kläger persönlich keinen Kontakt zu den Beklagten zu 1 und 2. Dass die klägerischen Anwälte einen Vertragsinhalt für d en Kläger verbindlich aushandeln sollten und entsprechende Vertretungsmacht gehabt hätten, wurde nicht festgestellt. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2011, aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des Ber u- fungsgerichts überein, dass die klägerischen Anwälte mit einem ihrerseits be i- gefügten Schreiben dem Kläger den Abschluss d es Mandatsvertrages empfo h- len hätten. Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2012 (XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Übe r- mittlung der Vertragsformulare vom Sitz des Unternehmers an den Wohns itz des Verbrauchers als nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, 41 - 23 - den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom Bundesgerichtshof früher aufgestellte und in der Entscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den Unterne h- mer zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJ W 2009, 298 Rn. 11 f; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, ZIP 2012, 1527 Rn. 24; vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 38). Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Woh n- sitzstaat des Verbrauc hers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss ve r- lange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C - 218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn . 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33). (3) Unerheblich ist, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Persone n- kreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte , gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachg e- gangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszurichten. Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 8; Kieni nger in Fest schrift Magnus, 2014 , S. 449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmal i- ge Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausric h- ten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, 42 43 - 24 - wenn der vom Verbraucher einge schaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte (OGH, ZIP 2010, 1154, 1155 Rn. 5; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Brüssel Ia - VO Rn. 13). Auch soll - anders als i m US - amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu Ma n- kowski, IPrax 2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17 - 19 Brüssel Ia - VO Rn. 7). Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich ric h- ten durfte ( EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C - 96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 4 4 und 52; vom 20. Januar 2005, C - 27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 36; vom 7. Dezember 2010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, aaO Rn. 7 aE), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser, Festschrift Steindorff, 1990, 1379, 1385). Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille de s Unternehmers Au s- druck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten h e r- zustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nur für einen beschränkten Per sonenkreis überhaupt von Interesse sein; dieser könnte sich - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verneinen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, obwohl der Unte r- nehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist. 44 - 25 - Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Bekla g- ten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschri e- benen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jede n- falls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit V erbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen. (4) Nicht zu Lasten des Klägers geht es, dass die Übersendung der U n- terlagen an ihn auf Veranlassung seiner eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des Ausrichten s verlangt nicht, dass die I nitiative zum ko n- kreten Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche hinreichende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des Verbrauchers vorausgegangen ist. Das war schon für den - engeren - Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ 1988 anerkannt (für Art. 13 Abs. 1 LugÜ 1988 : BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 28) und muss erst recht für den weiter g efassten Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF gelten (etwa Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 17 (Art. 15 LugÜ) EuGVVO Rn. 26; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 9). (5) Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint w erden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letz t- lich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deu t- schen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichten s spricht jedenfalls nicht die fehlende (od er über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit 45 46 47 - 26 - des Unternehmers, weil diese - wie ausgeführt - nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbraucher s kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- handene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck er - weckt, er handele zu beruflich en oder gewerblichen Zwecken (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C - 464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51 - 53). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestel l- ten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von kläg e- rischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die kl ä- gerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unter - nehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Ko n- zeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines Dritten dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise ei n- geschaltet ist. Der Europäis che Gerichtshof hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2 010, C - 585/08 und C - 144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, NJW 2011, 505 Rn. 89). Die deutsche Rechtsprechung hat eine Zurechnung bejaht, wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers de s- sen Angebot verbreitet (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 18 mwN) oder sich der A nbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder Ve r- 48 49 - 27 - tretungsmacht für den Anbieter ankommt (OLG Dresden, WM 2006, 806, 807 f; ähnlich OLG Hamburg, RIW 2004, 709, 710 ; vgl. OGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 10 Ob 21/14g, BeckRS 2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Erse t- zung eigener Marketingaktivitäten b edient, deren Tätigkeit zurechnen lassen muss, weil anderenfalls das internationale Verbraucherschutzrecht schnell und einfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur Mankowski, IPrax 2009, 238, 243 f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hät te wissen müssen, dass die Tätigkeit des vermittelnden Dritten eine in ternationale Dime n- sion aufweist und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden Dritten und dem Unternehmer bestand (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO). Diese Voraussetzungen sind ge geben. Die klägerischen Anwälte und die Beklagten zu 1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet, wie sich aus der Email vom 23. November 2010 ergibt. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhalten de Fristen und die Vergütung hinsichtlich b e- reits bestehender Mandate sowie um die Organisation des Datenaustausch e s hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten den Beklagten in Aussicht g e- stellten weiteren Gläubiger (60 bis 100 Mandanten ). Weiter haben die Bekla g- ten zu 1 und 2 in dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 unstreitig selbst gege n- über den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. D amit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertrag s- partnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die Unte r- lagen absprachegemäß an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 und 2 tätig und waren in die Suche nach 50 - 28 - Mandanten auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertragl i- chen oder vorb ereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bede u- tung ( vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C - 218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff). II. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. 1. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwalt s- vertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Kl ä- g ers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf die Gründungsurkunde der Beklagten zu 3 und den Sacheinlage - und Sac h- übernahmevertrag vom 17. Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht i m Handelsregister eingetragenen einf a- chen Gesellschaft T . , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 zwar nicht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil der Kläger einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht g e- schehen sei. Doch hafte die Beklagte zu 3, weil sie das unter der Bezeichnung T . , Rechtsanwälte , geführte Geschäft übernommen habe, neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin. 51 52 - 29 - Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrag es nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst . c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 200 7 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbraucherg e- richtsstand gegeben. Im Rahmen des Art. 5 EuGVVO aF ist anerkannt, dass derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertrags parteien bestehe n- den Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägerg e- richtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprüngl ichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, C - 433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in d er besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, C - 386/05, Color Drack, NJW 2007, 1799 Rn. 22 f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 14 f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den Verbrauchergerichtsstand, wenn der Verbraucher die Klage gegen den Recht s- nachfolger seines Vertragspar tners richtet. Anders kann der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF b e- zweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Ver brauche r- gerichtsstandes entziehen. 53 - 30 - 2. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zustä n- digkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs v on Rel e- vanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sond ern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfert i- gen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Z u- ständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behau p- tungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht es jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informat i- onen z u prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten geh ö- ren (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 , C - 375/13, Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 58 ff). Entsprechendes gilt auch für das Lugano - Übereinkommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu 3 nach Schweizer Recht für die von dem Kläger für die Zeit nach der Gründung der Beklagten zu 3 behaupteten (bestrittenen) Anwaltsfehler haften kann, wobei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den Beklagten zu 1 und 2 und nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letzten d- lich dem Kläger nach Schweizer Recht für etwaige Anwaltsfehler haftet , ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. 54 55 - 31 - III. Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 b e- steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Pr o- tokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung de s Überein - kommens und den ständigen Ausschuss; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12, IPRax 2015, 423 Rn. 39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtsho fs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C - 283/81, Cilfit, NJW 1983, 1257, 1258; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014, aaO; vgl. BVerfG, 56 - 32 - VersR 2014, 609 Rn. 27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gle i- che Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof besteht. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.06.2015 - 4 O 7565/14 - OLG München, Entscheidung vom 16.03.2016 - 15 U 2341/15 Rae -
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