ECLI:DE:BGH:2019:02 0519UIXZR67.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/18 Verkündet am: 2. Mai 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbe- nachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditein- lagepflicht an die Muttergesell schaft der Schuldnerin weiterleitet, welche der Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt. BGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - IX ZR 67/18 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkan nt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2018 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge- richts München I vom 22. September 2017 teilweise abgeändert, soweit zu m Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz seit dem 2. Februar 2014 zu zahlen. Der Kläger trägt 41 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten des ersten Rechtszugs. Im Übri- gen tragen die Kosten des ersten Rechtszugs de r Kläger in Höhe von 41 vom Hundert und der Beklagte in Höhe von 59 vom Hun- dert. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antr ag vom 4. Dezember 2013 über das Vermögen der P . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Februar 2014 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagte war Geschäftsführer der Schuldnerin. Ferner war er alleini- ger Kommanditist der Mu ttergesellschaft der Schuldnerin, der P . GmbH & Co. KG (nachfolgend: Muttergesellschaft) . Zudem war er Alleingesellschafter der P . Verwaltungs - GmbH, der einzigen Komplementärin der Muttergesell- schaft . Nach Maßgabe eines am selben Tag geschlossenen V ertrages gewähr- te der Beklagte der Schuldnerin am 20. Februar 2013 ein Darle hen über 100.000 März 2013 an den Beklagten zurück. Nach Erhalt der Mittel entrichtete der Beklagte e benfalls noch am 7. März 2013 als Kommanditeinlage 100.000 an die Muttergesell- schaft , die ihrerseits unmittelbar nachfolgend an diesem Tag eine Verlustaus- gleichszahlung über 100.000 Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - den Beklagten auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Zahlun g von 10 in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dage- gen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . 1 2 3 4 - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung ausge- führt: Eine durch die Darlehensrückzahlung zunächst eingetretene Gläubiger- benachteiligung könne nachträglich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführe. Insoweit sei ausschlagge- bend, ob der Anfechtungsgegner die bei dem Schuldner vor Vollzug der an- fechtbaren Handlung bestehende Vermögenslage tatsächlich wiederherstelle. Dies sei anzunehmen, wenn die von dem Anfechtungsg egn er vorgenommene Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des Anfechtungsanspruchs dienen kön- ne, weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung ange- rechnet werden könn t e, nicht bestünden. Dies könne nicht bejaht werden, weil der Kläger a uf eine Verlustübernahmeverpflichtung der Muttergesellschaft der Schuldnerin verweise. Allerdings werde e ine eingetretene Gläubigerbenachteiligung auch dann ausgeglichen, wenn die Beteiligten die benachteiligende Rechtshandl ung ein- verständlich wieder a ufhö ben oder der Begünstigte unter Verzicht auf den ihm durch das Geschäft erwachsenen Vorteil das Empfangene in das Vermögen des Schuldners zurückführe. Eine Anfechtung scheide folglich auch dann aus, wenn der Anfechtungsgegner das Empfangene an den Schul dner zurückgege- ben habe. Die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhinderung der Entstehung eines Anspruchs sei anfechtungs- rechtlich dessen Erfüllung gleichzustellen. Genau dies sei hier geschehen, weil 5 6 7 - 5 - die Muttergesel lschaft zu ihrer Verlustausgleichszahlung nur in der Lage gewe- sen sei, weil die Schuldnerin das Gesellschafterdarlehen an den Beklagten zu- rückgezahlt und dieser die Muttergesellschaft mit seiner auf dieser Grundlage erfolgten Einlagezahlung in die Lage ver setzt habe, der Schuldnerin genau die- sen Betrag als Verlustausgleich zur Verfügung zu stellen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet. 1. Die Kreditgewährung durch den Beklagten in Höhe von 100.000 an die Schuldnerin ist anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behan- deln. a) D er Beklagte war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht selbst Gesellschafter der Schuldnerin. Obwohl Rechtshandlungen Dritter i n § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich erwähnt werden, sollte durch die tatbestandliche Einbeziehung gleichgestellter Forderungen in diese Vor- schriften der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF auch in personeller Hinsicht ü bernommen werden ( BGH , Urteil vom 29. Januar 2015 IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 4 6; vom 15. November 2018 IX ZR 39/18, WM 2019, 180 Rn. 7 ). Von der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO werden folglich Rechtshandlungen Dritter erfasst, wel che der Darlehens- gewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 15; vom 15. Novem- ber 2018, aaO). Der mittelbar an einer Gesellschaft Beteiligte ist hinsichtlich 8 9 10 - 6 - seiner Kred ithilfen für die Gesellschaft wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln. Dies gilt jedenfalls für den Gesellschafter - Gesellschafter, also den- jenigen, der an de m Gesellschafter der Gesellschaft beteiligt ist und aufgrund einer qualifizierten Anteils mehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die sen ausüben kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 21 mwN). b) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist ihre Muttergesellschaft. Der Beklagte ist e inziger Kommanditist der Muttergesellschaft und zugleich Alleingesellschafter ihrer Komplementär - GmbH . Damit ist der Beklagte wirtschaftlich betrachtet Alleingesellschafter der Schuldnerin, so dass ein von ihm gewährtes Darlehen der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfäll t. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. Die Schuldnerin hat das am 20. Februar 2013 erhaltene Darlehen ausgehend von dem am 4. Dezember 2013 gestellten Insolvenzantrag inner- halb der einj ährigen Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO am 7. März 2013 dem Beklagten erstattet. Die mit der Darlehensrückzahlung verbundene Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) wurde entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht vor der Verfahre nseröffnung beseitigt. a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträg- lich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den an- fechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurüc kführt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 10). 11 12 13 - 7 - aa) Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den en t zogenen Vermögenswert wiederzu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln. Eine solche Rückführung kann etwa anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückabgetreten oder eine erhaltene Zahlung an ihn zurückgewährt wird (BGH, aaO Rn. 11 mwN ). Dem Anfechtungsgegner muss die Anfechtbarkeit der an ihn bewirkten Zahlung nicht bewusst gewesen sein. Vielmehr genügt es, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner Vermögenswerte zukommen lässt, welche bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und dem Gläubigerzugriff offenstehen (BGH, aaO Rn. 12). bb) Aus dieser Erwägu ng entfällt im Falle der Erstattung eines Gesell- schafterdarlehens durch die Gesellschaft an den Gesellschafter die damit ver- bundene objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn der Gesellschafter die emp- fangenen Zahlungen noch vor Verfahrenseröffnung an die Ge sellschaft zurück- zahlt. Zwar erfolgt in dieser Gestaltung die Rückzahlung noch vor Eröffnung des Verfah rens, während ein etwaiger Rück gewähranspruch erst mit der Verfah- renseröffnung entsteht . Deswegen konnte der Gesellschafter keinen gegen ihn gerichteten Rückgewähranspruch aus § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO erfüllen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist jedoch die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhin- derung der Entstehung eines Anspruchs anfech tungsrechtlich dessen Erfüllung gleichzustellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 18; vom 25. Januar 2018, aaO Rn. 14). Allerdings scheidet eine Beseiti- gung der in der Darlehensrückzahlung liegende n Gläubigerbenachteiligung aus , 14 15 - 8 - wenn der Gesellschafter mit seiner Zahlung einen (anderen) gegen ihn gerich- teten Anspruch der Gesellschaft erfüllt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 17). b) Nach diesen Maßstäben wurde die durch die Darlehensrückzahlung vo m 7. März 2013 eingetr etene Gläubigerbenachteiligung nicht behoben, indem der Beklagte unmittelbar danach eine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 gegenüber der Muttergesellschaft beglich , die ihrerseits alsbald eine Verlustausgleichsleistung über 100.000 n entrichtete . aa ) Durch die Zahlung des Beklagten an die Muttergesellschaft zwecks Erfüllung seiner Kommanditeinlageverpflichtung wurde die bei der Schuldnerin eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht behoben. Adressat und Zweck der Zahlung stehen einer Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung bei der Schuldnerin entgegen. (1) Der Beklagte hat den an ihn zurückgeführten Darlehensbetrag über 100.000 eine Zahlung von 100.000 zum Zweck der Tilgung seiner Kommanditeinlage- schuld deren Muttergesellschaft zugewende t . Mittel s Zahlung an einen Dritten, und sei es die Muttergesellschaft, konnte die im Vermögen der Schuldnerin be- stehende Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigt werde n. Hierzu hätte es ei- ner Zahlung an die Schuldnerin bedurft. (2) Es bedarf keiner rechtlichen Prüfung, ob d er Beklagte seine Kom- manditeinlageschuld gegenüber der Muttergesellschaft unter Einsatz von Mit- teln aus einem ihm von der Schuldnerin als deren Tochtergesellschaft erstatte- ten Gesellschafterdarlehen wirksam getilgt hat. E ine möglicherweise rechts- 16 17 18 19 - 9 - grundlose Zahlung an die Muttergesellschaft könnte nicht die bei der Schuldne- rin eingetretene Glä ubigerbenachteiligung ausgl e ichen . Ist eine Zahlung nicht geeignet, die von dem Gesellschafter gegenüber s einer GmbH aus einer Kapitalerhöhung geschuldete Einlagepflicht zu erfüllen, kann sie im Falle der vorausgegangenen Rückgewähr eines Gesellschafterd ar- lehens auf einen dadurch früher aus Eigenkapitaler satzrecht, heute aus Insol- venzanfechtung begründeten Erstattungsanspruch angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 2 6 . Januar 2009 II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 9 ff). Eine solche Gestaltung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Darlehens- rück führung durch die Schuldnerin erfolgte, der Beklagte aber mit seiner an- schließenden, unter Verwendung dieser Mittel erfolgten Zahlung eine Komman- diteinlage bei der Muttergesellschaft und nicht bei der Schuldnerin zu tilgen suchte . Durch eine Zahlung an die Muttergesellschaft kann eine Gläubigerbe- nachteiligung bei deren Tochtergesellschaft nicht rückgängig gemacht werden , weil die Mutter gesellschaft einen möglicherweise rechtsgrundlos empfangenen Betrag dem Gesellschafter zu erstatten hat und ihn nicht etwa an ihre Tochter- gesellschaft oder sonstige Gläubiger des Gesellschafters zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten weiterleiten darf. Die An rechnung einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine n Anspruch aus Insolvenzanfechtung kommt darum nur in Be- tracht, wenn , wo ran es im Streitfall gerade fehlt, der Empfänger der rechts- grundlosen Leis tung mit dem Trä ger des Anfechtungs anspruchs identisch ist. (3 ) Um rechtlich einwandfrei die Kommanditei n lage zu begleichen und den Darlehensvertrag erneut zu begründen , hätte der Beklagte durch Zahlung von jeweils 100.000 200.000 zwecks Tilgung der Kommanditeinlage begnügte, konnte al lein diese Verbind- 20 21 - 10 - lichkei t betroffen sein . Mit einer Zahlung können nicht zwei eigenständige , zu- dem gegenüber unterschiedlichen Gläubigern bestehende Schuldgründe berei- nigt werden ( vgl. BG H, Urteil vom 4. Juli 2013 IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 17) . bb) D ie Gläubigerbenac hteiligung wurde ebenfalls nicht beseitigt, indem die Muttergesellschaft nach der Zahlung des Beklagten über 100.000 in glei- cher Höhe M ittel an die Schuldnerin entrichtet hat . D ie Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung durch den Beklagten fehlen, weil die Muttergesellschaft nicht auf Weisung des Beklagten tätig wurde und zudem mit der Zahlung eine eigene Verbindli chkeit aus Verlustdeckungshaftung getilgt hat . (1) Der Beklagte hat die Muttergesellschaft nicht als Leistungsmittlerin eingeschaltet , um durch eine von ihr in seinem Interesse bewirkte Zahlung von 100.000 beseitigen. Eine mittelbare Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn der Leistende eine Zwischenperson veranlasst, für ihn eine Zahlung an den Empfänger zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9). Der Beklagte hat sich nicht der Muttergesellschaft als Leistungsmittlerin zwecks Bewirkung einer Zahlung an die Schuldnerin bedient. Tatsächlich hat der Beklagte mit seiner Zahlung an die Muttergesellsch aft nach den Feststel- lungen der Vordergerichte ausschließlich den Zweck verfolgt, seine Kommandi- teinlage zu begleichen. Die Einlageschuld wäre nicht getilgt worden , wenn der Schuldner mit der Zahlung an die Muttergesellschaft die Weisung verknüpft hät- te, d ie Mittel in seinem Interesse zwecks Wiederherstellung des Darlehensver- trages an die Schuldnerin weiterzuleiten. Hätte der Beklagte gegenüber der 22 23 24 - 11 - Muttergesellschaft eine solche , von ihr beachte te Weisung getroffen , wäre mög- licherweise das Darlehensverhältn is zu der Schu ldnerin erneut begründet wor- den und die Gläubigerbenachteiligung entfallen , der Beklagte aber wegen der bloßen Durchleitung der Mittel im Vermögen der Muttergesellschaft nicht von seiner ihr gegenüber bestehenden Einlage schuld befreit worden. Aufgrund der Leistungsbestimmung des Beklagten diente d ie Zahlung von 100.000 jedoch tatsächlich dem Zweck, die Kommanditeinla ge gegenüber der Muttergesell- schaft zu erfüll en. (2) Zudem hat d ie Muttergesellschaft mit ihr er Zahlung an die Schuldne- rin nicht die infolge der Rückerstattung des Darlehens an den Beklagten ausge- löste G läubigerbenachteiligung beseitigt , sondern ihrer Verlustdeckungshaftung genügt. Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 31; vom 28. Januar 2016 IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 11 mwN ). Die Mutterge- sellschaft verfolgte mit der Zahlung einen sie selbst betre ffenden Erfüllungs- zweck. Es ging ihr dar um , eine eigene Verpflichtung , die von ihr übernommene Verlustdeckungshaftung , zu bereinigen . Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Muttergesellschaft ihrer Ver bindlichkeit wirtschaftlich nur aufgrund der vorheri- gen Erbringung der Kommanditeinlage durch den Beklagten entsprechen konn- te. Zweck der Einlageleistung ist es gerade, die Gesellschaft in den Stand zu setzen, ihren Schulden , auch aus einer Verlustübernahme, genügen zu können. Dank der Einlagezahlung des Beklag ten hat die Muttergesellschaft die von ihr übernom mene Verlustdeckungshaftung bei der Schuldnerin ausgeglichen . Hin- gegen hat sie die Mittel nicht zugunsten des Beklagten im Wege einer mittelba- 25 26 - 12 - ren Zuwendung zu dem Zweck an die Schuldnerin weitergeleitet, de n Darle- hensvertrag wiederherzustellen. Wurde auf eine eigene Verbindlichkeit der Mut- tergesellschaft gezahlt, scheidet ein Tätigwerden im Interesse des Beklagten aus. Bei dieser Sachlage wurde n die Darlehensmittel von dem Beklagten nicht erneut der Schuldne rin zur Verfügung gestellt. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.09.2017 - 6 O 5219/17 - OLG München, Entscheidung vom 22.02.2018 - 5 U 3589/17 -
Full & Egal Universal Law Academy