ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR674.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 674/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schrif tlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28 . Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die R evision der Kläger und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2016 mit Ausna h- me der Entscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen A n- waltskosten nebst Zinsen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 - Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Festste llung und Zahlung nach W i- der ruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherd arlehensvertrags gerichteten Wi l- lenserklärung en in Anspruch. Die Parteien die Kläger zwecks Finanzierung einer Immobilie schlo s- sen im Juni 2008 in den Geschäftsräumen der Beklagte n einen D arlehensve r- trag über ein grundpfandrechtlich g esichertes Darlehen in Höhe von 252 .000 zu einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 4,83 % p.a. Bei Vertrag s- schluss belehrte die Beklagte die Kläger über das ihnen zustehende Widerruf s- recht anhand einer Widerrufsbelehrung, die im Wesentlichen der entsprach, die Gegenstand des Senats urteils vom 16. Mai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 2 ) war, und wie folgt lautete: 1 2 4 - 5 - Die Kläger erbrachte n Zins - und Tilgungsleistungen. Zu m 1. August 2012 führten die Kläger das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschäd i- gung vollständig zurück. Mit Schreiben d es vorinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten der Kläger vo m 6. August 2014 verlieh der Kläger zu 2 seiner Übe r- zeugung Ausdruck, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung g e- nüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Bekla gte wies die Beansta n- dungen zurück. Ihre der B eklagten am 28. November 2014 zugestellte Klage, mit der sie den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willense r- klärungen erklärt haben , weiter die Feststellung begehrt haben, dass s ie " ihre u- fen haben " , sowie beantragt haben die Beklagte zu verurteilen, an sie den zu ihren Gunsten berechneten Saldo aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu zahlen und vorgerichtlich ve rauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufung s- gericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zug e- lassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Klageanträge voll umfänglich we i- terverfolgen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat teilweise Erfolg . Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerich t. Im Übrigen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. 3 4 5 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Feststellungsklage der Kläger handele es sich um eine Zw i- sche n feststellungsklage, die so vom Berufungsgericht ohne weitere Begrü n- dung unterstellt zulässig sei. Das Begehren der Kläger sei indessen in Gänze unbegründet. Ein Rückgewährschuldverhältnis sei mangels eines wirksamen Widerrufs nicht entstanden , weil die von der Beklagten erteilte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in Anbetracht des konkreten Ablaufs der Ve r- tragsverhandlungen nicht zu beanstanden gewesen sei . Auch die Angaben zur Fristlänge, zur Form der erteilten Widerrufsb elehrung und zu den Widerrufsfo l- gen seien hinreichend deutlich gewesen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulä ssig. Ein Antrag im Wortsinne festzustellen , die Kläger hätten ihre " Willense r- " , wäre nicht nur mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbe stimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ndern auch als auf die Klärung einer nicht festste l- lungsfähigen bloßen Vorfrage und nicht auf das Bestehe n oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geri chtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12 und vom 10. Oktober 2017 6 7 8 9 10 7 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 XI ZR 173/07, XI ZR 248/07 und XI ZR 260/07, juris ). Für Zwische n- feststellungsklagen gilt insoweit nichts anderes (BGH, Urteile vom 3. Mai 1977 VI ZR 36/74, B GHZ 68, 331, 332, vom 9. Oktober 1991 XII ZR 170/90, NJW 1992, 364 , 366 und vom 15. Juni 2005 XII ZR 82/02, NZM 2005, 704) . Auch eine Feststellungsklage des vom Landgericht im Wege der Ausl e- gung ermittelten, im Berufungsverfahren indessen nicht in diesem Sinne klarg e- stellten Inhalts, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wäre unzulässig. I n- soweit fehlte den Klägern, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils n ä- her ausgefüh rt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 un d vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- de r liche Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage dieses Inhalts wäre nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zuläs sig, weil nicht fes t- steht , dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien en d- gültig bereinigt. Im Gegenteil haben sich die Parteien in den Vorinstanzen auch über die Höhe der von den Klägern geltend gemach ten Ansprüche ausei nander gesetzt . Eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige K lage auf Festste l- lung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhäl t- nis ge mäß § 256 Abs. 1 ZPO kann , wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungs urteils entschieden hat (Senatsurteil vom 17. April 2018 XI ZR 446/16, n.n.v.), nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden . 11 8 - 2. Außerdem weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts revision s- rechtlich erhebliche Rechtsfehler auf , soweit es auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßg eb lichen Rechts davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen zuk ommende Widerrufsrecht belehrt. Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2017 ( XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 20 ff. ; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 450/16, juris Rn. 17 ) ausgeführt hat, waren sowohl die Wendung " der schriftliche Vertrags a n- trag " als auch die außerhalb des Anwendungsbereichs fernabsatzrechtlicher Vorschriften gebrauchte Wendung " aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlu s- ses " schon jeweils für sich , aber auch in ihrer Kombination bei der Umschre i- bung der Voraussetzungen f ür das Anlaufen der Widerrufsfrist unklar und w i- dersprachen den Vor gaben des § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier maßgebl i- che n , bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Auf die Umstände der Erte i- lung der Widerrufsbelehrung kommt es, anders als das Berufungsg ericht g e- meint hat, nicht an (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff., vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 17). III. Das Berufungsurteil stellt s ich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 31, 34 f., vom 25. April 2017 XI ZR 314/1 6, BKR 2017, 373 Rn. 15 und vom 23. Januar 2018 XI ZR 397/16, juris Rn. 13) einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten ve r- 12 13 9 - sagt hat (§ 561 ZPO). Diese Kosten können die Kläger weder aus dem G e- sichtspunkt des Schadensersatzes n och aus Verzug beanspruchen. Im Übrigen unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat einer Subsumtion des Tatrichters unter § 242 BG B nicht vorgreifen. IV. Da die Sache, soweit das Berufungsurteil der Aufhebung unterliegt, nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . D as Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben ha ben , zu einem zulässigen Antrag überzuge hen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, W M 2017, 1602 Rn. 34 und vom 10. Oktober 2017 XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 15). Es wird sodann als dazu zuvörderst berufener Tatrichter anhand der vom Senat präzisierten Maßstäbe der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger unter Verstoß ge gen § 242 BGB auf ihr Widerrufsrecht be rufen (vgl. Senatsu r- teile vom 12. Juli 2 016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 14 ff., 38 ff. und 14 15 16 17 10 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff. ; Senatsbe schluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 10 ff. ). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 30.04.2015 - 10 O 7630/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 14 U 1009/15 -
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