BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: X ZR 68/00 6. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgericht shofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klgers wird das am 18. Februar 2000 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s seldorf aufgehoben. II. Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Juni 1999 - 6 O 376/98 - abgend ert. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22. Mai 1995 - 17 U 159/94 - wird für unzulssig erklrt. III. Die Kosten des Rechtsstreits trgt der Beklagte. IV. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien schlossen am 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht Dsseldorf einen Prozeßvergleich, der - unter Bercksichtigung der genderten Prozeßrollen - folgenden Inhalt hat: "1. Der Klger verpflichtet sich, an den Beklagten a uf dessen Konto ... bei der ... Bank ... 43.000, - - DM inklusive Meh rwer t - steuer zu zahlen und zwar in monatlichen Raten von je 1.000, - - DM, zahlbar jeweils bis zum 10. Werktag des Monats, beginnend mit dem Monat J u ni 1995. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 3. Sollte der Klger mit einer Rate ber das Ende des laufenden Monats in Verzug geraten, so hat er 80.000, - - DM abzglich der bereits geleisteten Raten an den Beklagten zu zahlen, und zwar nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1992. In diesem Fall hat er auch die gesamten Kosten des Recht s - streits zu tr a gen. 4. Mit diesem Vergleich sind smtliche wechselseitigen Ansprche der Parteien, auch soweit sie nicht Gegenstand dieses Recht s - streits sind, ausgeglichen." - 4 - Der Klger zahlte durch Dauerauftrag von seinem Konto bei einer gri e - chischen Bank die vereinbarten Raten in Höhe von 1.000, - - DM monatlich, in s - gesamt 43.000, - - DM. Die Rate fr April 1998 wurde jedoch erst am 4./7. Mai 1998 berwiesen. Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus Nr. 3 des Vergleichs und hat den geschuldeten Betrag bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages mit 65.781,62 DM berechnet. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Klger anstrebt, daû die Zwangsvollstreckung fr unzulssig erklrt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klgers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgrnde: Da der Beklagte trotz ordnungsgemûer Ladung in der Verhandlung ber die Revision nicht vertreten war, ist antragsgemû durch Versumnisurteil, j e - doch aufgrund umfassender Sachprfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). In der Sache hat die Revision Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Ber u - fungsurteils. Die Vollstreckungsgegenklage ist begrndet. Die Zwangsvollstre k - - 5 - kung aus dem Prozeûvergleich vom 22. Mai 1995 vor dem Oberlandesgericht D s seldorf ist fr unzulssig zu erklren. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klger habe sich mit der Zahlung der Aprilrate seit Beginn des Monats Mai 1998 in Verzug befunden. Die Parteien htten fr die Ratenzahlungen in Nr. 3 des Vergleichs eine nach dem Kalender bestimmte Zeit (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB) vereinbart, nmlich das jeweilige Monatsende. Fr die Sumigkeit der von ihm eingeschalteten Bank habe der Klger gemû § 278 BGB einzustehen. Er habe nicht dargetan, daû die Bank ihrerseits einem schuldlosen Versehen unterlegen sei. Schlieûlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe seinen Za h - lungsanspruch nicht gemû § 341 Abs. 3 BGB verloren, denn diese Regelung finde keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliege n - den Art. Die Regelung in dem Prozeûvergleich, den das Berufungsgericht seit langen Jahren bei vergleichbar gelagerten Sachverhalten den Parteien vo r - schlage, beinhalte nicht, wie der Klger meine, ein Vertragsstrafeversprechen. Vielmehr habe der Klger durch den Vergleichsschluû eingewilligt, daû dem Beklagten der Betrag von 80.000, - - DM zustehen solle, wobei der Klger bei vergleichsgemûer Erfllung seiner Zahlungspflicht in den Genuû einer erhebl i - chen Leistungsreduzi e rung und Stundung habe kommen sollen. Die Revision rgt, die Regelung in Nr. 3 des Prozeûvergleichs setze den Verzug voraus, begrnde ihn aber nicht. Die Regelung in Nr. 1 des Vergleichs lasse das Erfordernis einer Mahnung nicht entfallen, weil die Leistungszeit d a - nach nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sei. Auûerdem habe die Verz ö - gerungsgefahr bei Geldleistungen der Glubiger zu tragen. Die vom Klger b e - auftragte Bank sei nicht seine Erfllungsgehilfin. Der Klger habe stets vorg e - tragen, daû sein Konto ausreichende Deckung aufgewiesen habe und der Da u - - 6 - erauftrag einmalig aufgrund eines Bankversehens nicht rechtzeitig ausgefhrt worden sei. Schlieûlich rgt die Revision, bei der Regelung in Nr. 3 des Pr o - zeûvergleichs handele es sich nicht um eine Verfallklausel, sondern um ein Vertragsstrafeversprechen. Selbst wenn man aber von einer Verfallklausel au s - gehen wolle, so en t falle der Vorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB nicht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl - ger habe sich mit der Zahlung der Aprilrate 1998 in Verzug befunden, recht s - fehlerhaft ist. Offenbleiben kann auch, ob die Parteien in dem Vergleich ein Vertragsstrafeversprechen vereinbart haben oder ob die hier streitige Vertrag s - bestimmung - wie das Berufungsgericht meint - als eine Verfallklausel zu ve r - stehen ist. Dafr könnte zwar der Wortlaut sprechen. Maûgebend fr diese Auslegung ist nicht, von welchem eigenen Verstndnis das Berufungsgericht bei solchen Vergleichen ausgeht; dessen Inhalt wird davon bestimmt, welche Vorstellung die Parteien mit den Erklrungen des jeweiligen Vertragspartners verbinden konnten und durften. Nachdem das Berufungsgericht aber ausgefhrt hat, es verwende diese Formulierung seit langen Jahren, ist jedenfalls nicht auszuschlieûen, daû die Parteien sich das Verstndnis des Berufungsgerichts ber den Regelungsgehalt des Prozeûvergleichs zu eigen gemacht h a ben. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daû es sich bei der in dem Prozeûvergleich getroffenen Regelung nicht um die Vereinb a - rung einer Vertragsstrafe, sondern einer Verfallklausel gehandelt hat, sind nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGH, Urteil vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW 1960, 1568) Verfallklausel und Vertrag s - strafe insoweit gleichzusetzen, als die Vorschriften der §§ 339 ff. BGB auch auf die Verfallklausel zumindest entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - IX ZR 98/91, NJW -RR 1993, 243 ff., 246 m.w.N. auf die st. Rspr.). - 7 - Das Berufungsgericht hat zwar gemeint, dies gelte nicht fr eine Verfallklausel der vorliegenden Art. Es hat jedoch hierfr keine Begrndung gegeben. Gr n - de, die eine solche abweichende Interpretation rechtfertigen konnten, sind auch nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere weder aus dem festgestellten Sachvortrag noch dem sonstigen Vorbringen der Parteien. Dieses lût lediglich eine den genannten Entscheidungen entsprechende Interessenlage erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch keine Feststellungen dazu g e - troffen, daû die Parteien etwa § 341 Abs. 3 BGB abbedungen htten oder sich sonst aus dem Vergleich ergbe, daû die Parteien anderes vereinbart htten. Daû es dabei wesentlichen Sachvortrag bergangen htte, ist nicht ersich t lich. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei A n - nahme der verzögerten Ratenzahlung einen Vorbehalt nicht erklrt hat, ist d a - mit schon aus diesem Grunde die Vollstreckung aus dem Vergleich fr unzul s - sig zu erklren, weil dem Beklagten ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Ve r - gleich nicht mehr zusteht. - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Melullis Jestaedt Mhlens Meier-Beck Asendorf
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