BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 68/00Verkündet am: 19. November 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 558 a.F., 548, 179 Abs. 1a)Ersatzansprüche des Vermieters/Verpächters wegen Veränderungen oder Ver-schlechterungen der Miet-/Pachtsache gegen den vollmachtlosen Vertreter desMieters/Pächters (§ 179 Abs. 1 BGB) verjähren in der kurzen Verjährungsfrist des§ 558 Abs. 1 BGB a.F./§ 548 Abs. 1 BGB n.F.b)Zu den Voraussetzungen einer solchen Verjährung.c)Die "Rückgabe" der Miet-/Pachtsache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB a.F./ § 548Abs. 1 BGB n.F. setzt grundsätzlich einen vollständigen Besitzverlust des Mie-ters/Pächters sowie die Kenntnis des Vermieters/Verpächters hiervon voraus (Be-stätigung von Senatsurteil vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001; 535 f.).BGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - OLGRostockLGStralsund - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Rostock vom 24. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche we-gen der Verschlechterung einer Pachtsache geltend.Am 4. April (nicht: Januar) 1991 schloß die Klägerin als Verpächterin mitdem Beklagten als Vertreter einer H. GmbH mit Sitz in B. (fortan: H-GmbH) einen schriftlichen Pachtvertrag über Gewerberäume in Br. "für die Zwecke des Betriebes eines Hotels mit Restaurant". Die mit nota-riellem Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1989 gegründete H-GmbH wur-de am 21. November 1991 in das Handelsregister eingetragen. Mit undatierterUrkunde hatte der Geschäftsführer der H-GmbH den Beklagten bevollmächtigt, - 3 -ab dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister Erklärun-gen gegenüber Ämtern, Behörden und sonstigen Dienststellen abzugeben.Nach Auffassung des Beklagten war er aufgrund dieser Vollmacht zum Ab-schluß des Pachtvertrages namens der H-GmbH bevollmächtigt. Am 17. April1991 wurde der Geschäftsbetrieb aufgenommen.Nach Kündigung des Pachtverhältnisses wurde der Beklagte am 28. April(nicht: 31. März) 1994 zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verur-teilt. Dagegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt, weswegen er es ablehnte,das Pachtobjekt zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.Am 29. Juli 1994 besichtigten Vertreter der Klägerin, der Beklagte sowieVertreter der Gemeinde die Pachträume. Zu diesem Zeitpunkt befanden sichdie Schlüssel für das Pachtobjekt im Besitz der Gemeinde, die die Schließanla-ge zur Gefahrenabwehr hatte auswechseln lassen. Mit Schreiben vom 9. Sep-tember 1994 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung und Andro-hung der Zwangsvollstreckung auf, mitzuteilen, ob er die bei der Besichtigungfestgestellten Beschädigungen beseitigt habe.Mit Schriftsatz vom 1. November 1994 nahm der Beklagte die Berufunggegen das vorgenannte Räumungsurteil zurück. Daraufhin erteilte die Klägerinam 8. März 1995 (nicht: 1996) Vollstreckungsauftrag.In der Zeit vom 27. bis 29. April 1995 besichtigte ein von der Klägerinbeauftragter Sachverständiger die Pachträume zur Erstellung eines Schadens-gutachtens. Der Zugang wurde dem Sachverständigen durch einen von derGemeinde beauftragten Schlüsseldienst verschafft, da die Gemeinde nichtmehr im Besitz der Schlüssel war. - 4 -Nach Mitteilung des Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieherteilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 1996 mit, er habeihr das Pachtobjekt bereits bei dem Besichtigungstermin am 29. Juli 1994 über-geben. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 1996. In derZeit vom 18. bis 25. März 1996 wurde der Räumungstitel vollstreckt.Am 22. August 1996 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Mahnbe-scheids in Höhe von 477.631 DM. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheidwurde dem Beklagten am 4. September 1996 zugestellt. Die Klägerin nimmtden Beklagten als vollmachtlosen Vertreter wie einen Vertragspartner aufSchadensersatz wegen Schäden an der Pachtsache in Anspruch. Der Beklagtehat die Einrede der Verjährung erhoben.Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 400.000 DM stattgegeben.Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst durch Ver-säumnisurteil zurückgewiesen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch desBeklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und- unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung - die Klage abgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Aufrechterhal-tung des die Berufung zurückweisenden Versäumnisurteils erstrebt.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 -I.Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin der geltendgemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Es hat dieKlage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzforderungenseien jedenfalls gemäß § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Hierzu hat es ausge-führt:Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGBhabe am 30. April 1995 begonnen und am 30. Oktober 1995 geendet. Bei Ein-gang des Antrags der Klägerin auf Erlaß des Mahnbescheids, am 22. August1996, seien etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt gewesen. NachSinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist geböten es jedenfalls die besonde-ren Umstände des vorliegenden Falles, für den Beginn der Frist - unabhängigvon der Beurteilung der tatsächlichen Besitzverhältnisse - auf den Zeitpunktabzustellen, in dem es der Klägerin möglich gewesen sei, die Pachträumedurch einen Sachverständigen eingehend zu untersuchen. Im Hinblick auf dieseMöglichkeit könne dahinstehen, in wieweit die Klägerin aus Rechtsgründen ge-hindert gewesen sei, sich bereits zu diesem Zeitpunkt den Besitz der Räumeendgültig zu verschaffen. Der vorstehenden Auffassung stehe die Entscheidungdes Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416 ffnicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dieRückgabe der Mietsache setze grundsätzlich eine Veränderung der Besitzver-hältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch die Ausübung der tat-sächlichen Sachherrschaft in die Lage versetzt werde, sich ein umfassendesBild vom Zustand der Mietsache zu machen. Der vom Bundesgerichtshof ent-schiedene Sachverhalt sei jedoch dem Vorliegenden nicht vergleichbar, weildort - anders als hier - der Vermieter gerade keinen "freien", sondern nur einenvon dem Mieter während dessen Besitzes gestatteten Zutritt erhalten habe, um - 6 -sich in den Mieträumen umzusehen. Demgegenüber hätten hier die Untersu-chungsmöglichkeiten in Umfang und Intensität denjenigen entsprochen, die sichder Klägerin auch nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Räume geboten hät-ten. Nach ihrem Vorbringen sei ihr die Besichtigung von der Gemeinde, welchezwischenzeitlich die tatsächliche Sachherrschaft im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr ausgeübt habe, ohne Beschrän-kungen gestattet gewesen. Auch der Bundesgerichtshof stelle im Einzelfall fürden Beginn der Verjährungsfrist nicht stets auf die ordnungsgemäße Erfüllungder Rückgabepflicht (§ 556 BGB), sondern auf den Zeitpunkt ab, in dem derVermieter freien Zugang zur Mietsache erlangt habe, so daß er sie untersuchenund Veränderungen feststellen könne.Der Bundesgerichtshof habe ferner in einem Fall, in welchem der Ver-mieter die Sache bei fortbestehendem Mietverhältnis zum Zwecke der Repara-tur zurückerhalten habe, diesen Zeitpunkt als für den Beginn der Verjährungs-frist maßgeblich erachtet, "weil kein einleuchtender Grund bestehe, das mögli-cherweise noch langfristig fortbestehende Mietverhältnis mit Ersatzansprüchendes Vermieters aus jenem Schadensereignis zu belasten" (BGHZ 98, 58, 63 f).Vernünftige Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, wenn derVerpächter die Pachtsache - wie hier - ungestört und "frei" untersucht habe, dasPachtverhältnis beendet und der Pächter bereits rechtskräftig zur Räumung undHerausgabe verurteilt sei, seien nicht zu erkennen. Maßgeblich sei, daß dieKlägerin Ende April 1995 sämtliche für die Rechtsverfolgung erforderlichen Er-kenntnisse gewonnen habe. - 7 -II.Das Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichenPrüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,daß sich die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchsnach § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGBrichtet.Zwar hat zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Miet- bzw.Pachtverhältnis bestanden, denn der Beklagte ist lediglich als Vertreter der be-reits gegründeten H-GmbH aufgetreten. Eine persönliche Haftung des Beklag-ten kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB in Be-tracht. Die Regelung des § 179 Abs. 1 1. Alt. BGB besagt, daß der vollmachtlo-se Vertreter dem anderen Teil das zu gewähren hat, was dieser bei Wirksam-keit des Vertrages von dem Vertretenen fordern könnte. Dem entspricht es, daßder Vertreter auch gewisse Gegenrechte geltend machen kann, die sonst demVertretenen zustünden (BGH, Urteil vom 20. November 1970 - IV ZR 1188/68 -NJW 1971, 429 f). Denn durch diese Bestimmung soll dem Gegner keine gün-stigere Stellung verschafft werden, als dieser im Fall eines wirksamen Vertrags-schlusses mit dem Vertretenen gehabt haben würde. Deshalb findet zugunstendes Beklagten - wie auf die Inanspruchnahme eines Mieters bzw. Pächters we-gen Verschlechterungen der vermieteten bzw. verpachteten Sache - die kurzeVerjährungsfrist des § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) Anwendung.2. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ab wann eine etwaigeHaftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB eingetreten wäre. Denn dieVerjährung kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchsbeginnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - VIII ZR 132/82 - NJW - 8 -1984, 289 f). Die Haftung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGBentsteht erst, wenn feststeht, daß eine Genehmigung des Vertrages nicht inBetracht kommt (vgl. BGHZ 73, 266, 271; MünchKomm-BGB/Schramm 4. Aufl.§ 179 Rdn. 10-13, 21). Da das Berufungsgericht hierzu keinerlei tatsächlicheFeststellungen getroffen hat, läßt sich nicht beurteilen, ob der geltend gemachteAnspruch verjährt wäre.3. Auch für den Fall, daß der fragliche Schadensersatzanspruch der Klä-gerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt des vom Berufungsgericht angenom-menen Verjährungsbeginns (30. April 1995) bereits entstanden wäre, hält dieAuffassung des Berufungsgerichts, dieser Anspruch sei jedenfalls verjährt, derrechtlichen Überprüfung nicht stand.Der geltend gemachte Anspruch wäre gemäß § 558 Abs. 1 BGB a.F. nurdann verjährt, wenn die Verjährungsfrist am 21. Februar 1996 oder früher (un-gehemmt und ununterbrochen) zu laufen begonnen hätte. Denn der Antrag aufErlaß des ("demnächst" zugestellten, § 693 Abs. 2 ZPO a.F.) Mahnbescheidsist am 22. August 1996 bei Gericht eingegangen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, was die Revision zu Rechtrügt, die Verjährung habe - unabhängig von den tatsächlichen Besitzverhältnis-sen - zu laufen begonnen, nachdem der von der Klägerin beauftragte Sachver-ständige das Pachtobjekt zur Schadensfeststellung - ungestört durch den Be-klagten - untersucht habe.Gemäß § 558 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Verjährung der Ersatzansprü-che des Vermieters in dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert die "Rückgabe" der Miet-sache grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten desVermieters (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, - 9 -3206; vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f). Das bedeutetzum einen, daß der Vermieter/Verpächter in die Lage versetzt werden muß,sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfas-sendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen derMiet-/Pachtsache zu machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzwei-deutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (Senatsurteil vom 7. Februar2001 aaO), wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß; andernfallshat das Mietverhältnis sein tatsächliches Ende nicht gefunden (vgl. Gramlich in:Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. VIRdn. 40). Daß der Vermieter/Verpächter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält,während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume be-sichtigen zu lassen, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2000 aaO). Diegenannten Voraussetzungen sind auch nicht schon dann als erfüllt anzusehen,wenn der Vermieter wie hier- einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen denMieter in Händen hält, aber noch nicht vollstreckt, obwohl er dies könnte.Das Berufungsgericht durfte demnach nicht offenlassen, ob und gegebe-nenfalls wann der Beklagte (vor dem 22. Februar 1996) den Besitz an derPachtsache aufgegeben bzw. verloren hat. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts ergibt sich aus dem in BGHZ 98, 59, 63 f veröffentlichten Urteildes Bundesgerichtshofs nichts anderes. Auch in dieser Entscheidung hielt derBundesgerichtshof einen Besitzwechsel zugunsten des Vermieters für erforder-lich. Die Besonderheit lag nur darin, daß dieser Besitzwechsel während fortbe-stehendem Mietverhältnis stattfand, wobei unschädlich war, daß dieser nur vonvorübergehender Dauer war (ca. 1 ½ Jahre), um dem Vermieter Reparaturar-beiten zu ermöglichen. Unter diesen Umständen hielt der Bundesgerichtshof dieentsprechende Anwendung des § 558 Abs. 2 BGB a.F. für geboten. Um einevergleichbare Fallgestaltung geht es hier aber nicht. - 10 -b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte An-spruch sei jedenfalls verjährt, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig. Ob es zu der erforderlichen Veränderung der Besitzverhältnisse zugun-sten der Klägerin bis zum 21. Februar 1996 gekommen ist, läßt sich anhand dergetroffenen Feststellungen nicht beurteilen:aa) Die Tatsache, daß die Gemeindevertreter am 29. Juli 1994 im Besitzder Schlüssel zu den Pachträumen waren, nachdem sie die Schließanlage zurGefahrenabwehr hatten auswechseln lassen, führt nicht ohne weiteres zur An-nahme eines solchen Besitzwechsels. Zwar ist insoweit ohne Belang, ob derMieter/Pächter den Besitz freiwillig aufgibt oder ihm dieser entzogen wird(BGHZ 104, 6, 7, 12). Wenn aber die Gemeinde bzw. Ortspolizeibehörde - wiehier - zur Sicherung des Objekts im Rahmen der Gefahrenabwehr die Schlösserausgewechselt und die neuen Schlüssel an sich genommen hat, so ist sie nurBesitzmittlerin im Sinne von §§ 868 BGB; der Beklagte als bisheriger Besitzerbleibt mittelbarer Besitzer und kann jederzeit die Schlüssel herausverlangen.Denn die Polizeibehörde handelt in einem solchen Fall - bei rechtmäßigemHandeln - mit Besitzmittlerwillen zugunsten des bisherigen Besitzers. Gegentei-liges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Warum die Gemeinde am27. April 1995 nicht mehr im Besitz der Schlüssel für das Pachtobjekt war, läßtsich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Rückschlüsse auf dieBesitzverhältnisse am Pachtobjekt lassen sich daher hieraus nicht ) Der bloße Umstand, daß der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. No-vember 1994 die Berufung gegen das Räumungsurteil zurückgenommen hat,besagt nicht, daß eine den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Verände-rung der Besitzverhältnisse zugunsten der Klägerin stattgefunden hat. Das wärenur dann anzunehmen, wenn der Beklagte - mit Kenntnis der Klägerin - denBesitz am Pachtobjekt aufgegeben hätte und dadurch der Klägerin wenigstens - 11 -die Möglichkeit zur Ausübung der eigenen Sachherrschaft eingeräumt wordenwäre. In der Berufungsrücknahme kann jedoch nicht zugleich eine Besitzaufga-be durch den Beklagten gesehen werden. Auch wenn der Beklagte die Rück-gabe der Pachtsache mit der Begründung verweigert hatte, das Räumungsurteilsei noch nicht rechtskräftig, so bedeutet seine spätere (zur Rechtskraft führen-de) Berufungsrücknahme nicht automatisch auch eine Besitzaufgabe. Hierinmag eine Änderung seiner Vorstellung über sein Besitzrecht oder die Er-folgsaussichten seiner Berufung erblickt werden. Beides würde über seinen Be-sitzwillen nichts Entscheidungserhebliches aussagen, geschweige denn überdie Kenntnis der Klägerin ) Daraus, daß dem von der Klägerin beauftragten SachverständigenEnde April 1995 der Zugang durch einen über die Gemeinde eingeschaltetenSchlüsseldienst verschafft wurde, ergibt sich nichts anderes. Es bleibt bereitsunklar, wer vor und nach der Besichtigung durch den Sachverständigen im Be-sitz der Schlüssel für das Pachtobjekt war. Schon deshalb läßt sich keine fürden Beginn der Verjährung, die das Oberlandesgericht mit dem 30. April 1995annimmt, relevante Aussage über die Besitzverhältnisse am Pachtobjekt tref-fen. - 12 -4. Mit der gegebenen Begründung kann das Urteil des Berufungsgerichtsnach allem keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, damit es zur Frage der Verjährung und gegebenen-falls zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erforderlichenFeststellungen treffen kann.HahneGerberSprickFuchsVézina
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