BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/01 vom 11. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 11. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 10. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Fe- bruar 2001 wird nicht ang e nommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 213.204,11 (= 416.991 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzl i - cher B e deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.). Der Beklagte hat eine Amtspflicht schuldhaft verletzt. Er hat es im A n - schluß an die Beurkundung eines Bauträgerkaufvertrages übernommen (§ 24 Abs. 1 BNotO), das Vorliegen der Baugenehmigung als Fälligkeitsvorausse t - zung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV) zu prüfen, gegenüber den Erwerbern zu bestätigen und deren Zahlungen nur im Falle eines positiven Ergebnisses an den Bauträger weiterzuleiten. Der Beklagte hat eine unrichtige Fälligkeitsb e - - 3 - sttigung abgegeben, weil damals nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine fr das Bauvorhaben verwertbare Baugenehm i - gung vorlag. Die Amtspflichtverletzung war fr den Schaden der Klger urschlich. Nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg angreifbaren Feststellungen des Ber u - fungsgerichts htten die Klger bei pflichtgemßem Verhalten des Beklagten nichts bezahlt. Der Schaden fllt auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Notar, der es bernimmt, das Vorliegen der Baugenehmigung als Vorau s - setzung der Flligkeit der Bautrgerforderungen zu prfen, kann und muß d a - fr einstehen, ob eine ihm vom Bautrger prsentierte Baugenehmigung das Kaufobjekt betrifft. Das war hier nicht der Fall, weil die Klger eine von insg e - samt neun Eigentumswohnungen erworben hatten, wohingegen die vorgelegte Baugenehmigung ein Einfamilienhaus betraf. - 4 - Ein Mitverschulden der Erwerber hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Der Notar kann sich grundstzlich nicht darauf berufen, die Adressaten seiner Besttigung htten nicht darauf vertrauen drfen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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