BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 68/03 vom9. Dezember 2003in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch denVorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf dievon der Beklagten erhobene Rüge aus Art. 103 GG kommt es nicht an,da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem abgetretenen,bestrittenen Schadensersatzanspruch an dem Aufrechnungsausschlußin A I 1. Abs. 7 der zwischen den Parteien in Nr. 9 des Bürgschafts-vertrages vereinbarten AGB der Klägerin scheitert.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.257,48 NobbeMüllerJoeresWassermannMayen
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