BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/06 vom 20. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 50, 87 Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gl344ubiger gegen Erteilung der L366schungsbewilligung zus344tzlich zu den 374bernommenen L366schungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2008 - IX ZR 68/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-senat, vom 10. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Deren Betriebsgrundst374ck war u.a. mit einer erstrangigen Grundschuld in H366he von 3,6 Mio. DM zugunsten der I. AG und einer nachrangigen Grundschuld in H366he von 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten belastet. Der Kl344ger f374hrte den Betrieb der Schuldnerin fort und ver344u337erte das Grundst374ck einschlie337lich Inventar im Jahre 2004 unter dem Vorbehalt der L366schung der Grundschulden zu einem Kaufpreis von 470.000 200. Er forderte die Beklagte zur Abgabe der L366schungsbewilligung auf, welche diese an die Zahlung von 1 - 3 - 40.000 200 kn374pfte. Im M344rz 2004 bewilligte die Beklagte die L366schung gegen Zahlung von 25.000 200. Der Kl344ger behielt sich die R374ckforderung des Betrages vor. Die Vorinstanzen haben der R374ckforderungsklage stattgegeben. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die Feststellungen des Landgerichts ohne Geh366rsversto337 davon ausgegangen, dass sich der Wert des Betriebsgrundst374cks am 8. M344rz 2004 auf 526.000 200 belaufen hat und die erst-rangige Grundschuld am 31. M344rz 2004 mit 1.638.961,07 200 valutiert war. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe den vom Berufungsgericht angenomme-nen Wert des Grundst374cks in erster Instanz als deutlich zu niedrig bestritten und sich mit der Berufungsbegr374ndung darauf bezogen, ist dies unbehelflich. Allein mit der pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Bestreiten hat die Beklagte, was nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1, 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO er-forderlich gewesen w344re, keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen des Landgerichts h344tten begr374nden k366nnen. 3 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verf374gungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichm344337igen Gl344ubigerbefriedigung (vgl. 247 1 Satz 1 InsO) offenbar zuwi- 4 - 4 - derlaufen, bei denen der Versto337 also f374r einen verst344ndigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. Wirksam sind dagegen Verf374gungen des Insolvenzver-walters, die nur unzweckm344337ig oder sogar unrichtig sind (BGHZ 150, 353, 360 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, ZIP 1983, 589, 590; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1891, in BGHZ 124, 27 ff nicht abgedruckt). In diese Rechtsprechung f374gen sich die Urteile der Vorinstanzen ein. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die noch zur Konkursordnung entwickelten Grunds344tze f344nden auch im Anwendungsbereich der Insolvenz-ordnung Anwendung, wird von der Beklagten nicht im Grunds344tzlichen in Frage gestellt. Von einer Fortf374hrung der Rechtsprechung ist auch der Senat bisher ausgegangen (vgl. BGHZ 154, 190, 194; 165, 283, 289; BGH, Urt. v. 25. Okto-ber 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer Klarstellung hierzu bedarf es nicht. 5 b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht kein Zwei-fel, dass der von der Beklagten eingeforderte Betrag, bei dem es sich nicht um die Erstattung der von der Beklagten verauslagten L366schungskosten handelt (vgl. die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen B 18, 20 und 24), in Erf374llung einer offensichtlich insolvenzzweckwidrigen und deshalb nichti-gen Vereinbarung gezahlt worden ist. Er kann deshalb nach Bereicherungs-recht (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) von dem Leistungsempf344nger zur374ckge-fordert werden. Auch insoweit besteht kein h366chstrichterlicher Kl344rungsbedarf. Die Zahlung erfolgte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die von der Beklagten zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung (247247 38, 87 InsO) in H366-he von 69.109,26 200. Da deren Absonderungsrecht (247247 49, 50 InsO) nicht wert-haltig war, diente die Verweigerung der L366schungsbewilligung ausschlie337lich 6 - 5 - der Durchsetzung der angemeldeten schuldrechtlichen Forderung ohne die Be-schr344nkungen der Insolvenzordnung (vgl. 247247 87 ff InsO). Ein hiermit korrespon-dierender Vorteil f374r die Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger war mit dem durch die L366schung m366glich gemachten freih344ndigen Verkauf des Betriebsgrund-st374cks nicht verbunden, weil ein h366herer Erl366s wegen der wertaussch366pfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs ge-f374hrt hat. Die Rechtsfrage, ob eine Vereinbarung, in welcher der Insolvenzver-walter sich zu einer Zahlung als Gegenleistung f374r die L366schung eines nach-rangigen und im Fall der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grund-pfandrechts verpflichtet, schlechthin als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren und deshalb unwirksam ist oder ob es auf das Verh344ltnis zwischen der H366he der Zahlung und dem durch die freih344ndige Ver344u337erung erzielten Massezu-wachs ankommt, stellt sich deshalb nicht. Soweit die Beklagte Feststellungen des Berufungsgerichts zu den sub-jektiven Voraussetzungen der Unwirksamkeit wegen Insolvenzzweckwidrigkeit vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits gegeben sind, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Gesch344ftspartner aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls ohne weiteres begr374ndete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens auf-dr344ngen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 150, aaO S. 361; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, aaO S. 2251). Angesichts des Wertes des Betriebsgrundst374cks einer-seits, wie er sich auch in der H366he des erzielten Kaufpreises manifestiert hat, und der vorgehenden Lasten andererseits ist die Entscheidung des Tatrichters auch in dieser Hinsicht beanstandungsfrei. 7 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 8 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 302 O 288/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 11 U 224/05 -
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