BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 68/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2006 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Der Kl344ger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am 18. De-zember 1998 von einem f374r die H. Firmengruppe t344tigen Anlagever-mittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der P. KG (im Folgenden: P. ) zu be-teiligen. Er unterzeichnete am selben Tag einen Zeichnungsschein f374r die Beteiligung 374ber eine Treuh344nderin an der P. mit einer Anteils-summe von 30.000 DM zuz374glich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 1./9. April 1999 schloss der Kl344ger einen Darlehensvertrag 374ber 38.253 DM mit der Be-klagten und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuh344nderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpf344ndete er der Be-klagten seinen treuh344nderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat ihr die Anspr374che aus zwei Lebensversicherungen und den pf344ndbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beige-f374gt war eine von dem Kl344ger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-gendem Zusatz: 2 "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver-trag nicht wirksam zustande kommt." Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgem344337 an die Treuh344nderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresi-denz wurde von ihr nicht errichtet. 3 Im August 2004 widerrief der Kl344ger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 1./9. April 1999 gerichtete Willenserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf 4 - 4 - nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung der von 1999 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten von 5.191,91 200 zuz374glich Zinsen und auf R374ck374bertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtre-tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in An-spruch. Au337erdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darle-hensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu erbringen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der - vom Be-rufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-geabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf R374ckab-wicklung des Darlehensvertrages gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er 8 - 5 - sei aufgrund einer Haust374rsituation zum Abschluss des Vertrages be-stimmt worden. 9 Das Widerrufsrecht des Kl344gers sei bei Abgabe der Widerrufser-kl344rung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unter-zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG gen374ge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der ver-bundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vor-gaben des 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" - nicht zur Verdeutli-chung des nach dem Haust374rwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der Wi-derrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich f374r den rechtsunkundigen Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen Zeichnungsschein unterschrieben habe und Gesellschafter einer Beteili-gungsgesellschaft geworden sei. Die Belehrung erwecke au337erdem den Eindruck, der Fondsbeitritt ("Kaufvertrag") bleibe infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickel-ten Grunds344tze auch f374r den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds g344lten. Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kl344ger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zur374ckzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zur374ckzugew344hren. Im Gegenzug m374sse 10 - 6 - der Kl344ger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur s344mtliche Anspr374che gegen die Fondsgesellschaft, die Treuh344nderin, die Fondsini-tiatoren sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finan-zierte Fondsbeitritt bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Ge-sch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Pr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigef374gte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens "auch der ver-bundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderun-gen des 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Kl344gers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserkl344rung im August 2004 erlo-schen war. 12 a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-hensvertragserkl344rung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzul344ssige andere Erkl344rung i.S. des 13 - 7 - 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den jedenfalls im Ergeb-nis zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Ver366ffentli-chung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). aa) Das Zusatzverbot des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen - entsprechend sind inhalt-lich zutreffende Erl344uterungen zul344ssig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserkl344rung verdeutlichen und die Belehrung nicht un374bersichtlich machen. Nicht zul344ssig sind Er-kl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Ver-st344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haust374rwider-rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-chen zur374ckgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.). 14 bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zul344ssig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Gesch344ft eine sinnvolle Erg344nzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines 15 - 8 - Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-hen, m374sste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haust374rgesch344ft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft und eine nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was f374r den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend w344re. Die Neuregelung des 247 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar f374r alle Wider-rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.). cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-meint hat - auch dann nicht unrichtig oder irref374hrend, wenn man die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserkl344rung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuh344nder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-gung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-nem verbundenen Gesch344ft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des 247 3 HWiG a.F. grunds344tzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beige-treten w344re, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuh344nders nie wirksam gewesen w344re (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). 16 - 9 - b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Gesch344ft - wie in 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, w344hrend der Kl344ger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-gesellschaft erkl344rt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu 247 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). 17 Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-gesch344fts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-lageentscheidung des Kl344gers geschlossen haben und die Belehrung ausdr374cklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuh344nderischen Kom-manditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-tisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Gesch344ftsanteils von einem Fondsgesellschaf-ter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gew366hnlich nicht gel344ufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensph344re h344ufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils"). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tats344chlich richtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). 18 - 10 - 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch auf R374ck374bertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenst344nd-liche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. 19 III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 20 1. Der Kl344ger kann eine schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-tion (247 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begr374ndung verlangen, der Ver-mittler habe ihm gegen374ber falsche oder unvollst344ndige Angaben 374ber das Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt und zum Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegesch344ft betreffende arglistige T344uschung des Vermittlers nach der Wertung des 247 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-sen (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat der Kl344ger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine Behaup-tung, der Vermittler habe die Fondsbeteiligung als sichere Anlageform dargestellt, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, gen374gt nicht f374r 21 - 11 - die substantiierte und schl374ssige Darlegung einer arglistigen T344uschung i.S. des 247 123 BGB. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine blo337e Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kl344ger den Fondsprospekt ausgeh344ndigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der P. in verst344ndlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der f374r den Kl344ger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbind-lich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht garantiert werden k366nnen und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf reinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt f374r unrichtige An-gaben des Vermittlers ein Beweisantrag. 2. a) Soweit der Kl344ger sein R374ckzahlungsbegehren auch auf Schadensersatzanspr374che gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gr374ndungs-gesellschafter und Prospektherausgeber wegen unzutreffender Angaben 374ber das Anlageobjekt oder auf eine bestimmungswidrige Verwendung der Bareinlagen st374tzt, bieten diese Anspr374che von vornherein keine Grundlage f374r einen etwaigen R374ckforderungsdurchgriff entsprechend 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F., weil f374r diese Personen der nach dieser Vorschrift notwendige Finanzierungszusammenhang nicht besteht (siehe Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1259 Tz. 27 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 12). Folgerichtig m374sste sich die Beklagte auch eine arglistige T344u-schung oder ein vors344tzliches Verschulden bei Vertragsschluss dieser Personen nicht zurechnen lassen. 22 b) Die Beklagte trifft auch kein die Haftung begr374ndendes Eigen-verschulden. Zwar kommt im Fall einer arglistigen T344uschung des Anle- 23 - 12 - gers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gr374ndungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom 6. November 2007 (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grunds344tzen eine Ei-genhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertrags-schluss in Betracht. Es fehlt aber an ausreichendem, beweisbewehrtem Vorbringen des Kl344gers f374r eine arglistige T344uschung. F374r seine Behaup-tung, die Fondsplanung habe sich schon unmittelbar nach Gr374ndung der P. als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder Gesellschaftsgr374ndern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darle-gungs- und beweispflichtige Kl344ger keinen geeigneten Beweis angebo-ten. Ein Sachverst344ndigengutachten ist, worauf der Kl344ger bereits durch die Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entspre-chende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverl344ssig feststellen zu k366nnen. Auch die Angaben zur H366he der Liquidit344tsreserve lassen nicht auf eine arglistige T344uschung des Kl344gers schlie337en, zumal sich die Liquidit344ts-reserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt. 3. Die Beklagte ist dem Kl344ger auch nicht wegen mangelhafter Auf-kl344rung 374ber die Konditionen des streitgegenst344ndlichen Darlehensver-trages zu dessen R374ckabwicklung verpflichtet. 24 a) Entgegen der Ansicht des Kl344gers musste die Beklagte ihn nicht ungefragt 374ber die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende der Laufzeit zu tilgenden Festkredits aufkl344ren (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). 25 - 13 - b) Auch aus Ziffer 4 des streitgegenst344ndlichen Darlehensvertra-ges ("Einzugserm344chtigung") ist eine Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen, dass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Aussch374ttung von der jeweiligen Ertragslage des Fonds abh344ngig ist. Dies ist selbstverst344nd-lich und bedurfte keines besonderen Hinweises. 26 4. Dem Kl344ger steht schlie337lich auch kein R374ckzahlungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu. 27 a) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. nicht die Kosten der an die Beklagte abge-tretenen Lebensversicherungen angibt, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn der wegen der Nichtangabe gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG nich-tige Darlehensvertrag ist nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig gewor-den. Der Kl344ger hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der wirt-schaftlichen Fondsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift empfangen, in-dem es von der Beklagten weisungsgem344337 an die Treuh344nderin ausge-zahlt worden ist (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 ff. Tz. 15 ff., 248 Tz. 23; 167, 252, 263 ff. Tz. 30 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 f. Tz. 36 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 Tz. 19 ff.). 28 b) Der Darlehensvertrag verst366337t auch nicht gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. 29 - 14 - 30 aa) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern nur ihr v366lliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG f374hrt, kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtanga-be in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertragswerks die Kosten f374r die in Zif-fer 2.2 genannte Lebensversicherung nicht ber374cksichtigt (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 Tz. 14 m.w.Nachw.). bb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der ge-nannte Betrag nur die f374r die Zeit der Zinsfestschreibung (bis zum 30. April 2004 = 5 Jahre nach Auszahlung des Kredits) zu erbringenden Zahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die f374r die Gesamtlaufzeit des Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbrin-genden Zahlungen ber374cksichtigt. Denn der Kl344ger hat nicht vorgetra-gen, dass es sich nach dem 374bereinstimmenden Parteiwillen bei dem Darlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen f374r l344ngstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handelt. 31 Hierf374r ist bei einem endf344lligen Festkredit notwendig, dass dieser nach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversiche-rung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits f374r die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und daf374r parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden, die nach der 374bereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planm344337igem Verlauf mindestens zur teilweisen R374ckzahlung des Kre-dits verwendet werden sollen (Senat BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 276 ff.; 167, 239, 243 f. Tz. 13; 167, 252, 262 Tz. 25 f.). Ein solcher Par- 32 - 15 - teiwille ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung durch die Lebensversicherungen nicht n344her bezeichnet oder beschrie-ben, beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit oder der Beitr344ge (siehe dazu BGHZ 167, 252, 262 Tz. 26). Vielmehr ist in Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach 15 Jahren unabh344ngig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen zu erfolgen hat und der Beklagten das Recht zu-steht, eine andere Tilgungsvereinbarung herbeizuf374hren, wenn die lau-fenden Versicherungsbeitr344ge nicht gem344337 den Tarifen der Versicherung gezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Lauf-zeit von 20 Jahren haben, das von der Beklagten gew344hrte Darlehen aber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung, nach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, son-dern dar374ber hinaus auch als Tilgungsersatz dienen sollten. - 16 - IV. 33 Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und unter Ab-344nderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 O 10/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 827/06 -
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