BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/08 vom 11. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 69.697,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-folg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat keinen von der h366chstrichterlichen Recht-sprechung abweichenden Begriff der Verhandlungen im Sinne des 247 203 BGB zu Grunde gelegt und insbesondere nicht verkannt, dass Verhandlungen auch durch die Mitteilung des in Anspruch Genommenen begr374ndet werden k366nnen, er werde die Angelegenheit seinem Haftpflichtversicherer vorlegen. Das Beru-fungsgericht hat vielmehr das Schreiben des Beklagten vom 28. September 2 - 3 - 2003 in der Weise ausgelegt, der Beklagte lehne die Er366rterung von Regress-anspr374chen ab, w344hrend hieraus nicht die Erkl344rung entnommen werden k366n-ne, die Angelegenheit dem Haftpflichtversicherer zuzuleiten. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen W374rdigung, gegen welche die Nichtzulassungsbeschwer-de keine zulassungsrelevanten R374gen vorbringt, vermochte das Schreiben des Beklagten vom 28. September 2003 keine Verhandlungen zu begr374nden. Eine Hemmung der Verj344hrung ist auch nicht zwischen dem Aufforde-rungsschreiben des Kl344gers vom 24. August 2003, auf die Einrede der Verj344h-rung zu verzichten, und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 28. Septem-ber 2003 erfolgt. Verhandlungen im Sinne des 247 203 BGB werden nicht allein dadurch begr374ndet, dass eine Seite Anspr374che anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einl344sst (Staudinger/Peters, BGB 2004 247 203 Rn. 9). Der insoweit geltend gemachte Geh366rsversto337 (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. 3 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte abweichende Bestimmung des Begriffs der Verhandlungen in der h366chstrichterlichen Recht-sprechung zum Werkvertragsrecht von derjenigen zur Steuerberaterhaftung besteht nicht. Nach der Abschaffung der fr374heren Bestimmung des 247 639 Abs. 2 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2002 kennt das Werkvertragsrecht einen Tatbestand der Verj344hrungshemmung wegen Ma337nahmen der M344ngel-pr374fung oder M344ngelbeseitigung als solchen nicht mehr. Im Regelfall liegen jedoch in den zuvor von 247 639 Abs. 2 BGB a.F. erfassten Sachverhalten Ver-handlungen im Sinne des 247 203 BGB vor. Hat der Unternehmer hingegen beim Besteller nicht den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel k374mmern, sondern vielmehr seine Einstandspflicht abgelehnt, so begr374ndet auch die Besichtigung des Mangels durch den Unternehmer keine Verhand- 4 - 4 - lungen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 657 f Rn. 13). Hiermit steht vollumf344nglich in Einklang, dass die Anfechtung eines belasten-den Steuerbescheids durch den Steuerberater f374r sich genommen keine Ver-handlungen 374ber einen Regressanspruch im Sinne des 247 203 BGB begr374ndet, wenn der Mandant nicht aus den 304u337erungen des Steuerberaters den Schluss ziehen durfte, dieser lasse sich auf Er366rterungen 374ber das Bestehen eines Regressanspruchs ein. Kl344rungsbedarf, welcher die Zulassung der Re-vision erforderte, besteht nicht. 3. Das Berufungsgericht hat das Recht des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es ohne n344here Begr374n-dung ein den Neubeginn der Verj344hrung ausl366sendes Anerkenntnis gem344337 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint hat. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und w374rdi-gen, auch wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Urteilsgr374nden im Einzelnen behandelt wird (BVerfGE 86, 133, 145 f). Besondere Umst344nde, weshalb im vorliegenden Fall das Berufungsgericht den Standpunkt des Kl344gers nicht ge-w374rdigt haben sollte, bringt die Beschwerdebegr374ndung nicht vor. Ein Aner-kenntnis erfordert ein tats344chliches Verhalten des Schuldners gegen374ber dem Gl344ubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung un-zweideutig entnehmen l344sst (BGHZ 58, 103, 104; 142, 172, 182). Mit der Dar-legung des Beklagten gegen374ber dem Finanzgericht, er habe dem Kl344ger die Auskunft 374ber die Steuerfreiheit der Entsch344digungszahlungen erteilt, wird 374ber die Berechtigung eines Regressanspruchs gegen den Beklagten nichts ausgesagt. Weder gesteht der Beklagte hiermit zu, den Kl344ger fehlerhaft bera-ten zu haben, noch liegt hierin eine Aussage 374ber die Urs344chlichkeit eines 5 - 5 - unterstellten Beratungsfehlers f374r einen Steuerschaden. Die Annahme eines Anerkenntnisses lag deshalb sehr fern. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 O 152/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2008 - 25 U 17/07 -
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