BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 68/08 vom 17. Januar 2012 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richter in Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Ber u- fungsinstanz auf 30.000.000 Gründe: Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 festgesetzt. Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das S chutzzertifikat beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzert i- fikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demse l- ben Recht szug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusa m- 1 2 3 - 3 - mengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000 Der Wert von 30.000.000 im Streitfall schon durch den Gegenstand des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verh andlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gericht s- gebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Recht s- anwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat. Meier - Beck Keukenschrijver Müh lens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 Ni 59/05 (EU) - 4
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