BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/09 vom 20. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 2 0. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahr ens wird auf 182.399,24 Gründe: I. Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unbes chränkte Berufungseinlegung angenommen, obwohl nur die an erster Stelle des landgerichtlichen Rubrums stehende B e- klagte in der Berufungsschrift als Gegner genannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 26 . September 1961 - V Z B 2 4/61, NJW 1961, 2347; Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67, WM 1969, 863). Hiervon unterscheidet sich der Fall, dass 1 2 - 3 - eine Berufungsschrift einige von mehreren Prozessgegnern der ersten Instanz nennt. Eine Beschränkung der Berufung auf die erstbeklagte gemischte Rechtsberatersozietät wäre im Streitfall auch offensichtlich interessenwidrig gewesen, weil nur die rechtsberatenden Sozietätsmitglieder wegen ihrer B e- rufshaftung pflichtversichert sind, nicht die Sozietät selbst. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts, für die Auslegung der Berufun gsschrift auf die Berufungsb e- gründung abzustellen, hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. 2. Grundsatzfragen zum Umfang oder zur Art und Weise der Steu - er - oder Rechtsberatung sind nicht entscheidungserheblich. a) Zwischen den Parteien bestand e in langjähriges Dauermandat in A n- gelegenheiten der Finanzbuchhaltung und Umsatzbesteuerung. Der geltend gemachte Schaden betrifft diesen Gegenstand, so dass dahingestellt bleiben kann, welche Pflichten ein gegenständlich beschränktes Dauermandat begrü n- det, außerhalb des Mandatsgegenstandes liegende Schäden zu verhindern. b) Die Pflichtwidrigkeit der Beklagten liegt in der unzureichenden Wah r- nehmung der klägerischen Umsatzsteuerangelegenheiten nach Inkrafttreten der Neuregelung von § 13b UStG. Vorherige Hinweise an die Klägerin gleich we l- chen Inhalts und gleich welcher Form genügten nach dem übernommenen Mandat nicht. Die Beklagten mussten im Rahmen des beschränkten Daue r- mandates ohne zusätzlichen Auftrag prüfen, ob die Klägerin nach dem Gesetz und dem Sc hreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2004 als Empfänger von Bauleistungen steuerpflichtig war , und Voranmeldungen unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 4a UStG erstellen . Etwa notwendige Rückfr a- gen für diese Prüfung hatten sie von sich aus an d ie Klägerin zu richten und nötigenfalls zu erläutern. Soweit die Klägerin danach die Voraussetzungen von 3 4 5 - 4 - Nr. 14 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2004 erfül l- te, mussten die Beklagten den Leistungsgegenstand in Betracht kommender Rech nungen, sofern dies nicht ohnehin aus deren Inhalt hervorging, auf A n- wendungsfälle von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 bis 4 UStG (Ba u- leistungen) hin klären. Auf die zutreffende Rechnungserteilung der leistenden Unternehmer nach § 14a Abs. 5 UStG d u rften sich die Beklagten nicht verla s- sen, solange die Rechnungsaussteller nicht wussten oder zuverlässig beurte i- len konnten, ob die Klägerin als Bauleistender nach § 13b Abs. 2 UStG die U m- satzsteuer schuldete. 3. Das Berufungsgericht hat ohne Verlet zung von Verfahrensgrundrec h- ten festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten für den (drohenden) Schaden der Klägerin ursächlich war. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Schaden durch die Umsatzsteuerbescheide vom 9. Juli 2007 bereits eing e- treten, selbst wenn die Vollziehung durch Verfügung vom 27. August 2007 g e- gen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden ist und diese Bescheide womöglich künftig wieder aufgehoben werden. Die Rüge der Beschwerde, es fehle an hi n- reichender Schadenswahrscheinli chkeit für die Begründetheit der Festste l- lungsanträge, geht daher ins Leere. 4. Das Berufungsurteil leidet gleichwohl an einer wesentlichen Subsumt i- onslücke, weil nicht geprüft worden ist, ob die Feststellungen zur Steuerschul d- nerschaft der Klägerin i m Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts L . vom 4. April 2007 unter Nr. 2.2 richtig sind. Das Bestreiten der Einsprüche in diesem Punkt ist allerdings pauschal und substanzlos. Eine Beurteilung der nach dem Schreiben des Bundesfinanzminister iums vom 31. März 2004 ma ß- gebenden Umstände für die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 ist allein nach dem Vortrag der Parteien unmöglich. 6 7 - 5 - Sollten die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig und au f- zuheben sein, wie beide Parteien übereinsti mmend meinen, so ist die haftung s- rechtlich für die Ausgleichung eines Restschadens entscheidende Frage, ob der Fehler der Finanzverwaltung den Beklagten zugerechnet werden kann. Die B e- klagten müssten dann, wenn ihre pflichtwidrige Versäumnis sich im Ergebn is richtigerweise sonst nicht hätte auswirken dürfen, wenigstens durch eine unkl a- re Sachlage, die sie zu vertreten hätten, den Grund für die Fehlbeurteilung des Finanzamtes gelegt haben. Andernfalls müsste den Beklagten vorgeworfen werden können, dass sie die Einsprüche der Klägerin gegen die Umsatzsteue r- bescheide unzulänglich begründet haben und deshalb dafür verantwortlich sind, dass diese Beschwer nicht schon demnächst wieder beseitigt worden ist. Mit dem von der Beschwerde und der Berufungserwiderung vo rgebrachten Arg u- ment, der Steuerfiskus habe keinen Schaden erlitten, war dies im Hinblick auf § 14c UStG jedenfalls nicht sicher zu erreichen. Ein Grund zur Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil kann aus der bezeichneten Subsumtionslücke nic ht hergeleitet werden. Die Vorschrift des § 547 Nr. 6 ZPO ist durch den sachlichen Rechtsfehler des Berufungsg e- richts nicht verletzt worden. Der von der Beschwerde aufgezeigte Vortrag von S eite 7 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2009 liegt inhaltlich außer halb des mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 gewährten Schriftsatznachlasses, wendet sich aber auch nicht gegen die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG in der Person der Klägerin. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Ber u- fungsgericht das rechtli che Gehör der Beklagten verletzt hat, wenn dieser Vo r- trag nicht aufgegriffen worden ist. 8 9 - 6 - 5. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Berufung s- beschwer, die für Nr. 1 der Urteilsformel (Feststellung de r Ersatzpflichten für den Umsatzsteuerschaden) nach der finanzamtlichen Verfügung vom 10 11 - 7 - 27. August 2007 mit 80 v.H. der Aussetzungssumme anzunehmen ist und für die Feststellung des Annahm everzuges wie in den Vorinstanzen mit 1000 . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.06.2008 - 4 O 332/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2009 - 25 U 69/08 -
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