BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 68/11 vom 23. April 2013 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter D r. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 12. März 2013 hat der Senat den Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens auf 30.000.00 0 a- gegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin zu 1. Diese bleibt ohne Erfolg Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senat s ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entsta n- denen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Ok - tober 1956 I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschlu ss vom 7. November 2006 X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 Sachverständigenentschädigung IV; B e- schluss vom 28. Juli 2009 X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 Druck maschinen - Temperierungssystem III). Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verle tzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in vo l- 1 2 - 3 - ler Höhe in die Wertbestimmung einzustel len (Beschluss vom 28. Juli 2009, aaO). Mangels solcher oder weiterer Anhaltspunkte legt der Senat die (vorläuf i- ge) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zugrunde. Diese beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten V ernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren unterhalb di e- ses Betrages, der sich in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Eigennutzung des Streitpat ents durch den Patentinhaber um 25% erhöht, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Nach diesen Gr undsätzen bleibt es bei der Festsetzung des Streitwertes dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerinnen nicht entgegengetreten sind, ist der Streitwert in einem der vier auf das Streitpatent gestützten Verle t- e- h- rend in dem vierten Verletzungsverfahren noch keine Streitwertfest setzung e r- folgt ist. Entsprechend ist das Interesse der Klägerinnen an der Vernichtung des Streitpatents - unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 1 GKG vorgegebenen Grenze - Gesamtinteresse der Klägerinnen an der Nichtigkeitsklage eine niedrigere Streitwertfestsetzung gebieten, können auch dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht entnommen werden. Soweit die Klägerin zu 1 meint, dass für jede der vier Verletzungsklagen im Hinblick auf § 145 PatG überhaupt nur ein Streitwert von 7,1 Millionen bzw. 8,875 Millionen habe festgesetzt werden dürfen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Ansicht der Klägerin zu 1 zutreffend sein sollte, was hier nicht zu entscheiden ist, würde sich daraus im Hinblick auf das Nic h- tigkeitsverfahren, für dessen Wert alle vier Verletzungsverfahren zu berücksic h- 3 4 - 4 - tigen sind, ein Streitwert errechnen, der dem vom Senat bestimmten Wert en t- spricht. Schließlich ist der Gegenvorstellung der Klägerin zu 1 auch nichts zu entnehmen, was eine unterschiedliche Streitwertfestsetz ung in den beiden I n- stanzen des Nichtigkeitsverfahrens rechtfertigt. Meier - Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.01.2011 - 5 Ni 61/09 (EU) - 5
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