BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X ZR 68/12 vom 13 . Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 13 . Februar 201 4 beschlossen: D ie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens d er Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155 . 984,20 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zu lassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darg e- legten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Ju li 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f ). Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erac h- tet. Auch stellt die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten, ung e- schriebenen Obersatz auf, der Steuerberater habe seinen Mandanten vor A b- 1 - 3 - gabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht über deren Voraussetzungen und Risiken aufzuklären. Ebenso wenig ist, angesichts der einleitenden Ober - sätze, von einem grundlegenden Missverständnis der Senatsr echtsprechung auszugehen. Es handelt sich hier allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfe h- ler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederh o- lungs - oder Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; H k - ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl. , § 543 Rn. 28 ff). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine R evision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 4 O 2981/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 28/11 - 2
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