BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 68/14 Verkündet am: 16. April 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1 Überträgt ein Betreuer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner auf die Veruntreuung von Geldern des Betreuten gestützten Entlassung ein Grundstück an einen nahen Angehörigen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Anna hme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - IX ZR 68/14 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückwe i- sende Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter des jetzigen Ehemannes (fortan: Schuldner) der Beklagten. Mit Urteil vom 27. November 2012 stellte das Oberlandesgericht Celle Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen den Schuldner in Höhe d- ners aus se iner Tätigkeit als Betreuer der Klägerin, die sich bei einem Moto r- radunfall schwere Verletzungen zugezogen hatte und betreuungsbedürftig g e- worden war. Der im März 2005 aufgekommene Untreueverdacht gegen den Schuldner hatte im Juli 2006 zu dessen Entlassung als Betreuer geführt. 1 - 3 - Der nur eine geringe Rente beziehende Schuldner war Eigentümer eines in Lüchow belegenen Hausgrundstücks. Am 26. September 2006 ließ er das Grundstück an die Beklagte auf, die am 20. Oktober 2006 als Eigentümerin im Grundbuch ein getragen wurde. Dem Schuldner wurde ein unentgeltliches Wo h- nungsrecht eingeräumt. Nach der notariellen Vertragsurkunde sollte die Übe r- tragung des Grundstücks der Rückführung eines dem Schuldner von der B e- klagten am 18. Dezember 1997 gewährten Darle hens von 120.000 DM dienen. Im Frühj ahr 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Ve rmögen des Schuldners eröffnet. Mit der am 29. April 2013 eingegangenen und am 31. Mai 2013 zug e- stellten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Duldung der Zwang s- vol n- sen in da s näher bezeichnete Grundstück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie zudem die Zus timmung zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich des aus ihrer Sicht nicht wirksam ve r- einbarten Wohnungsrechts begehrt, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zuge lassenen Revision verfolgt die Klägerin die in de r Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Auf hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 - 4 - I. Das B erufungsgericht hat ausge führt: Die Ver wirklichung der Anfec h- tungstatbestände nach § 4 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 AnfG könne nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden . E ine Unentgel t- lichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG liege zum einen nicht vor, weil der Schuldner die Übertragung des Grundbesitzes in Erfüllung d er bestehenden Darle hensverbind lichkeit vorgenommen habe. Diesbezüglich folge aus der Ve r- tragsu rkun de ein Anscheinsbeweis der inhaltlichen Richtigkeit, den die Klägerin durch ihren auf bloße Vermutungen gest ützten Vortrag nicht widerlegt oder e r- schüttert habe. Zum anderen schließe die Einräumung eines dinglichen Wo h- nungsrechts die Unentgeltlichk eit der Leistung aus . Der für den Anfechtungsta t- bestand des § 3 Abs. 1 AnfG erfor derliche Gläubigerbenachteiligungsv orsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagten könnten mangels konkreten Vortrags der darlegungs - und beweispflichtigen Klägerin nic ht festgestellt werden. II. Diese Ausführungen halt en der rechtlichen Na chprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Aktivl egitimation der Klägerin im Rahmen des Revisionsverfahren s zu unterstellen. Innerhalb der ihr im Berufungsverfahren gesetzten Stellungnahmefrist hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetrage n, dass das über das Vermögen des Schuldners eröf f- nete Insolvenzverfahren b ereits am 18 . November 2013 gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden sei. Auf den dieses Vorbringen enthaltenden kläger i- schen Schriftsatz hat das Berufungsge richt in sein em Zurück weisungsb e- 6 7 8 - 5 - schluss ausdrücklich Bezug genommen. Da der Zurückweisungsbeschluss j e- doch ausschließlich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG enthält, ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Beendig ung des Insolvenzverfahrens und somit die Akti v- legitimation der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 AnfG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dementsprechend bedurfte es keiner ausdrücklichen Rüge der Revision, um auch in der Revisionsinstanz von der Aktivlegi timation der Klägerin ausgehen zu können. 2 . Die Annahme des B erufungsgerichts, eine Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG könne nicht festgestellt wer den , lässt sich mit der ge geb en en Begründung nicht rechtfertigen. Das B e- rufungsge richt hat den seitens der Klägerin zum Nachweis einer nachträgliche n Erstellung des privatschriftlichen Darlehensvertrags angebotenen Sachverstä n- digenbeweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben ( Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1 ZPO) . a) Zutreffend geh t das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin als anfechtende Gläubigerin i m Rahmen des § 4 Abs. 1 AnfG d ie Darlegungs - und Beweislast für die Vornahme einer Leistung, deren Unentgeltlichkeit und die erforderliche Gläubigerbenachteiligu ng trägt (vgl . BGH , Urtei l vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/9 1, NJW 1992, 2421 , 2423; RGZ 62, 38, 44; MünchKomm - An fG/ Kirchhof, § 4 Rn. 74). Nur s oweit die Entschei dung von ( indiziellen) Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners ab hängt, trifft diesen ei ne sekundäre Darlegungslast ( vgl. B GH, Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 411; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 75). Dieser gesteigerten Darlegungslast ist die Beklagte durch Vorlage des notariellen Grundstücksübe r- tra gungs - und de s p rivatschriftlichen Darlehensver trag s sowie von zwei eine 9 10 - 6 - Auszahlung an den Schuldner in Höhe der behaupteten Darlehensvaluta au s- weisende n Kontoauszü gen nachgekommen . b) Um den ihr obliegenden Beweis der Unentgeltlichkeit führen zu kö n- nen, ist die Kläg erin darauf angewiesen, i n ausreichendem Maße Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die einzeln oder in ihrer Ge samtheit den sicheren Schluss erlauben , dass der im Übertragungsvertrag behauptete Darlehensve r- trag im Jahr 1997 nicht ab geschlossen oder eine entsprechende Darlehensv a- l u ta nicht an den Schuld ner ausgekehrt wo rde n war . aa) Hierbei entfalten weder der Grunds tücksübertragungs - , noch der Da r lehensvertrag die von dem Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin ang e- nommene , sich auf die Entgeltlichke it der Leistung erstreckende, tatsächliche Vermutung einer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit . Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen n o- tariellen Grundstücksübertragungsvertrag handelt es sich um eine öffentliche Urku nde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO , deren formelle Beweiskraft lediglich die Tatsache umfasst, dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltene Erkl ä- rung abgegeben hat (vgl. Stein/Jonas /Leipold , ZPO, 22. Aufl., vor § 415 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auf l., vor § 415 Rn. 4 , 6). Die inhaltli che Richtigkeit ist hingegen nicht von der Beweiskraft erfasst, sie unterliegt regelmäßig der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH , Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW - RR 1993, 1379, 1380 ; Stein/Jonas / Leipold, aaO Rn. 19 ; Prütting/ Gehrlein/Preuß, ZPO, 6. Aufl., § 415 Rn. 7; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kapitel 26 Rn. 14). Allerdings ist sowohl für privatschriftlich verfasste als auch für notariell beurkundete Vertragsurkunden anerkannt, da ss die Urkunde die Erklärung der Vertragsparteien vollständig und richtig wiedergibt (vgl. BGH, 11 12 13 - 7 - Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; RGZ 68, 15; R o- sen berg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 119 Rn. 29; Ahrens, aaO Rn. 71 ). Diese Vermutung gilt jedoch nur im Verhältnis der Vertragsparte i- en zueinander (vgl. BGH , Urteil vom 29. November 1989 - VIII ZR 228/88, BGH Z 109, 240, 245 mwN; Baum bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl ., § 416 Rn 10 ). Da der Übertra gungs - und der Darlehensver trag zwischen dem Schuld ner und d e r Be klagte n geschlossen wurde , wirkt die vom Ber u- fungsgericht herangezogene Vermutung be reits aus diesem Grund nicht zu Las ten der am Vertragsschluss un beteiligten Klägerin als Anfechtungsgläubig e- rin. bb ) Zum Nachweis d er nachträglichen Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darlehensvertrags hat die K lägerin Sachverständigenbeweis angeboten. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht - wie die Revi sion mit Recht rügt - unter Verstoß gegen Ar t. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO nicht erhoben. (1) Entgegen der A uffassung der Vorinstanzen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als entbehrlich anzusehen . Zwar schließt die Tatsache der nachträglichen Erstellung eines Vertra ges grundsätzlich nicht au s , dass dieser dennoch zu einem früheren Zeitpunkt (mündlich) geschlossen und zwischen den Parteien voll zogen wurde. Gleichwohl kann der nachträglichen Schaffung ein er in eine notarielle Urkunde auf zunehmenden Vertrag s grundlage ei ne Indizwirkung zu kommen , die das erkennende Gericht im Rahmen einer das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme umfassenden Beweiswürdigung zu gewichten und bewerten hat. 14 15 - 8 - (2) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsger icht - sollte die Klägerin ei ne nachträgliche Erstellung des Da rlehensvertrages nachweisen - im Rahm en der Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen als den im angefoc h- tenen ersten Berufungsurteil getroffenen gelangen könnte . Neben ein er Rüc k- datie rung des Darlehensv ertrages ist insbes ondere der enge zeitliche Zusa m- menhang zwi schen der Grundstücksübertragung und der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekanntwerden der gegen ihn erhob e- nen Untreuevorwürfe als berücksichtigungsfähiges Indiz in di e Gesamtabw ä- gung einzustelle n. Auch der bereits in der Vergangenheit erfolgten Übertragung und Rückübereignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zwischen den Eheleuten sowie d en desolaten Vermögensverhältnisse n des Schuldners könnte insofern Bedeutung beizumessen sein. Sofe rn das Berufungsgericht aus dem auf dem Kontoauszug handschriftlich vermerkten Zusatz " Einlage " nichts Entscheidendes gegen die Ausreichung eines Darlehens herleiten wollte , ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau von Darlehensvertrag und dem auf dem Kontoauszug ve r- merkten abweichenden Zahlungszweck eine zumindest mehrdeutige Urkunde n- lage, welche ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdi gung zu berücksicht igen sein wird . 3 . Soweit das Berufungsgericht d ie Annahme einer Entgeltlichkeit der angefochtenen Leistung neben der Erfü llung der Darlehensverbindlichkeit auf die Einräumung des dinglichen Wohn ungs recht s zugunsten des Schuldner s stützt, verkennt es , dass bei einer Grundstücksübertragung die Einräumung eine s ding lichen Wohnrechts für den Übertragenden keinen Gegenwert da r- stellt, sondern allenfalls den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. für den Nießbrauch MünchKomm - AnfG/ Kirchhof, § 4 Rn. 32). Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann insow eit nicht verneint werden. Denn die Beste l- 16 17 - 9 - lung eines gemäß §§ 1093, 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Wohnungs rechts benachteiligt die Gläubi ger, sofern nicht die Überlassung an Dritte ausdrücklich gestattet ist ( BGH, Urteil vom 29 . April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 842 ; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318 ; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12, WM 2014, 1586 Rn. 8 ). Eine derartige Gestattung enthält der zwischen Schuldner und Beklagter geschl ossene Grundstücksübertragungsvertrag j e- doch nicht. 4 . Die An nahme des Berufungsgerichts, der für den Anfechtungstatb e- stand de s § 3 Abs. 1 AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die entsprechende Kenntnis der Beklagte n könnten ni cht fest gestellt werden , ist aufgrund der Nichterhebung des angebotenen Sachve r- ständigenbeweis es und der hiermit verbundene n Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO gleichfalls zu beanstanden. Des Weiteren sind die in diesem Zusa mmenhang für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvo r- satz es sprechenden Indizien, insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Entlassung des Schuldners aus dem Betreueramt nach Bekann t- werden der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe und der Grundstücksübe r- tragung auf die Beklagte, nicht umfassend gewürdigt worden. a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung e r- forderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Der Schuldner muss nicht mit dem Zi el gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und bi lligend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, 18 19 - 10 - NJW 1999, 1395, 1397; vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 10; MünchKomm - AnfG/ Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21; Paulus in Kübler/ Prüt ting/Bork, InsO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6 ). Für dieses Bewusstsein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt (Münc h- Komm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16) . b) Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt, wovon das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgegangen ist, beim anfechtenden Gläubiger (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 11; Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann di e- ses subjektive Tatbestands merkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 7 68 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn. 7; vom 10. Juli 2014, aaO mwN). Im Rahmen einer Gesam t- würdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvo r- satz des Schuldners spre chen. Indizielle Bedeutung können neben der Inko n- gruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhäl t- nissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn. 11 ff) der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das beso ndere Ausmaß der Beei n- trächtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Erhebliche Bedeutung für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kommt vorliegend insbesondere dem U m- stand zu, dass d er Schuldner in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Betreueramt aufgrund der gegen ihn erhobenen Untreuevorwürfe sein letztes werthaltiges Grundstück auf einen Dritten über tr a- gen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, 20 - 11 - aaO Rn. 47 ). Dieses Beweisan zeichen wird durch das Näheverhältnis zwischen dem Schuld ner und der Beklagten als seiner Ehefrau noch verstärkt ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27). Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch keine gegen den Schuldner gerichteten Schadensersatzansprüche geltend ge macht hat. Der Schuldner, dessen Untreuehandlun gen zum Nachteil der Klägerin im Rahmen des zivilrechtlichen Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2012 festgestellt wurden, musste spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Entla s- sung aus dem Betreueramt mit künftigen Schadensersatzforderungen der Kl ä- gerin rechnen. Sollte sich im Rahmen des einzuh olenden Sachverständigengutachtens die nachträgliche Erstellung und Rückdatierung des privatschriftlichen Darl e- hensvertrags beweisen lassen und hieraus auf eine U nentgeltlich keit der Grundstücksübe rtragung zu schließen sein, wäre überdies im Rahmen der G e- samtwürdigung zu berücksichtigen, dass die unentgeltlich erfolgte Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstandes regelmäßig in nicht geringerem M a- ße als eine inkongruente Deckung ein gewichtiges Ind iz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes darstel lt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Deze m- ber 2001 - IX ZR 1 58/00, WM 2002, 141, 143 ) . c ) Im Rahmen der gem äß § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen umfassenden Abwägung des gesamten Beweisergebnisses wi rd das Berufungsgericht sämtl i- che für und gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes des Schul d- ners und dessen Kenntnis seitens der Anfechtungsgegnerin sprechende n U m- stände heranzuziehen und zu bewerten haben. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, d ass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Anfechtung nach dem 21 22 - 12 - Anfechtungsge setz nicht an besonders strenge Voraussetzungen gebunden ist, unter de nen nur ausnahmsweise in die Rechtssphäre Dritter eingegriffen we r- den kann . Die Anfechtung einer Rechtsha ndlung nach dem Anfechtungsgesetz soll vielmehr Gegenstände, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen we g- gegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung wieder erm öglichen ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f mwN; MünchKo mm - AnfG /Kirchhof, Einführung Rn. 1; Paulus in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2000, § 1 AnfG , Rn. 1, 3 ) . 5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich a uch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Insbesondere sind entgegen der A n- sicht der Beklagten die Ausschlussfristen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG gewahrt. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Frühjahr 2010 die gemä ß § 7 AnfG zu berechnende Frist des § 4 Abs. 1 AnfG noch nicht abgelaufen war, konnte die Klägerin ihren Anspruch gemäß § 18 Abs. 2 InsO fristwahrend geltend machen. Auch eine Verjährung der kläger i- schen Ansprüche ist nicht anzunehmen, weil die klagweise G eltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 AnfG in Verbindung m it § 146 Abs. 1 InsO, § 195, § 199 Abs. 1 BGB erfolgt ist. III. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 23 24 - 13 - Satz 1 ZPO). Hierbei wird auch der Frage der Aktivlegitimation für die Durc h- setzung des Anfechtungsanspruchs nachzugehen sein. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.10.2013 - 2 O 85/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2014 - 16 U 200/13 -
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