ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR68.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 68/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Anschlussberufung und unter Zurückweisung der Berufung wird das Urtei l des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp a- tentgerichts vom 21. Januar 2015 abgeändert. Das europäische Patent 1 206 881 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche die Fassung des angefochtenen Urteils e r- halten, wobei Patentanspruch 17 nach den Wörtern "Auswählen eines der Anwärtersegmente entsprechend" weiter wie folgt lautet: "Auswahlinformation, die in den codierten Informationen, die das Segment des momentanen Rahmens der Vi deosequenz darste l- len, empfangen wurde, wobei eine Anzahl empfangener Bits der Auswahlinformation verringert ist in Abhängigkeit von einer Verri n- gerung der Anzahl der Anwärtersegmente, und Rekonstruieren des Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz u n- ter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldmodells auf der Grundlage eines Bewegungsfeldmodells, das für das ausgewählte Anwärtersegment bestimmt worden ist.", in den Patentanspr ü- chen 19 und 46 die Wörter "das wenigstens eine Auswahlbit" durch "die Auswa hlinformation" ersetzt werden, in Patenta n- spruch 44 die Wörter "wenigstens einem Auswahlbit auswählen, welches Auswahlbit" durch "Auswahlinformation auswählen, die" - 3 - ersetzt werden und dieser Patentanspruch nach den Wörtern "empfangen wurde, wobei" weiter w ie folgt lautet: "eine Anzahl empfangener Bits der Auswahlinformation verringert ist in Abhä n- gigkeit von e i ner Verringerung der Anzahl der Anwärtersegmente, und die das Segment des momentanen Rahmens der Videos e- quenz unter Verwendung eines zweiten Bewegung sfeldmodells auf der Grundlage eines Bewegungsfeldmodells, das für das au s- gewählte Anwärtersegment bestimmt worden ist, rekonstruieren, falls die identifizierte Codierungsbetriebsart die zweite Codi e- rungsbetriebsart ist." Im Übrigen wird die Klage abgewies en. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleiben gegene i n - ander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bunde s- repub lik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 206 881 (Streitpatents), das am 10. August 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11. August 1999 angemeldet wurde. Patentanspruch 17, dem die Patenta n- sprüche 18 bis 28 nachgeordnet sind, lautet in d er Verfahrenssprache wie folgt: " A method of decoding encoded information representative of a video sequence, which has been encoded according to the met h- od of claim 1, said video sequence comprising a plurality of video frames, the decoding method being c haracterised by: receiving encoded information representative of a segment of a current frame of said video sequence; identifying a coding mode of the encoded information, the coding mode being one of at least a first coding mode and a second co d- ing mode; if the identified coding mode is said first coding mode, reconstruc t- ing the segment of the current frame of said video sequence using a first motion field model derived using motion compensated pr e- diction with respect to a previously - encoded frame of the v ideo sequence; if the identified coding mode is said second coding mode, reco n- structing the segment of the current frame of said video sequence using a second motion field model based on a motion field model determined for an adjacent previously - encoded se gment of the current frame. " Patentanspruch 46, dem die Patentansprüche 47 bis 56 nachgeordnet sind, ist auf eine entsprechende Vorrichtung gerichtet. Die Klägerin hat ersti n- stanzlich das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 17 bis 28 sowie 46 bis 56 angegriffen und insoweit geltend gemacht, dem Gegenstand des Strei t- patents fehle die Patentfähigkeit und das Streitpatent gehe über die Anmeldung 1 2 - 5 - in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Weiterhin sei der Gege n- stand des Patentanspruchs 46 nicht ausführbar. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter stillschweigender Abwe i- sung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es Patentanspruch 17 auf den ersten Hilfsantrag der Beklagten hin die nachfo l- gende beschränkte Fassung gegeben hat: " Verfahren zum Decodieren von codierten Informationen, die eine Videosequenz darstellen, die gemäß dem Verfahren nach A n- spruch 1 codiert worden ist, wobei die Videosequenz mehrere V i- deorahmen enthält, wobei das Decodierungsverfahren g eken n- zeichnet ist durch: Empfangen codierter Informationen, die ein Segment eines m o- mentanen Rahmens der Videosequenz darstellen; Identifizieren einer Codierungsbetriebsart der codierten Informat i- onen, wobei die Codierungsbetriebsart eine Betriebsart aus w e- nigstens einer ersten bewegungskompensierten prädiktiven C o- dierungsbetriebsart und einer zweiten bewegungskompensierten prädiktiven Codierungsbetriebsart ist; falls die identifizierte Codierungsbetriebsart die erste Codierung s- betriebsart ist, Rekonstruier en des Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz unter Verwendung eines ersten B e- wegungsfeldmodells, das unter Verwendung einer bewegung s- kompensierten Prädiktion in Bezug auf einen vorher codierten Rahmen der Videosequenz abgeleitet wird; und falls die identifizierte Codierungsbetriebsart die zweite Codi e- rungsbetriebsart ist, Berechnen von Anzahl und Ort von Anwä r- tersegmenten, wobei ein Anwärtersegment ein angrenzendes vo r- her codiertes Segment ist, dessen Bewegungsfeldmodell ungleich Null ist, Auswäh len eines der Anwärtersegmente entsprechend wenigstens einem Auswahlbit, welches in den codierten Informat i- onen, die das Segment des momentanen Rahmens der Videos e- quenz darstellen, empfangen wurde, wobei die Anzahl der em p- fangenen Auswahlbits verringert is t in Abhängigkeit von einer Ve r- ringerung der Anzahl der Anwärtersegmente, und Rekonstruieren des Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz u n- ter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldmodells auf der 3 - 6 - Grundlage eines Bewegungsfeldmodells, das für ein angrenze n- des vorher codiertes Segment des momentanen Rahmens b e- stimmt wird, unter Verwendung des ausgewählten Anwärterse g- ments. " Patentanspruch 46 ist (als Patentanspruch 44) in einer Patenta n- spruch 17 entsprechenden Weise beschränkt worden . Die Patentan sprüche 19, 20, 48 und 49 sind weggefallen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ersti n- stanzliches Begehr en auf Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der a n- gegriffenen Patentansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte hat sich der Berufung der Klägerin mit dem Ziel einer weitergehenden Klageabweisung angeschlo s- sen und verteidigt hierzu das Streitpatent mit einem neuen Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft Verfahren zur kompr imierten Codierung und Decodierung einer Videosequenz und hierfür geeignete Vorrichtungen. 1. Das Streitpatent beschreibt, dass Videosequenzen sich aus einer Folge von Bildern zusammensetzen, die in schneller Folge (15 - 30 Videoframes pro Sekunde) den Ein druck einer Bewegung hervorrufen. Gleichwohl besteht typischerweise zwischen den einzelnen Bildern häufig ein nur geringer Unte r- schied. Oft bleibt der Hintergrund statisch und unverändert, während nur ei n- zelne Objekte des Bildes eine gewisse Bewegung vollz iehen. Die im jeweils nächsten Bild für den Hintergrund übermittelte Information ist daher redundant, was für eine Reduktion der effektiv zu übermittelnden Daten genutzt werden 4 5 6 7 - 7 - kann, indem nur die Unterschiede codiert und übermittelt werden. Der Empfä n- ger rekonstruiert das aktuelle Bild anhand der Daten für das zuvor übermittelte Bild (Referenzrahmen) und addiert dazu die übertragenen Unterschiede, was als zeitliche Prädiktion bekannt und im Streitpatent als INTER - Codierung b e- zeichnet wird. In Erweiterung zur zeitlichen Prädiktion ist die bewegungskompensier te Codierung bekannt. Hierfür werden der aktuelle Bildrahmen in Segmente unte r- teilt und diese mit einem Vergleich zum Referenzrahmen auf eine bestmö g liche Ähnlichkeit zwischen den Pixeln im aktuellen Se gment und Pixelgruppen an gegebenenfalls nicht der gleichen Stelle im Referenzrahmen untersucht . Sofern eine solche Gruppe gefunden ist, wird die Korrespondenz zwischen dem aktue l- len Segment und dem Segment des Referenzrahmens mittels eines Bew e- gungsvektor s beschrieben, der beispielsweise als Verschiebevektor die hor i- zo n tale und die vertikale Distanz zwischen den beiden Se g menten angibt. Auf diese Weise wird für jedes Segment versucht , seinen Ursprung im Referen z- rahmen zu finden. Die so erhaltene Menge an B ewegungsvektoren kann als Bew e gungsvektorenfeld betrachtet werden. Die Codierung eines gesamten Rahmens mit Hilfe von Bewegungsvekt o- ren erzeugt eine sehr effiziente Beschreibung des aktuellen Bildes, für die im Vergleich zu einer vollständigen Übertragu ng der Information für jedes einze l ne Pixel nur wenige Bits benötigt we r den. Da der Bewegungsvektor jedoch nur auf ein ähnliches, nicht notwendig gleiches Segment im Referenzrahmen hinweist, sei , so erläutert die Patentschrift, das mit Hilfe eines Bewegung svektorfeld r e- konstruierte Bild fe h lerbehaftet, weshalb zusätzlich ein Prädiktionsfehlerrahmen erstellt wird, der den Unterschied zwischen dem codierten und dem originalen aktuellen Rahmen wiede r gibt. 8 9 - 8 - Gleichwohl war mit diese n im Stand der Technik beka nnten Maßna h men immer noch eine signifikante Menge an Daten zu übertragen, um eine Videos e- quenz zu übermitteln. Das Streitpatent stellt sich der Aufgabe, Videosequenzen mit einer noch weiter reduzierten Menge an Daten zu codieren und dabei gleichzeitig die Pr ä- diktionsfehler gering zu halten. 2. Das in Patentanspruch 17 in der Fassung des Hauptantrags der Beklagten a n gegebene De codierungsverfahren lässt sich wie folgt gliedern: 1. Es werden Informationen decodiert, die eine nach dem C o- dierungsverfahre n nach Patentanspruch 1 codierte Videos e- quenz mit mehreren Videorahmen darstellen. 2. Es werden codierte Informationen empfangen, die ein Se g- ment eines (momentanen) Rahmens der Videosequenz da r- stellen. 3. Es wird die Codierungsbetriebsart der codierten Inf ormati o- nen identifiziert, die 3.1 eine von wenigstens einer ersten und einer zweiten B e- triebsart ist und 3.2 auf einer Bewegung kompensierenden Vorhersage b e- ruht ("bewegungskompensiert prädiktiv" ist [ using mot i- on compensated prediction ]). 4. Bei der erste n Codierungsbetriebsart wird ein erstes Bew e- gungsfeldmodell 4.1 mittels einer Bewegung kompensierenden Vorhersage aus einem zuvor codierten Rahmen abgeleitet und 10 11 12 - 9 - 4.2 dazu verwendet, das Segment des momentanen Ra h- mens zu rekonstruieren. 5. Bei der zweiten C odierungsbetriebsart werden 5.1 Anzahl und Ort von Anwärtersegmenten [ candidates ] berechnet, 5.1.1 die angrenzende zuvor codierte Segmente sind und 5.1.2 deren Bewegungsfeldmodell ungleich Null ist; 5.2 ein Anwärtersegment entsprechend einer Auswahli n- form ation ausgewählt, 5.2.1 die mit den das Segment des momentanen Rahmens darstellenden codierten Informationen empfangen wurde und 5.2.2 bei der die Anzahl der empfangenen Bits bei e i- ner geringeren Anzahl von Anwärtersegmenten verringert ist; 5.3 aus dem au sgewählten Anwärtersegment [ winning candidate ] das Segment des momentanen Rahmens unter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldm o- dells auf der Grundlage eines für das ausgewählte A n- wärtersegment bestimmten Bewegungsfeldmodells r e- ko n struiert. 3. Die erfin dungsgemäße Lehre bedarf im Hinblick auf einige Mer k- male näherer Erläuterung. 13 - 10 - a) Den Kern der Neuerung bildet die Bestimmung und Verwendung von "Anwärtersegmenten". Bei der zweiten Codierungsbetriebsart werden A n- zahl und Ort von Segmenten ermittelt, die im aktuellen Rahmen vor dem zu r e- konstruierenden Segment codiert wurden und typischerweise links neben oder über diesem liegen (Merkmal 5.1.1). Anstelle für jedes aktuelle Segment einen gesonderten Bewegungsvektor entsprechend dem Merkmal 4.1 zu bestimmen , wird der Bewegungsvektor von de n bereits für die Anwärtersegmente übermi t- telten Bewegungsvektoren übernommen. Von diesen Anwärtersegmenten we r- den jedoch nur diejenigen als Anwärtersegmente berücksichtigt, deren Bew e- gungsfeldmodell ungleich Null ist (Merk mal 5.1.2). Hierdurch kann sich eine Verringerung der Anzahl der Anwärtersegmente erg e ben. b) Dies führt dazu , die Auswahlinformation, die angibt, welches A n- wärtersegment bei der zweiten Codierungsbetriebsart zur Rekonstruktion der S e quenz (Merkmal 5.3) verwendet werden soll, mit einer geringeren Anzahl von Bits zu codieren (Merkmal 5.2.2). Es sollen nicht mehr Bits für die Auswahli n- formation übertragen werden, als in Abhängigkeit von der Zahl der für eine so l- che Auswahl in Frage kommenden Anwärtersegmen te erforderlich ist. Der B e- schre i bung und der nachfolgenden Figur 5 des Streitpatents 14 15 - 11 - ist hierzu für ein Ausführungsbeispiel zu entnehmen, dass, wenn nur ein Anwä r- tersegment unter den angrenzenden Segmenten für eine Rekonstruktion in Frage kommt ("Numbe r of candidates from up" = 0 und "Number of candidates from left" = 1 oder umgekehrt), weil das Bewegungsfeldmodell aller weiteren, bereits codierten angrenzenden Segmente gleich Null ist, Auswahlbits nicht übertragen werden müssen (Streitpatent, S. 14 f. Abs. 100 f.). c) Damit die Decodierungsvorrichtung eine solche (reduzierte) Au s- wahlinformation richtig interpretieren kann, muss sie ihrerseits Anzahl und Ort der mit den Merkmalen 5.1.1 und 5.1.2 definierten Anwärtersegmente berec h- nen (Merkmal 5.1). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung soweit für das Ber u- fungsverfahren von Bedeutung wie folgt begründet: Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit dem vom Patentg e- richt als rechtsbeständig erachteten Hilfsantrag sei zulässig, insb esondere gehe dessen Gegenstand nicht über den Inhalt der Ursprungsunterlagen für die auf die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung WO 01/11891 Bezug g e- nommen werden kann hinaus. Merkmal 3.1 sei in den in der Anmeldung fo r- mulierten Ansprüchen 48 und 49 offenbart, wonach das Decodierungsverfa h ren aufgrund einer entsprechenden Information aus einer von zwei Rekonstrukt i- onsweisen ausgewählt werde. Indem die in der Anmeldung formulierten A n- sprüche 48, 49 und 55 die Verwendung eines ersten oder zwei ten Bewegung s- feldmodells zeigten, wobei der erste Rekonstruktionsmodus ein Bewegung s- feldmodell nutze, welches aus dem das erste Segment repräsentierenden B e- wegungsfeldmodell abgeleitet werde, und der zweite Rekonstruktionsmodus die Koeffizienten eines Bewe gungsvektors und damit ein anderes Bewegungsfel d- modell nutze, seien auch Mittel zur Durchführung dieser Rekonstruktionsmodi 16 17 18 - 12 - angegeben. Weiterhin sei in der Patentanmeldung offenbart, dass eine Auswahl des zu verwendenden Anwärtersegments anhand von Auswahl bits stattfinde. Es werde beschrieben, dass die Übersendung eines bestimmten Bits beim D e- coder einen Betriebszustand auslöse, in dem sodann ein oder zwei Auswahlbits ausgewertet würden, um den geeigneten Kandidaten aus den Anwärterse g- me n ten zu bestimmen. Der Gegenstand des Hilfsantrags sei für den Fachmann einen Diplo m- ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunk t- mäßig mit der Übertragungstechnik in der Video - und Fernsehtechnik b e fasst sei ausführbar. Insbesondere könne d er Fachmann die Begriffe Bewegung s- feldmodell, Bewegungsmodell, Bewegungsvektorfeld und Bewegungsfeld sowie Codierungsbetriebsart zwanglos mit technischen Inhalten belegen. Der Gegenstand des Hilfsantrags sei neu. Er werde nicht in dem Aufsatz von Zhang, Bober und Kittler "Image sequence coding using multiple - level segmentation and affine motion estimation" in IEEE Journal on selected areas in communications, Dezember 1997 (D7), vollständig offenbart, denn dieses Dokument zeige jedenfalls nicht den Aussch luss von angrenzenden Segme n- ten, deren Bewegungsfeldmodell ungleich Null ist, aus dem Kreis der zu b e- rechnenden Anwärtersegmente (Merkmal 5.1.2). Die D7 gehe davon aus, dass Codecs mit fester Blockgröße sowie auch Codecs mit variabler Blockgröße zur Cod ierung von Videosequenzen mit einer reduzierten Bitrate bekannt und weiterentwickelt worden seien. Es seien jedoch bislang nur translatorische Bewegungsmodelle verwendet worden, was bei komplexeren Bewegungen eines großen Blocks zu größeren Vorhersagefehle rn führe. Hierfür schlage die D7 einen verbesserten Algorithmus für eine Bew e- gungseinschätzung und eine mehrstufige Struktur der Blocksegmentierung vor. 19 20 21 - 13 - Hierbei würden Vorder - und Hintergrundobjekte getrennt, indem bewegte O b- jekte vom Hintergrund separiert würden. Die Hintergrundobjekte würden mit ihrer Lauflänge codiert, während für die Vordergrundobjekte eine Interblockvo r- hersage und eine Differenzcodierung zur Codierung d er Bewegungsparameter genutzt we rde. Nach der D7 sei es sehr wahrscheinlich, dass zw ei benachbarte Blöcke denselben Bewegungsvektor hätten. Es reiche dann aus, dem Empfä n- ger mitzuteilen, welcher der bereits codierten Nachbarblöcke sich mit derselben Geschwindigkeit bewege. Der D7 sei jedoch nicht zu entnehmen, dass dabei für die Auswahl d er in Frage kommenden Nachbarblöcke danach unterschieden würde, ob sie dem Vorder - oder dem Hintergrund zugehörten oder ob ihr B e- wegungsvektor gleich Null sei. Der Gegenstand des Streitpatents gemäß dem der Entscheidung des P a tentgerichts zugrunde liege nden Hilfsantrag beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Keine der vorgelegten Entgegenhaltungen offenbare das Mer k- mal 5.1.2. Die darin liegende Weiterentwicklung sei auch nicht eine reine fac h- männische Routine. Auch wenn es dem allgemeinen Fachwissen en tsprochen haben dürfte, unbewegte Segmente anders zu codieren als bewegte, bedeute dies nicht, unbewegte Segmente als Anwärtersegmente auszuschließen. Im Stand der Technik sei es nicht angelegt gewesen, die Zahl der Anwärterse g- mente dynamisch zu bestimmen, indem Segmente mit einem Bewegungsvektor Null von vorneherein ausgeschieden würden. Dieses Teilmerkmal trage auch zur Lösung eines technischen Problems bei, nämlich zur Reduzierung der zu übertragenden Bitrate. Der Gegenstand des Patentanspruchs 46 sei in der Sache nichts and e- res als die Formulierung der im Verfahrensanspruch 17 niedergelegten Lehre in Form eines Vorrichtungsanspruchs. Die Gesichtspunkte, die die Schutzfähigkeit 22 23 - 14 - des Patentanspruchs 17 trügen, gälten daher ebenso für den Patenta n- spruch 4 4. III. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Hauptantrag ist zulässig. Er ist im Berufungsverfahren als sachdienlich zuzulassen (nachfolgend zu 1) und genügt auch allen weiteren Zulässigkeitsanforderungen; insbesondere ist er weder unklar (zu 2) noch enthält er e ine unzulässige Erweiterung (zu 3). 1. Der neue Hauptantrag entspricht sachlich im Wesentlichen der Fassung, die das Patentgericht dem Streitpatent gegeben hat, mit der Maßg a- be, dass der Bezug auf "Auswahlbits", den die Klägerin im Zusammen hang di e- ser Anspruchsfassung als nicht ursprungsoffenbart beanstandet, durch den B e- zug auf "Auswahlinformation" ersetzt worden ist, um dieser Beanstandung Rechnung zu tragen. Dies ist sachgerecht und war in erster Instanz noch nicht geboten, da das Patentg ericht die Beanstandung der Klägerin nicht geteilt hat (§ 116 Abs. 2 PatG). 2. Die Anspruchsformulierung des zweitinstanzlichen Hauptantrags ist hinreichend klar und genügt den Anforderungen aus Art. 84 Satz 2 EPÜ . Sie trägt in zulässiger Form den Beden ken Rechnung, die die Klägerin gegen eine Anspruchsfassung erhoben hat, bei der anstelle der Auswahlinformation (Merkmal 5.2) auf Auswahlbits Bezug g e nommen wird. Mit dem Begriff der "Auswahlinformation" wird deutlich, dass davon auch der Fall erfasst w ird, bei dem nur eines der zu prüfenden Anwärtersegmente ein Bewegungsfeldmodell ungleich Null aufweist, somit nur dieses für eine Übe r- nahme von dessen Bewegungsvektor verbleibt und deshalb - mangels Au s- wahlmöglichkeiten - die Ü bermittlung eines Auswahlbit s nicht erforderlich ist. In diesem Fall ergibt sich die Auswahlinformation aus dem vom Decodierer selbst ermittelten Umstand, dass nur ein Anwärtersegment in Frage kommt und de s- 24 25 26 27 - 15 - halb für dieses kein Auswahlbit übertragen wird. Die anhand der Figur 5 aufg e- z eigten Alternativen für dieses Verfahren lassen insoweit keinen Zweifel zu , weshalb es im Patentanspruch keiner weiteren Präzisierung in dieser Hinsicht bedarf. 3. Aufgrund des insoweit übereinstimmenden Inhalts der Anmeldung (WO 01/11891 , S. 32 Z. 20 b is 22, S. 32 Z. 29 bis S. 33 Z. 17 mit Figur 5) mit der Beschreibung des Streitpatents scheidet auch eine unzulässige Erweit e rung aus . Aus dem Umstand, dass in der Beschreibung des Streitpatents wie auch im Beschreibungsteil der Anmeldung die Übersendu ng eines Indikationsbits für die Unterscheidung der ersten Codierungsbetriebsart gemäß Merkmalsgru p- pe 4 von der zweiten Codierungsbetriebsart gemäß Merkmalsgruppe 5 unmi t- telbar vor dem Absatz erläutert wird, in dem die Übersendung von Auswahlbits zur Besti mmung des zu verwendenden Anwärtersegments im Falle der zweiten Codierungsbetriebsart beschrieben wird (Streitpatent , S. 14 Abs. 99 f.) , folgt nicht die zwingende Verwendung eines Indikationsbits zur Unterscheidung be i- der Betriebsa r ten entsprechend Merkmal sgruppe 3. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche technische Aspekte, die unabhängig voneinander tec h- nisch gelöst we r den können. IV. Der zu I erläuterte Gegenstand des Patentanspruchs 17 in der Fassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags der B eklagten ist aus den vom Patentgericht ( für den Gegenstand des Patentanspruchs 17 in der Fassung des angefochtenen Urteils ) angegebenen Gründen patentfähig. Für den Gege n- stand von Patentanspruch 46 gilt Entsprechendes. Damit erweist sich z u gleich die Beruf ung der Klägerin als unbegründet. 28 29 30 - 16 - 1. Dieser Gegenstand wird nicht von der D7 vo r weggenommen. a) Die Schrift offenbart zwar ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 4.2. b) Es fehlt aber, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, an der Offenb arung einer der Merkmalsgruppe 5 entsprechenden zweiten C o- dierungsbetriebsart. Die D7 unterscheidet bei der Codierung der Segmente zwischen "Vo r- dergrundsegmenten", die sich bewegende Objekte darstellen, und "Hinte r- grundsegmenten", die einen Hintergrund des Videobildes betreffen, dessen Bildinhalt typischerweise keiner Bewegung unterliegt. Hintergrundsegmente werden aufgrund ihrer Lauflänge codiert, während Vordergrundsegmente mi t- tels einer Interblockprädiktion und einer Differenzcodierung zur Erfassung ihrer Bewegung codiert werden (D7 , S. 1707 f.). Die D7 führt an, es sei sehr wah r- scheinlich, dass zwei benachbarte Segmente denselben Bewegungsvektor aufweisen. In diesem Falle sei es ausreichend zu kennzeichnen, welches der benachbarten Segmente sich mit der gleichen Bewegung bewegt (D7 , S. 1708 r e . Sp. oben). Dies entspricht dem Merkmal 5.3. Die D7 offenbart jedoch nicht das Konzept der Anwärtersegmente, deren Anzahl und Ort unter Ausschluss solcher Segmente, deren Bewegungsfeldm o- dell gleich Null ist, aus den angrenzenden zuvor codierten Segmenten errec h- net werden (Merkmal sgruppe 5.1). Wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, e r- wähnt die D7 ausdrücklich keinen Verfahrensschritt, nach dem beim Codieren oder beim Decodieren von Vordergrundsegmenten (oder a nderen Segmenten) solche Nachbarsegmente für eine Rekonstruktion von vorneherein ausgeschi e- den würden, deren Bewegungsvektor gleich Null wäre, deren Prädiktion also 31 32 33 34 35 - 17 - auf der Grundlage des Segments de s vorherigen Bildrahmens an gleicher Ste l le vorg e nommen wi rd. Eine entsprechende Anweisung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mitlesen. Aus dem Umstand, dass nach der D7 Vorde r- grund - und Hintergrundsegmente unterschiedlich codiert werden, folgt nicht, dass Hintergrundsegmente unterst ellt, diese hätten einen Bewegungsvektor Null als potentiell für die Codierung eines Vordergrundsegments geeignete Nachbarsegmente ausgeschlossen werden. Dazu müssten sie auch bei der Errechnung der Anzahl der "Anwärtersegmente" beim Decodieren als solch e erfasst werden. Aus der D7 ergibt sich hierfür aber kein Anhalt. Unabhängig von der Frage, ob es für die Komprimierung eines Videobildes nach logisch en G e- sichtpunkten einen Sinn ergeben kann, für die Rekonstruktion den Bewegung s- vektor eines Nachbarsegmen ts zu nutzen, wenn dieser gleich Null ist, kann es in technischer Hinsicht bereits deshalb sinnvoll erscheinen, einen solchen Ve r- fahrensschritt nicht zu vollziehen, um die Rechenleistung der Codierungs - und D e codierungseinrichtungen hierfür nicht zu beansp ruchen. Auch wenn es in der Praxis pra k tisch niemals vorkäme, dass ein Vordergrundsegment entsprechend einem b e nachbarten Hintergrundsegment oder sonstigem Segment mit einem Bew e gungsvektor Null rekonstruiert würde, bedeutete dies nicht, dass dies dem Fach mann zum Prioritätszeitpunkt ohne weiteres bewusst gewesen wäre und er quasi selbstverständlich den Decoder zum Herausrechnen solcher Segmente aus der Zahl der Anwärtersegmente ein ge richte t hätte . 2. Die erfindungsgemäße Lehre war dem Fachmann , den das P a- tentgericht zutreffend definiert hat, auch nicht nahegelegt. a) Merkmal 5.1.2 ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, auch wenn es mit der Programmierung des Decoders realisiert 36 37 38 - 18 - wird und dieser dabei als Datenverarbeitung sanlage fungiert. Der Patenti e- rungsausschluss gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchst . c EPÜ gebietet nicht das G e- genteil . D enn mit dem i n Merkmal 5.1.2 liegenden Verfahrensschritt wird ein technisches Problem mit technischen Mitteln g e löst. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, erlaubt der Ausschluss von benachbarten Anwärtersegmenten, deren Bewegungsfeldmodell gleich Null ist, die Menge der zu übertragenden Bits insgesamt zu reduzieren und damit den Detailreichtum der Videosequenz insgesamt zu erhöhen, weil bei gleich - bleibender Bitrate mehr Videodaten zum Inhalt der Videosequenz übe r tragen werden können . Damit betrifft die Programmierung eines Verfahren s schritts entsprechend dem Merkmal 5.1 nicht nur den Programmablauf in der Date n- verarbeitungsanlage ( Decoder) als solchen, sondern vor allem auch die Effiz i- enz der Datenübertragung zwischen Codierungs - und Decodierungseinrichtung sowie die Decodierungsleistung des nur mit einer begrenzten Em p fangsbitrate arbeitenden Decoders in Bezug auf die Qualität der darzustellenden Videos e- quenz. Hierauf ist die Frage einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Art. 56 EPÜ uneingeschränkt zu prüfen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 mwN - Entsperrbild; Urteil vom 24. Febru ar 2011 X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 Rn. 20 Webseiten anzeige) . b) Anhaltspunkte dafür, dass die erfindungsgemäße Errechnung von Anzahl und Ort von Anwärtersegmenten dem Fachmann nahegelegt w ä re , um die Anwärtersegmente mit einem Bewegungsfeldmodell gleich Null vorab au s- zuscheiden (Merkmal 5.1.2) , sind weder dargetan noch e r kennbar. aa) Das Patentgericht hat dies insbesondere ausgehend von der D7 mit überzeugender Begründung verneint. 39 40 41 - 19 - bb) Gleiches gilt im Ergebnis auch, wenn der Fachmann den A ufsatz von Kim und Ra "A new motion vector coding technique using minimum bitrate prediction" im ITG - Fachbericht 143, PCS 97 S. 73 ( D8 ) für eine Weiterentwic k- lung berücksichtig t . Dabei kann offen bleiben, aufgrund welcher der von der Klägerin eing e- führt en Entgegenhaltungen dem Fachmann ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 4.2 und 5.3 im Stand der Technik bekannt war. Die D8 gab ihm jedenfalls keine Anregung und keine Veranlassung , einen solchen Gegenstand mit dem Merkmal 5.1.2 zu ko m binieren. Die D8 zeigt eine Weiterentwicklung für eine Videosequenzcodierung und - decodierung, die entsprechend dem Merkmal 5.3 einen Bewegungsvektor für das aktuelle Segment anhand zuvor für den aktuellen Bildrahmen übertr a- gener Nachsegmente ermittelt. Hierfür übernimmt d ie Entgegenhaltung jedoch den Wert für den Bewegungsvektor eines der Nachbarsegmente nicht zwingend unverä n dert , sondern übermittelt - ähnlich einer weiteren Ausführungsform der Lehre des Streitpatents (S. 7 Abs. 45) - zwei weitere Werte (MVDx_min_rate und MVDy_min_rate) , die eine horizontale und die vertikale Abweichung von di e sem Wert angeben , um damit den am besten passende n Bewegungsvek tor für ein Segment aus dem vorherigen Bildrahmen be stimm en zu können (D8, S. 73 re. Sp. bis S. 74 li. Sp.) . Für di eses Verfahren entwirft die D8 die Regel, dass von mehreren Nachbarsegmenten stets jenes zu wählen ist, bei dem die Bit rate der MVD_min_rate - Werte am geringsten ist , diese r Wert also am kleinsten ausfa l- len kann. Ausgehend davon wird sodann für jedes der in Frage kommenden Nachbarsegmente geprüft, ob der übermittelte MVD_min_rate - Wert angewe n- det auf das zu prüfende Nachbarsegment im Vergl e ich zu den übrigen Nac h- 42 43 44 45 - 20 - barse g menten den kleinsten Wert aufweist oder ob der danach bei dem jeweils zu prüfenden Nachbarse gment sich ergebende Bewegungsvektor mit Hilfe e i- nes a n deren Nachbarsegments und einem anderen kleineren MVD_min_rate - Wert hätte codiert werden können. Sofern L etzteres der Fall ist, stellt der Codi e- rer wie auch im Falle des Empfangs der Decodierer fest, d ass dieses Nachba r- segment nicht für die Codierung verwendet worden sein kann und für die Dec o- dierung nicht zu verwenden ist. Soweit danach Nachbarsegment e für die Au s- wahl ausgeschi e den sind, prüft der Codierer wie auch der Decodierer, wie viele Nachbarse g m ente für eine Bestimmung des Bewegungsvektors übrig geblieben sind . Entsprechend dieser Anzahl sendet der Codierer nur noch so viele Au s- wahlbits, wie für eine Auswahl unter den verbliebenen Nachbarsegmenten e r- forderlich sind; sofern nur ein Nachbarsegment übrig gebli e ben ist, wird kein Auswahlbit gesendet (D8, S. 74 li. Sp.). Damit nimmt die D8 ähnlich der Lehre des Streitpatents mit den Merkm a- len 5.1, 5.1.1 und der Merkmalsgruppe 5.2 eine Selektion unter den in Frage kommenden Nachbarsegmenten vor, inde m einzelne Nachbarsegmente nach logischen, vordefinierten Kriterien ausgeschieden und anhand der ve r bliebenen Nachbarsegmente die Bitzahl für die Auswahl dann auf das noch erforderl i che Maß reduziert werden . Die Methode der Selektion ist indessen grundv erschieden von der Lehre des Streitpatents. Die D8 nutzt mit einem komplexen Berechnungsmodus die Information zur Abweichung von dem jeweils sich aus dem verwendeten Nac h- barsegment ergebenden Bewegungsvektor (MVD_min_rate - Wert) , um daraus eine logische Reg el zu entwickeln , anhand der gegebenenfalls Nachbarse g- mente ausgeschieden werden können. Diese Methode setzt nach ihrer Regel voraus, auch Nachbarsegmente für den Vergleich zu berücksichtigen, deren Bewegungsvektor gleich Null ist, wie dies auch das in der D8 dargestellte Be i- 46 47 - 21 - spiel zeigt (D8 , S. 74 unten) . Insbesondere kann auch mit Hilfe der Abwe i- chungswerte MVD_min_rate ein Bewegungsvektor ausgehend von einem Nachbarse g ment bestimmt werden, deren eigener Bewegungsvektor gleich Null ist. Nach der Lehre der D8 und den dafür gezeigten logischen Regeln zur S e- lektion der Nachbarsegmente war es deshalb kontraindiziert, Nachbarsegmente mit einem Bewegungsvektor bzw. Bewegungsfeldmodell gleich Null aus der Auswahl der in Frage kommenden Nachbarsegmente auszuscheide n und dadurch die erfo r derliche Zahl an Auswahlbits zu reduzieren. Die D8 offenbarte damit keine technische Überlegung , von de r aus es naheliegend gewesen w ä- re, auch das Merkmal 5.1.2 in das Decodierungsverfahren zu implementi e ren. cc) Auch den weiteren Entgegenhaltungen ist weder ein solcher Ve r- fahrensschritt noch ein Hinweis oder eine Anregung hierzu zu entnehmen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund dere r ein solcher Ve r- fahrensschritt als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendun gsfällen in B e- tracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum Standardrepertoire des Fac h- manns gerechnet werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; B e schluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 - Ko l lage nase I). Dies setzte zumindest voraus, dass allgemein in Programmen zur Komprimi e- rung von Videosequenzen Segmente mit einem Codierungswert Null wi e derholt herausgefiltert werden, um dadurch die zu übertragende Datenm enge insg e- samt reduzieren zu können. Beispiele hierfür hat indessen weder das Patentg e- richt festgestellt noch sind sie von den Parteien vorgetragen worden oder al l- gemein b e kannt. 48 49 - 22 - V. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf § 99 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 121 Abs. 2 PatG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.01.2015 - 5 Ni 91/12 (EP) - 50
Full & Egal Universal Law Academy