ECLI:DE:BGH:2018:310718UXZR68.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 68/16 Verkündet am: 31. Juli 2018 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 31. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der B eklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitss enats) des Bundespatentgerichts vom 23. Februar 2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschl and erteilten europäischen Patents 1 718 474 (Streitpatent s), das ein System zur kombinierten Ablation und Belichtung eines Fotopolymers und ein entsprechendes Belichtungsverfahren betrifft. Das Streitpatent ist unter Ina n- spruchnahme der Prioritäten zweier US - amerikanischer Patentanmeldungen vom 25. Februar 2004 und vom 9. April 2004 am 24. Februar 200 5 angemeldet worden. Die Patentansprüche 1 und 11, auf die die jeweils nachfolgenden P a- tentansprüche rückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache: " 1. A system (10) for exposing a photopolymer with ultraviolet light, comprising: a rotation system (20 ) for rotating the photopolymer, an ablating engine (22) adjacent to the rotation system and a light source assembly (14) adjacent to the rotation system, wherein the ablating engine (22) and the light source assembly (14) are movable across a length of the rotation system (20) perpendicular to a direction of rotation of the rotation system, the ablating engine (22) being arranged to lead the light source assembly (14) so that exposure by the light source assembly follows ablation by the ablating engine characterized by: the light source assembly (14) including at least one plasma capillary light source (18) for directing light onto the photopol y- mer is conf igured with a toroidal geometry around the rotation system (20), having a plurality of light outputs directed toward the rotation system inside the toroidal geometry, so that all points of the photopolymer are continuously exposed. 11. A method of exposing a photopolymer with ultraviolet light, co m- prising: 1 2 - 4 - rotating the photopolymer and directing light from a light source assembly (14) onto the phot o- polymer from at least one pla sma capillary light source (18) and moving the light source assembly across a length of the phot o- polymer perpendicular to a direction of rotation of the photopo l- ymer to expose the photopolymer characterized by: directing the light from the light source assembly onto the ph o- topolymer comprises directing [ " directly " ] the light from a plural i- ty of light outputs so that all points of the photopolymer are co n- tinuously exposed. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung sowie mit a cht Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen we n- det sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträ gen verte i- digt. Demgegenüber beantragt die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das Urteil des Patentgerichts. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft ein System zum Abtragen (A blation) und zur Belichtung eines Fot opolymers sowie ein darauf bezogenes Belichtungsverfa h- ren. 1. In der Beschreibung wird erläutert, dass digitale Flexodruckplatten für gewöhnlich in zwei Schritten bebildert werden. Zunächst werde die Platte auf einem Drehzylinder angeordnet und die Ablation der Platte mit einer linear 3 4 5 6 7 - 5 - beweglichen Bebilderungsquelle durchgeführt, wodurch eine Maske entstehe . Die Maske stelle das grafische Bild dar, für dessen Druck die Platte verwendet wer de . Anschließend erfolge die B elichtung der Maske mit Licht hoher Intens i- tät , woraus sich die verwendungs bereite Platte ergebe. Dafür werde die ma s- kierte Platte typischer weise auf einem Flachbett angeord net (Abs. 2) . Nach der Ablation der Platte und vor der en Belichtung muss nach de r Beschreibung mit großer Vorsicht vorgegangen werden, da die Gefahr bestehe, dass der Kohlenstoff auf der Platte zerkratzt oder die Platte i n anderer Weise beschädigt und damit unbrauchbar werde (Abs. 3) . Um di es zu vermeiden, sei es bekannt, die Belic htungseinrichtung in das Ablationssystem zu integrieren , indem eine Lichtquelle, wie beispielsweise eine Kompaktbogenlampe, entlang des Zylinders, auf dem sich die Platte befinde, beweglich angeordnet werde , so dass die Platte nach der Ablation belichtet w erden könne, während sie sich auf dem Zylinder drehe. D ie Lichtquelle sei aufgrund ihrer Geometrie nicht in der Lage , die für eine effektive Belichtung e r- forderlic he Leistung be reitzustellen, da Belichtungslatenz auftrete n könne , wenn sich ein Punkt auf de r Platte aus dem Beleuchtungsfeld der Lichtquelle drehe und infolgedessen nicht wirksam belichtet werde (Abs. 4). 2. Das Patentgericht hat angenommen, dem Streitpatent liege die Au f- gabe zugrunde, ein Belichtungssystem und ein Verfahren für die Herstell ung von flexografischen Druckplatten bereitzustellen, die eine schnelle und effektive Aushär t ung des Fotopolymers erlaub en. Dem kann nur teilweise beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in einem Nichtigkeitsverfahren dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Standes der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu tre n- 8 9 10 11 - 6 - nenden Prüfung der Patentfäh igkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht (BGH, Urteil vom 11. November 2014 X ZR 128/09, GRUR 2015, 35 6 Rn. 9 Repaglinid). Danach ist das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem darin zu s e- hen, ein System zur Ablation und Belichtung eines Fotopolymers und ein B e- lichtungsverfahren z u entwic keln, mit dem die Druckplatte be schädigungsfrei hergestellt und wirksam belich tet werden kann . 3. Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch folgendes Sy s- tem erreicht werden (Gliederung des Patentgerichts) : 1. System (10) zum Belichten eines Fotopolymers mit ultraviolettem Licht, das Folgendes umfasst: 2. ein Rotationssystem (20) zum Drehen des Fotopolymers, 3. eine Ablationsein richtun g (22) neben dem Rotationssystem (20) , 4. eine Lichtquellenbaugruppe (14) neben dem Rotationssystem (20), 4.1 die wenigstens eine plasmaanregende Gasentladungslampe als Lichtquelle ( plasma capillary ligh t source 18) zum Richten von Licht auf das Fotopolyme r hat und 4.2 mit einer Torusgeometrie um das Rotationssystem (20) angeor d- ne t ist, wobei 4.3 mehrere Lichtausgänge innerhalb der Torusgeometrie auf das Rotationssystem (20) gerichtet sind, 4.4 derart, dass alle Punkte des Fotopolymers kontinuierlich belic htet wer den. 12 13 - 7 - 5. D ie Ablationsein richtung (22) und die Lichtquellenbaugruppe (14) sind längs des Rotationssystems (20) senkrecht zu dessen Drehric h- tung beweglich . 6. D ie Ablationsein richtung (22) ist so angeordne t , dass sie sich immer so vor der Lichtquelle nbaugruppe (14) bef indet, dass die Belichtung auf die Ablation folgt. 4. Das Patentgericht hat als Fachmann einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Drucktechnik, insbesondere auf dem Gebiet der Herstellung von Flexodruckformen, ang esehen. Aus dessen Sicht sei der in Merkmal 4.2 verwendete Begriff einer Lich t- quellenbaugruppe mit einer Torusgeometrie um das Rotationssystem zwar z u- nächst dahin zu verstehen, dass damit sowohl eine Vollkreis - als auch eine Halbkreis - Belichtungseinheit gemeint sei en . Aus Merkmal 4.4, nach dem alle Punkte des Fotopolymers kontinuierlich belichtet werden, ergebe sich jedoch, dass nur eine Vollkreis - Belichtungseinheit als erfindungsgemäß angesehen werden könne, da anderenfalls die Belichtung aller Punkte d es Fotopoly mers auf einem Mantelseg ment des Rotationszylinders nicht kontinuierlich , sondern gepulst erfolge . Die von den Parteien nicht beanstandete Bestimmung des Fachmanns und Auslegung der Lehre des Streitpatents durch das Patentgericht begegnen kei nen Bedenken und werden daher auch der Beurteilung im Berufungsverfa h- ren zugrunde gelegt . II. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 möge zwar neu sein, beruhe j e- doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 14 15 16 17 18 - 8 - Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt gewesen sei, ein Belic h- tungssystem für die Herstellung flexografischer Druckplatten bereitzustellen, welches eine schnelle und effektive Aushärtung des Fotopolymers erlaube, hä t- te die europäische Patentanmeldung 1 154 326 (TM2) herangezogen. Die darin offenbarte Vorrichtung vermeide das " Handling " zwischen dem Ablations - und dem Belichtungsschritt, indem die dafür benötigten Bearbeitungsstationen auf einem Bearbeitungsschlitte n montiert seien. Die aus Fotopolymer bestehende Druckplatte sei auf der äußeren Umfangsfläche eines drehbar gelagerten Tr ä- gerzylinders befestigt. In Längsrichtung des Zylinders sei ein beweglicher Bea r- beitungsschlitten vorgesehen, der aus einer Bearbeitun gsstation zur Ablation und einer dieser nachgeordneten zweiten Bearbeitungsstation zur Belichtung der Druckpla tte bestehe und senkrecht zur Drehrichtung des Trägerzylin ders bewegbar sei . Die zweite Bearbeitungsstation umfasse mehrere in Umfangsrichtung des Trägerzylinders im Abstand voneinander angeordnete UV - Lampen, wie Metall - Halogen - Lampen, die eine ausreichende Bestrahlun gsstärke im UV - Bereich von 300 400 nm liefer te n. Die Lampen befänden sich an der konkaven Seite eines bogenförmigen Trägers. Bei Drehung der Druckplatte entlang des Trägers werde daher jeder Punkt der Druckplatte durch die bogenförmige A n- ordnung der UV - Lampen über längere Zeit gepulst belichtet. Da in Fachkreisen zudem bekannt gewesen sei , das s für eine effiziente Aushärtung de s Fotopolymers der Druckplatte eine ausreichende Belichtung s- zeit erforder lich sei, habe der Fachmann, der nach einer Lösung für das dem Streitpatent zugrunde liegende Probl em gesucht habe, lediglich der mit in der TM2 genannten Vorrichtung gegebenen Anregu ng folgen und zur Vermeidung des Nachteils einer unzureichenden Aushärtung der Druckplatte nach dem UV - Belichtungsschritt eine Lichtquellenbaugruppe in Erwägung ziehen müssen, die ihm eine schnellere und effizientere Be lichtung ermöglichte. Dazu hätt e er s ich im Stand der Technik umgesehen und Lösungsvorschläge auch auf dem der 19 20 21 - 9 - TM2 sachlich unmittelbar benachbarten Gebiet der Herstellung von nahtlosen Druck h ülsen für den Flexodruck, wie sie etwa in der europäischen Patentschrift 237 574 ( TM6 ) offenbart seie n, in Erwäg ung gezogen . Die in der TM6 angegebene Vorrichtung zur Herstellung zylindrischer Druckplatten für den Flexodruck verfüge über einen stationären Rundumbelic h- ter auf der Außenseite des Trägerzylinders für die UV - Belichtung de r bemuste r- ten D ruc kplatte, welcher sich über die gesamte Mantelfläche erstrecke. Als Lichtquellen würden wie im Streitpatent Hochdruck - Quecksilberlampen, Xenon - oder Metall - Halogen - Lampen eingesetzt. Damit erreiche die TM6 eine Verbe s- serung der P roduktivität und eine Steige rung der E inheitlichkeit der Produkt d i- cke. Da die TM6 ein der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung ähnliches Problem löse, habe für den Fachmann Veranlassung bestanden, die dort b e- schriebene Belichtung der bemusterten Druckplatten über die gesamte Mant e l- fläche zu berücksichtigen und diese Belichtungskonfiguration auf die in der TM2 offenbarte Bearbeitungsstruktur zu übertragen. Bei Berücksichtigung des in der TM6 offenbarten Rundumbelichters k omme entweder in Betracht, den Bearbeitungsschlitten nach der TM2 mit we i- teren Lampen in Längsrichtung des Zylinders auszurüsten oder die Bogenge o- metrie der Belichtungseinheit zu einem Voll kreis zu erweitern. D amit sei auch di e erfindungs gemäße Lösung nahegelegt, zumal die alternative Ausgestaltung zur Folge hätt e, dass auch die Ablationsstation kongruent verbreitert werden müsste, damit die Ablation - und Belichtungsflächen gleich blieben. Die in der TM2 offenbarte Lichtquellenbaugruppe lasse sich auch in B e- zug auf die zu gewährleistende Befestigung bzw. Abnah me der Druckplatten vom Trägerzylinder ohne erheblichen konstruktiven Aufwand zu einem Vollkreis abändern. Denn während der Befestigung bzw. Abnahme der Platten befinde 22 23 24 25 - 10 - sich der Bearbeitungsschlitten bei der Vorrichtun g nach der TM2 in einer " Parkposition " neben dem Trägerzylinder, so dass die B elichtungseinheit auch nicht entfernt werden müsse. III. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit durch das Patentgericht hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. a) Er wird durch die TM2 nicht offenbart. (1 ) Die Entgegenhaltung geht davon aus, dass Druckplatten, etwa aus Fotopolymermaterial, herkömmlicherweise mit Hilfe eines Flachbelichters he r- gestellt werd en . Werde die derart entwickelte Druckplatte zum Drucken auf e i- ner Druckwalze befestigt, könne dies aufgrund der Krümmung der Druckplatte zu Verzerrungen des in der Druckplatte vorhandenen Musters auf dem zu b e- druckenden Gut führen (TM2, Abs. 3 f.). Di e TM2 macht es sich zur Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung anzugeben, mit denen Druckplatten hergestellt werden können, die beim Druck verzerrungsärmere Muster erzeugen. Als Lösung wird eine Vorrichtung zur Herstellung von Druckplatten offe n- bar t, die über einen drehbar gelag erten Trägerzylinder sowie einen parallel d a- zu angeordneten Bearbeitungsschlitten verfügt, auf dem hintereinander eine Ablations - und eine Belichtungsvorrichtung angeordnet sind. Die lichtempfindl i- che Druckplat te wird auf der äußeren Umfangsfläche des Trägerzylinders b e- festigt, bevor durch die Ablationseinrichtung eine Bemu sterungsmaske erstellt wird, die anschließend von der Belichtungsvorrichtung belichtet wird. 26 27 28 29 30 31 - 11 - Die TM2 schlägt vor, die Belichtungsvorrichtung derart ausz ubilden, dass sich diese in Umfangsrichtung des Trägerzylinders erstreckt. Die Zeit, über die ein Punkt auf der Oberfläche der lichtempfindlichen Druckplatte bei Drehung des Trägerzylinders belichtet werde, werde bei einer solchen Ausgestaltung verlängert, so dass sich auch relativ dicke Druckplatten über relativ große Ti e- fen aushärten ließen (Abs. 28). Bei den beiden Ausführungsbeispielen der TM2 weist, wie auch aus de re n nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 e r- sichtlich ist, die zweite Bearbeitungss tation (20) zur Belichtung der nicht abg e- deckten Bereiche der Druckplatte (2) mehrere in Umfangrichtung des Trägerz y- linders i n eine m Abstand voneinander angeordnete UV - Lampen (23) auf, die etwa in einem Wellenbereich von 300 bis 400 nm strahlende Metall - Ha logen - Lampen sein können. Die UV - Lampen befinden sich an der konkaven Seite e i- nes als viertelkreisförmiger Bogen ausgebildeten Trägers (24). (2 ) Damit offenbart die TM2 zwar ein Belichtungssystem nach Maßgabe der Merkmale 1 bis 4.3 sowie 5 und 6. A us der TM2 ergibt sich aber nicht , die zweite Bearbeitungsstati on als Torus geometr ie mit mehreren auf das Rotat i- onssystem gerichteten Lichtausgängen so auszuführen, dass alle Punkte des Fotopolymers kontinuierlich belichtet werden können (Merkmal 4.4 in Ve rbi n- dung mit den Merkmalen 4.2 und 4.3) . Daran ändert auch die genannte Stelle in Absatz 28 der TM2 nichts, die zwar eine Anordnung der Belichtungsvorrichtung 32 33 - 12 - in Umfangsrichtung des Trägerzylinders offenbart, nicht aber eine Ausführung in Vol l kreisgeometri e, bei der alle Punkte des Fotopolymers kontinuierlich b e- lichtet werden können. b) Gleiches gilt für die nach dem Vorbringen der Klägerin vorbenutzte BOXCOR Maschine mit " on fly " - Belich tung (TM4), deren Aufbau der in der TM2 offenbarten Vorrichtung mit einer auf einem Bearbeitungsschlitten par allel zum rot ierenden Zylinder angeordneten bogenförmigen Belichtungsbaugruppe en t- sprochen haben soll. 2. Die Lehre aus Patentanspruch 1 wurde dem Fachmann auch nicht nahegelegt. a ) Die TM2 gab dem Fachmann ke ine Veranlassung, die dort offenbarte Belichtungsstation als Voll kreis geometrie im erfindungsgemäßen Sinne ausz u- gestalten. (1) Zwar war die TM2 für den Fachmann, der sich vor die Aufgabe g e- stellt sah, ein System zur Ablation und Belichtung eines Fotopol ymers und ein darauf bezogenes Beli chtungsverfahren zu entwickeln, bei dem die auf die Druckplat te aufgebrachte Kohlenstoff - Schicht zwischen Ablation und Belich tung nicht beschädigt und die Druckplatte dennoch wirksam belichtet wird , von Inte r - esse , da bei der darin offenbarten Vorrichtung die Druckplatte während des A b- lations - und Belichtungsschritts auf der äußeren Umfangsfläche des drehbaren Trägerzylinders verbleibt, so dass es nicht zu Beschädigungen der auf der Druckplatte aufgebrachten Kohle nstoff - Sc hicht infolge des Platzierens der ma s- kierten Platte auf einem Flachbelichter kommen kann. Zudem stellte die TM2 dem Fachmann ein " praktisch " verzerrungsfreies Druckmuster in Aussicht, wenn die belichtete Druckplatte zum Zwecke des Dr u- ckens auf eine Dru ckwalze gelegt w i rd, die wenigstens annähernd denselben Durchmesser wie der Trägerzylinder aufweist, auf dessen äußeren Umfang die 34 35 36 37 38 - 13 - Druckplatte während des Ablations - und Be lichtungsvorgangs angeordnet ist (Abs. 9). (2 ) Aus der TM2 ergibt sich jedoch ke in Hinweis , die in der Entgegenha l- tung offenbarte Teilkreisgeometrie der Belichtungsstation in eine Vollkreisge o- metrie zu än dern. Die Ausgestaltung der zweiten Bearbeitungsstation als eine sich in Umfangsrichtung des Trägerzylinders erstreckende Belichtung ssta tion soll nach den Angaben der TM2 der Verlängerung der Belichtungszeit dienen , so dass auch relativ dicke Druckplatten über relativ große Tiefen ausgehärtet werden können. Einen Anhaltspunkt da für, dass eine Ausgestaltung der Belic h- tungsstation als Vo llkreisgeometrie unter diesem oder einem anderen G e- sichtspunkt sinnvoll sein könnte, ist der TM2 nicht zu entnehmen . Die TM2 zeigt die Belichtungsstation allein in einer teil bo genförmigen Ausgestaltung. Bei den in den Figuren 4 und 5 gezeigten Ausführungsb eispielen weisen die Be lic h- tungsstationen in etwa eine V iertelbogen geometrie auf . (3 ) Der Fachmann wurde durch die TM2 auch dann nicht veranlasst, über eine Erweiterung der Teilbogengeometrie der Belichtungsstation in eine Vollbogengeometrie nachzudenk en, wenn er sich vor die Notwendigkeit gestellt sah , eine Verlängerung der Belichtungs zeit in Erwägung zu ziehen, etwa weil die Vorrichtung auch zur Bearbeitung relativ dicker Druckplatten geeignet sein sollte, die über relativ große Tiefen ausgehärtet wer den müssen . D ie TM2 erwähnt das Prob lem der Aushärtung relativ dicker Druckplatten über eine relativ große Tiefe und schlägt dem Fachmann zu de ss en Lösung zwei konstruktive Maßnahmen vor, die die in den Figuren 4 und 5 offenbarte Ausgestaltung der Beli chtungsstation als Teilbogengeometr ie ergänzen . Zum einen wird offenbart , mehrere in Umfangsrichtung des Trägerzyli n- ders hintereinanderliegende Lichtquellen vorzusehen (Abs. 28, Patenta n- spruch 24 ). Zum anderen wird vorgeschlagen, die Bemuste rungs - und die B e- 39 40 41 42 - 14 - lichtungsstation auf zwei unterschiedlichen Schlitten anzuordnen , so dass mat e- rialabhängig die Einstellung eine r längere n Belichtungs zeit möglich wird, in dem der Belichtungs schlit ten langsamer als der Be muster ungsschlitten bewegt wird (Abs. 52). Beid e Maßnah men sind einzeln oder zusammen mit ei ner Tei lboge n- geometrie der Belichtungsstation kombinie rbar und führen dazu , dass die B e- lichtungszeit im Bedarfsfall (wie bei relativ dicken Druckplatten) verlängert we r- den kann . Hingegen fehlt es in der TM2 an e iner Anr egung , die Teilgeometrie der Belichtungsstation durch eine Vollgeometrie zu ersetzen, um die Belic h- tungszeit zu ve rlängern. b ) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wurde dem Fachmann auch nicht nahegelegt, wenn er ergänzend zur TM2 oder TM4 die e uropäische Pa t- schrift 237 574 (TM6) in den Blick nahm. (1 ) Die TM6 befasst sich mit einem Verfahren zum Herstellen einer nah t- losen, zylindrischen Strukt ur aus lichtempfindlichem Harz insbesondere für die Anfertigung einer zylindrischen Druckplatte für den Flexodruck. Die nahtlose, zylindrische Struktur soll dadurch hergestellt werden, dass eine flüssige Z u- sammensetzung aus lichtempfindlichem Harz in ein hohlzylindrisches Element zugeführt und das hohlzylindrische Element bei hoher Geschwindigkeit gedreh t wird, um die Zusammensetzung unter Einwirkung der Zentrifugalkräfte gleic h- mäßig auf der Innenfläche des hohlzylindrischen Elements abzulagern und ihre Härtung in situ zu bewirken, wobei ein spezielles nahtloses Gewebeträgerel e- ment nach der rückseitigen B elichtung in das gegenüber aktinischem Licht durchlässige hohlzylindrische Element eingefügt wird ( TM6, S. 3, Z. 8 ff.; P a- tentanspruch 1). In der Entgegenhaltung werden auch Vorrichtungen offenbart, mit denen ein solches Verfahren ausgeführt werden kan n . Diese weisen e ine stationäre Infrarot - Heizvorrichtung (10a) auf , die in d em nachfolgend abgebildeten Ausfü h- rungsbeispiel der Figuren 1 und 2 der TM6 aus vier Teilen besteht, die sich 43 44 45 - 15 - über die Länge des Zylinders erstrecken und im Vorrichtungsgehäu se (5) befe s- tigt sind (TM6, S. 6, Z. 54 ff.; vgl. auch Figu ren 5, 6, 10, 11, 12 ). Zur Ausübung des Verfahrens wird das lichtempfindliche Harz in einem Ausführungsbeispiel mit Hilfe eines länglichen, rinnenförmigen Zuführungsmi t- tels durch eine Tür (6) des Gehäuses (5) so weit wie möglich in das hohlzylin d- rische Element (1) der Vorrichtung eingeführt, wobei sich das hohlzylindrische Element behutsam dreht. Nach dem Einfüllvorg ang wird die Umdrehung des hohl z y lindrischen Elements mit hoher Geschwindigkeit for tgesetzt und das Harz durch eine Infrarot - Heizvorrichtung als Wärmequelle erhitzt und getrocknet. Nach vollständiger Erstarrung der zylindrischen Struktur wird die Gehäusetür (6) wieder geöff net und die Struktur aus dem hohlzylind rischen Element entfernt ( TM6, S. 6, Z. 7, 14 ff.) . (2) Dem Patentgericht ist im Ausgangspunkt darin beizutreten , dass ein Fachmann, der die Aufgabe hatte , ein System zur Ablation und Belichtung e i- nes Fotopolymers z u entwickeln , sich bei der Suche nach Lösungsvorschlägen auch f ür Veröffentlichungen im Bereich der Herstellung von nahtlosen Druc k- hülsen für den Flexodruck inter essierte, da beide Verfahren der Herstellung von Druckzylindern aus Fotopoly mer für den Flexodruck dienen . 46 47 - 16 - (3) Entgegen der Ansicht des Patentgerichts ga b die TM6 dem Fac h- mann aber keine Veranlassung , die in der TM2 als Teil kreis geometrie offenba r- te Belichtungsstation in eine Voll kreis geometrie umzubauen. (a) Das Paten tgericht begründet seine Auffassung damit , dass die TM6 aufgrund des stationären Rund umbelichters, bei dem wie im Streitpatent Hoc h- druck - Quecksilberlampen, Xenon - oder Metall - Halogen - Lampen eingesetzt würden, eine Verbesserung der Produktivität und eine bemerkenswerte Steig e- rung der Einheitlichkeit der Produktdicke erreiche. Das verkürzt d en Offenb a- rungsgehalt der TM6. Darin wird zwar hervorgehoben , dass das dort offenbarte Verfahren neben einem Anstieg der Produktivität auch zu einer erheblichen Z u- nahme der Gleichmäßigkeit der Produktstärke führe (TM6, S. 5, Z. 37 " e- markable increase in the uniformity of product thickness. " ). D ie Gleichmäßigkeit der Produktstärke wird aber darauf zurückgeführt, dass sich das zylindrische Element während des Verfahrens mit hoher Geschwindigkeit dreht . Dies habe zur Folge, dass sich das lichtempfindliche Gießharz mittels Zentrifugal kraft über dessen gan ze innere Wand verteile , um eine luftzellenfreie Gießharzschicht gleichmäßiger Dicke auf dieser Oberfläche auszubilden (TM6 , S. 4, Z. 46 ff. ; S. 5, Z. 21 ff., 27 ff. ). Eine Anregung dahin, einen Rundumbelic hter auch bei einem System zur Ablation und Belichtung eines Fotopolymers einzusetzen, weil damit eine wirksamere Belichtung erfolgen könne, ergab sich daraus nicht. (b) Auch sonst ist kein Hinweis ersichtlich, der den Fachmann dazu hä t- te anregen könne n, den in der TM6 offenbarten Rundumbelichter auf die in der TM2 offenbarte Vorrichtung zu übertragen. Die jeweils in de n beiden Entgege n- haltun gen offenbarten Vorrichtungen unterscheiden sich aufgrund der unte r- schiedlichen H erstellungsverfahren, die damit ausgeführt werden sollen, in ihrer räumlich - körperlichen Ausgestaltung in vielfa cher Hinsicht . Die Vorrichtung nach der TM2 ist so eingerichtet, dass zunächst die lichtempfindliche Druckplat te auf der äuße ren Umfangsfläche des Trägerzyli n- 48 49 50 51 - 17 - ders befestigt wird (TM2, Rn. 43 f.). Dafür befindet sich der Bearbeitungsschli t- ten in den in den Figuren 3 und 5 gezeigten Ausführungsbeispielen in einer Parkposition neben dem Trägerzylinder, worauf auch bereits das Patentgericht hingewiesen hat. Da nach wird mit Hilfe der ersten auf d em fahrbaren Schlitten angeordneten Bearbeitungsstation eine Bemusterungsmaske durch Strukturi e- rung einer auf der Druckplatte liegenden Abdeckschicht gebild et. Sodann erfolgt mit Hilfe d er zweiten, gleichfalls auf einem fahrbaren Schlitten angeordneten Bearbeitungsstation in Teilbogengeometrie die Belichtung der nicht abgedec k- ten Bereiche der Druckplatte (TM2, Rn. 47). Demgegenüber ist bei der Vorrichtung nach der TM6 das zylindrische Element mit einem Gehäuse abgedeckt, das mit flüssige m lichtempfindlichem Harz gefüllt wird. Der Zylinder wird sodann mit hoher Geschwindigkeit gedreht, damit sich das Harz gleichmäßig auf der Innenfläche des hohlzylindrischen Elements ablagert. Zugleich wird das Harz durch ein en den Hohlzylinder in Vollboge ngeometrie umgebenden Rundumbelichter erhitzt und getrocknet, so dass es erstarrt. Die erstarrte zylindrische Struktur wird schließlich von dem zylindrischen Element weggezogen (TM6 , Beispiel 1, S. 6, Z. 40 ff.). Eine Anregung , ungeachtet der verfahrens bedingt räumlich - körperlich unterschiedlichen Gesamtkonstruktion beider Vorrichtung en die Vollbogenge o- metrie des ortsfesten Rundumbelichters der Vorrichtung nach TM6 auf die in Teilbogengeometrie ausgeführte, auf einem Schlitten angeordnete Belichtung s- stat ion der Vorrichtung nach TM2 oder TM4 zu übertra gen, ist weder von der Klägerin aufgezeigt worden , noch ist diese sonst ersichtlich. (4 ) Die europäische Patentschrift 7 127 ( TM5 ) gab dem Fachmann ebenfalls keinen Anlass , die bei der Vorrichtung nach TM2 oder TM4 als Tei l- kreisgeometrie offenbarte Belichtungsstation in eine Vollkreisgeometrie umz u- bauen. 52 53 54 - 18 - Die TM5 offenbart eine Vorrichtung, bei der zunächst f otopolymerisierb a- re Flüssigkeit in einen drehbaren, transparenten, horizontal angeordneten und hoh len Zylinder (2) gefüllt wird . Der Zylinder wird nach der Befüllung mit hoher Geschwindigkeit gedreht und gleichzei tig durch einen innerhalb und außerhalb des Zylinders angeordneten Kreis von Röhren (11, 9) mit UV - Licht bestrahlt. Da bei bildet sich eine vo rpolymerisierte Druck form, die aus dem Zylinder en t- fernt und ge reinigt wird, bevor sie zur Nachhärtung erneut einer Rundumb elic h- tung ausgesetzt wird (TM5, Sp. 1, Z. 27 ff.; Sp. 3, Z. 34 ff.; Patentansprüche 1 und 10; Figuren 1 und 2) . Ein Hinweis , den in der TM5 offenbarten Rundumbelichter auf die Vo r- richtung nach TM2 oder TM4 zu übertragen, ist der TM5 ebenso wenig wie der TM6 zu entnehmen. 3. Die i n Patentanspruch 11 des Streitpatents unter Schu tz gestellte Verfahrenslehre ist ebenfalls patentfähig , da weder bekannt noch durch den Stand d er Technik nahegelegt war, das Licht der Lichtquellenbaugruppe so auf das Fotopolymer zu r ichten, dass alle Punkte des Fotopolymers kontinuierlich belichtet werden, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Pate nta n- spruch 1 ergibt. 55 56 57 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2016 - 3 Ni 27/14 (EP) - 58
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