BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 69/02Verkündet am: 20. Januar 2004Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 546 a.F.a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegen-forderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sinddie zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselb-ständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weistes aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweiseab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revisionbeseitigen kann.BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und denRichter Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des10. Zivilsenats des Hanseatischen OberlandesgerichtsHamburg vom 24. Januar 2002 aufgehoben, soweit esdie Klage abgewiesen und die Berufung im übrigen zu-rückgewiesen hat.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli1998 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5% Zinsenjährlich aus 766.937,82 nr7. Januar 1998 bis zum 13. November 2000 zu zahlen.Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsver-fahrens zu tragen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger begehrt als Konkursverwalter von der beklagten Bankdie Auskehrung eines Übererlöses aus der Zwangsversteigerung vonGrundstücken.Die Beklagte gewährte der Immobilienbesitzgesellschaft B. mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in den Jahren 1990bis 1992 für die Errichtung eines Einkaufszentrums Kredite von insge-samt 58.500.000 DM. Im Februar 1994 wurde über das Vermögen derGemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zumKonkursverwalter bestellt. Ende 1994 schrieb die Beklagte aufgrund derZwangsversteigerung des Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin derenDarlehenskonto 94.051.011,88 DM gut. Sie erteilte dem Kläger eine vor-läufige Abrechnung, in der sie diesem Betrag angebliche eigene Forde-rungen in Höhe von insgesamt 94.817.937,77 DM gegenüberstellte.Darin enthalten sind mehrere Forderungen, deren Berechtigung der Klä-ger nicht anerkennt, darunter ein Betrag von 379.500 DM wegen der Be-zahlung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. sowie ein weite-rer Betrag von 2.850.000 DM wegen einer Vorauszahlung an dieC. mbH (im folgenden: C.).Der Kläger stützt seine Teilklage auf den seiner Meinung nach zu-gunsten der Gemeinschuldnerin bestehenden Saldo des Darlehenskon-tos. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 160.000 DMnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatder Kläger seine Klage auf Zahlung von 1.660.000 DM nebst 5% Zinsenseit dem 7. Januar 1998 erweitert. Das Berufungsgericht hat die Be- - 4 -klagte zur Zahlung von 848.744,52 !"$#%'&806,70 seit dem 7. Januar 1998 sowie auf 766.937,82 (%*)& November2000 verurteilt, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage ab-gewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Be-rufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennendeSenat hat nur die Revision des Klägers angenommen, mit der dieser sei-ne Zinsforderung in voller Höhe weiterverfolgt und die Zurückweisungder Berufung im übrigen bekämpft.Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.I.Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision des Klägers vonBedeutung - im wesentlichen ausgeführt:Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten der im Wege der Teil-klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 848.744,52 +-,.zwar hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin von der Beklagten in Rech-nung gestellten Vorauszahlungen an die C.. Den von ihm vorran-gig der Teilklage zugeordneten Forderungsbetrag von 379.500 DM be-treffend die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. könne der Klägerindes nicht verlangen, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht in ihreAbrechnung über den Versteigerungserlös eingestellt habe. Da der vom - 5 -Kläger geltend gemachte Anspruch sich auf mehrere Einzelforderungenbeziehe, sei die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgegebeneReihenfolge der zur Entscheidung gestellten Teilforderungen zu beach-ten. Mangels einer ausdrücklichen Saldoanerkennung seitens des Klä-gers seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht in einerGesamtsaldoforderung aufgegangen, sondern bestünden als Einzelan-sprüche fort.Der Zinsanspruch rechtfertige sich in der zugesprochenen Höheaus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB. Der weitergehende Zins-antrag sei zurückzuweisen, weil hinsichtlich des klagerhöhenden Betra-ges Rechtshängigkeit erst seit dem 14. November 2000 bestehe und derKläger einen Verzugsschaden nicht dargetan habe.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig; insbe-sondere ist er durch das Berufungsurteil in einem Ausmaß beschwert,das die Revision statthaft macht.a) Da die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgerichtam 29. November 2001 stattgefunden hat, finden auf die Revision nach§ 26 Nr. 7 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-ten der Zivilprozeßordnung weiterhin Anwendung. Nach § 546 Abs. 1Satz 1 ZPO a.F. ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche An- - 6 -sprüche die Revision - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Zulas-sung im Berufungsurteil abgesehen - nur eröffnet, wenn der Wert derBeschwer durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt.Das Berufungsgericht hat den Wert der Urteilsbeschwer nur für dieBeklagte, entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. jedoch nicht für denKläger festgesetzt. Daraus folgt für den erkennenden Senat als Revisi-onsgericht die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Ur-teilsbeschwer des Klägers die Wertgrenze des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPOa.F. übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR117/90, WM 1991, 381, 382; Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR362/89, WM 1991, 409, 410). Diese Prüfung ergibt, daß die Urteilsbe-schwer des Klägers die Wertgrenze von 60.000 DM übersteigt. Das folgtbereits daraus, daß die Teilabweisung des Zinsanspruchs angesichts dervollumfänglichen Zuerkennung der Hauptforderung bei der Bemessungder Urteilsbeschwer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom28. November 1990 aaO) und einen Betrag von mehr als 60.000 DMausmacht.b) Eine Beschwer des Klägers, wie sie unabhängig von den Anfor-derungen des § 546 ZPO a.F. Voraussetzung für die Zulässigkeit jedesRechtsmittels ist, muß auch insoweit anerkannt werden, als der Klägermit der Revision die im Berufungsurteil ausgesprochene Aberkennungseiner Rechte hinsichtlich des für die Bezahlung einer Rechnung desRechtsanwalts Dr. T. aufgewandten Betrages von 379.500 DM be-kämpft. Diese Aberkennung geht zwar, wie im einzelnen noch zu zeigensein wird (unten unter 2. b), ins Leere und kann keine materielle Rechts-kraftwirkung entfalten. Sie erweckt jedoch den Anschein, das Berufungs- - 7 -gericht habe insoweit die Klage abgewiesen bzw. die klageabweisendeEntscheidung des Landgerichts bestätigt. Auch ein solcher Anschein ei-ner Beschwer eröffnet der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belastetenPartei die Möglichkeit, den Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu beseiti-gen (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845,847).2. Die Revision des Klägers ist auch begründet.a) Den Zinsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht zu Un-recht teilweise abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Beru-fungsgericht § 353 HGB unbeachtet gelassen hat. Da sowohl die Ge-meinschuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch dieBeklagte als Aktiengesellschaft den für Kaufleute geltenden Vorschriftenunterliegen (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG), istdie aus der Verwertung einer von der Gemeinschuldnerin zur Absiche-rung eines Darlehens gestellten Sicherheit durch die Beklagte herrüh-rende Forderung der Gemeinschuldnerin nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGBeine solche aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. Diese Forderungwar seit ihrer Entstehung Ende 1994 fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Ge-meinschuldnerin stehen daher nach § 353 Satz 1 HGB in Verbindung mit§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB die vom Kläger geltend gemachten Zinsen fürdie Zeit ab 7. Januar 1998 in vollem Umfang zu.b) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger ei-nen Anspruch hinsichtlich der Kosten für die Bezahlung des Rechtsan-walts Dr. T. aberkannt und die Berufung insoweit zurückgewiesen. - 8 -Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Erhat vielmehr die Auszahlung eines Teils des seiner Meinung nach beste-henden Überschusses des Versteigerungserlöses über die Gegenforde-rungen der Beklagten begehrt und in diesem Zusammenhang unter ande-rem die Berechtigung der Gegenforderung bestritten, die die Beklagteaus der Begleichung einer Rechnung des Rechtsanwalts Dr. T. ab-leitet. Allein die vom Kläger geltend gemachte Saldoforderung ist Ge-genstand seiner Klage. Die genannte Gegenforderung und alle anderenin die Saldoberechnung eingegangenen Gegenforderungen der Beklag-ten sind demgegenüber nur unselbständige Berechnungsposten. Daß dieKlageforderung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von1.660.000 DM existiert, stand für das Berufungsgericht - und steht jetztaufgrund der Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig -bereits deshalb fest, weil das Berufungsgericht die Gegenforderung derBeklagten von 2.850.000 DM im Zusammenhang mit einer Vorauszah-lung an die C. als nicht berechtigt angesehen hat. Über die Be-rechtigung der weiteren von der Beklagten in ihre Saldoberechnung ein-gestellten Gegenforderung im Zusammenhang mit der Bezahlung desRechtsanwalts Dr. T. hatte das Berufungsgericht daher nicht zuentscheiden. Daran ändert es nichts, daß der Kläger auf gerichtlicheAufforderung eine Reihenfolge genannt hatte, in der er die verschiede-nen umstrittenen Gegenforderungen der Beklagten zur Überprüfungstellen wollte.Auch aus § 322 Abs. 2 ZPO läßt sich keine Rechtfertigung dafürherleiten, daß das Berufungsgericht über die Berechtigung der von derBeklagten in ihre Abrechnung eingestellten Gegenforderung im Zusam-menhang mit der Bezahlung des Rechtsanwalts Dr. T. entschieden - 9 -hat. Die genannte Vorschrift ermöglicht der Rechtskraft fähige gerichtli-che Entscheidungen nur über zur Aufrechnung gestellte Gegenforderun-gen der Beklagtenseite. Sie ist auf Gegenforderungen, die lediglich alsRechnungsposten im Rahmen einer Abrechnung in Betracht kommen,weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 852 und Beschluß vom10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157, jeweilsm.w.Nachw.).Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt bereits deshalb unrichtig,weil das Berufungsgericht über die genannte Gegenforderung der Be-klagten nicht zu entscheiden hatte. Auf die Frage, ob diese Gegenforde-rung berechtigt ist, und auf die insoweit gegen das Berufungsurteil ge-richteten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an. - 10 -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zumNachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Daweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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