BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 69/02 vom 7. November 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gr374nde: I. Die Beklagte war Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 145 677 (Streit-patents), das am 20. November 1984 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer italienischen Patentanmeldung vom 22. November 1983 angemeldet worden ist. Es betrifft einen "improved teletext receiver" und umfasst f374nf Patentanspr374-che. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: 1 "Television signal receiver, comprising a teletext type decoding cir-cuit (4), capable of receiving, selecting, processing and reproducing a plurality of text pages, each one selectable by the user among all receivable pages, by sending to the decoding circuit (4), by means of control keys located circuit (3), by means of control keys located on a relevant control device (11), in particular represented by a re-mote control device, a corresponding sequence of data specifying - 3 - the selected page, said receiver comprising a data processor circuit (13), coupled to said decoding circuit (3), to said control device (11) and to a memory device (register 13 a), said data processor circuit (13) being provided for memorizing in said memory device (regis-ter 13 a) the sequence of data specifying the selected page, and for modifying it in response to the depression of a special one of said control keys, so that the modified sequence specifies a defined dif-ferent page other than the selected one, characterized in that the said special key is respectively an increment (+) or decrement (-) key and that said data processor circuit (13), as a consequence of the depressing of said special key, recalls said memorized se-quence from said memory device (register 13 a) and respectively increments or decrements it, then memorizes it again and sends it to said decoding circuit (4)." Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin beantragt, das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-blik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Sie hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tig-keit. 2 Die Beklagte hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise mit der Ma337gabe, dass Patentanspruch 1 eine ge344nderte Fassung erh344lt. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Um-fang f374r nichtig erkl344rt. 4 - 4 - Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin die Klageabweisung ange-strebt und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung eines ge344nderten Patent-anspruchs 1 verteidigt. 5 Nachdem die Laufzeit des Patents beendet ist, hat die Kl344gerin den Rechtsstreit f374r in der Hauptsache erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat der Erledi-gungserkl344rung nicht widersprochen. 6 Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr.-Ing. U. E. K. , , ein schriftliches Gutachten erstattet. 7 II. Der Senat hat nunmehr 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91 a ZPO unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billi-gem Ermessen zu entscheiden. Hierauf ist die Beklagte durch Verf374gung des Vorsitzenden vom 18. September 2006 hingewiesen worden. Die Kosten sind danach der Beklagten aufzuerlegen, weil bis zum Eintritt des erledigenden Er-eignisses nach dem ma337geblichen Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt h344tte. 8 1. Das Streitpatent betrifft einen Fernsehsignalempf344nger mit einer Tele-text-Decodierungsschaltung. Die Beschreibung des Streitpatents weist einlei-tend darauf hin, dass Teletextsysteme, wie sie zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents bekannt und zum Teil in der Erprobungsphase waren, dazu konzi-piert seien, aktuelle Informationen zu 374bermitteln. Die Anzahl der f374r den Be-nutzer verf374gbaren Teletextseiten betrage einige Hundert, gruppiert nach Inhalt (z.B. letzte Nachrichten S. 110-125; Sport S. 150-162; Politik S. 210-222; Spiele S. 315-345), wobei auf der ersten Seite sich ein Inhaltsverzeichnis mit den kor- 9 - 5 - respondierenden Seitennummern befinde. Zum Empfang des Videotextes ent-halte ein Farbfernsehempf344nger einen Videotext-Decoder. Nach der Patentbeschreibung war es bei Verwendung der im Stand der Technik bekannten Decoder f374r den Benutzer erforderlich, jedes Mal, wenn er eine ausgew344hlte Seite sehen wollte, aufeinander folgend drei numerische Tas-ten zu dr374cken, um die dreistellige Zahl einer gew374nschten Seite zu bilden. Wollte er die folgende Seite sehen, war er erneut gezwungen, eine solche drei-stellige Zahl zu bilden. 10 Allerdings sei, so die Streitpatentschrift, das Verfahren nach der europ344i-schen Patentschrift 0 037 077 vorteilhaft. Bei diesem werde die Wartezeit bei der Auswahl von Teletextseiten dadurch verk374rzt, dass bestimmte weitere In-formationen zum Auffinden einer Seite in dem Informationssystem hinzugef374gt w374rden. In dem Empf344nger w374rden neben den anzuzeigenden Seiten auch die benachbarten Seiten gespeichert. Aus dem Artikel: Grundig, Technische Infor-mationen, Band 27, Nr. 4/5 1980, S. 171-196 "Videotext und Bildschirmtext" sei ebenfalls ein Fernsehsignalempf344nger bekannt mit einer Art Teletextdecodier-schaltung, bei der eine Datenfolge in einem internen Register gespeichert wer-den k366nne. Durch Steuerungstasten, die auf einer Fernbedienung angeordnet seien, k366nne der Benutzer eine die ausgew344hlte Textseite spezifizierende Da-tenfolge senden und gelange dadurch zu dieser Textseite. Eine besondere Be-dienungstaste erlaube es dem Benutzer, die gespeicherte Folge zu modifizie-ren, um eine andere Seite als die gew344hlte zu bestimmen. 11 - 6 - Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen Empf344nger mit einem Teletextsignaldecoder anzugeben, der die beschriebenen Nachteile nicht aufweise. 12 Patentanspruch 1 beschreibt dazu einen Fernsehsignalempf344nger 13 1. mit einer Teletextdecodierschaltung (4) zum Empfang, zur Auswahl, Aufbereitung und Wiedergabe einer Vielzahl von Textseiten; 2. jede einzelne Textseite ist vom Benutzer aus allen empfang-baren Seiten mittels Funktionstasten, die auf einer entspre-chenden Bedienungseinrichtung (11), insbesondere einem Fernbedienungsgeber, angeordnet sind, durch Senden einer korrespondierenden Folge von Daten, die die ausgew344hlte Seite spezifizieren, an die Decodierschaltung (4) w344hlbar; 3. der Empf344nger weist eine Datenverarbeitungsschaltung (13) auf; 4. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist mit der Decodier-schaltung (4), der Bedienungseinrichtung (11) und einer Spei-chereinrichtung (Register 13 a) gekoppelt; 5. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist zum Speichern der Folge der die gew344hlte Seite spezifizierenden Daten in der Speichereinrichtung (Register 13 a) und deren Modifizierung als Antwort auf das Dr374cken einer speziellen Taste der Funk- - 7 - tionstasten vorgesehen und zwar so, dass die modifizierte Folge eine bestimmte Seite spezifiziert, die von der gew344hlten verschieden ist; 6. die spezielle Taste ist eine entsprechende Inkrement (+)- oder Dekrement (-)-Taste; 7. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ruft als Folge der Bet344-tigung der speziellen Taste die gespeicherte Folge der Daten aus der Speichereinrichtung (Register 13 a) auf, 8. inkrementiert oder dekrementiert die gespeicherte Folge ent-sprechend, 9. speichert die inkrementierte oder dekrementierte Folge wieder und 10. gibt sie an die Decodierschaltung (4) aus. Damit beschreibt Patentanspruch 1 einen Fernsehempf344nger mit einge-bautem Videotextdecoder, bei dem der Nutzer aus einer Vielzahl von Seiten eine gew374nschte Textseite durch Eingabe der entsprechenden Textseitennum-mer mittels Tasten auf einem Fernbedienungsgeber w344hlen kann, die auf dem Bildschirm dargestellt wird. Dabei enth344lt die deutsche 334bersetzung des Pa-tentanspruchs 1 insofern einen Fehler, als dort von den empfangenen Seiten die Rede ist. Im englischen Text hei337t es dagegen "receivable pages", was in deutscher 334bersetzung "empfangbare Seiten" bedeutet und damit die Seiten bezeichnet, die empfangen werden k366nnen. Der Fernsehempf344nger weist eine 14 - 8 - mikroprozessorgesteuerte Schaltung auf, die Steuerfunktionen beim Videotext-empfang ausf374hren kann und mit der Decodierschaltung, der Bedienungsein-richtung und der Speicherung gekoppelt ist. Die Datenverarbeitungsschaltung speichert die Datenfolge, die Bet344tigung einer speziellen Taste erm366glicht die Ver344nderung der gespeicherten Datenfolge, wobei die modifizierte Datenfolge eine andere Textseite kennzeichnet. Die spezielle Taste ist eine entsprechende Inkrement- oder Dekrement-Taste; die Merkmale 7. bis 10. der obigen Merk-malsgliederung geben an, in welchen Schritten die Inkrementierung und De-krementierung erfolgen soll. Insgesamt beschreibt die Lehre des Streitpatents damit einen Fernsehsignalempf344nger, bei dem vom Nutzer eine andere als die auf dem Bildschirm dargestellte Videotextseite gew344hlt werden kann, indem die Seitennummer der gezeigten Seite durch Bet344tigung einer auf dem Fernbedie-nungsgeber angeordneten speziellen Taste inkrementiert und durch Bet344tigen einer anderen speziellen Taste dekrementiert werden kann. 2. Nach dem gegenw344rtigen Sach- und Streitstand spricht alles daf374r, dass sich dieser Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 15 Fachleute, die auf dem Gebiet des Streitpatents zum Zeitpunkt der Pa-tentanmeldungen Neuerungen entwickelten, waren, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige 374berzeugend dargestellt und die Beklagte auch nicht in Zweifel ge-zogen hat, in der Regel Fachhochschulingenieure oder Hochschulingenieure der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder Elektronik. Diese verf374gten 374ber mehrj344hrige Berufserfahrung, z.B. praktische Erfahrung als Entwickler in einer spezialisierten Fachgruppe. 16 - 9 - Solchen Fachleute waren, wovon auch die Patentbeschreibung ausgeht und was die Beklagte nicht in Zweifel zieht, Fernsehsignalempf344nger bekannt, die die Merkmale 1. bis 4. der Merkmalsgliederung aufwiesen. Ein solches Ge-r344t beschreibt beispielsweise auch die Bedienungsanleitung des Ge-r344ts 26 (K 10). Auf Seite 7 dieser Bedie- nungsanleitung wird ausgef374hrt, wie die Videotextinformationen genutzt werden k366nnen. Danach ist zun344chst mit den Zifferntasten 1 bis 9 und 0 der gew374nsch-te Fernsehsender zu w344hlen. Wird die mit dem Videotextsymbol gekennzeich-nete Taste auf dem Fernbedienungsgeber gedr374ckt, erscheint auf dem Bild-schirm die Inhaltsangabe des Videotextes. In der Bedienungsanleitung wird wei-ter geschildert, dass der Nutzer die einzelnen Videotextseiten durch sequenziel-le Eingabe der drei Ziffern der Seitennummer 374ber die Funktionstaste des Fernbedienungsgebers ausw344hlen kann. Dabei erscheint die gew344hlte Seiten-nummer direkt auf dem Bildschirm. Der Seitenz344hler zeigt die Seitennummern der aktuell empfangenen, aber nicht dargestellten Seite an und l344uft so lange durch, bis die gew344hlte Seite empfangen worden ist. Weiter hei337t es in der Be-dienungsanleitung: "Wenn eine Seite auf dem Bildschirm steht, und Sie wollen die n344chste Seite lesen, brauchen Sie nicht die Seitennummer zu w344hlen, son-dern k366nnen die Taste +1 kurz dr374cken. Zur Wahl der vorhergehenden Seite die Taste -1 kurz dr374cken." 17 Damit handelt es sich bei dem Ger344t, das die Bedienungsanleitung (K 10) beschreibt, um einen Fernsehempf344nger mit eingebautem Video-textdecoder, der zum Empfang, zur Auswahl, zur Aufbereitung und Wiedergabe einer Vielzahl von Teletextseiten geeignet ist (Merkmal 1.). Jede Textseite kann vom Nutzer durch Eingabe der Videotextseitennummer mittels Funktionstasten auf einem Fernbedienungsgeber ausgew344hlt werden (Merkmal 2.). Die Seiten-nummer der aktuell ausgew344hlten Seite kann durch Bet344tigen einer speziellen 18 - 10 - Taste der Funktionstasten modifiziert werden (Merkmal 5.). Die spezielle Taste ist eine Inkrement-Taste und eine Dekrement-Taste auf dem Fernbedienungs-geber (Merkmal 6.). F374r den Fachmann ergibt sich aus dieser Bedienungsanlei-tung weiter, dass eine Datenverarbeitungsschaltung vorhanden sein muss (Merkmal 3.) und dass diese, um die Modifizierung der Seitennummern durch Inkrementieren bzw. Dekrementieren durchf374hren zu k366nnen, mit dem Video-textdecoder, dem Fernbedienungsgeber und einem Speicherregister gekoppelt sein muss (Merkmal 4.). Au337erdem versteht es sich f374r den Fachmann von selbst, dass die modifizierte Seitennummer dem Videotextdecoder zugeleitet werden muss (Merkmal 10.). Der Entgegenhaltung K 10 entnimmt der Fach-mann mithin alle Merkmale der Streitpatentschrift, ausgenommen die Merkma-le 7. bis 9. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, dass Fachleuten auf dem Gebiet der Elektrotechnik aufgrund ihres Fachwissens sowohl die Verfah-rensschritte zum Inkrementieren und Dekrementieren bekannt waren, als auch die dazu geeigneten elektronischen Baugruppen und die Art und Weise, wie diese zusammengeschaltet werden m374ssen. Da aus der K 10 die Idee bekannt war, zur Bedienungsvereinfachung eine spezielle Taste zu verwenden, mit der der Nutzer durch Inkrementieren oder Dekrementieren der aktuellen Seiten-nummer einfacher zur n344chsten oder vorangegangenen Videotextseite gelan-gen konnte als durch Eingabe von drei Ziffern, standen f374r die Realisierung mehrere gel344ufige Ausf374hrungsformen zu Gebote. Die Auswahl einer von die-sen stellt eine erfinderische T344tigkeit nicht dar. 19 Das Ger344t wurde, wie sich aus der datierten Ver366ffentlichung "Funk-schau" Heft 17/1983, S. 28 (K 9) ergibt, auf der Internationalen Funkausstellung vom 2. bis 11. September 1983 vorgestellt und seit diesem Zeitpunkt in der 20 - 11 - Bundesrepublik Deutschland verkauft. Danach spricht alles f374r die Vorver366ffent-lichung der Bedienungsanleitung. 3. Auch mit dem Hilfsantrag h344tte die Verteidigung gegen die Nichtig-keitsklage keinen Erfolg gehabt. Die 304nderung besteht ausschlie337lich in der Erg344nzung, dass die gew344hlte Videotextseite angezeigt werden soll. Auch dies ist bereits in der Bedienungsanleitung (K 10) beschrieben. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargestellt hat, befindet sich die Seitennummer in jedem Fall in einem Speicher und wird, wenn eine Videotextseite gew344hlt ist, auch angezeigt. Dies gilt auch bei der Wahl einer neuen Seite durch Inkremen-tieren oder Dekrementieren. Damit beruht Patentanspruch 1 auch in dieser Fassung nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 21 Melullis Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2002 - 4 Ni 44/00 (EU) -
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