BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 69/03 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilvers344umnis- und Teilendurteil des 18. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.325,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Rechtsgrunds344tzliche Fragen im Zusammenhang mit der von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Rechtsf344higkeit der BGB-(Au337en-)Gesellschaft (BGHZ 146, 341, 343) in Bezug auf eine Anwaltssoziet344t 2 - 3 - sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil nach der rechtlich vertretba-ren Auslegung des Berufungsgerichts eine Haftung der Soziet344t und des Be-klagten zu 3 als Sozius ausscheidet. 2. Die vom Berufungsgericht angef374hrten besonderen Umst344nde, insbe-sondere die Ausgestaltung der Vertragsurkunde sowie die auf den Beklagten zu 1 bezogenen Kompetenzen in seiner Doppeleigenschaft als Gesch344ftsf374hrer der Investment Gesellschaft und anwaltlich betrauter Treunehmer, rechtfertigen es im Rahmen tatrichterlich zul344ssiger W374rdigung des Prozessstoffes, das Treuhandvertragsverh344ltnis als Einzelmandat im Sinne der h366chstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.03.2002 - 28 O 15658/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.01.2003 - 18 U 2358/02 -
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